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BGH · VI ZR 149/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 149/90

Der Geschädigte, der wegen seiner Ünfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung in einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der EinkommensStruktur, sondern auch sozial - gleichwertigen Beruf aufzuwenden sind. Der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Schädigungshandlung und den Kosten einer Umschulung kann nur dann entfallen, wenn die Entscheidung für die Änderung■seines beruflichen Lebensweges dem persönlichen Lebensrisko des Geschädigten zuzurechnen ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Juli 1982, nachdem ihm auf seinen Antrag - die Hauptfürsorgestelle des klagenden Landes eine Umschulung zu dem Hörgeräteakustiker bei dieser Firma mit Berufsschulbesuch als Maßnahme der. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst .die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Aufwendungen für die Umschulung des B. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da die Verjährungseinrede der Beklagten nicht, durchgreife. " Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Umschulung, Als Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung habe B. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte dein Kläger zur Erstattung der Kosten der Umschulung des B. Eine solche Verpflichtung setze nach § 842 BGB voraus, daß die Umschulung wegen der Unfallverletzungen des B. seinen ursprünglichen Beruf als Metallflugzeugbauer 1968 wegen seiner Unfallverletzungen habe aufgeben müssen; dasselbe gelte für seine Tätigkeit als Facharbeiter bei dem Abwasserzweckverband. Anders verhalte es sich aber mit der Tätigkeit als Endoskopiemechaniker, die er vom 1. Ein Geschädigter, der wegen seiner Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, kann von dem Schädiger, der für die Verletzungsfolgen einstehen muß, grundsätzlich auch die Erstattung-der Kosten für die Umschulung zu einem anderen Beruf verlangen. Voraussetzung hierfür ist, daß die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens, objektiv sinnvoll erscheint (st. Es spricht viel dafür, daß dieser Anspruch schon aus § 249 BGB folgt; denn sein Ziel ist die berufliche Rehabilitation, die den Geschädigten in die Lage versetzen soll und kann, die nachteiligen Auswirkungen bleibender körperlicher Behinderungen im Beruf durch ein Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" abzuschwächen oder ganz abzuwenden (vgl. Danach hat die Beklagte die Kosten einer Umschulung des B. Davon, daß die Umschulung, wie die Beklagte meint, nur der Firma F.-Optik gedient habe, weil das schon bis dahin bei ihr bestehende Beschäftigungsverhältnis in ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden sei, kann keine Hede sein; die Beschäftigung als Anlernling ist mit der krisenfesteren Tätigkeit als Facharbeite nicht zu vergleichen. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Anspruchs auf Erstattung der Umschulungskosten zu eng gesehen. Der Geschädigte hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung in einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der Einkommensstruktur, sondern auch sozial - gleichwertigen Beruf aufzuwenden sind (vgl. ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Umschulung zu dem Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung zugestanden hat. vor der Umschulung einige.Jahre als Endoskopiemechaniker ohne besondere Qualifikation tätig gewesen ist und in dieser Zeit keine Fachprüfung als Geselle angestrebt hat. danach nicht speziell auf eine berufliche Qualifikation angekommen ist, bedeutet nicht, daß sein Schaden aus dem unfallbedingten Verlust seiner qualifizierten Stellung als Metallflugzeugbauer durch die nur angelernte Stellung als Endoskopiemechaniker als ausgeglichen zu gelten habe oder B. vor dem Unfall erlangt hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er sich entschlossen hatte, die Tätigkeit als angelernter Endoskopiemechaniker als endgültiges Berufsziel hinzunehmen. hat damit einen auf den Kläger nach § 81 a Abs. 1 BVG übergegangenen Anspruch auf Erstattung, der Kosten der Umschulung zu dem Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung erlangt.

Zitierte Normen: § 80 SVG § 26 BVG § 842 BGB § 81a BVG
TätigkeitBerufungsgerichtUmschulungAnspruchberufenKlägerberuflichGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ____________:	nein
BGB §§ 249 Fb, 842
Der Geschädigte, der wegen seiner Ünfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung in einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der EinkommensStruktur, sondern auch sozial - gleichwertigen Beruf aufzuwenden sind. Der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Schädigungshandlung und den Kosten einer Umschulung kann nur dann entfallen, wenn die Entscheidung für die Änderung■seines beruflichen Lebensweges dem persönlichen Lebensrisko des Geschädigten zuzurechnen ist.
BGH, Urt. v. 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 149/90
URTEIL
Verkündet am:
26. Februar 1991 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs- hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Das klagende Land verlangt aus übergegangenem Recht (§ 81 a Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz [BVG] i.V.m. § 80 Soldatenversorgungsgesetz [SVG]) von der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die Umschulung des Bernd B. zu dem Hörgeräteakustiker. Der damalige BundeswehrSoldat B. war am 11. September 1966 bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf-kommen muß, schwer verletzt worden. Das zuständige Versorgungsamt hat die Unfallverletzungen des B. als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG anerkannt.
Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 1. Januar 1968 war B., ein gelernter Metallflugzeugbauer mit Facharbeiterprüfung, zunächst in seinem früheren Beruf tätig. Er gab diese Tätigkeit am 30. September 1968 auf und war in der Folgezeit als Endoskopiemechaniker, Feinmechaniker, Optiker und Facharbeiter bei einem Abwasserzweckverband tätig. Anfang Oktober 1977 nahm er eine Tätigkeit als Anlernling in der Hörgeräteabteilung der Firma F.-Optik in W. auf. Diese Tätigkeit endete am 31. Juli 1982, nachdem ihm auf seinen Antrag - die Hauptfürsorgestelle des klagenden Landes eine Umschulung zu dem Hörgeräteakustiker bei dieser Firma mit Berufsschulbesuch als Maßnahme der. Berufsförderung nach § 26 BVG für die Zeit vom 1. August 1982 bis 31. Juli 1984 bewilligt hatte.
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Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst .die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Aufwendungen für die Umschulung des B. zu erstatten* Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandes-gericht hat die Berufung des Klägers aus demselben Grund zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da die Verjährungseinrede der Beklagten nicht, durchgreife.
Der Kläger, der inzwischen von dem Feststellungsantrag zu dem Leistungsantrag übergegangenen ist, verlangt nunmehr von der Beklagten die "Erstattung der auf 44.886,84 DM bezifferten Kosten der Umschulung, die B. am 26. November 1986 mit der Gesellenprüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk beendet hat.
Er macht geltend, die Umschulung habe dazu gedient, B. eine seiner früheren Tätigkeit finanziell und sozial vergleichbare Beschäftigung zu ermöglichen; er habe im Optik- und Akustikbereich der Firma F.-Optik eine seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechende Beschäftigung gefunden, nachdem er - unfallbedingt in seinem erlernten Beruf als Metallflugzeugbauer nicht mehr habe arbeiten können und seine Versuche, in anderen Bereichen Fuß zu fassen, gescheitert seien.
" Die Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Umschulung, Als Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung habe B. kein höheres Einkommen als er es zuvor als angelernter Mitarbeiter der Firma F.-Optik gehabt habe.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Leistungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidunqsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte dein Kläger zur Erstattung der Kosten der Umschulung des B. zu dem Hörgeräteakustiker nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung setze nach § 842 BGB voraus, daß die Umschulung wegen der Unfallverletzungen des B. aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen sei. Daß dies der Fall sei, habe der Kläger nicht bewiesen. Zwar habe die Beweiserhebung ergeben, daß B. seinen ursprünglichen Beruf als Metallflugzeugbauer 1968 wegen seiner Unfallverletzungen habe aufgeben müssen; dasselbe gelte für seine Tätigkeit als Facharbeiter bei dem Abwasserzweckverband. Anders verhalte es sich aber mit der Tätigkeit als Endoskopiemechaniker, die er vom 1. Oktober 1968 bis zu dem 31. Dezember 1974 ausgeübt habe. Diese Tätigkeit habe B. nicht wegen der Unfallfolgen aufgeben müssen, .vielmehr könne er ihr aus medizinischer Sicht ebenso gut nachgehen wie der Tätigkeit als Hörgeräteakustiker. Deshalb habe für die Umschulung eine Notwendigkeit nicht bestanden. Aus diesem Grund scheitere der geltend gemachte Anspruch.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
I
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1.	Ein Geschädigter, der wegen seiner Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, kann von dem Schädiger, der für die Verletzungsfolgen einstehen muß, grundsätzlich auch die Erstattung-der Kosten für die Umschulung zu einem anderen Beruf verlangen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Voraussetzung hierfür ist, daß die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens, objektiv sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 - VersR 1987, 1239 m.w.N.). Es spricht viel dafür, daß dieser Anspruch schon aus § 249 BGB folgt; denn sein Ziel ist die berufliche Rehabilitation, die den Geschädigten in die Lage versetzen soll und kann, die nachteiligen Auswirkungen bleibender körperlicher Behinderungen im Beruf durch ein Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" abzuschwächen oder ganz abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768). Jedenfalls aber ergibt sich der Anspruch aus § 842 BGB (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985
-	VI ZR 101/84 - aaO S. 164).
Danach hat die Beklagte die Kosten einer Umschulung des B. zu ersetzen. Die Erfolgsaussichten der Umschulung waren
-	wie ihr Abschluß mit der Gesellenprüfung zeigt - positiv zu beurteilen. Die Umschulung erschien auch zur Abwendung eines sonst zu befürchtenden ErwerbsSchadens des B. geeignet und sinnvoll, weil eine qualifiziertere Berufsausbildung er-
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fahrungsgemäß nicht nur günstigere Erwerbsaussichten bietet, sondern auch eine krisenfestere berufliche Stellung erwarten läßt. Davon, daß die Umschulung, wie die Beklagte meint, nur der Firma F.-Optik gedient habe, weil das schon bis dahin bei ihr bestehende Beschäftigungsverhältnis in ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden sei, kann keine Hede sein; die Beschäftigung als Anlernling ist mit der krisenfesteren Tätigkeit als Facharbeite nicht zu vergleichen. Dies zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel.
2. Diesem Anspruch steht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß B. - ohne daß hiergegen aus medizinischer Sicht Bedenken bestünden - als Endoskopiemechaniker tätig sein könnte, wie er es vor der Umschulung bereits mehrere Jahre gewesen ist. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Anspruchs auf Erstattung der Umschulungskosten zu eng gesehen. Ausgangspunkt der vergleichenden Betrachtung, nach der sich gemäß SS 249, 842 BGB der Inhalt des Schadensersatzanspruchs bestimmt, ist nicht eine nach der Schädigung ausgeübte berufliche Betätigung des Verletzten, sondern die berufliche Stellung, die er vor der Verletzung innehatte und 'die er wegen der Verletzungsfolgen aufgeben mußte. Der Geschädigte hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung in einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der Einkommensstruktur, sondern auch sozial - gleichwertigen Beruf aufzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 - aaO S. 1240). Der Anspruch dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten an einem vollen finanziellen
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Ausgleich, sondern auch seinem Bedürfnis, sich wieder wie vor dem Unfall "vollwertig" beruflich betätigen zu können, (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792) .
Dies bedeutet, daß B. ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Umschulung zu dem Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung zugestanden hat. Erst durch diese Ausbildung hat er eine berufliehe Stellung erlangt, die seiner früheren als Metallflugzeugbauer mit Facharbeiterprüfung entspricht.
Dieser Anspruch ist nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - dadurch in Frage gestellt, daß B. vor der Umschulung einige.Jahre als Endoskopiemechaniker ohne besondere Qualifikation tätig gewesen ist und in dieser Zeit keine Fachprüfung als Geselle angestrebt hat. Daß es B. danach nicht speziell auf eine berufliche Qualifikation angekommen ist, bedeutet nicht, daß sein Schaden aus dem unfallbedingten Verlust seiner qualifizierten Stellung als Metallflugzeugbauer durch die nur angelernte Stellung als Endoskopiemechaniker als ausgeglichen zu gelten habe oder B. sich jedenfalls gegenüber der Beklagten an dieser Stellung festhalten lassen müsse. Zwar kann der ZurechnungsZusammenhang zwischen der Schädigungshandlung und den Kosten einer Umschulung aufgehoben werden, wenn sich der Geschädigte zunächst einer anderen beruflichen Tätigkeit zuwendet. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt ist, daß für diese Entwicklung der Unfall nur als äußerer Anlaß zu bewerten ist. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dazu gehören klare Zäsuren,
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die nach außen erkennen lassen, daß der Geschädigte die Entscheidung für ein geändertes Berufsziel eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen. Solche Zäsuren sind hier nicht erkennbar. Angesichts der beruflichen Qualifikation, die B. vor dem Unfall erlangt hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er sich entschlossen hatte, die Tätigkeit als angelernter Endoskopiemechaniker als endgültiges Berufsziel hinzunehmen.
3.	B. hat damit einen auf den Kläger nach § 81 a Abs. 1 BVG übergegangenen Anspruch auf Erstattung, der Kosten der Umschulung zu dem Hörgeräteakustiker mit Gesellenprüfung erlangt. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben. Da die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Umschulungskosten bestritten hat, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen. v
Dr. Steffen
 Dr. Lepa
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Dr. Kullmann
 Dr. Macke
 Bischoff