BGB § 823 De Zur Haftung des Eigentümers eines unbebauten Grundstücks gegenüber Kindern, die sich beim Spiel mit auf dem Grundstück liegenden gefährlichen Gegenständen verletzen. Der Unfall soll sich nach der Behauptung der Klägerin auf dem südlichen Teil des der Beklagten gehörenden, zwischen der Cuxhavener Straße und der Straße Alte Weiden in IfUHI gelegenen Grundstücks ereignet haben. Der Platz war zwar von dem nördlichen Grundstücksteil, auf dem seinerzeit eine Tankstelle betrieben wurde, durch einen Zaun abgetrennt; im übrigen war sowohl er als auch das Nachbargrundstück nicht eingezäunt. Über den nicht eingezäunten Teil des Grundstücks der Beklagten zog sich ein Trampelpfad. Die Klägerin, die als gesetzlicher Krankenversicherer für das verletzte Kind bisher Leistungen in Höhe von 1.363 DM erbrabht hat, nimmt wegen dieses Bettages bei der Beklagten nach § 1542 RVO Rückgriff. Von dem Grundstück der Beklagten sind nach Auffassung des Berufungsgerichts wegen der darauf liegenden Gegenstände Gefahren für die Allgemeinheit, vor allem für Kinder, ausgegangen. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund dieser Umstände ohne Rücksicht darauf* ob sie einen Verkehr über das Grundstück eröffnet habe, für verpflichtet, der Gefährdung von Kindern durch zu demutbare Maßnahmen, wie z.B. Einzäunung, zu begegnen. Diese Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auch nicht auf Gegenstände, die dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks gehören oder seiner Nutzung unterliegen; sie ist jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn solche gefährlichen Gegenstände von Dritten auf ein Grundstück verbracht werden. Sie kann unter besonderen Voraussetzungen sogar entstehen, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück keinen Verkehr eröffnet oder geduldet, sondern nur seine Bestimmungsgewalt hinsichtlich des Zugangs zu dem Grundstück unzureichend ausgeübt hat, so daß eine vom Grundstück ausgehende Gefahr zu einem Schaden geführt hat, den er mit zu demutbaren Mitteln hätte verhüten können (vgl. a) Einer dieser Fälle, in denen den Grundstückseigentümer eine Verpflichtung trifft, den Zugang zu seinem Grundstück zu erschweren, zu verhindern oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt: Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist, daß diese - trotz Verbots seitens des Grundeigentümers, der Eltern oder anderer Personen - immer wieder sein Grundstück zu dem Spielen benutzen, und wenn die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden, (Senatsurteil vom 20. Die Schutzmaßnahmen müssen um so wirksamer sein, je größer der Reiz ist, den solche gefährlichen Gegenstände auf Kinder ausüben (Senatsurteil vom 20. Diese Verkehrssicherungspflicht wird entgegen der Annahme von Schwab (aaO) auch dann begründet, wenn der Grundstückseigentümer die Gefahren nicht positiv kennt, er aber wissen mußte, daß auf seinem Grundstück für Kinder solche Gefahren entstehen. Haftung kann deshalb auch eintreten, wenn die Gefahr nur erkennbar war, der Verantwortliche sie aber aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (Senatsurteile vom 15. Hinzu kommt noch, daß sich über den uneingezäunten Teil des Grundstücks ein Trampelpfad hinzog, den regelmäßig auch Erwachsene benutzten, wie die Kinder ständig beobachten konnten. Es ist dazu nicht erfor-rlich, daß der Anreiz, auf das Grundstück zu nmen, unmittelbar von den gefährlichen Gegen-änden ausgeht. Da, wie ausgeführt, auch die fahrlässige kenntnis der Gefahr die Schadensersatzpflicht gründet, ist es ohne Bedeutung, daß aus dem Be-fungsurteil nicht mit letzter Sicherheit hervor-ht, ob die Beklagte den Zustand ihres Grundstücks nnte oder ob sie ihn nur kennen mußte. 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehler-*ei den auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangenen •satzanspruch des Kindes nicht wegen einer Auf-.chtspflichtverletzung der Eltern des verletzten .ndes eingeschränkt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Billigkeitsausgleich (§ 829 BGB) ablehnt, werden von der Revision nicht angegriffen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 823 De
Zur Haftung des Eigentümers eines unbebauten Grundstücks gegenüber Kindern, die sich beim Spiel mit auf dem Grundstück liegenden gefährlichen Gegenständen verletzen.
BGH, Urt.v.22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 -
<-G
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 149/73
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 22. Oktober 1974 G ti n t h
Justi^oberaekretärin als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
der SUP Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand: Johannes 0. Vorsitzender, Dr. Wilhelm von IB1> Dr. Franz H.H| Heinz RflHRIiM. Hans Carsten RflB« Dr. Helmut Gerhard K.SI Hl
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.
Prof.Dr.
u
gegen
die
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der bei der Klägerin sozialversicherte Heiko Andreas HflHB verletzte sich am 2. September 1970 im Alter von damals 5 Jahren beim Spielen mit einer Stahlbaumatte so schwer am linken Auge, daß dieses operativ entfernt werden mußte. Der Unfall soll sich nach der Behauptung der Klägerin auf dem südlichen Teil des der Beklagten gehörenden, zwischen der Cuxhavener Straße und der Straße Alte Weiden in IfUHI gelegenen Grundstücks ereignet haben. Dort befanden sich beschädigte Kraftfahrzeuge, metallene Schrotteile, Glasscherben, Draht, Kabelenden und Dosendeckel. In unmittelbarer Nähe stand auch ein
Baum, der sich nach seinem Wuchs vorzüglich zu dem Klettern eignete ("Kletterbaum"). Der Platz war zwar von dem nördlichen Grundstücksteil, auf dem seinerzeit eine Tankstelle betrieben wurde, durch einen Zaun abgetrennt; im übrigen war sowohl er als auch das Nachbargrundstück nicht eingezäunt.
Über den nicht eingezäunten Teil des Grundstücks der Beklagten zog sich ein Trampelpfad.
Die Klägerin, die als gesetzlicher Krankenversicherer für das verletzte Kind bisher Leistungen in Höhe von 1.363 DM erbrabht hat, nimmt wegen dieses Bettages bei der Beklagten nach § 1542 RVO Rückgriff.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Ver-kehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB).
Es stellt dazu in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund der vor diesem durchgeführten Beweisaufnahme - und von der Revision nicht angegriffen - fest, das Kind habe das Drahtgeflecht auf dem Grundstück der Beklagten gefunden. Die
Frage, ob sich der Unfall auf dem Grundstück der Beklagten oder auf dem Nachbargrundstück ereignet hat, läßt das Berufungsgericht unentschieden.
Von dem Grundstück der Beklagten sind nach Auffassung des Berufungsgerichts wegen der darauf liegenden Gegenstände Gefahren für die Allgemeinheit, vor allem für Kinder, ausgegangen. Die Gefährdung sei durch den in unmittelbarer Nähe stehenden MKletterbaumM noch erhöht worden. Infolge dieses Baumes sowie wegen der abgestellten Kraftfahrzeuge habe der Platz auf Kinder eine besondere Anziehungskraft ausgeübt. Die Beklagte habe den Zufetand ihres Grundstücks erkannt, jedenfalls habe sie ihn kennen müssen. Sie habe auch im Hinblick auf die Anziehungskraft des Grundstücks mit spielenden Kindern rechnen müssen.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund dieser Umstände ohne Rücksicht darauf* ob sie einen Verkehr über das Grundstück eröffnet habe, für verpflichtet, der Gefährdung von Kindern durch zu demutbare Maßnahmen, wie z.B. Einzäunung, zu begegnen. Nach seiner Auffassung trifft denjenigen, der über eine Sache tatsächlich verfügen könne, die Pflicht, Schäden anderer durch diese Sache zu verhindern. Verletze er diese Pflicht, dann müsse er für Schäden aufkommen, die er bei zu demutbarer Rücksicht auf die Interessen anderer hätte verhüten können.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
5
1. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist es nicht nur, für einen verkehrssicheren Zustand von Grundstücken, Hauseingängen usw. zu sorgen, also dafür, daß ein das Grundstück usw. benutzender Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommt. Es gilt vielmehr der allgemeine, seit Jahren von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß derjenige, der Gefahrenquellen ’'schafft”, d.h. sie selbst hervorruft, oder mulmteru läßt. (BGH?. h, V?M, VlOj 14, OS 8*>i 34, 20(i, 209), alle nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze anderer Personen zu treffen hat (Senatsurteile vom 13. Dezember I960 - VI ZR 42/60 fr LM BGB § 823 Db Nr. 10 - VersR 1961, 139,vom 8. Februar 1966 - VI ZR 286/64 = VersR 1966, 542, 543 und vom 9. November 1971 - VI ZR 58/70 = VersR 1972, 149, 150). Dazu kann es gehören, gefährliche Geräte, Maschinen usw. zu sichern. Diese Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auch nicht auf Gegenstände, die dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks gehören oder seiner Nutzung unterliegen; sie ist jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn solche gefährlichen Gegenstände von Dritten auf ein Grundstück verbracht werden. Sie kann unter besonderen Voraussetzungen sogar entstehen, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück keinen Verkehr eröffnet oder geduldet, sondern nur seine Bestimmungsgewalt hinsichtlich des Zugangs zu dem Grundstück unzureichend ausgeübt hat, so daß eine vom Grundstück ausgehende Gefahr zu einem Schaden geführt hat, den er mit zu demutbaren Mitteln hätte verhüten können (vgl. auch Soergel/ Zeuner, BGB, lO.Aufl. Rdn. 124; Dieter Schwab, JZ 1967, 13, 19).
a) Einer dieser Fälle, in denen den Grundstückseigentümer eine Verpflichtung trifft, den Zugang zu seinem Grundstück zu erschweren, zu verhindern oder andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt: Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist, daß diese - trotz Verbots seitens des Grundeigentümers, der Eltern oder anderer Personen - immer wieder sein Grundstück zu dem Spielen benutzen, und wenn die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden, (Senatsurteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 = VersR 1973, 621 m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1969 - VI ZR 233/67 * VersR 1969,
517; Korbion/Scherer,Gesetzliches Bauhaftungsrecht - Bauliches Nachbarrecht Rdn.B 290; Korbion,Bau und Bauindustrie 1964, 233; Schwab aaO). Die Schutzmaßnahmen müssen um so wirksamer sein, je größer der Reiz ist, den solche gefährlichen Gegenstände auf Kinder ausüben (Senatsurteil vom 20. März 1973 -VI ZR §5/72 aaO). Allerdings müssen diese Maßnahmen hinsichtlich Aufwand an Zeit und Kosten dem Sicherungs pflichtigen zugemutet werden können.
Diese Verkehrssicherungspflicht wird entgegen der Annahme von Schwab (aaO) auch dann begründet, wenn der Grundstückseigentümer die Gefahren nicht positiv kennt, er aber wissen mußte, daß auf seinem Grundstück für Kinder solche Gefahren entstehen. Die
Haftung kann deshalb auch eintreten, wenn die Gefahr nur erkennbar war, der Verantwortliche sie aber aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (Senatsurteile vom 15. November I960 - VI ZR 12/60 * VersR 1961, 64, 66 und vom 19. Januar 1965 - VI ZR 235/63 « VersR 1965, 515).
Es kann dahinstehen, ob eine Sicherungspflicht auch gegenüber Gefahren besteht, die Jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Hier aber konnten die Kinder die ihnen auf dem Grundstück der Beklagten drohenden Gefahren bei der nur oberflächlichen Aufmerksamkeit während des Spiels leicht übersehen.
b) Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung der Beklagten zu dem Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter annimmt, die auf dem Grundstück lagernden Ge-gensiände seien für Kinder gefährlich gewesen, und wenn er davon ausgeht, der in der Nähe stehende »Kletterbaum " und die abgestellten Kraftfahrzeuge hätten die Kinder geradezu angezogen. Hinzu kommt noch, daß sich über den uneingezäunten Teil des Grundstücks ein Trampelpfad hinzog, den regelmäßig auch Erwachsene benutzten, wie die Kinder ständig beobachten konnten. Ihnen konnte daher nicht bewußt werden, daß sie auf einem Grundstück spielten, das nach dem Willen des Eigentümers eigentlich nicht betreten werden durfte. Diese Umstände zusammengenommen begründeten hier eine Verpflichtung der Beklagten, entweder durch ausreichende Maßnahmen (z.B. eine
tsprechend hohe Einzäunung) Kinder am Zugang dem Grundstück zu hindern oder die Gefahren-allen zu beseitigen. Es ist dazu nicht erfor-rlich, daß der Anreiz, auf das Grundstück zu nmen, unmittelbar von den gefährlichen Gegen-änden ausgeht. Die Tferpflichtung zur Vornahme n Sicherungsmaßnahmen trifft den Grundstückseigentümer ch dann, wenn Kinder wegen gefahrloser oder we-ger gefährlicher, aber attraktiver Gegenstände n Grundstück auf suchen, dort aber die ge-hrlichen Gegenstände vorfinden, mit denen sie nn, wie zu erwarten, spielen.
Da, wie ausgeführt, auch die fahrlässige kenntnis der Gefahr die Schadensersatzpflicht gründet, ist es ohne Bedeutung, daß aus dem Be-fungsurteil nicht mit letzter Sicherheit hervor-ht, ob die Beklagte den Zustand ihres Grundstücks nnte oder ob sie ihn nur kennen mußte.
2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehler-*ei den auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangenen •satzanspruch des Kindes nicht wegen einer Auf-.chtspflichtverletzung der Eltern des verletzten .ndes eingeschränkt.
Dies wäre zwar grundsätzlich selbst dann iglich, wenn der Klägerin als Sozialversicherungs--äger der Rückgriff gegen die Eltern verwehrt st (BGHZ 54, 256). Das Berufungsgericht verneint >er in Würdigung der Aussagen der hierzu vom Landsricht vernommenen Eltern aus tatsächlichen Grün-sn die Verletzung der Aufsichtspflicht. Ein Ver-
fahrensverstoß durch Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Sachvortrag der Beklagten ist hierbei entgegen dem Vorbringen der Revision nicht zu erkennen.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Billigkeitsausgleich (§ 829 BGB) ablehnt, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Seheffen
Dr. Weber
Dr. Steffen
Sonnabend
Dr. Kullmann