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BGH · 71 ZR 149/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 149/70

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der Infolge einer Explosion durch Au8treten von Gas aus einer abgeklemmten Gasleitung entstanden ist. Februar 1964 gegen 7.40 Uhr ereignete sich in der Küche des Klägers durch ausströmendes Gas - der Gashahn stand in leicht geöffneter Stellung - eine Explosion, wodurch erheblicher Vor allem machen die Beklagten geltend, ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen sei für den Schadens ei ntritt nicht ursäohlich gewesen, weil Wilhelm G0BB den Gashahn zu dem Zwecke der Selbsttötung geöffnet habe. Die Revision meint, die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) sei unzulässig gewesen, weil sowohl die Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten unter der Beruf ungsschrift als auch unter der Berufungsbegründung den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu §130 ZPO aufgestellt habe, nicht genüge. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Gasaustritt und die Gasexplosion von den Beklagten in ihnen zurechenbarer Weise verursacht worden ist. Aufgrund der Aussagen der Putzhilfe und der Haushälterin JflHHHI sei davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2) und 3) den Gashahn beim Abtrennen des alten Herdes ganz zugedreht hatten und daß bis zu dem späten Abend kein Gas ausgetreten war. Die Möglichkeit, daß der Sohn des Klägers den Gashahn absichtlich geöffnet habe, um freiwillig aus dem Leben zu scheiden, sei, obwohl nicht wahrscheinlich, so doch nicht ernstlich auszuschließen. Für die Anwendung des Anscheinsbeweises genüge nicht, daß eine von zwei in Betracht kommenden Möglichkeiten erheblich wahrscheinlicher sei als die andere. 1. Rechtlich fehlerfrei ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Typizität des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Schadensereignis und der Nichtbeachtung der zur Vermeidung einer Es ist Jedoch nicht frei von Rechtsfehlern, wenn das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt vorsätzliches Handeln Wilhelm als eine ernsthaft in Betracht kommende, einem Unfallereignis gleichzuwertende Möglichkeit bejaht. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 24, 308 und BGH Urt.v.17.Februar 1964 (II ZR 87/61 - NJW 1964, 1176) und v.28.April 1966 (III ZR 197/64 - NJW 1966, 1263) meint - die Typizität der Ursächlichkeit eines auf einem unvorschriftsmäßig verschlossenen Gashahn beruhenden Schadensereignisses bereits dann zu verneinen ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß der Gashahn vorsätzlich geöffnet wurde, so daß also der Beweis des ersten Anscheins von vomeherein nicht zur Anwendung kommt. b) Unstreitig war das abgeklemmte Gasrohr nur durch Zudrehen des Hahnes und nicht, wie es die vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern erlassenen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Niederdruckanlagen in Gebäuden und Grundstücken (DVGW TVR Gas 1962) unter 3.44 vorschreibt, mit einem Gewindestopfen, einer Gewindekappe oder einer Blindflansche gasdicht verschlossen worden. - VI ZR 58/70 - VersR 1972, 149) den Niederschlag der auf diesem Gebiet gemachten Erfahrungen dar, die typische Gefährdungsmöglichkeiten aufzeigen und der Vermeidung von Unfällen dienen, die dadurch entstehen, daß der nicht ordnungsgemäß verschlossene Gashahn einer nicht mehr benutzten Anlage versehentlich oder in der Meinung geöffnet wird, die Gasleitung sei "tot". Vielmehr entfällt der Beweis des ersten Anscheins erst dann, wenn der Gegner Tatsachen bewiesen hat, die als konkrete Anhaltspunkte auf die ernsthafte Möglichkeit hinweisen, daß die Ereignisse tatsächlich einen anderen, vom ersten Anschein abweichenden Verlauf genommen haben könnten, wobei es freilich nicht der Gewißheit oder positiven Feststellung bedarf, daß ein der allgemeinen Erfahrung widersprechender Geschehensablauf Vorgelegen hat (BGHZ 6, 169, 171; 8, 239, 240; 39, 103, 107/108). Dieser an die Erschütterung des Anseheinsbeweises anzulegende Maßstab würde auch dann gelten, wenn der gegenüber der typischen Gefahr behauptete Verlauf einen Anscheinsbeweis gar nicht erst zur Anwendung kommen läßt, wie hier das Berufungsgericht erwogen hat. Denn es handelt sich hier, abweichend von den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen, nicht um einen Sachverhalt, bei dem für den behaupteten ursächlichen Zusammenhang nach der Lebenserfahrung zwei Möglichkeiten in Betracht kommen; vielmehr spricht nur bei einer der beiden Möglichkeiten, nämlich wegen Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften, ein typischer Geschehensablauf für einen Schadenseintritt. Es spricht wiederholt davon, hier lasse sich die ernste Möglichkeit eines Freitodes "nicht ausschließen", es sei "nicht sicher festzustellen", aus welch anderem Grunde Wilhelm GfH sonst die Küche betreten habe, die Umstände sprächen nicht "gegen einen Selbstmord", es sei "nicht zwingend", daß ein Selbstmörder den Gashahn nicht nur einen Spalt, sondern ganz auf-drehe. Da sie sich auch aus dem Urteilszusammenhang, wie sogleich noch auszuführen ist, nicht beheben lassen, konnte das Urteil schon wegen dieser Möglichkeit, daß das Berufungsgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur unvollkommen angewandt hat, keinen Bestand haben. bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts fehlerhaft ist, daß als Zeitpunkt für ein versehentliches Öffnen des Gashahnes nur die Spanne vom Abend des 14. richtig, daß das Motiv für einen Freitod der Umwelt nicht unbedingt bekannt und die Tat auch nicht von langer Hand geplant zu sein braucht. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht die ernsthafte Möglichkeit eines Freitodes nicht erschöpfend gewürdigt hat. Weder die Tatsache, daß Wilhelm Küche seiner Eltern vermutlich vor 6 Uhr - wie das Berufungsgericht feststellt - betreten hat noch die Art des Todes (Vergiftung durch Leuchtgas) geben einen konkreten Anhaltspunkt für einen Freitod. Mag die Meinung des Berufungsgerichts, es sei unter Berücksichtigung aller Umstände ungewöhnlich, daß Wilhelm G^HBB sogleich nach Betreten der Küche durch Einatmen einer starken Kohlen-oxydgaskonzentration infolge einer Teillähmung der Gliedmaßen auf dem Küchenstuhl zusammengesunken sei, revisionsrechtlich nicht nachprüfbar sein, so läßt das Berufungsurteil doch eine Auseinandersetzung mit der nach den Umständen nicht entfernt liegenden Wegen dieser nicht erschöpfenden Beweiswürdigung und der zu II, 2 c) aa) erörterten Bedenken, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises richtig angewandt sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben.

Zitierte Normen: § 130 ZPO § 278 BGB
MöglichkeitBerufungsgerichtGashahngasenWilhelmUmstandKlägerKücheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
71 ZR 149/70 URTEIL	Verkündet	am
18. April 1972 Kriegl,
 Amt sinsp ektor,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm G VMHH, Hfl^traße
*	Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.i
gegen
 die persönlich und Josef
1.	die Pirma B— & B—jioHG, _
aße vertreten dur haftenden Gesellschafter Ludwig ebenda,
 Beklagte und Revl sionsbeklagte
-	Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br.
2.	den Monteur Anton VMBB, GflM B
3.	d^ytonteui^P^jg^
Beklagte und Revisionsbeklagte
-	Pr ozeßbe vollnächtigt er: Rechtsanwalt
 Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. HüBgens, Sonnabend, Dunz, Schaffen,
 ftir Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberl and eegerichts Düsseldorf vom 14« Juli 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der Infolge einer Explosion durch Au8treten von Gas aus einer abgeklemmten Gasleitung entstanden ist.
Der Kläger betreibt in seinem Haus ln V(HB ein Textilgeschäft. Er bewohnte mit seiner Prau die zweite Etage. Sein Sohn Wilhelm, geboren im Jahre 1938
 
und ebenso wie seine Frau im Geschäft des Vaters tätig, wohnten in der dritten Etage, in der auch die Hausangestellte des Klägers unter gebracht war. Während einer Urlaubsreise des Klägers und seiner Ehefrau kaufte Wilhelm im Auftrag seines Vaters am 13. Februar 1964 bei der Erstbeklagten einen Elektroherd für die Küche der Eltern. Der neue Herd sollte anstelle der bis dahin benutzten Gas-Kohle-Kombination aufgestellt werden. Belm Kauf wurde vereinbart, daß der Elektroherd am folgenden Tage geliefert und dabei das alte Gerät mitgenommen werden sollte. Die bei der Erstbeklagten beschäftigten Beklagten zu 2) und 3) lieferten den Elektroherd am 14. Februar 1964 vormittags an und trennten die alte Gas-Kohle-Kombination - nachdem sie den Gashahn ln der Küche geschlossen hatten - von der Gasleitung ab. Ben neuen Herd stellten sie vor oder unmittelbar links neben den Gashahn. Bis Beklagten zu 2) und 3) sind beide nicht als Gas einricht er zugelassen. Sie unterließen es, den zugedrehten Gashahn mit einem Gewinde oder der gl. gasdicht abzuschließen. Auch blieb der Haupthahn des Gasanschlusses im Keller geöffnet.
Am 15. Februar 1964 gegen 7.40 Uhr ereignete sich in der Küche des Klägers durch ausströmendes Gas - der Gashahn stand in leicht geöffneter Stellung - eine Explosion, wodurch erheblicher
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Sachschaden angerichtet wurde« Der Sohn des Klägers, Wilhelm, wurde auf einem links neben der Tür befindlichen Küchenstuhl sitzend tot auf gefunden« Er war bereits vor der Explosion an einer Kohlenoxydgasverglftung verstorben«
Auch der ln der Wohnung des Klägers befindliche Hund, ein Boxer, wurde tot aufgefunden«
Bas gegen die Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt«
Ber Kläger hat Beerdigungskosten (8.392,12 BM) Schäden an Möbeln und Hausrat (71*118,01 BM) und abgetretene Ansprüche Dritter ( 806,68 DM) 9insgesamt einen Betrag von 80.316,76 BM nebst Zinsen eingeklagt.
Er macht geltend, entweder hätten die Beklagten zu 2) und 3) den Gashahn nicht genügend zugedreht oder der Hahn sei durch Unachtsamkeit geöffnet worden« Für beide Möglichkeiten sei entscheidend gewesen, daß sie die technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Nie der druck anla gen ln Gebäuden und Grundstücken des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern (TVR Gas 1962) bei der Abtrennung des alten Herdes nicht eingehalten hätten«
 
Die Beklagten erwidern, es sei nur vereinbart gewesen, den alten Herd mitzunehmen, nicht aber ihn abzuklemmen. Das Abklemmen sei aus reiner Gefälligkeit geschehen. Zudem hätten die Beklagten zu 2) und 3) den Haupthahn der Gasleitung schließen wollen, Wilhelm G^HHRhabe sie aber trotz zweimaliger Anfrage nicht eingewiesen. Vor allem machen die Beklagten geltend, ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen sei für den Schadens ei ntritt nicht ursäohlich gewesen, weil Wilhelm G0BB den Gashahn zu dem Zwecke der Selbsttötung geöffnet habe.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, bezüglich der Berufung der Beklagten zu 2) und 3) in erster Linie die Verwerfung derselben.

A.
Die Revision meint, die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) sei unzulässig gewesen, weil sowohl die Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten unter der Beruf ungsschrift als auch unter der Berufungsbegründung den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu §130 ZPO aufgestellt habe, nicht genüge.
Dies ist nicht richtig. Die Namensunterschrift braucht nicht unbedingt lesbar zu sein. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (BGH Urt.v.21.Januar I960 - VIII ZR 198/59 -und v.14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 - LM ZPO § 130 Nr.
2 und 3). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
B.
I. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Gasaustritt und die Gasexplosion von den Beklagten in ihnen zurechenbarer Weise verursacht worden ist. Aufgrund der Aussagen der Putzhilfe	und
 der Haushälterin JflHHHI sei davon auszugehen, daß die Beklagten zu 2) und 3) den Gashahn beim Abtrennen des alten Herdes ganz zugedreht hatten und daß bis zu dem späten Abend kein Gas ausgetreten war. Es spreche nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Gashahn später versehentlich oder in der irrigen Annahme, die
 
Leitung stehe nicht mehr unter Druck, geöffnet worden sei,* weil es an einem typischen Ursachenhusammenhang fehle. Die Möglichkeit, daß der Sohn des Klägers den Gashahn absichtlich geöffnet habe, um freiwillig aus dem Leben zu scheiden, sei, obwohl nicht wahrscheinlich, so doch nicht ernstlich auszuschließen. Für die Anwendung des Anscheinsbeweises genüge nicht, daß eine von zwei in Betracht kommenden Möglichkeiten erheblich wahrscheinlicher sei als die andere. Vielmehr müsse die eine der beiden als Schadensursache in Betracht kommenden Möglichkeiten gerade im Hinblick auf die andere Möglichkeit typischerweise den Vorrang haben. Dies sei bei dem ungeklärten Sachverhalt nicht festzustellen. Insbesondere sei kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, wie ein solches versehentliches öffnen des Gashahnes hätte geschehen können. Da weder die Ehefrau des Verstorbenen noch die Haushälterin	Morgen	des	13.	Februar	beim
 Aufstehen Gasgeruch wahrgenommen hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, daß Wilhelm G^HHBdie Küche seiner Eltern wegen eines Gasgeruches aufgesucht hatte. Auch spreche weder der Zeitpunkt des Todes noch die Todesart nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise für einen Unfall und gegen einen Freitod.
II.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Rechtlich fehlerfrei ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Typizität des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Schadensereignis und der Nichtbeachtung der zur Vermeidung einer
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bestimmten Gefahr erlassenen Vorschriften dann zu verneinen ist, wenn das Schadensereignis durch ein vorsätzliches Handeln herbeigeführt worden ist. Der Ansicht der Revision, die durch einen unvorschriftsmäßigen Verschluß bedingte Geringfügigkeit des zu überwindenden Widerstandes - die unter Umständen für einen Selbstmörder eine MAufforderung” dargestellt* haben kann - erleichtere fuch ein vorsätzliches Handeln, kann allenfalls dann gefolgt werden, wenn der Handelnde sich infolge Bewußtlosigkeit, Volltrunkenheit oder in einem sonst die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Dafür liegen hier Jedoch keine Anhaltspunkte vor.
2. Es ist Jedoch nicht frei von Rechtsfehlern, wenn das Berufungsgericht bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt vorsätzliches Handeln Wilhelm als eine ernsthaft in Betracht kommende, einem Unfallereignis gleichzuwertende Möglichkeit bejaht.
a)	Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 24, 308 und BGH Urt.v.17.Februar 1964 (II ZR 87/61 - NJW 1964, 1176) und v.28.April 1966 (III ZR 197/64 - NJW 1966, 1263) meint - die Typizität der Ursächlichkeit eines auf einem unvorschriftsmäßig verschlossenen Gashahn beruhenden Schadensereignisses bereits dann zu verneinen ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß der Gashahn vorsätzlich geöffnet wurde, so daß also der Beweis des ersten Anscheins von vomeherein nicht zur Anwendung kommt. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, wären an die Überzeugungsbildung des
 
Tatrichters von der Ernsthaftigkeit eines solchen Vorgangs keine geringeren Beweisanforderungen zu stellen, als die Rechtsprechung es zur Erschütterung des Anscheinsbeweises fordert.
b)	Unstreitig war das abgeklemmte Gasrohr nur durch Zudrehen des Hahnes und nicht, wie es die vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern erlassenen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Niederdruckanlagen in Gebäuden und Grundstücken (DVGW TVR Gas 1962) unter 3.44 vorschreibt, mit einem Gewindestopfen, einer Gewindekappe oder einer Blindflansche gasdicht verschlossen worden. Diese Bestimmungen gelten als anerkannte Regeln der Technik (vgl. auch Senatsurt.v.
 20.April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 = LM BGB § 823 /Äc7 Nr. 16). Sie stellen ebenso wie Unfallverhütungsvorschriften (BGH Urt.v.24. Juni 1933
- VI ZR 31/52 - VersR 1953, 335; v.9.November 1971
- VI ZR 58/70 - VersR 1972, 149) den Niederschlag der auf diesem Gebiet gemachten Erfahrungen dar, die typische Gefährdungsmöglichkeiten aufzeigen und der Vermeidung von Unfällen dienen, die dadurch entstehen, daß der nicht ordnungsgemäß verschlossene Gashahn einer nicht mehr benutzten Anlage versehentlich oder in der Meinung geöffnet wird, die Gasleitung sei "tot". Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht.
Es ist auch unstreitig, daß der Schaden darauf zurückzuführen ist, daß aus dem Gashahn, der unmittelbar nach der Explosion in leicht geöffneter Stellung vorgefunden wurde, Gas entwichen ist.

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Zur Erschütterung eines solchen Anscheinsbeweises genügt jedoch nicht, daß eine andere in Betracht kommende Möglichkeit als Schadensursache"nicht auszuschließen ist”, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt ist . Vielmehr entfällt der Beweis des ersten Anscheins erst dann, wenn der Gegner Tatsachen bewiesen hat, die als konkrete Anhaltspunkte auf die ernsthafte Möglichkeit hinweisen, daß die Ereignisse tatsächlich einen anderen, vom ersten Anschein abweichenden Verlauf genommen haben könnten, wobei es freilich nicht der Gewißheit oder positiven Feststellung bedarf, daß ein der allgemeinen Erfahrung widersprechender Geschehensablauf Vorgelegen hat (BGHZ 6, 169, 171; 8, 239, 240; 39, 103, 107/108).
Dieser an die Erschütterung des Anseheinsbeweises anzulegende Maßstab würde auch dann gelten, wenn der gegenüber der typischen Gefahr behauptete Verlauf einen Anscheinsbeweis gar nicht erst zur Anwendung kommen läßt, wie hier das Berufungsgericht erwogen hat. Denn es handelt sich hier, abweichend von den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen, nicht um einen Sachverhalt, bei dem für den behaupteten ursächlichen Zusammenhang nach der Lebenserfahrung zwei Möglichkeiten in Betracht kommen; vielmehr spricht nur bei einer der beiden Möglichkeiten, nämlich wegen Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften, ein typischer Geschehensablauf für einen Schadenseintritt.
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c)	Gewiß ist es eine Frage tatrichterlicher Be-weiswürdigung, welche Tatsachen im Binzelfall ausreichen, um den Schluß aus einem Erfahrungssatz zu erschüttern und ernsthaft einen anderen Geschehensablauf als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen in Betracht zu ziehen (BGHZ 7,
 198, 201). Jedoch unterliegt es der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob das Berufungsgericht den Begriff der Ernsthaftigkeit verkannt hat (BGH Urt.v.15.November 1968 - V ZR 49/65 - VersR 1969, 136).
Den in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
aa) Schon die Formulierungen des Berufungsgerichts geben Anlaß zu Bedenken, ob es die Grundsätze des Anscheinsbeweises richtig angewandt hat. Es spricht wiederholt davon, hier lasse sich die ernste Möglichkeit eines Freitodes "nicht ausschließen", es sei "nicht sicher festzustellen", aus welch anderem Grunde Wilhelm GfH sonst die Küche betreten habe, die Umstände sprächen nicht "gegen einen Selbstmord", es sei "nicht zwingend", daß ein Selbstmörder den Gashahn nicht nur einen Spalt, sondern ganz auf-drehe. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises reicht aber nicht, daß der Tatrichter nach Würdigung der Umstände glaubt, ein anderer als der typische, daher prima facie anzunehmende Verlauf lassb sich "nicht ausschließen". Vielmehr muß ihm der Gegner die positive Überzeugung vermitteln, daß solch anderer Verlauf möglich und zwar ernsthaft möglich ist. Es kann zwar sein, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweis
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Würdigung von diesen Rechtssätzen ausgegangen ist, indes erwecken die soeben angeführten mehrfachen Wendungen im angefochtenen Urteil durchgreifende Zweifel. Da sie sich auch aus dem Urteilszusammenhang, wie sogleich noch auszuführen ist, nicht beheben lassen, konnte das Urteil schon wegen dieser Möglichkeit, daß das Berufungsgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur unvollkommen angewandt hat, keinen Bestand haben.
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts fehlerhaft ist, daß als Zeitpunkt für ein versehentliches Öffnen des Gashahnes nur die Spanne vom Abend des 14. Februar 1964 (etwa 21,30 Uhr) bis zu dem Eintritt des Todes in Betracht kommt. Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe die Frage, ob die Zeuginnen
 und	einen verhältnismäßig geringen
 Gasaustritt trotz des geöffneten Fensters mit Sicherheit wahrgenommen haben würden, nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen. Da das Urteil ohnehin aufzuheben war, hat der Kläger Gelegenheit, Beweisanträge auch bezüglich der Glaubwürdigkeit der beiden genannten Zeuginnen zu stellen.
cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Motiv für einen Freitod des Wilhelm Gfm^§ nicht ersichtlich. Es führt im Gegenteil aus, seine Urlaubsvorbereitungen und seine'persönlichen und geschäftlichen Dispositionen sowie die Schilderung des Klägers über die Lebenseinstellung seines Sohnes sprächen gegen einen Freitod und ließen diesen als nicht wahrscheinlich erscheinen. Nun ist allerdings
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richtig, daß das Motiv für einen Freitod der Umwelt nicht unbedingt bekannt und die Tat auch nicht von langer Hand geplant zu sein braucht.
Aus der mangelnden Kenntnis eines Motives kann darum, wie das Berufungsgericht fehlerfrei ausführt, nicht etwa der Schluß gezogen werden, daß ein Freitod ernsthaft nicht in Betracht käme. Den hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision kann daher nicht gefolgt werden.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht die ernsthafte Möglichkeit eines Freitodes nicht erschöpfend gewürdigt hat.
Weder die Tatsache, daß Wilhelm	Küche
 seiner Eltern vermutlich vor 6 Uhr - wie das Berufungsgericht feststellt - betreten hat noch die Art des Todes (Vergiftung durch Leuchtgas) geben einen konkreten Anhaltspunkt für einen Freitod. Anders würde es sich zwar dann mit der Lage des Toten, der bei geschlossener Küchentür auf einem Stuhl neben dem angelieferten Elektroherd, also in der Nähe des dahinter befindlichen Gasverschlusses, saß, verhalten, wenn sich für diese Stellung keine andere vernünftige Erklärung anbietet. Mag die Meinung des Berufungsgerichts, es sei unter Berücksichtigung aller Umstände ungewöhnlich, daß Wilhelm G^HBB sogleich nach Betreten der Küche durch Einatmen einer starken Kohlen-oxydgaskonzentration infolge einer Teillähmung der Gliedmaßen auf dem Küchenstuhl zusammengesunken sei, revisionsrechtlich nicht nachprüfbar sein, so läßt das Berufungsurteil doch eine Auseinandersetzung mit der nach den Umständen nicht entfernt liegenden
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Möglichkeit vermissen, daß Wilhelm	den Gas-
hahn versehentlich einen Spalt geöffnet hat, wie es hei einem leicht zu bewegenden Hahn dieser Art durch einen Anstoß oder ein Vorbeistreifen, zu demal unter Alkoholeinwirkung und in Schlaftrunkenheit, geschehen sein kann. Möglicherweise hat er sich an dem neuen Elektroherd, der am Tage zuvor trotz mehrerer fernmündlicher Erinnerungen nicht angeschlossen worden war und nicht weit von dem Gashahn stand, zu schaffen gemacht.
Selbst wenn, wie der Zeuge	nach	einem	Akten-
vermerk (Bl. 121 der Ermittlungsakten) bekundet haben soll, Hund und Hundekorb in der Küche und nicht im Flur gefunden wurden und eine Veränderung ihrer ursprünglichen Lage durch die Explosion auszuschließen wäre, die Umstände also dafür sprächen, daß Wilhelm GmHB Hund und Hundekorb in die Küche mitgenommen hatte, müßte der Tatrichter erwägen, ob ein solcher Aufenthalt in der Küche ohne einen bereits vorhandenen Gasaustritt - etwa um aus den am Abend angebrochenen Flaschen weiteren Alkohol zu sich zu nehmen - als eine das Unfallgeschehen erklärende Möglichkeit auszuscheiden hätte.
Wegen dieser nicht erschöpfenden Beweiswürdigung und der zu II, 2 c) aa) erörterten Bedenken, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises richtig angewandt sind, war das angefochtene Urteil aufzuheben.
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III.	Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob neben einer Haftung der Erstbeklagten wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht und aus unerlaubter Handlung (§§ 278, 823 Abs. 1, 831 BGB) auch eine Haftung beider Monteure,der Beklagten zu 2) und 3), zu bejahen ist. Entgegen ihrem Vortrag in der Revisionsverhandlung kann der Senat dies nicht schon jetzt verneinen, so daß die Revision des Klägers in vollem Umfang Erfolg haben mußte.
Dr. Weber	Nüßgens	Sonnabend
 Dunz	Scheffen