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BGH · VI ZR 149/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 149/92

Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich ihrerseits als Sicherheit für den Fall, daß sie aus den Grundschulden in Anspruch genommen würden, die zu dem veräußerten Betrieb gehörenden Maschinen und Werkzeuge von den Erwerbern dieses Unternehmens zur Sicherheit übereignen; in einer dem Sicherungsübereignungsvertrag beigefügten und vom Kläger unterschriebenen "Maschinenliste" wurde der Wert des Sicherungsguts mit insgesamt 409.000 DM angegeben. Um eine Zwangsvollstrekkung aus den Grundschulden in ihr Hausgrundstück durch die C.-Bank abzuwenden, zahlten der Kläger und seine Ehefrau an diese einen Abfindungsbetrag in Höhe von 225.000 DM. Der Kläger, der zugleich ihm abgetretene Rechte seiner Ehefrau und seines Sohnes geltend macht, hat vorgetragen, zu dem Unternehmenskauf und zur Grundschuldbestellung sei es nur gekommen, weil der Beklagte bewußt wahrheitswidrig einen weit überhöhten Auftragsbestand des von ihm veräußerten Betriebes zugesichert habe. Außerdem habe der Beklagte ein Garantieversprechen dahin abgegeben, daß der Kläger von ihm das Geld für den Unternehmenskauf zurückbekomme, wenn etwas nicht in Ordnung sein und der Kläger aus der Grundschuld in Anspruch genommen werden sollte. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des an die C.-Bank gezahlten Betrages von 225.000 DM in Anspruch genommen. Die Berufung des Klägers ist in Höhe eines Forderungsbetrages von 40.000 DM durch rechtskräftiges Teilurteil, im übrigen durch das vorliegend angefochtene, nach Lage der Akten ergangene Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu dem Grund des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs getroffen, vielmehr die sich insoweit ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen offen gelassen. Dadurch, daß der Kläger und seine Ehefrau das ihnen zur Sicherheit übereignete Maschineninventar in ihren eigenen Betrieb übernommen hätten, sei ihnen ein Wert zugeflossen, der den von ihnen an die C.-Bank geleisteten Ablösungsbetrag überstiegen habe. Für den Wert des Sicherungsguts sei von den Ansätzen in der dem Sicherungsübereignungsvertrag beigefügten "Maschinenliste" auszugehen, die vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und damit gebilligt worden sei. 1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht, indem es den Kläger an dem in der "Maschinenliste" angegebenen Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände in Höhe von 409.000 DM festhält und auf dieser Grundlage einen Schadenseintritt verneint, substantiierten Sachvortrag des Klägers in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise übergangen und prozeßordnungsgemäß angetretenen Beweis zu Unrecht nicht erhoben hat. Dabei konnte das Berufungsgericht der vom Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten "Maschinenliste" zugunsten des für die Höhe des auszugleichenden Vorteils beweispflichtigen Beklagten eine Indizwirkung dahin entnehmen, daß die an der Sicherungsübereignung Beteiligten bei Vertragsabschluß die in der Liste aufgeführten Wertansätze als zutreffende Einschätzung gebilligt haben. Wenn im Berufungsurteil ausgeführt ist, der Kläger habe nicht konkret dargetan, aufgrund welcher Umstände die in der "Maschinenliste" niedergelegte und seinerzeit gebilligte Wertstellung nun unrichtig und weitaus niedriger sein solle, so findet diese Beurteilung in dem vorliegend gemäß § 251 a ZPO auszuwertenden Akteninhalt keine Grundlage: Das Berufungsgericht durfte von der Berücksichtigung dieses Klägervortrags nebst Beweisangeboten nicht mit dem Hinweis auf die Wertangaben der "Maschinenliste" absehen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
C-BankWertMaschinenlisteBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 149/92
URTEIL
Verkündet am:
24. November 1992 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Baptist H{
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rudolf H<
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 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach und Dr. Dressier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte verkaufte an den Sohn des Klägers und dessen Geschäftspartner P. einen Stanzfertigungsbetrieb nebst Maschinen- und Werkzeuginventar. Der Kaufpreis wurde über einen Bankkredit der C.-Bank finanziert. Der Kreditsicherung dienten Grundschulden, die der Kläger und seine Ehefrau zu Gunsten der C.-Bank an ihrem Hausgrundstück bestellt haben.
Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich ihrerseits als Sicherheit für den Fall, daß sie aus den Grundschulden in Anspruch genommen würden, die zu dem veräußerten Betrieb gehörenden Maschinen und Werkzeuge von den Erwerbern dieses Unternehmens zur Sicherheit übereignen; in einer dem Sicherungsübereignungsvertrag beigefügten und vom Kläger unterschriebenen "Maschinenliste" wurde der Wert des Sicherungsguts mit insgesamt 409.000 DM angegeben.
Die Käufer des Betriebes kamen ihren Verpflichtungen gegenüber der C.-Bank nicht nach. Um eine Zwangsvollstrekkung aus den Grundschulden in ihr Hausgrundstück durch die C.-Bank abzuwenden, zahlten der Kläger und seine Ehefrau an diese einen Abfindungsbetrag in Höhe von 225.000 DM. Die ihnen zur Sicherheit übereigneten Maschinen und Werkzeuge übernahmen sie nach dem finanziellen Zusammenbruch des von ihrem Sohn und P. erworbenen Unternehmens in ihren eigenen Stanzfertigungsbetrieb; sie beziffern nunmehr den Wert dieser Gegenstände auf weniger als 35.000 DM.
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Der Kläger, der zugleich ihm abgetretene Rechte seiner Ehefrau und seines Sohnes geltend macht, hat vorgetragen, zu dem Unternehmenskauf und zur Grundschuldbestellung sei es nur gekommen, weil der Beklagte bewußt wahrheitswidrig einen weit überhöhten Auftragsbestand des von ihm veräußerten Betriebes zugesichert habe. Den Beklagten treffe daher die Verantwortlichkeit für den hieraus entstandenen Schaden. Außerdem habe der Beklagte ein Garantieversprechen dahin abgegeben, daß der Kläger von ihm das Geld für den Unternehmenskauf zurückbekomme, wenn etwas nicht in Ordnung sein und der Kläger aus der Grundschuld in Anspruch genommen werden sollte. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des an die C.-Bank gezahlten Betrages von 225.000 DM in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist in Höhe eines Forderungsbetrages von 40.000 DM durch rechtskräftiges Teilurteil, im übrigen durch das vorliegend angefochtene, nach Lage der Akten ergangene Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es im Berufungsrechtszug zuletzt noch im Streit gewesen ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu dem Grund des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs getroffen, vielmehr die sich insoweit ergebenden tatsächlichen und
 rechtlichen Fragen offen gelassen. Es hat die Klage ausschließlich deshalb in vollem Umfang abgewiesen, weil der Kläger keinen ihm entstandenen Schaden habe nachweisen können.
Dadurch, daß der Kläger und seine Ehefrau das ihnen zur Sicherheit übereignete Maschineninventar in ihren eigenen Betrieb übernommen hätten, sei ihnen ein Wert zugeflossen, der den von ihnen an die C.-Bank geleisteten Ablösungsbetrag überstiegen habe. Für den Wert des Sicherungsguts sei von den Ansätzen in der dem Sicherungsübereignungsvertrag beigefügten "Maschinenliste" auszugehen, die vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und damit gebilligt worden sei. Es sei nicht konkret dargelegt worden und auch nach den Umständen nicht erkennbar, weshalb diese Wertfeststellung nun unrichtig, der wahre Wert des Sicherungsguts weitaus niedriger sein solle. Dann aber müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß er für seinen behaupteten Schaden durch das übernommene Sicherungsgut in voller Höhe einen Ausgleich erlangt habe.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für nicht gegeben erachtet, sind von Verfahrensfehlern beeinflußt. Zu einem Anspruch aus Garantieversprechen wird im Urteil nicht Stellung genommen.
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1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht, indem es den Kläger an dem in der "Maschinenliste" angegebenen Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände in Höhe von 409.000 DM festhält und auf dieser Grundlage einen Schadenseintritt verneint, substantiierten Sachvortrag des Klägers in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise übergangen und prozeßordnungsgemäß angetretenen Beweis zu Unrecht nicht erhoben hat.
a) Allerdings war die Übernahme der sicherungsübereigneten Maschinen in den eigenen Betrieb des Klägers bei der Ermittlung des von ihm vorliegend geltend gemachten Schadens als auszugleichender Vorteil zu berücksichtigen. Dabei konnte das Berufungsgericht der vom Kläger und seiner Ehefrau Unterzeichneten "Maschinenliste" zugunsten des für die Höhe des auszugleichenden Vorteils beweispflichtigen Beklagten eine Indizwirkung dahin entnehmen, daß die an der Sicherungsübereignung Beteiligten bei Vertragsabschluß die in der Liste aufgeführten Wertansätze als zutreffende Einschätzung gebilligt haben. Es war dann Sache des Klägers, seinerseits darzutun, daß die damalige Bewertung unrichtig, jedenfalls aber bei Übernahme der Maschinen in seinen Betrieb nicht mehr gerechtfertigt war. Eine dahingehende Darlegung war dem Kläger keineswegs abgeschnitten: Den Wertansätzen der "Maschinenliste" kam keine rechtliche Verbindlichkeit in dem Sinne zu, daß sie den Vermögenswert, der dem Kläger aus dem übernommenen Sicherungsgut zugeflossen ist, für den in Frage stehenden Schadensersatzanspruch festschreiben und bei der Schadensberechnung im Verhältnis zu dem Beklagten der Nachprüfung entzogen sein könnten.
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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger der ihm insoweit obliegenden Darlegungspflicht durchaus nachgekommen. Wenn im Berufungsurteil ausgeführt ist, der Kläger habe nicht konkret dargetan, aufgrund welcher Umstände die in der "Maschinenliste" niedergelegte und seinerzeit gebilligte Wertstellung nun unrichtig und weitaus niedriger sein solle, so findet diese Beurteilung in dem vorliegend gemäß § 251 a ZPO auszuwertenden Akteninhalt keine Grundlage:
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug wiederholt, ausdrücklich und detailliert dargetan, daß die in der "Maschi-nenliste" enthaltenen Wertansätze nicht der Wirklichkeit entsprochen hätten, und sich dafür, daß den sicherungsüber-eigneten Gegenständen tatsächlich ein weit geringerer Wert zugekommen sei, auf Zeugen- und Sachverständigenbeweis berufen. Dabei hat sich der Kläger schriftsätzlich in sehr konkreter und ins einzelne gehender Weise mit der Bewertung der verschiedenen zu dem Sicherungsgut gehörenden Maschinen auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht durfte von der Berücksichtigung dieses Klägervortrags nebst Beweisangeboten nicht mit dem Hinweis auf die Wertangaben der "Maschinenliste" absehen.
2. Das Berufungsurteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht, hätte es das Vorbringen des Klägers wie geboten berücksichtigt, zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Beurteilung der Schadensfrage gelangt wäre. Das angefochtene Urteil kann auch nicht aus anderen Gründen
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aufrechterhalten werden, da Feststellungen zu dem Anspruchsgrund nicht getroffen worden sind.
III.
Das Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Regelung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Dr. Steffen	Dr.	Kulimann	Dr.	Lepa
 Dr. v. Gerlach
 Dr. Dressier