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BGH · VI ZR 149/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 149/80

Nachdem die drei Kinder vormittags gebadet hatten, gingen sie nach dem Mittagessen noch einmal zu dem Baden an den See. Sie verbrachten - gemeinsam mit einer 13jährigen Freundin -das Floß vom Ufer weiter in den See. Als der Kläger vom Floß aus einen Kopfsprung machte und zwar in Richtung zur flacheren Uferseite des Freizeitgeländes hin, prallte er mit dem Kopf auf dem Grund des Sees auf und konnte sich nicht mehr bewegen; er ist total querschnittsgelähmt. Der Kläger hat behauptet, das .Floß sei, als er es bestieg und von seinen beiden Schwestern und deren Freundin in die Mitte des Sees habe ziehen lassen, frei beweglich gewesen. Der Erstbeklagte hat sich zudem auf einen HaftungsausSchluß berufen und seine Verantwortlichkeit aufgrund des mit der Zweitbe- Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten zur Hälfte zu dem Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet seien. Der Erstbeklagte, der sein Grundstück der Allgemeinheit zu Badezwecken zugänglich gemacht gehabt habe, habe Jedenfalls so lange auf das nach wie vor auf seinem Grundstück befindliche Floß einwirken können und müssen, als die Zweitbeklagte - wie am Unfalltag - auf dem See keinen Wachdienst ausübte . Die Haftung der Zweitbeklagten leitet das Berufungsgericht aus einem Organisationsverschulden her, da ihr Vorstand nur aus einer Person bestanden habe, die nicht in der Lage gewesen sei, die sich aus dem mit dem Erstbeklagten geschlossenen Vertrag ergebenden Sicherungspflichten zu erfüllen. a) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Haftung für die hier allein in Betracht kommende normale Fahrlässigkeit grundsätzlich durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, wenn der Anschlag des Deliktsschuldners Vertragsinhalt geworden ist. Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß sich der Erstbeklagte als Veranstalter der Freizeitanlage von der Haftung für Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten, die üblich sind, befreien kann. Es führt hierzu aus: Nach den im Verkehr herrschenden Vorstellungen erstrecke sich bei Veranstaltungen der im Streitfall vorliegenden Art die Freizeichnung im allgemeinen nicht auf die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung grundlegender Verpflichtungen des Veranstalters herrühren, weil der Freizeichnungsgegner bei Abschluß eines solchen Haftungsausschliei3ungsvertrages davon ausgehe, daß der Veranstalter zunächst alles getan habe, was für die Sicherheit der Benutzer der Anlage erforderlich ist; die Freizeichnung erstrecke sich daher nur auf Beschädigungen, die durch eine besondere Gefahrenlage veranlaßt seien und denen der Veranstalter nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand begegnen könne; von der Einhaltung normaler Verkehrssicherungspflichten könne der Veranstalter sich Jedoch nicht durch einseitigen Aushang, hier durch Jenes Schild,befreien. Mag er auch keine Badeanstalt im eigentlichen Sinne eröffnet haben, sondern nur eine Freizeitanlage mit Bademöglichkeit im Baggersee, so oblag ihm doch die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Gesamtanlage einschl. Zwar ist das geringe Entgelt für eine Leistung nicht ganz ohne Bedeutung, tritt aber Jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn der Schädiger, wie im Streitfall, dem Betroffenen den Gefahrenbereich nicht ausschließlich in dessen Interesse eröffnet hat (s. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers (Jedenfalls ein Elternteil) das an der Kasse angebrachte Schild gelesen hatten. Der Verzicht einer Haftung für Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, daß der Deliktsgläubiger dem im Aushang, in einem Schild oder dergl. Wenn es auch zur Verneinung eines (vereinbarten) Haftungsausschlusses nicht genügt, daß der Deliktsgläubiger sich über die Haftung überhaupt keine Gedanken gemacht hat, weil alsdann u.U. eine nach Treu und Glauben gebotene ergänzende Vertragsauslegung eingreift, so ist insoweit doch auch im Rahmen vertraglicher Kontakte große Zurückhaltung geboten (s. Eine Bejahung des Haftungsverzichts durch ergänzende Vertragsauslegung erfordert die Feststellung, daß der Geschädigte sich dem Verlangen des Verkehrssicherungspflichtigen auf Übernahme des vollen Risikos billigerweise nicht hätte versagen können. 2. Ist somit in dieser Frage dem Berufungsgericht zuzustimmen, so halten seine weiteren Ausführungen, mit denen es die Ersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Erstbeklagten nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB) dem Grunde nach für gerechtfertigt ansieht, den.Angriffen der Revision nur zu dem Teil stand. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von dem am Ufer des Sees befestigten Floß, wenn dieses in den See verbracht wurde, eine Gefahr für die Badegäste, vor allem für Kinder und Jugendliche, ausging. Als das Floß noch auf dem See fest verankert war^und zwar mit seinen Sprungbrettern in Richtung zur tiefsten Stelle des Sees, barg ein Kopfsprung nicht die Gefahr in sich, daß der Springer wegen zu geringer Wassertiefe auf dem Grund des Sees aufstieß. Dieser Gefahr zu begegnen, oblag dem für das Floß verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen, denn die Benutzer einer Freizeitanlage haben Anspruch darauf, vor von der Anlage ausgehenden Gefahren geschützt zu werden. Der Verkehrssicherungspflichtige braucht die Besucher einer der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Freizeiteinrichtung nur vor Gefahren zu schützen, die über das mit der Benutzung der Anlage normalerweise verbundene Risiko hinausgehen, also für die Benutzer nicht voraussehbar oder ohne weiteres erkennbar sind (st. Obwohl die Anforderungen für den Verantwortlichen einer Freizeitanlage der vorliegenden Art nicht so streng sind wie für den Veranstalter einer Badeanstalt, kann und muß auch von ihm verlangt werden, die naheliegende mißbräuchliche Benutzung eines Floßes mit Sprunggelegenheit trotz zu geringer Wassertiefe nach Möglichkeit zu unterbinden, Jedenfalls in zu demutbarer Weise zu erschweren. Eine Befestigung des Floßes am Ufer mit Anbringung eines Schlosses, wie das Berufungsgericht es zur Unterbindung der Zugriffsmöglichkeit durch Unbefugte für erforderlich, aber tatsächlich nicho für geschehen erachtet, stellt eine solche zu demutbare Sicherung dar, die sich auch nicht etwa, wie die Beklagten meinen, aus dem Bedürfnis nach schneller Einsatzbereitschaft des Floßes verbot» Denn beads sug~an netter, uoer eauSi. cnnusse_. b) Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat,ob der Erstbeklagte für das Floß noch verkehrssicherungspflichtig war, obwohl er es durch den Vertrag vom 15. Das Berufungsgericht meint, der Erstbeklagte habe durch den Vertrag weder die rechtliche noch die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das nach wie vor ihm gehörende und meist auf seinem Grundstück befestigte Floß verloren gehabt, er habe lediglich den Vertragszweck, nämlich die Nutzung des Floßes zu Rettungs- und Übungszwecken nicht gefährden dürfen. Eine Verletzung dieser Pflichten kommt bei der gegebenen Sachlage aber nur in Betracht, wenn der Erstbeklagte Kenntnis davon hatte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte haben können, daß das Floß außerhalb der Zeiten des Wachdienstes der DLRG von dritten Personen benutzt und insbesondere von Kindern oder Jugendlichen in unzulässiger Weise als Sprunggelegenheit mißbraucht wurde. Einem solchermaßen berufenen Vertreter hätte aber, da auch die Zweitbeklagte aufgrund des mit dem Erstbeklagten geschlossenen Vertrages über das Floß tatsächlich und rechtlich verfügungsberechtigt gewesen sei, bei einer Kontrolle nicht entgehen dürfen, daß hinsichtlich der Sicherung des Floßes gegen mißbräuchliche Benutzung Bedenken bestanden. a) Allerdings greift das Vorbringen der Revision nicht durch, soweit sie rügt, daß es keiner besonderen Sicherung des Floßes gegen unbefugten Gebrauch bedurft hätte. Es kann ihr nicht als Verschulden angelastet werden, cbß .sie es unterlassen hatte, für die Überwachung eines derartigen Vertrages, wie er hier durch (unentgeltliche) Übernahme der schwimmenden Plattform seitens ihrer Ortsgruppe G.abgeschlossen wurde, einen "besonderen Vertreter" i.S. von § 30 BGB zu bestellen. Allerdings hat die Rechtsprechung, ausgehend von der Erwägung, daß es einem Verein nicht freistehen kann, selbst darüber zu entscheiden, für wen er gemäß § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (Senatsurteil vom 21. Auch ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der aus nur einer Person bestehende Vorstand der Zweitbeklagten nicht in der Lage sein konnte, allen dem beklagten Landesverband obliegenden Verpflichtungen zu genügen, insbesondere die regionalen Ortsgruppen zu überwachen. c) Die Beantwortung der Frage, ob die Ansprüche gegen die Zweitbeklagte aus § 831 BGB wegen eines widerrechtlichen Verhaltens des "Vorsitzenden" der Ortsgruppe G.(mangelnde Überwachung der Sicherung des Floßes) begründet sind, hängt auch hinsichtlich der Zweitbeklagten von den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen ab, inwieweit dieser Kenntnis von dem unbefugten Gebrauch des Floßes, insbesondere als Sprunggelegenheit für Jugendliche, hatte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte haben können. Auch wird das Berufungsgericht nunmehr der - aus seiner Sicht bisher mit Recht offen gelassenen - Frage nachzugehen haben, ob die Zweitbeklagte sich hinsichtlich Auswahl und Überwachung des "Vorsitzenden" der Ortsgruppe oder eines anderen Verantwortlichen nach § 831 S. Ortsgruppe G.der DLRG war, ihm also möglicherweise Sicherungspflichten außerhalb des Wachdienstes für das Floß übertragen worden waren, daß er andererseits unter Beweis gestellt hat, er habe das Floß ursprünglich verschrotten wollen und es lediglich auf Bitten der Ortsgruppe G.der DLRG für diese hergerichtet und ihr als der nunmehr dafür Verantwortlichen übergeben. Denn alsdann hätte das Floß nicht mehr wie früher, als es wegen seiner Sprunganlage eine Attraktion für die vom Erstbeklagten betriebene Freizeitanlage war, seinen Interessen gedient, so daß er sich von seiner Verantwortung für das Floß befreit ansehen konnte.

Zitierte Normen: § 31 BGB
BGBFloßFreizeitanlageBerufungsgerichtErstbeklagteKlägerFloßesHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 3GHZ:	nein
BGB § 276 Da
 Zur Frage, wann der Verkehrssicherungspflichtige seine Haftung durch einseitigen Aushang (Schild, Anschlag usw.) ausschließen kann.
BGH, Urt. v. 16. Februar 1982 - VI ZR 149/80 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 149/80
Verkündet am:
16. Februar 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
A
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer Querschnittslähmung geltend, die er sich bei einem Badeunfall zugezogen hat.
Der Erstbeklagte betreibt in G. eine Freizeitanlage, zu der neben einer Gaststätte ein Campingplatz und eine Badegelegenheit in einem Baggersee gehören. Das Gelände ist eingezäunt und darf nur gegen ein an der Kasse zu entrichtendes Entgelt betreten werden. Neben der Kasse befindet sich ein 50 x 70 cm großes Schild mit der Aufschrift:
’’Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr.
Für evtl. Schäden wird nicht gehaftet. DLRG-
Aufsicht - Wachd.ienstplan
 Der ohnehin flache Baggersee gewinnt vom Ufer des Freizeitgeländes aus nur allmählich an Tiefe. Seit Jahren befand sich auf dem See ein 7 x 5 m großes Floß, auf dem ursprünglich auf einem Eisengestell zwei Sprungbretter von etwa 1,20 m und 3 u Hdha angebracht gewesen waren. Zu jener Zem war das Floß an der tiefsten Stelle des Sees veranke r o. ij ^ r wurde das Eisengestell oberhalb des unteren Sprungbrettes entfernt; dieses Brett blieb lediglich bis zur Kante des Eisengestells bestehen und diente den Wachhabenden der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft e.V. (im folgenden:DLRG) als Sitzgelegenheit,
 In diesem Zustand übergab der Erstbeklagte im Jahre 1975 das Floß der Ortsgruppe G. des zweitbeklagten Landesverbandes Niedersachsen der DLRG. Der Übergabe lag folgender Vertrag vom 15. April 1975 zugrunde:
"Ich übergebe der DLRG Ortsgruppe G<____
zwecks Rettungs- und Ubungszwecken eine schwimmende Plattform mit einer darauf befindlichen Erhöhung. Wartung und Haftung übernimmt die DLRG."
Am Donnerstag, den 14. Juli 1977 gegen 11.00 Uhr besuchte der damals 14 1/2 Jahre alte Kläger mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern das Freizeitgelände des Erstbeklagten. Die Kasse war nicht besetzt. Alle begaben sich zunächst zu dem Wohnwagen eines Verwandten.
Nachdem die drei Kinder vormittags gebadet hatten, gingen sie nach dem Mittagessen noch einmal zu dem Baden an den See.
Sie verbrachten - gemeinsam mit einer 13jährigen Freundin -das Floß vom Ufer weiter in den See. Als der Kläger vom Floß aus einen Kopfsprung machte und zwar in Richtung zur flacheren Uferseite des Freizeitgeländes hin, prallte er
 mit dem Kopf auf dem Grund des Sees auf und konnte sich nicht mehr bewegen; er ist total querschnittsgelähmt.
Der Kläger hat behauptet, das .Floß sei, als er es bestieg und von seinen beiden Schwestern und deren Freundin in die Mitte des Sees habe ziehen lassen, frei beweglich gewesen. Er hat die Beklagten, weil sie die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten, unter Einräumung eines MitVerschuldens von 1/4 als Gesamtschuldner auf Ersatz von 3/4 seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger, 3/4seines weiteren materiellen Schadens aus dem Badeunfall zu ersetzen hätten.
Die Beklagten haben bestritten, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Der Erstbeklagte hat sich zudem auf einen HaftungsausSchluß berufen und
 seine Verantwortlichkeit aufgrund des mit der Zweitbe-
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klagten geschlossenen Vertrages vom 15. April 1975 bestritten. Die Zweitbeklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe "Wartung und Haftung" für das Floß nur für die Zeit der Benutzung zu Rettungs- und Übungszwecken übernommen gehabt.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten zur Hälfte zu dem Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten,mit
 
der sie vollständige Klageabweisung begehrt haben, zurückgewiesen und auf .die Berufung des Klägers seinen Mitverschuldensanteil auf 1/4 ermäßigt.
Hiergegen haben beide Beklagten Revi legt, mit eenen sie inre Anträge aut aowci Klage aufrechterhalter..
.tonen sings-ung der
 Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält beide Beklagten wegen Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht für schadensersatzpflichtig. Der Erstbeklagte, der sein Grundstück der Allgemeinheit zu Badezwecken zugänglich gemacht gehabt habe, habe Jedenfalls so lange auf das nach wie vor auf seinem Grundstück befindliche Floß einwirken können und müssen, als die Zweitbeklagte - wie am Unfalltag - auf dem See keinen Wachdienst ausübte .
Die Haftung der Zweitbeklagten leitet das Berufungsgericht aus einem Organisationsverschulden her, da ihr Vorstand nur aus einer Person bestanden habe, die nicht in der Lage gewesen sei, die sich aus dem mit dem Erstbeklagten geschlossenen Vertrag ergebenden Sicherungspflichten zu erfüllen.
Dagegen hält es die Berufung des Klägers für begründet, weil mit der von diesem selbst eingeräumten Quote von 1/4 sein Mitverschulden angemessen bewertet
 sei
II.
Beide Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits' an das Berufungsgericht.
1. Zur Revision des Erstbeklagten
1. Fehlerfrei ist allerdings der Standpunkt des Berufungsgerichts, eine (etwaige) Haftung des Erstbeklagten entfalle nicht schon aufgrund des an der Kasse angebrachten Anschlages: "Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr. Für evtl. Schäden wird nicht gehaftet".
a) Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Haftung für die hier allein in Betracht kommende normale Fahrlässigkeit grundsätzlich durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, wenn der Anschlag des Deliktsschuldners Vertragsinhalt geworden ist. Zutreffend erkennt es an, daß eine solche Haftungsfreistellung durch deutlich sichtbaren Anschlag in einer Sportstätte, in welcher dessen Benutzer üblicherweise mit einem solchen rechnen muß, geschehen kann (s. Deutsch, Haftungsrecht Bd. I, 1976 § 20 III 1 S. 330 m.w.Nachw.).
Das Berufungsgericht verneint jedoch, daß sich der Erstbeklagte als Veranstalter der Freizeitanlage von der Haftung für Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten, die üblich sind, befreien kann. Es führt hierzu aus: Nach den im Verkehr herrschenden Vorstellungen erstrecke sich bei Veranstaltungen der im Streitfall vorliegenden Art die Freizeichnung im allgemeinen nicht auf die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung grundlegender Verpflichtungen des Veranstalters herrühren,
 weil der Freizeichnungsgegner bei Abschluß eines solchen Haftungsausschliei3ungsvertrages davon ausgehe, daß der Veranstalter zunächst alles getan habe, was für die Sicherheit der Benutzer der Anlage erforderlich ist; die Freizeichnung erstrecke sich daher nur auf Beschädigungen, die durch eine besondere Gefahrenlage veranlaßt seien und denen der Veranstalter nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand begegnen könne; von der Einhaltung normaler Verkehrssicherungspflichten könne der Veranstalter sich Jedoch nicht durch einseitigen Aushang, hier durch Jenes Schild,befreien.
b) Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Zu Unrecht wehrt sich die Revision dagegen, daß der Erstbeklagte "Veranstalter" der Freizeitanlage gewesen sei. Mag er auch keine Badeanstalt im eigentlichen Sinne eröffnet haben, sondern nur eine Freizeitanlage mit Bademöglichkeit im Baggersee, so oblag ihm doch die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Gesamtanlage einschl. der Eröffnung der Bademöglichkeit, zu deren Benutzung er geradezu aufforderte. Er kann sich auch nicht auf das geringe Eintrittsgeld von nur DM 1,— berufen. Zwar ist das geringe Entgelt für eine Leistung nicht ganz ohne Bedeutung, tritt aber Jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn der Schädiger, wie im Streitfall, dem Betroffenen den Gefahrenbereich nicht ausschließlich in dessen Interesse eröffnet hat (s. Steffen in RGRK-BGB, 12. Aufl. Vorbem. § 823 Rdn. 63).
Auch im übrigen entspricht es den Grundsätzen der Rechtsprechung, wenn das Berufungsgericht einmstillschweigend vereinbarten Haftungsausschluß verneint.
Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers (Jedenfalls ein Elternteil) das an der Kasse angebrachte Schild gelesen hatten. Denn es sind an die Bejahung einer stillschweigenden Unterwerfung des Deliktsgläubigers unter das Ansinnen einer derarti-. gen vollständigen Haftungsfreistellung durchweg strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht einer Haftung für Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, daß der Deliktsgläubiger dem im Aushang, in einem Schild oder dergl. zu dem Ausdruck gekommenen Verlangen des Deliktsschuldners nicht ausdrücklich widersprochen hat (s. Steffen aaO Rdn. 61). Wenn es auch zur Verneinung eines (vereinbarten) Haftungsausschlusses nicht genügt, daß der Deliktsgläubiger sich über die Haftung überhaupt keine Gedanken gemacht hat, weil alsdann u.U. eine nach Treu und Glauben gebotene ergänzende Vertragsauslegung eingreift, so ist insoweit doch auch im Rahmen vertraglicher Kontakte große Zurückhaltung geboten (s. Senatsurteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 = VersR 1980, 426, 427 m.w.Nachw.), insbesondere dann, wenn es sich wie hier um Gefahren für Leben und Gesundheit handelt (Deutsch aaO S. 333 und Steffen aaO Rdn. 71, 64 - beide m.w.Nachw.). Eine Bejahung des Haftungsverzichts durch ergänzende Vertragsauslegung erfordert die Feststellung, daß der Geschädigte sich dem Verlangen des Verkehrssicherungspflichtigen auf Übernahme des vollen Risikos billigerweise nicht hätte versagen können. Gerade dies trifft im Streitfall aber nicht zu. Im Gegenteil sprechen die gesamten Umstände, die an den Anschauungen des redlichen Verkehrs der Beteiligten und den versicherungsrechtlichen Möglichkeiten zu messen sind, gegen eine Abwälzung des Haftungsrisikos auf den Geschädigten, wenn der Veran-
I
 
stalter einer Freizeitanlage grundlegende Verkehrs-sicherungspflichten verletzt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei einer mangelnden Sicherung des Floßes, wie noch aus zuführ er. sein wird, um eine derartige Verl-_-u	-LC-n u	-■*.J-E* V wi'-
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die Revision meint, gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium), sondern der Erstbeklagte, indem er sich trotz der der Freizeitanlage innewohnenden Aufforderung, diese zu benutzen, von jeglicher Haftung freisteilen will (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 = VersR 1976, 1175, 1177).
2. Ist somit in dieser Frage dem Berufungsgericht zuzustimmen, so halten seine weiteren Ausführungen, mit denen es die Ersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Erstbeklagten nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff BGB) dem Grunde nach für gerechtfertigt ansieht, den.Angriffen der Revision nur zu dem Teil stand.
a)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von dem am Ufer des Sees befestigten Floß, wenn dieses in den See verbracht wurde, eine Gefahr für die Badegäste, vor allem für Kinder und Jugendliche, ausging. Das Berufungsgericht stellt fest, daß dessen Beschaffenheit wegen des stehengebliebenen Gerüstes mit einem Rest des früheren Sprungbrettes immer noch einen Anreiz zu dem Springen bot. Als das Floß noch auf dem See fest verankert war^und zwar mit seinen Sprungbrettern in Richtung zur tiefsten Stelle des Sees, barg ein Kopfsprung nicht die Gefahr in sich, daß der Springer wegen zu geringer Wassertiefe auf dem Grund des Sees aufstieß. Nachdem das Floß aber frei
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beweglich war und zu Jeder beliebigen Stelle des weitgehend flachen Sees geschoben werden konnte, lag es nahe, daß gerade Kinder und Jugendliche, zu demal inmitten des Sees, die Wassertiefe nicht richtig ein-schätzten. Dieser Gefahr zu begegnen, oblag dem für das Floß verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen, denn die Benutzer einer Freizeitanlage haben Anspruch darauf, vor von der Anlage ausgehenden Gefahren geschützt zu werden. Gerade Kinder und Jugendliche sind vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu bewahren, soweit dies mit möglichen und zu demutbaren Mitteln geschehen kann. Dabei dürfen die Anforderungen allerdings nicht überspannt werden. Der Verkehrssicherungspflichtige braucht die Besucher einer der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Freizeiteinrichtung nur vor Gefahren zu schützen, die über das mit der Benutzung der Anlage normalerweise verbundene Risiko hinausgehen, also für die Benutzer nicht voraussehbar oder ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 = VersR 1980,
863 m.w.Nachw.: Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken einer Badeanstalt). Von diesem Grundsatz geht auch das Berufungsgericht aus. Obwohl die Anforderungen für den Verantwortlichen einer Freizeitanlage der vorliegenden Art nicht so streng sind wie für den Veranstalter einer Badeanstalt, kann und muß auch von ihm verlangt werden, die naheliegende mißbräuchliche Benutzung eines Floßes mit Sprunggelegenheit trotz zu geringer Wassertiefe nach Möglichkeit zu unterbinden, Jedenfalls in zu demutbarer Weise zu erschweren. Eine Befestigung des Floßes am Ufer mit Anbringung eines Schlosses, wie das Berufungsgericht es zur Unterbindung der Zugriffsmöglichkeit durch Unbefugte für erforderlich,
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aber tatsächlich nicho für geschehen erachtet, stellt eine solche zu demutbare Sicherung dar, die sich auch nicht etwa, wie die Beklagten meinen, aus dem Bedürfnis nach schneller Einsatzbereitschaft des Floßes verbot» Denn beads sug~an netter, uoer eauSi. cnnusse_. für das Schloß verfügen und damit das 11 cz ix Ittlückz-fall einsatzbereit halten können. Es bestand weder e;.n Bedürfnis noch eine Verpflichtung, das Floß etwa im Notfall für jedermann stets zugänglich zu machen.
b)	Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat,ob der Erstbeklagte für das Floß noch verkehrssicherungspflichtig war, obwohl er es durch den Vertrag vom 15. April 1975 der Ortsgruppe G. der Zweitbeklagten übergeben gehabt hatte.
Das Berufungsgericht meint, der Erstbeklagte habe durch den Vertrag weder die rechtliche noch die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das nach wie vor ihm gehörende und meist auf seinem Grundstück befestigte Floß verloren gehabt, er habe lediglich den Vertragszweck, nämlich die Nutzung des Floßes zu Rettungs- und Übungszwecken nicht gefährden dürfen.
Diese Erwägung trifft nicht die hier entscheidende Frage, ob er (auch er) für das Floß verkehrssicherungspflichtig geblieben war. Nach dem Vertrag vom 15. April 1975 waren "Wartung und Haftung" und damit die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht auf die Ortsgruppe G. der Zweitbeklagten übergegangen. Damit war zwar der Erstbeklagte nicht jeder Verantwortung für das Floß enthoben. Vielmehr oblagen ihm als dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen weiterhin gewisse Auswahl-,
Kontroll- und Uberwachungspflichten seines Vertragspartners (s. Steffen aaO § 823 Rdn. 132 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 = VersR 1976, 62), die dazu führen, daß auch er weiterhin zur Beseitigung von Mißständen, die er hätte erkennen können und müssen, verpflichtet blieb. Eine Verletzung dieser Pflichten kommt bei der gegebenen Sachlage aber nur in Betracht, wenn der Erstbeklagte Kenntnis davon hatte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte haben können, daß das Floß außerhalb der Zeiten des Wachdienstes der DLRG von dritten Personen benutzt und insbesondere von Kindern oder Jugendlichen in unzulässiger Weise als Sprunggelegenheit mißbraucht wurde. Hierzu fehlt aber - trotz der umfangreichen Beweisaufnahme - jede Feststellung im Berufungsurteil. Ohne diese kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, vor allem ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht, nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht scheint zwar nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe davon auszugehen, daß der Erstbeklagte nach den örtlichen Verhältnissen in der Lage war, das am Ufer liegende Floß im Auge zu behalten und daß er das unbefugt in den See geschobene Floß auf dem Wasser schwimmend gesehen hat. An verläßlichen Feststellungen in dieser Richtung fehlt es aber.
2. Zur Revision der Zweitbeklagten
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet auch die Zweitbeklagte für die Verletzung des Klägers. Zwar sei die Ortsgruppe G. kein rechtsfähiges Gebilde und deren Vorsitzender H. kein Mitglied des Vorstandes des rechtsfähigen Landesverbandes der Zweitbeklagten
i.S. von § 31 BGB. Das vermöge diese jedoch nicht zu entlasten, da der Vorstand nur aus einer Person bestehe und "andere verfassungsmäßig berufene Vertreter" nicht bestellt gewesen seien. Somit liege ein Grganisationsver-schulden der Zwei “beklagten vor, für do._ ;is einzusteher. habe. Denn es wäre, so meint das Serufurigsgernc.vc» erforderlich gewesen, daß der Verband für jenen vicroiger Wirkungskreis einen besonderen Vertreter i.S. von § 3D BD-B bestellte, da der Vorstand nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen zur Überwachung der in einzelner.. Ortsgruppen untergegliederten unselbständigen Einheiter des Verbandes zu genügen. Einem solchermaßen berufenen Vertreter hätte aber, da auch die Zweitbeklagte aufgrund des mit dem Erstbeklagten geschlossenen Vertrages über das Floß tatsächlich und rechtlich verfügungsberechtigt gewesen sei, bei einer Kontrolle nicht entgehen dürfen, daß hinsichtlich der Sicherung des Floßes gegen mißbräuchliche Benutzung Bedenken bestanden. Er hätte die gefährliche Benutzung durch Kinder und Jugendliche voraussehen und dementsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen müssen» Auch die Zweitbeklagte habe daher - ebenso wie der Erstbt klagte - die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
2. Diese Ausführungen halten gegenüber den Rügen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Allerdings greift das Vorbringen der Revision nicht durch, soweit sie rügt, daß es keiner besonderen Sicherung des Floßes gegen unbefugten Gebrauch bedurft hätte. Insoweit wird auf die Ausführungen zu II 1, 2 Bezug genommen.
 
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt aber kein sich auf den Streitfall auswirkendes Organisationsverschulden der Zweitbeklagten vor. Es kann ihr nicht als Verschulden angelastet werden, cbß .sie es unterlassen hatte, für die Überwachung eines derartigen Vertrages, wie er hier durch (unentgeltliche) Übernahme der schwimmenden Plattform seitens ihrer Ortsgruppe G. abgeschlossen wurde, einen "besonderen Vertreter" i.S. von § 30 BGB zu bestellen.
Allerdings hat die Rechtsprechung, ausgehend von der Erwägung, daß es einem Verein nicht freistehen kann, selbst darüber zu entscheiden, für wen er gemäß § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (Senatsurteil vom 21. September 1971 - VI ZR 122/70 = VersR 1971t 1123; vgl. auch BGHZ 77, 74, 77/78), dann eine satzungsmäßig verankerte Bestellung eines besonderen Vertreters i.S. des § 30 BGB gefordert, wenn Umfang und Bedeutung eines Aufgabenbereiches gemessen an Selbständigkeit und Eigenverantwortung, wenn auch sachlich begrenzt, derjenigen eines Vorstandsmitgliedes weitgehend gleichkommt (s. Steffen aaO § 30 Rdn. 3 und 6 mit Rechtspr. Nachw.). Auch ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der aus nur einer Person bestehende Vorstand der Zweitbeklagten nicht in der Lage sein konnte, allen dem beklagten Landesverband obliegenden Verpflichtungen zu genügen, insbesondere die regionalen Ortsgruppen zu überwachen.
Dieses Organisationsverschulden war jedoch für den hier streitigen Unfall nicht ursächlich. Denn eine solche einem "besonderen Vertreter" obliegende Pflicht, die einzelnen Ortsgruppen zu überwachen, konnte sich
 nicht auf die Einhaltung jeglicher Sicherungspflichten eines einzelnen Ortsverbandes erstrecken. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Vorstandes i.S. der §§ 30,
31 BGB,die Sicherung eines von einer ihrer Ortsgruppen benutzten Floßes zu überwachen. Auch gab der üretani, daß der "Vorsitzende0 der Ortsgruppe G. der. ar* rur unterzeichnet und jtit einen Stempel seiner irtsgiup^e versehen hat, ihm noch nicht eine Stellung, eie eigentlich nur einem "besonderen Vertreter" i.S. von § 30 BG1 hätte zukommen können.
Somit scheidet eine Haftung der Zweitbeklagten nach den §§ 30, 31 BGB aus.
c)	Die Beantwortung der Frage, ob die Ansprüche gegen die Zweitbeklagte aus § 831 BGB wegen eines widerrechtlichen Verhaltens des "Vorsitzenden" der Ortsgruppe G. (mangelnde Überwachung der Sicherung des Floßes) begründet sind, hängt auch hinsichtlich der Zweitbeklagten von den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen ab, inwieweit dieser Kenntnis von dem unbefugten Gebrauch des Floßes, insbesondere als Sprunggelegenheit für Jugendliche, hatte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte haben können. Auch wird das Berufungsgericht nunmehr der - aus seiner Sicht bisher mit Recht offen gelassenen - Frage nachzugehen haben, ob die Zweitbeklagte sich hinsichtlich Auswahl und Überwachung des "Vorsitzenden" der Ortsgruppe oder eines anderen Verantwortlichen nach § 831 S. 2 BGB entlastet hat.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, daß einerseits der Erstbeklagte selbst Mitglied und Schriftführer der
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Ortsgruppe G. der DLRG war, ihm also möglicherweise Sicherungspflichten außerhalb des Wachdienstes für das Floß übertragen worden waren, daß er andererseits unter Beweis gestellt hat, er habe das Floß ursprünglich verschrotten wollen und es lediglich auf Bitten der Ortsgruppe G. der DLRG für diese hergerichtet und ihr als der nunmehr dafür Verantwortlichen übergeben. Denn alsdann hätte das Floß nicht mehr wie früher, als es wegen seiner Sprunganlage eine Attraktion für die vom Erstbeklagten betriebene Freizeitanlage war, seinen Interessen gedient, so daß er sich von seiner Verantwortung für das Floß befreit ansehen konnte.
Ferner werden die Beklagten Gelegenheit haben, ihre Rügen hinsichtlich der Bewertung des Mitverschuldens des Klägers vorzutragen. In der Tat dürfte der hierfür in erster Linie maßgebliche Verursachungsanteil (vgl. § 25A Abs. 1 BGB) nach den bisherigen Feststellungen im Schwerpunkt bei dem leichtfertig handelnden Kläger liegen.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann