* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Engels und der Bundesrichtor Hancbeck«, Br« Hauß3 Heinr« Meyer und Br. Pfretzschner für Rocht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29« Juni 1966 wird zurückgewiesen« Sie verlangt vom Beklagten nach § 903 RVO a.F. Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 5 305*91 BII nebst Zinsen* weil er den Unfall durch Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt herbeigeführt habe* die er vermöge seines Berufes besonders habe beachten müssen. 79 und 43j 72 entwickelten Grundsätzen der Klägerin in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 WG ein Rückgriff gegen den Beklagten wegen ihrer Leistungen an seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende JPochtcr versagt. Entscheidungsgründet Der Unfall hat sich am 23« Mai 1963 ereignet} bevor die §§ 903} 905} 906 RVO a.P. durch das Unfallversichc-rungsneuregelungsgesetz vom 30. sätzlicber odor grob fahr lässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls Rückgriff nehmen, andererseits ist das Vorverfahren und damit die Klage sperre nach § 906 RVO ad'o weggefallen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auf den geltend gemachten Rückgriffsanspruch nach § 903 RVO a.3?, sei auch die Vorschrift des § 906 RVO a.P. anzuwenden, weil sich der Unfall vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ereignet habe. Nach § 906 RVO a.F. ist Voraussetzung der Rückgriffs-klage, daß der Vorstand der Berufsgenossenschaft einen Beschluß dabin faßt, er wolle den Rückgriffsanspruch erheben, und dem Ersatzpflichtigen diesen Beschluß mittcilt. Diesen Anforderungen genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt und die Revision nicht in Zweifel zieht, der von einem Sachbearbeiter der Klägerin ,rim Auftrag” gezeichnete Heranziehungsbescheid vom 7. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß § 906 RVO a.P. eine Verfahrensvorschrift sei; nach den Grundsätzen des intertemporären Verfahrens-rechts sei seit dem 1. Die Vorschrift des § 640 RVO n.F. kenne aber eine dem § 906 RVO a.F. entsprechende Klagesperre nicht mehr. Pür die Anwendbarkeit des § 906 RVO a.P, spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, entscheidend folgende Überlegung: § 640 RVO n.P. enthält nicht nur eine verfahrenorechtliche Neuregelung, sondern auch eine gewichtige Verschiebung des materiellen Haftungsrechts; nach dieser Vorschrift haftet der Unternehmer seiner Genossenschaft nicht mehr für berufsqua-lifisierte, sondern nur noch für grobe Fahrlässigkeit. den Trägern der Sozialversicherung allgemein überlassen«, Über ihn kann deshalb nach der Neuregelung anstelle des Vorstandes kraft Delegation auch die Geschäftsführung befinden3 so wie es im vorliegenden Palle die Klägerin gehandbabt hat. Es würde eine Unbilligkeit darstellen, wollte man das Mitglied einerseits zu der strengeren Rückgriffshaftung nach § 903 RVO a.P. heranziohen, ihm andererseits aber den besonderen Schutz des § 906 RVO a.P. entziehen.

Zitierte Normen: § 67 WG
VorschriftUnfallRVOBerufungsgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2089 054 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
13o Februar 1968 Krieglj, Justiz-bauptoekretär al» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
ocbaft, vertreten durch den Geschäftsführer, illee
 Klägerin9 Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin ,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Iandwirt Wilhelm Gr	, SchflP Nr« 0,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Engels und der Bundesrichtor Hancbeck«, Br« Hauß3 Heinr« Meyer und Br. Pfretzschner
 für Rocht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29« Juni 1966 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Beklagte o Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes«, ist als Unternehmer Pflichtmitglied der klagenden Berufsgenossenschaft. In seinem Betriebe hat seine bei ihm gegen Barlohn und freie Station beschäftigte Tochter Christa am 23. Mäi 1963 einen Arbeitsunfall erlitten. Aus Anlaß dieses Unfalls hat die Klägerin der Tochter Christa Heilkosten9 Krankengeld und Rente gewährt. Sie verlangt vom Beklagten nach § 903 RVO a.F. Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 5 305*91 BII nebst Zinsen* weil er den Unfall durch Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt herbeigeführt habe* die er vermöge seines Berufes besonders habe beachten müssen.
 
Der Beklagte bat Klageabwoisung beantragt. Er bat die Auffassung vertreten9 es fehle an der Klagevoraussetzung des § 906 RVO a.F. ? woil ein Beschluß des Vorstandes im Sinne dieser Vorschrift nicht ergangen sei. Außerdem sei nach dem in den Entscheidungen BGHZ 41»
79 und 43j 72 entwickelten Grundsätzen der Klägerin in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 WG ein Rückgriff gegen den Beklagten wegen ihrer Leistungen an seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende JPochtcr versagt. Im Übrigen könne ihm eine Berufsfahrlässigkoit in Sinne des § 903 Abs. 1 RVO a.P. nicht zur Last gelegt werden.
Die Klägerin ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben 9 das Oberlandesgericht bat sie abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründet
 Der Unfall hat sich am 23« Mai 1963 ereignet} bevor die §§ 903} 905} 906 RVO a.P. durch das Unfallversichc-rungsneuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) mit Wirkung vom 1. Juli 1963 (Art. 4 § 16 UVKG) durch § 61-0 RVO n.P. ersetzt worden sind. Nach dieser Vorschrift kann die Berufsgenossenschaft nur mehr bei vor-
 
m
sätzlicber odor grob fahr lässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls Rückgriff nehmen, andererseits ist das Vorverfahren und damit die Klage sperre nach § 906 RVO ad'o weggefallen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auf den geltend gemachten Rückgriffsanspruch nach § 903 RVO a.3?, sei auch die Vorschrift des § 906 RVO a.P. anzuwenden, weil sich der Unfall vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ereignet habe. Die Klage müsse zur Zeit daran scheitern, daß die Voraussetzungen des § 906 für die Klagbarkeit des Anspruchs nicht gegeben seien.
Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Nach § 906 RVO a.F. ist Voraussetzung der Rückgriffs-klage, daß der Vorstand der Berufsgenossenschaft einen Beschluß dabin faßt, er wolle den Rückgriffsanspruch erheben, und dem Ersatzpflichtigen diesen Beschluß mittcilt. Diesen Anforderungen genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt und die Revision nicht in Zweifel zieht, der von einem Sachbearbeiter der Klägerin ,rim Auftrag” gezeichnete Heranziehungsbescheid vom 7. August 1963 nicht.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß § 906 RVO a.P. eine Verfahrensvorschrift sei; nach den Grundsätzen des intertemporären Verfahrens-rechts sei seit dem 1. Juli 1963 das neue Verfahrensrecht auch bei der Abwicklung von Arbeitsunfällen anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet hätten.
Die Vorschrift des § 640 RVO n.F. kenne aber eine dem § 906 RVO a.F. entsprechende Klagesperre nicht mehr.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Revision ist
 
zwar zuzugeben, daß § 906 RVO a.P. eine Verfahrensregelung enthält; nach Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift stellen der hier vorgeschriehene Vorstand she Schluß und seine Mitteilung an den Ersatzpflichtigen keine materielle Anspruchsgrundlage5 sondern eine Prozeßvoraussetzung dar (vgl. RGZ 72, 426, 430; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Januar 1962 - VI ZR 55/61 - VersR 1962, 425; Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl. § 906 Anm. 3>*
Der von der Revision angezogeno Grundsatz dos interten-porären Verfahrensrechts gilt jedoch nur, wenn und so-v/eit gesetzliche Übergangsvorscbriften fehlen. Las UVNG enthält indes eine klare Übergangsregelung. Nach Art. 4 § 1 gilt das Gesetz für solche Arbeitsunfälle, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. In Art. 4 §§ 2 bis 4? insbesondere in § 2 Abs. 1 sind im einzelnen die Vorschriften aufgeführt, die auch für Unfälle gelten, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. § 640 RVO n.F. ist hier nicht genannt. Diese Vorschrift kann somit im vorliegenden Palle keine Anwendung finden, vielmehr bleiben die §§ 902, 905? 906 RVO a.P. anwendbar.
Pür die Anwendbarkeit des § 906 RVO a.P, spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, entscheidend folgende Überlegung: § 640 RVO n.P. enthält nicht nur eine verfahrenorechtliche Neuregelung, sondern auch eine gewichtige Verschiebung des materiellen Haftungsrechts; nach dieser Vorschrift haftet der Unternehmer seiner Genossenschaft nicht mehr für berufsqua-lifisierte, sondern nur noch für grobe Fahrlässigkeit. Zwar gibt es auch jetzt noch einen Verzicht auf den Rückgriffsanspruch. Doch ist er nach § 640 Abs. 2 RVO n.F*
den Trägern der Sozialversicherung allgemein überlassen«, Über ihn kann deshalb nach der Neuregelung anstelle des Vorstandes kraft Delegation auch die Geschäftsführung befinden3 so wie es im vorliegenden Palle die Klägerin gehandbabt hat. Eine Anrufung der Vertreterversammlung steht den Mitglied nicht mehr offen. Dieser Verschlechterung des Schutzes steht gegenüber, daß das Mitglied nur noch bei grob-fahrlässiger Schadensverursachung rück-griffspflichtig gemacht werden kann. Seiner strengeren Haftung nach § 903 RVO a.P. schon für Berufsfabrlässig-koit entsprach dagegen die rechtlich gesicherto Möglichkeit, wegen des Verzichts auf den Rückgriff die höchste genossenschaftliche Instanz anzugehen. Beides ist untrennbar miteinander verbunden. Es würde eine Unbilligkeit darstellen, wollte man das Mitglied einerseits zu der strengeren Rückgriffshaftung nach § 903 RVO a.P. heranziohen, ihm andererseits aber den besonderen Schutz des § 906 RVO a.P. entziehen.
Die Klage war danach wegen Pehlens einer Prozeßvoraussetzung als unzulässig abzuv/eison, so daß 3ich eine Prüfung der materiellen Anspruchsgrundlagen verbietet (vgl. RGZ (VZS) 70, 179, 167).
 
Die Revision ist somit unbegründete Mach § 97 ZPO bat die Klägerin die Kos'ten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«
Engels	Hanebeek	Dr.	Hauß
 Dr. Pfretzscbner
 Meyer