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BGH · VI ZR 149/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 149/78

Wird die nur im Haushalt tätige, dennoch infolge früherer Berufstätigkeit rentenberechtigte Mutter eines Kindes getötet, verliert dieses daraufhin, weil es in der Krankenversicherung der Rentner selbst versichert ist, den seither von seinem Vater vermittelten Anspruch auf Familienkrankenhilfe, so kaum der die Versicherungsbeiträge zahlende Rentenversicherungsträger von dem Schädiger nicht deren Ersatz beanspruchen. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Sie berief sich darauf, daß die Kinder seither keinen Anspruch auf Krankenversicherung gegen ihre Mutter gehabt hätten; der berufstätige Vater habe ihnen vielmehr - im Rahmen der Familienhilfe - Krankenversicherungsschutz vermittelt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der KVdR-Beiträge, weil die Kinder der Getöteten nach § 844 Abs. 2 BGB vom Schädiger keine entsprechende Leistung verlangen könnten. Diese Pflicht habe vielmehr der Vater erfüllt, indem er durch seine Berufstätigkeit und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen seiner Familie nach § 205 RVO einen Anspruch auf Krankenversorgung im Rahmen der Familienhilfe vermittelt habe. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die klagende LVA nur dann gemäß § 1542 RVO Anspruch auf Ersatz der von ihr gemäß § 1235 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 381 Abs. 2, 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO für die Kinder gezahlten KVdR-Beiträge hätte, wenn und soweit diesen Schadensersatzansprüche wegen Entziehung ihres Rechts auf Unterhalt zugestanden hätten (§ 844 Abs. 2 BGB). 2. Rechtlich einwandfrei verneint das Berufungsgericht, daß der Unterhaltsanspruch der beiden Kinder gegen ihre Mutter (§§ 1601, 1610 BGB) keinen Anspruch auf Vorsorge in Krankheitsfällen umfaßt hat. Da der Vater durch seine Erwerbstätigkeit die für den Familienbedarf notwendigen Geldmittel verdiente, beschränkte sich der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Mutter auf diese Fürsorgeleistungen. Da die Mutter nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht mehr krankenversicherungspflichtig war und somit auch gegen keine Krankenkasse gemäß § 205 RVO einen eigenen Anspruch auf Familienkrankenpflege für ihre Kinder hatte (welcher der Mutter in dem Fall, der der Senatsentscheidung vom 24. Januar 1978 - VI ZR 95/75 * aaO - zugrunde lag, zustand) konnte sie einen solchen Anspruch auch nicht an ihre Kinder weitergeben, so daß diese nach dem Tod der Mutter nicht einmal einen Teil ihres Unterhaltsanspruchs auf Krankenversorgung verloren haben. An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Ansicht der Revision nichts dadurch, daß die Kinder durch den Tod ihrer Mutter die Chance verloren haben, daß diese ihnen dann, wenn sie wieder einmal berufstätig geworden wäre, wieder einen Anspruch auf Familienkrankenhilfe hätte vermitteln können. Die Kongruenz der Leistungen der Klägerin mit einem Schaden der Kinder wird nicht, wie die Revision meinte dadurch bewirkt, daß die Kinder nun, weil ihre Mutter früher berufstätig gewesen und daher rentenversichert war, infolge des Todes ihrer Mutter Waisenrenten erhalten, dadurch kraft Gesetzes in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen wurden (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO in der Fassung durch das Finanzänderungsgesetz 1967, BGBl I 1259) und den von ihrem Vater vermittelten Anspruch auf Familienkrankenhilfe (§ 205 RVO) verloren haben.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 205 RVO § 844 BGB § 205 RVO
VaterKindBGBRVOMutterAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

9
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
RVO §§ 165 Abs. 1 Nr. 3, 205, 1542;
BGB §§ 844 Abs. 2, 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610
Wird die nur im Haushalt tätige, dennoch infolge früherer Berufstätigkeit rentenberechtigte Mutter eines Kindes getötet, verliert dieses daraufhin, weil es in der Krankenversicherung der Rentner selbst versichert ist, den seither von seinem Vater vermittelten Anspruch auf Familienkrankenhilfe, so kaum der die Versicherungsbeiträge zahlende Rentenversicherungsträger von dem Schädiger nicht deren Ersatz beanspruchen.
BGH, Urt.v.6. Mai 1980 - VI ZR 149/78 - OLG Bamberg
LG Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 149/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Mai 1980
Walz
 Justizhauptsekretär alt Urknndtbeamter der GetchifUtteHe
 der Landesversicherungsanstalt	und	MUhwhhw»
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den DGHHHB H	,	ASPHI	Vers	.-AG.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr
2 -
9
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen,
 Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die früher berufstätige Hausfrau Barbara H. war bis Mitte 1965 bei der klagenden Landesversicherungs-anstalt pflichtversichert. Am 23. Mai 1972 wurde sie - inzwischen Mutter von zwei Kindern - bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß sie drei Tage später verstarb. Den Unfall hatte ein bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherter Pkw-Fahw verschuldet. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Haftungsquote der Beklagten 2/3 beträgt.
 
Die Klägerin erbringt für die beiden 1965 und 1967 geborenen Kinder Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung (im folgenden: KVdR-Beiträge genannt). Bis zu dem 30. April 1976 hat sie Beiträge in Höhe von 7.183,68 DM an die zuständige Krankenkasse geleistet.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten davon entsprechend der Haftungsquote 4.789,12 DM.
Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Sie berief sich darauf, daß die Kinder seither keinen Anspruch auf Krankenversicherung gegen ihre Mutter gehabt hätten; der berufstätige Vater habe ihnen vielmehr - im Rahmen der Familienhilfe - Krankenversicherungsschutz vermittelt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der KVdR-Beiträge, weil die Kinder der Getöteten nach § 844 Abs. 2 BGB vom Schädiger keine entsprechende Leistung verlangen könnten. Obwohl im Anspruch auf Unterhalt auch Krankenpflege und des auf Deckung des durch einen Krankheitsfall ausgelösten Bedarfs enthalten sei, habe
 die Getötete ihren Kindern gegenüber ihre Unterhaltspflicht durch die in der Haushaltsführung eingeschlossene tatsächliche Versorgung erfüllt. Eine Geldleistung und damit auch eine Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Kinder habe sie nicht erbringen müssen und auch nicht erbracht. Diese Pflicht habe vielmehr der Vater erfüllt, indem er durch seine Berufstätigkeit und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen seiner Familie nach § 205 RVO einen Anspruch auf Krankenversorgung im Rahmen der Familienhilfe vermittelt habe.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die klagende LVA nur dann gemäß § 1542 RVO Anspruch auf Ersatz der von ihr gemäß § 1235 Nr. 5 in Verbindung mit §§ 381 Abs. 2, 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO für die Kinder gezahlten KVdR-Beiträge hätte, wenn und soweit diesen Schadensersatzansprüche wegen Entziehung ihres Rechts auf Unterhalt zugestanden hätten (§ 844 Abs. 2 BGB).
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 95/75 - VersR 1978, 346 - SozVers 1978, 135 * FamRZ 1978, 236 /mit falschem Aktenzeichen VI ZR 97/75J7) •
2.	Rechtlich einwandfrei verneint das Berufungsgericht, daß der Unterhaltsanspruch der beiden Kinder gegen ihre Mutter (§§ 1601, 1610 BGB) keinen Anspruch auf Vorsorge in Krankheitsfällen umfaßt hat.
 
a)	Wie der Senat bereits im Urteil vom 24. Januar 1978 (VI ZR 95/75 * aaO) ausgeführt hat, ist eine Ehefrau nicht verpflichtet, den Beitrag; den ihr Ehemann an seine Krankenversicherung durch Abzug von seinem Lohn zahlt, mit aufzubringen.
b)	Die Getötete trug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Familienunterhalt durch die Führung des Haushalts bei. Sie erfüllte damit und mit der darin eingeschlossenen Pflege, Erziehung und Betreuung der Kinder, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, ihre Unterhaltspflicht (§§ 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3
 Satz 2 BGB). Da der Vater durch seine Erwerbstätigkeit die für den Familienbedarf notwendigen Geldmittel verdiente, beschränkte sich der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Mutter auf diese Fürsorgeleistungen.
Die Haushaltführung durch einen Ehegatten ist nämlich regelmäßig eine gleichwertige und nicht ergänzungsbedürftige Beitragsleistung zu dem Familienunterhalt (vgl. BT-Drucks 7/650 vom 1. Juni 1973, S. 99; BGHZ 70, 151,
154 f; BSG, Urt.v.16. Februar 1968 - 7 RKg 6/68 * FamRZ 1968, 458, 459; MünchenKomm-Wacke, § 1360 Rdn. 19; Pa-landt/Diederichsen, BGB, 39.Aufl„ § 1360 Anm. 3 a). Da die Mutter nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht mehr krankenversicherungspflichtig war und somit auch gegen keine Krankenkasse gemäß § 205 RVO einen eigenen Anspruch auf Familienkrankenpflege für ihre Kinder hatte (welcher der Mutter in dem Fall, der der Senatsentscheidung vom 24. Januar 1978 - VI ZR 95/75 * aaO - zugrunde lag, zustand) konnte sie einen solchen Anspruch auch nicht an ihre Kinder weitergeben, so daß diese nach dem Tod der Mutter nicht einmal einen Teil ihres Unterhaltsanspruchs auf Krankenversorgung verloren haben.
 
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An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Ansicht der Revision nichts dadurch, daß die Kinder durch den Tod ihrer Mutter die Chance verloren haben, daß diese ihnen dann, wenn sie wieder einmal berufstätig geworden wäre, wieder einen Anspruch auf Familienkrankenhilfe hätte vermitteln können. Für die hier zu beurteilende Frage des Unterhaltsersatzanspruchs kommt es nur auf die Verhältnisse im TodesZeitpunkt an.
3.	Die Kongruenz der Leistungen der Klägerin mit einem Schaden der Kinder wird nicht, wie die Revision meinte dadurch bewirkt, daß die Kinder nun, weil ihre Mutter früher berufstätig gewesen und daher rentenversichert war, infolge des Todes ihrer Mutter Waisenrenten erhalten, dadurch kraft Gesetzes in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen wurden (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO in der Fassung durch das Finanzänderungsgesetz 1967, BGBl I 1259) und den von ihrem
 Vater vermittelten Anspruch auf Familienkrankenhilfe (§ 205 RVO) verloren haben. Denn dieser ist nur subsidiär. Dies hat der Senat schon in dem bereits erwähnten Urteil vom 24. Januar 1978 (VI ZR 95/75 « aaO) näher ausgeführt, Hierauf wird Bezug genommen.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt