Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: BGHZ:
nein
nein
2080 066
ZPO § 234 BGB § 254
Zur Frage, ob der Amtsvormund an der Versäuerung der Frist des § 234 ZPO durch den seinem Mündel im Armen-recht beigeordneten Anwalt mitschuldig ist, wenn er den Anwalt bei der Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Berufung nicht auf die stattgefundene Zustellung des Urteils hingev/iesen hat,
BGH, Urt.v,25o Juni 1968 - VI ZR 149/67 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 149/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
25. Juni 1968
Kriegl,
Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rechtsanwalts Pr. Eugen R u Al^HM^ötraßo A,
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Rovi sionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
RolandRjB^P geh. am 1956 ,__
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gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt Uf
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revi si onsheklagten,
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und dei* Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger, der am0 1956 als Kind der
ledigen Hedwig R^0 (jetzigen Ehefrau 60), geboren ist, nahm in einem vor dem Amtsgericht 1010 geführten Rechtsstreit ( 0 0^0/59) den Baupolier Raimund W00P in B00| als seinen Vater auf Unter-haltsleistung in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen; das Amtsgericht hielt einen ausreichenden Vaterschafts-bewois nicht für erbracht (Urteil vom 28. Januar 1963» anstelle der Verkündung am 6. und 8. Pebruar 1963 zugestellt). Gegen das Urteil, das im Parteibetrieb am 22. Pebruar 1963 zugestellt wurde, legte der Kläger, anwaltlich vex^treten durch den im Armenreeht beigeordneten Beklagten, am 18. April 1963 Berufung ein, zugleich mit einem Antrag auf Yfiedercinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß
des Landgerichts in Stuttgart vom 10o Hai 1963 wurde dieser Antrag als verspätet abgolehnt und die Berufung als unzulässig verworfen ( 3 S 100/63)q Auf eine Ab-stammungsklage, die der Kläger danach gegen beim Landgericht Stuttgart erhob (13 R 38/64), wurde rechtskräftig fostgestollt, daß der Vater des
Klägers ist (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 1965)o
In dem gegenv/ärtigen Rechtsstreit hat nun der Kläger den Beklagten dafür schadensersatzpflichtig gemacht, daß er den Unterhaltsprozeß gegen Wgflp wegen der Fristversäumung nicht in der Berufungsinstanz hat zu dem Erfolg führen können und ihm infolgedessen für die Zeit vor Erhebung der Abstammungsklage ünterhalts-ansprüche gegen entgangen sind. Der Kläger hat
beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4 906,30 DH nebst 4 Y* Zinsen seit 20, Juli 1965 zu verurteilen.
Der Beklagte hat erwidert, die Fristversäumung im Untorhaltsprozeß sei dadurch verursacht worden, daß der Amtsvormund des Klägers es unterlassen habe, ihn auf die Urtoilszuotellung vom 22, I?ebruar 1963 hinzuweisen,
Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3 924,80.DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Hit der Berufung hat der Kläger seine vollen Klage-ansprUche weiter vex*folgt.
Der Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung von mehr als 1 635,44 DM nebst Zinsen verurteilt v/or den ist.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und der Klage im vollen Umfange stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin das Ziel seiner Anschlußberufung „
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen0
Entocheidungsgründ e %
Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Beklagte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung der vertraglich übernommenen Anwaltspflichten schadensersatzpflichtig geworden ist.
Festgestelltermaßen hatte das Kreis Jugendamt
der Amtsvormund des Klägers, am 26 „ März 1963 die Ausfertigung des Beschlusses vom 13. März 1963 erholten, durch den das Landgericht dem Kläger in seinem Unterhaltsprozeß gegen Wagner auf das am 21. Februar 1963 einge-roichtc Gesuch das Armenrecht für die Berufungsinstanz bewilligt und als Anv/alt den Beklagten im Armenrecht beigeordnet hatte* Als der Beklagte, dem nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Gerichtsakten auf seine Bitte um Einsichtnahme bereits ausgehändigt worden waren, das Auftragsschreiben des Jugendamts vom 28o März 1963 erhielt, versäumteer es über seinem Interesse an der materiellen Rechtslage, an Hand der mitgesandten Akten des Jugendamts zu prüfen, ob und wann das amtsgex'ichtliche Urteil zugestollt und die Berufung^-
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frist in Lauf gesetzt worden war. Erst am 17. April 1963 fiel ihm auf, daß in den Handakten des Jugendamts die Urkunden über die Urteilszustellung vom 22.
Februar 1963 enthalten waren. Inzwischen war nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Zweiwochen-Frist des § 234 ZPO für ein V/iedereinsetzungsgesuch abge3.aufen, die am 26« März 1963 mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an das Jugendamt in Gang gekommen war.
Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dem Beklagten die Versäumung dieser Frist zu dem Verschulden gereicht. In dieser Hinsicht werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben.
Im Revisionsverfahren geht es vielmehr nur um die Frage, ob dem Kläger als mitwirkendes Verschulden seines Amtsvormundes anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann, daß das Jugendamt den Beklagten in seinem Auftragsschreiben vom 280 März 1963 nicht auf die Urteilszu-stollung vom 22. März 1963 hingewieson hat.
Bas Berufungsgericht hat dies verneint. Wenn auch, so meint das Berufungsgericht, ein ausdrücklicher Hinweis wünschenswert und angebracht gewesen wäre, so könne das Unterlassen eines solchen doch nicht als schuldhaft angesehen werden. Ba das Jugendamt seine Handakten am 28. März 1963 an den Beklagten abgesandt habe, - zwei Tage nach Erhalt des Armenrechtsbesehlusseo,~t hätten dem Beklagten bis zu dem Ablauf der am 9. April 1963 endenden Frist für die Einlegung der Berufung mit Wiedereinsetzungsantrag rund 1 1/2 Wochen zur Verfügung gestanden.
Bas Jugendamt habe nicht zu befürchten brauchen, daß ]
der Beklagte den Zustollungsnachweis in den Handakten übersehen und infolgedessen die Frist versäumen werde. ,•
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Wäre der Fristablauf so knapp gewesen, daß ein möglich.erweise stark "beschäftigter Anwalt mit der Prüfung der Fristen und mit der Einreichung seiner Anträge hätte in Schwierigkeiten geraten können, so würde es die Pflicht zur sorgfältigen Wahrnehmung der Belangendes Mündels dem Amtsvormund allerdings geboten haben, den Anwalt auf die nach seiner Beui'teilung für die Frist maßgeblichen Vorgänge ausdrücklich hinzuweisen; solchenfalls könnte das Absehen hiervon auch den Vorwurf der Mitschuld begründen, soweit man (mit der Entscheidung BGHZ 30, 226) davon ausgeho, daß von einem AmtsVormund über die üblichen Kenntnisse des materiellen Ali-mentenrechts hinaus auch dio Kenntnis des Gesetzes und der Rechtsprechung auf Peilgebieten des Zivilprozeßrechts, insbesondere betreffend Rechtsmittelfristen und WiedereinsetzungsVoraussetzungen, zu verlangen sei. Bei der hier gegebenen Sachlage komme es jedoch auf den Umfang der einem Jugendamt zuziimutenden prozeßreeht-lichen Kenntnisse nicht entscheidend an. Denn hier sei für das Jugendamt schon wegen der alsbaldigen Absendung der Handakten gar nicht die Frage aufgetreten, ob durch besondere Hervorhebung einer Gefahr begegnet werden müsse, die auch ein Amtsvormund zu bedenken habe; für das Amt habe bei der hier noch zur Verfügung stehenden Zeit lediglich infrage gestanden, ob man mit dom vom Beklagten nachträglich vermißten Hinweis vorsorglich und hilfreich erweise noch ein Übriges tun wolle« Bas Berufungsgericht hat eine Schadenstei lung aber auch dann nicht für gerechtfertigt gehalten, wenn das Verhalten des Jugendamts bei Anlegung eines sehr strengen Sorgfaltsmaßstabes schon als pflichtwidrig-fahrlässig zu werten wäre. Unter den gegebenen Umständen müsse die Schadensabwägung nach§ 254 BGB auch
in diesem Belle dazu führen, daß der Beklagte den Schaden allein zu tragen habe.
Biese Beurteilung wird von der Revision vergeblich bekämpft«
Y/enn sich der Geschädigte die schuldhafte Mitver-ursachung des Schadens durch seine Hilfsperson nach § 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB auch nur im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses anrechnen lassen muß, so ist doch auch ein solches Verschulden anrechenbar, das der Hilfsperson bei der Begründung dos Schuldver-hältnioses zur Bast fällt. Baß der Anwaltsvertrag zwischen dem durch das Jugendamt gesetzlich vertretenen Kläger und dem ihm durch den Armenreehtsboschluß des Landgerichts beigeordneten Beklagten erst auf Grund des Auftragsochreibens des Jugendamts vom 28. März 1963 zustande gekommen ist, hindert also nicht die Berbksichtigung eines Verschuldens, das in der Art der Auftragserteilung durch den Amtsvormund liegen könnte. Babei ist nicht erforderlich, daß der Amtsvormund eine Rechtspflicht verletzt haben müßte; vielmehr genügt es, wenn er eine Sorgfalt außer acht gelassen hat, wie sie ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt und wie sie daher den Umständen nach auch im Interesse des Klägers geboten und vom Amtsvormund aufzuwenden war (vgl. BGHZ 3, 46, 49, 50)o
Zutreffend hat das Berufungsgericht hiernach darauf abgestellt, ob nach Lago der Bingo bei der Mandatserteilung Anlaß zu der Befürchtung bestanden hat, daß der Beklagte die mit der einzulcgenden Berufung verbundenen fristbestimmten Erfordernisse versäumen würde,
wenn er in dem Aufträgeschreiben des Jugendamts nicht auf die UrteilsZustellung vom 22. Februar 1965 ausdrücklich hingewiesen wurde. Da die Berufungsfrist bereits abgelaufen war, als das Jugendamt dem Beklagten mit seinem Schreiben vom 28. März 1963 den Auftrag zur Durchführung der Berufung erteilte, war es notwendig* innerhalb der am 26. März 1963 in Lauf gekommenen Zwei-wochen-Frist des § 234 ZPO die Berufung einzulegen und die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen. Hierfür stand dem Beklagten, der festgestelltermaßen am 300 März 1963 das Auftragsschreiben des Jugendamts mit dessen Handakten erhalten hatte, die Zeit bis zu dem 9« April 1963 zur Verfügung. Dieser Zeitraum war nicht so begrenzt, daß die Besorgnis begründet gewesen wäre, der Beklagte könnte mit der rechtzeitigen Erledigung jener Aufgaben in Schwierigkeiten geraten. Der Beklagte hat auch selbst nicht vorgetragen, daß es ihm hierfür an der nötigen Zeit gefehlt habe. Allerdings durfte die Vornahme der notwendigen Arbeiten auch nicht hinausgeschoben werden. Die Einlegung eines fi’iotgebundenen Rechtsmittels erfordert aber ohnehin die vordringliche Aufmerksamkeit des hiermit beauftragten Anwalts. Die einzuhaltende Frist festzustellen und zu wahren, muß seine erste Sorge sein. Dabei braucht sich der Anwalt, der auftragsgemäß eine Berufung einzulegen hat, -in keiner Weise dadurch aufhalten zu lassen, daß er die anzufechtende Entscheidung in materieller Hinsicht überprüft; für die Aufgabe, die Berufung zu begründen, verbleibt ihm nach deren Einlegung einetwoitere Frist von einem Monat, die auf Antrag noch verlängert werden kann. Von einem Anwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt ist, muß und kann erwartet werden, daß er sich zur Wahrung der
einzuhaltenden Frist vorab ungesäumt Gewißheit darüber verschafft, wann das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist. Durch die Übersendung seiner Handakten hat das Jugendamt den Beklagten in den Stand versetzt, aus ihnen die hierzu notwendigen Feststellungen zu treffen. Daß der Beklagte über seinem Interesse an der materiellen Rechtslage die Fristenprüfung versäumen und es unterlassen würde, die Handakten entsprechend durchzusehon, lag so fern, daß das Jugendamt mit einem solchen Versäumnis nicht zu rechnen brauchte. Als ec dem Beklagten auf die kurz zuvor eingegangene Nachricht von der Armenrechtsbewilligung hin den Auftrag vom 28. März 1963 zur Einlegung der Berufung erteilte, konnte es vielmehr der Auffassung sein, daß es zu der für eine sachund fristgerechte Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterrichtung des Beklagten genüge, ihm gleichzeitig die Handakten zu übersenden.
Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu der im Berufungsurteil erwähnten und von der Revision angezogenen Entscheidung BGHZ 30, 226. Im Falle der damaligen Entscheidung ging es um die Frage, ob es dem in Armenrecht beigeordneten Anwalt zu dem Verschulden gereichte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt zu haben, nachdem er erst am letzten läge dieser Frist den Vertretungoauftrag des Jugendamts erhalten hatte. Dazu ist in der Entscheidung ausgeführt wordender beklagte Anwalt habe, ohne sich einem Schuldvorwurf auszusetzen, bei der dem Sachbearbeiter des Jugendamtes beizu demeosenden ausreichenden Kenntnis
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der Verfahrens Vorschriften damit rechnen dürfen, das Jugendamt werde ihm von sich aus so rechtzeitig die für die Anbringung des Wiedereinsotzungsantrago und die Einlegung der Berufung erforderlichen Unterlagen zuleiten, daß die Ui oder ei nset zungefrist gewahrt werden könneo Anders als damals ist im vorliegenden Ball Jedoch geschehen, woran es das Jugendamt damals hatte fehlen lassen. Hier hat das Jugendamt unter Erteilung des Mandats dem Beklagten mit der Übersendung seiner Handakten die Unterlagen übermittelt, deren der Beklagte zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags und nachgeholten Berufungseinlegung bedurfte, und dies auch so zeitig getan, daß der Beklagte unschwer in der Lage war, in rechter Frist den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die Berufung einzulegen.,
Wie die Sache zu beurteilen v.äi’o, v/enn der Beschluß des Landgerichts über die Bewilligung des Armenrechts dem Amtsvormund schon am 160 März 1963 statt erst am 26o März 1963 angegangen wäre, steht hier* nicht zur Entscheidung und braucht nicht erörtert zu worden; aus der Konstruktion einer derartigen Eallgestaltung kann die Revision für den hier gegebenen Fall nichts herlciten. Keinesfalls kann der Revision darin beigetreten werden, daß es ohne förmliche Übertragung der Fristenkontrolle auf den beklagten Anwalt allein dem Amtsvormund obgolegen habe, für die rechtzeitige Einhaltung dor Frist Sorgo zu tragen» Der Beklagte, der mit den Handakten des Jugendamts die Unterlagen für die Friotenkontrolle erhalten hatte, war aufgrund des erteilteniHandato verpflichtet, die Frist, von deren Zulässigkeit die Berufung abhängig war, festzustellen und zu wahren, auch ohne daß ihm dies noch besonders aufgetragen wurde. Da das Jugendamt nicht zu befürchten
"brauchte, daß der Beklagte oa aus Mangel an der erforderlichen Sorgfalt hieran fehlen lassen würde, kann es ihn nicht als ein von Kläger zu vertretendes Verschulden angelaotct werden, daß es den Beklagten bei der Auftragserteilung und Übersendung der Handakt on nicht noch ausdrücklich auf die bei den Handakten befindlichen Belege über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen hat.
Die Revision nuß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurüekgewiesen werden.
Engels Hanebeck
Br. Nüßgens
Sonnabend
Meyer