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BGH · VI ZR 150/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 150/15

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang ge- rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. Eine solche Verletzung durch den Senat ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Senat in rechtlich zulässiger Weise von einer näheren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses abgesehen hat.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO Art. 103 GG
zulässigVorbringenNJWZPOBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 150/15
vom 20. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. Die
 Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang ge-
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prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
2	Im	Übrigen	ist	eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungs-
rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 -1 ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Senat in rechtlich zulässiger Weise von einer näheren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses abgesehen hat.
Galke	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 06.09.2013 - 10 O 506/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2015 -1-8 U 107/13 -