Die Klägerin fordert vom Beklagten Ersatz der Schäden, die dieser ihr nach ihrem Vorbringen gemeinsam mit ihrem damaligen Prokux-isten durch Veruntreuung von Waren zugefügt hat. Der Beklagte erhielt die Lieferscheine und eine Durchschrift der Hafenliste mit dem Auftrag, die Ware von den einzelnen Kaischuppen abzunehmen. Wohl wurde die auf den Hafenlisten vermerkte und am Lager der Klägerin oder bei ihrem Kunden ahgeladene Ware in das Wareneingangsbuch als "empfangen" eingetragen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe mit bei dem Verkauf veruntreuter Waren zusammengewirkt. In den Fällen der Pos. 1 bis 10 habe Auktionen Waren ersteigert, dafür die auf den Namen der Klägerin lautenden Lieferscheine erhalten und sie dem Beklagten übergeben, ohne die Waren in den Geschäftsbüchern oder in der Hafenliste zu vermerken. Der Beklagte habe sich an den Fruchtschuppen auf die Lieferscheine die Waren aushändigen lassen, sie abtransportiert und - zu dem Teil über die Firma Ernst August deren Inhaberin seine Ehefrau war - an Dritte veräußert. Der Beklagte könne nicht nachweiaen, daß er diese an den Fruchtschuppen abgenommene, nicht in den Hafenlisten verzeichnete Ware bei ihr abgeliefert habe. Nach Aufdeckung der Untreue habe sie dio in den Positionen 1 bis 10 bezeichneten Waren an die Lieferanten bezahlt,, ohne den Gegenwert erhalten zu haben* Ihren Schaden berechnet sie zusammen mit den 4.483,10 DM der Pos. 11 auf 26.737,03 DM, deren Zahlung mit Zinsen sie mit der Klage zunächst begehrt hat. Gegen die verbleibenden 2.372,12 DM hat die Klägerin am 19* März 1964 mit einem Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderung aufgerechnet, ihre Klageforderung insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und abschließend nur noch die Zahlung von 24.364,91 DM nebst Zinsen gefordert sowie um die Abweisung der Widerklage gebeten. Das Landgericht hat den Klageanspruch in Höhe von 2.372,12 DM nebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt, den Beklagten - bei Aberkennung des nach Pos. 11 geforderten Betrages - unter Klageabvyeisung im übrigen zur Zahlung von 19*881,81 DM neb3t 4 % Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den erstinstanzlichen Urtsils-ausspruch lediglich dahin ergänzt, daß die Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner mit Lincke erfolgt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht den Beklagten aus unerlaubter Handlung deshalb für haftbar, weil er sich an den von begangenen Untreuehandlungen als Gehilfe beteiligt habe. Nach seinen Fest-Stellungen hat er die bei den Versteigerungen für die Klägerin erworbenen und ihr in Rechnung gestellten Waren teilweise für sich verwerten lassen und dazu dem Beklagten die Lieferscheine übergeben. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte Lj^^ zugesagt, die auf den Lieferscheinen bezeichneten Waren an dem Schuppen abzuhoien, zu veräußern und Lincke einen Teil des Erlöses abzugeben, und ist dementsprechend verfahren. Im einzelnen hat sich das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Warenpartien der Positionen 1 bis 10 vom Beklagten durch seine Leute auf Grund von auf die Klägerin ausgestellten Lieferscheinen abgenommen, aber nicht ordnungsgemäß am Lager der Klägerin oder bei von ihr bezeichneten Empfängern abgeliefert worden sind, sondern gar nicht in ihren Bereich gelangten. Ferner stellt es fest, daß der Beklagte sich hierbei zusammen mit LflHHP bewußt zu dem Nachteil der Klägerin betätigt habe. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung auch und zu einen geringen Teil überwiegend oder allein auf die Bekundung gründet. Das Berufungsgericht übersieht nicht die besonderen Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechen; in eingehender Würdigung zeigt es sie selbst auf.In der entscheidenden Frage der Zusammenarbeit LflHBs mit dem.fBeklagten hält es ihn aus besonderen Gründen aber für glaubwürdig. Die Revision greift nicht die Annahme des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe durch seine Leute die Waren sämtlicher 10 Positionen abgenommen. Sie bekämpft aber die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, diese für; ##&r;sKlägerin bestimmten Waren seien nicht ordnungsgemäß am Lager der Klägerin oder von ihr bezeichneter Empfänger abgeliefert worden. Über nachträgliche vom Fuhrmann am Schuppen abzunehmende Ware, die noch nicht in den Hafenlisten verzeichnet war, habe T^^^ stets vom Inhaber der Klägerin, von oder von einer Bürokraft Mitteilung erhalten und sie auf seiner Hafenliste nachgetragen. Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht es für ganz unwahrscheinlich, daß die 10 infrage stehenden Positionen, die unstreitig nicht in den Hafenlisten verzeichnet sind, etwa sämtlich irrtümlich nicht aufgenommenwurden. der Beklagte für diese Transporte nicht den Fuhr lohn von etwa 400 DM in Rechnung gestellt hat, was sonst aufgrund der Hafenliste geschehen sei. Daß gerade eben bei diesen sämtlichen 10 Positionen der Fuhr lohn versehentlich nicht einkassiert worden ..sei, hält das Berufungsgericht für ausgeschlossen. b) Daß die Waren der Positionen 4 bis 10 nicht weismigs gemäß abgeliefert worden sind, erachtet das Berufungsgericht durch die Aussagen der Fahrer des Beklagten Hflim V^^p und HaflH^H^^inicht für erschüttert. Bei seiner Würdigung läßt das Berufungsgericht nicht außer acht, daß die Fahrer, die von den unredlichen Machenschaften des Beklagten und nichts wußten, rlach ihren Bekundungen alles, was sie für die Klägerin laut Lieferscheinen an den Schuppen abgenommen haben, bei ihr auch weisungsgemäß abgo-liefert haben wollen* Da der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, nach Aussage die Y/are nach Abnahme an den Schuppen gar nicht erst in den Bereich der Klägerin gebracht habe, nach der Aussage die Y/are auch nicht an das Lager gelangt sein könne, bleibe nur die Möglichkeit, daß die Fahrer HP|^ und diese Partien-: auf Weisung des Beklagten oder 1BHPS ihrer Meinung nach zu einem anderen Kunden der Klägerin, in Wirklichkeit aber zu einem Kunden dos Beklagten oder der Firma die der Lhefrau des Beklagten gehörte, gefahren hätten. An dieser Würdigung sieht sich das Berufungsgericht in möglicher Weise nicht durch die weitere Bekundung von gehindert, es sei, soweit er sich nach der langen Zeit noch erinnere, nie vorgekommen, daß er vom Schuppen abgenommene Ware nicht zu dem Stand der Klägerin, sondern an eine andere Stelle gebracht habe. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß dieser Zeuge nach seiner Meinung keine entsprechenden Y/eisungen von irgendeiner Seite erhalten hat, und 3ich nicht einmal erinnert, eine Partie sogleich zu einem Kunden der Klägerin gefahren zu haben; daß das aber geschehen sei, sei unter den Parteien nicht streitig. Das was in diesen Auöl&gen für das Vorbringen des Beklagten sprechen könnte, hält das Berufungsgericht füg nicht ausreichend, um sich entgegen den Bekundungen Lp^ps und Tp|^s davon zu überzeugen, daß die an den Schuppen abgenommene V/are auch in den Bereich der Klägerin gekommen sei. Es hat lediglich festgestellt, daß sämtliche vom Beklagten an den Schuppen abzuholende Ware auf der Hafenliste entweder vorher vermerkt oder später nachgetragen wurde, und hat durch die Nichteintragung aller 10 Positionen die Bekundung I^^^es bestätigt gefunden, daß diese Warenlieferungen von gemeinsam mit dem Beklagten andei’e Das Berufungsgericht ist aus anderen Gründen davon überzeugt, daß der Beklagte auch diese Partien durch seine Leute hat abholen lassen. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellimg darüber, daß diese Waren nicht an einen aus dem Lieferschein ersichtlichen Empfänger geliefert worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht ebenso wie bei den Positionen 4 bis 10 angeführt, daß auch diese Posten in der Hafenliste nicht eingetragen waren. Februar 1961 beruhe auf den von ihm abgefangenen Rechnungen über die schwarzen Partien, die er, soweit sie nicht bezahlt gewesen seien, noch besessen habe. 5. Gegen den Beklagten und für die Richtigkeit der Aussage spricht nach Annahme des Berufungsgerichts auch die unstreitige Hingabe von zwei Schecks des Einzelhändlers Eh|^^p durch den Beklagten an Lincke. In Übereinstimmung mit dem Landgericht erwägt das Berufungsgericht, für diese Hingabe habe der Beklagte im ersten Rechtszug keinen stichhaltigen Grund angegeben, so daß die Bekundung L^|^ps, es habe sich um seine Beteiligung am Erlös der schwarz veräußerten Ware gehandelt, glaubhaft sei. Der erst-mals in der zweiten Instanz aufgestellten Behauptung des Beklagten, er habe LflHB diese Schecks nur zur Verwendung als kurzfristige Darlehen ohne Quittung gegeben und die Beträge nach einigen Tagen - ebenfalls ohne Quittung - zurückerhalten, was in Abrede stellt, ist das Berufungsge- Hierzu stellt es auf Grund sehr eingehender und sorgfältiger Würdigung der eidlichen Bekundung der Ehefrau fest, daß der Beklagte den Eheleuten bei dieser Unterredung eine geldliche Unterstützung in Höhe von 3.000 bis 4.000 DM ohne Verpflichtung der Rückzahlung zusagte. Daher hat die Klägerin nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts den Rechtsstreit insoweit zu Recht in der Hauptsache für erledigt erklärt.
f r* BUNDESGERICHTSHOF 2036 011 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 149/65 URTEIL Verkündet am 14. März 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 'tfahrers Henry >bei Beklagten, Berufungsklagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen die Pirna Johannes Andreas K > Klägerin, Berufungsbekiagfe und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: i Rechtsanwälte Prof, und Br.^i^F-. 2 * r-r Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juni 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin fordert vom Beklagten Ersatz der Schäden, die dieser ihr nach ihrem Vorbringen gemeinsam mit ihrem damaligen Prokux-isten durch Veruntreuung von Waren zugefügt hat. Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten. Von Februar I960 bis März 1962 war der Beklagte für sie als selbstständiger Fuhrunternehmer tätig. Ihre geschäftlichen Beziehungen wickelten sich wie folgt . ab r■'■U®?Inhaber der Klägerin ihr langjähriger Angestellterund Prokurist I^B^und andere Angestellte ersteigerten auf Auktionen Waren, deren Lieferscheine und Zollpapiere der Auktionator aushändigte. Im Büro der Klägerin wurden an Hand der Lieferscheine sogenannte Hafenlisten aufgestellt, in denen die vom Fuhrunternehmer an den Schuppen abzunehmenden Waren zusaramengefaßt und deren Empfänger vermerkt waren. Der Beklagte erhielt die Lieferscheine und eine Durchschrift der Hafenliste mit dem Auftrag, die Ware von den einzelnen Kaischuppen abzunehmen. Den Empfang der Waren am Schuppen quittierten seine Fahrer auf den Lieferscheinen, von denen ein Durchschlag dem jeweiligen Lagerhalter belassen wurde. Etwaige Unterschiede der Warenmenge bei--Übergabe durch die Lagerhalter wurden auf Liefer-schein und Hafenliste vermerkt. Alsdann wurde die Ware be> stimmungsgemäß zu dem Lager der Klägerin oder zu von dieser angegebenen Kunden gebracht. Die Klägerin quittierte den Empfang der Ware gewöhnlich nicht. Wohl wurde die auf den Hafenlisten vermerkte und am Lager der Klägerin oder bei ihrem Kunden ahgeladene Ware in das Wareneingangsbuch als "empfangen" eingetragen. Der Beklagte stellte seine Fuhrlohnrechnungen an Hand der Hafenlisten auf und übergab sie wöchentlich der Klägerin mit den Hafenliaten; letztere dienten der Klägerin zur Überprüfung der Rechnungen der Verkäufer. Stimmten Wareneingangs- und-ausgangsbuch, Rechnung des Verkäufers, Hafenliste und Fuhrlohnrechnung überein, so bezahlte die Klägerin alsbald die Lieferfirmen und den Beklagten. Wenn die Lieferscheine erst zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurden, in dem sich die Hafenlisten schon beim Beklagten befanden, erhielt dieser oder sein Fahrer ausnahmsweise Lieferscheine ohne dazugehörende Hafenliste. Dann hatte der Beklagte die Waren dieser Lieferscheine in die Hafenliste nachzutragen. Der Beklagte hatte in keinem Falle Waren zu veräußern oder Geldbeträge einzuziehen. Gelegentlich ersteigerte auch für andere Firmen. Der Zuschlag erfolgte dann auf den Hamen der Klägerin. Erst nach den Auktionen wurde dem Auktionator mitgeteilt, zu wessen Gunsten er zugeschlagen hatte. Dann wurden die Lieferscheine geteilt. Im Juni 1961 erinnerte eine Lieferantin die Klägerin an die Bezahlung mehrerer Rechnungen über Warenposten, die der damals als Prokurist tätige Lfl|fe in ihre© Namen er- I steigert hatte. Im Verlauf der Nachprüfung bekannte seit Anfang I960 zu dem Nachteil der Klägerin "einen Betrag von insgesamt 23*356,24 DM veruntreut" zu haben. Die Klägerin widerrief die erteilte Prokura, setzte das Arbeitsverhältnis aber fort und schloß am 7* Juli 1961 mit ihm, seiner Lhc-frau und einem Bürgen eine Vereinbarung über die Rückzahlung der veruntreuten Summe in Raten von monatlich 400 £11, DflllV verpflichtete sich außerdem, der Klägerin die Personen und Unternehmungen zu benennen, mit denen er die Veruntreuungsgeschäfte getätigt hatte. Mit Vertrag vom 19. Januar 1962 stellten die Parteien -einen weiteren Schaden von 19.103,OB DI! fest, zu dessen Rückzahlung sich die Eheleute DflHP ebenfalls verpflichteten. Außerdem unterwarfen sie sich in zwei notarischen Urkunden der sofortigen Zwangsvollstreckung. Lincke gab an, zunächst mit dem Großhändler Walter später mit dem Beklagten Y/aren in Höhe der fest-gestellten Einkaufswerte veruntreut zu haben. Die unter Mitwirkung des Beklagten veruntreuten Waren stellte er unter dem 20. Februar 1961 wie folgt zusammen: m± von Sj ^gefahren (Pos. 1) 20/1.61 1.097,28 DM (Pos. 2) 31/1. 1.849,12 ir (Pos. 3) 7/2. 1.705,86 ti (Pos. 4) 6/4. 2.140,71 it (Pos. 5) 11/4. 2.413,00 n (Pös^;&) 18/4. 2.720,34 ii (Pdsl 7) 25/4. 3.162,30 tt (Pos. 8} 23/5. 2.551,17 ir (Pos. 9) 30/5. 3o407,65 ii (Pos,10) 12/5. 1.206,50 ti (Pos.11) 7/2.-14/3. 4.483,10 " (lagerbuch ______________ liste) 26.737,00 DM Die Summe kann sich durch evtl. Fuhren im Dezember I960 erhöhen. Hier muß der Bev/eis noch angetreten werden. gez o 20/2.62» 5 Keine der in dieser Aufstellung vermerkten Waren ist in den Hafenlisten verzeichnet. Für sie hat der Beklagte der Klägerin auch keine Fuhrlohnrechnungen eingereicht. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe mit bei dem Verkauf veruntreuter Waren zusammengewirkt. Nachdem Walter solche Geschäfte nicht mehr ausge- führt habe, habe L^||^den Beklagten aufgefordert, für ihn Waren zu verkaufen. Dabei habe der Beklagte aus den Umständen erkannt, daß es sich um “schwarze Ware” gehandelt habe. In den Fällen der Pos. 1 bis 10 habe Auktionen Waren ersteigert, dafür die auf den Namen der Klägerin lautenden Lieferscheine erhalten und sie dem Beklagten übergeben, ohne die Waren in den Geschäftsbüchern oder in der Hafenliste zu vermerken. Der Beklagte habe sich an den Fruchtschuppen auf die Lieferscheine die Waren aushändigen lassen, sie abtransportiert und - zu dem Teil über die Firma Ernst August deren Inhaberin seine Ehefrau war - an Dritte veräußert. Einen festen Verkaufspreis für die schwarze Ware habe mit dem Beklagten nicht vereinbart. Den er- zielten Erlös habe dieser teilweise häufig erst auf Drängen an abgeführt, wobei die Höhe des Anteils in das Belieben des Beklagten gestellt gewesen sei; eine schriftliche oder mündliche Abrechnung habe nicht stattgefunden. Daß der Beklagte bewußt mit Lincke zusammengewirkt habe, ergebe sich u.a. aus folgenden Umständen: Der Beklagte könne nicht nachweiaen, daß er diese an den Fruchtschuppen abgenommene, nicht in den Hafenlisten verzeichnete Ware bei ihr abgeliefert habe. Aller-dingcphabe sie über ordnungsgemäß abgelieferte Ware in Einzelfall nicht audrücklich quittiert} doch habe die Nachprüfung der Hafenliste und die folgende Zahlung des Fuhr-lohnes jeweils die Quittung für die ordnungsgemäße Ablieferung der Ware dargestellt. Nur in den Hafenlisten verzeichnete Ware sei abgenommen worden; hierüber habe ihr Angestellter die Kontrolle geführt. Als die finanzielle Lage immer kritischer ge- worden sei, habe er dem Beklagten gedroht, dessen Beteiligung an den Veruntreuungen zu offenbaren, wenn er ihn nicht wie* verabredet finanziell unterstütze. Daraufhin sei der Beklagte im Sommer 1961 ohne Einladung oder Aufforderung in der Wohnung der Eheleute 1^||^ erschienen und habe seine Zusage, in der nächsten Zeit 3.000 bis 5*000 JM zur Verfügung zu stellen, wiederholt. Von dieser keineswegs als Darlehen gedachten Hilfe habe der Inhaber der Klägerin auf keinen Fall etwas wissen dürfen. Unstreitig habe der Beklagte IflHP zwei Kundenverrechnungsschecks über 975 DM und 1.230,00 DM ausgehändigt, deren Aussteller der Einzelhändler EhflBM war. 1^ habe sie am 22. und 25* Februar 1961 zu seinen Gunsten der Deutschen Bank AG, Zweigstelle' F^HK^, eingereieht. Die Klägerin meint, Eh^m sei ein Käufer der "schwarzen ‘Ware" gewesen. Der Beklagte habe ihr nie Schecks übergeben und darüber hinaus gegen sie noch FuhrLohnforderungen gehabt; daher sei die Übergabe der Kundenschecks im Böhmen ihres Geschäftsverkehrs ganz ungewöhnlich gewesen. Nach Aufdeckung der Untreue habe sie dio in den Positionen 1 bis 10 bezeichneten Waren an die Lieferanten bezahlt,, ohne den Gegenwert erhalten zu haben* Ihren Schaden berechnet sie zusammen mit den 4.483,10 DM der Pos. 11 auf 26.737,03 DM, deren Zahlung mit Zinsen sie mit der Klage zunächst begehrt hat. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, er wisse nicht, ob L^|^ Waren zun Nachteil der Klägerin veruntreut habe. Er habe mit etwaigen unerlaubten Handlungen nichts zu tun. Insbesondere habe er angeblich von veruntreute Ware nicht bezogen und verkauft, auch nicht Uber die Firma seiner Ehefrau. Für solche Y/aren habe Lincke von ihm auch keine Zahlungen erhalten. Er habe vielmehr alle Transportaufträge der Klägerin ordnungsgemäß erledigt. Im Drange der Geschäfte sei es allerdings sicher vorgekommen, daß nachträgliche Aufträge versehentlich nicht in die Hafenliste eingetragen worden seien. Überdies habe ^*n Finzelfällen bei nachträglicher Übergabe von Lieferscheinen angewiesen, die abzuholende Ware nicht in die Hafenliste einzutragen, weil sie inzwischen auf andere Käufer umgeschrieben worden sei. Seine Angestellten V^l^, und ■% hätten die an den Frucht schuppen übernommene Ware st<3ts weisungsgemäß abgeliefert. Gegenüber irgendwelchen Handlungen habe er keinen Argwohn zu haben brauchen, weil dieser als Frokuriet der Klägerin sämtliche Anweisungen über Fuhraufträge habe erledigen können. Als ihn seine schwierige wirtschaftliche Lage geschildert habe, habe er ihm 180 DM zur Zahlung der Miete und weitere kleinere Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. Sie seien noch nicht zurückgezahlt. Deshalb habe er die Bitte um ein weiteres Darlehen zurückgewiesen. Eine Zusage, 3*000 bis 5.000 DM zur Verfügung zu stellen, hat er in Abrede gestellt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage von der Klägerin die Zahlung von Fuhrlohnkosten in Höhe von 2.364,85 liebst Zinsen an das Finanzamt Hamburg-Hansa begehrt. Die Klägerin hat diese Forderung auf 2.390,40 DM berichtigt und um 18,28 DM ermäßigt. Gegen die verbleibenden 2.372,12 DM hat die Klägerin am 19* März 1964 mit einem Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderung aufgerechnet, ihre Klageforderung insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und abschließend nur noch die Zahlung von 24.364,91 DM nebst Zinsen gefordert sowie um die Abweisung der Widerklage gebeten. 8 f ~ Der Beklagte hat der Krle&igungserklärung der Klägerin widersprochen und seinen Widerklageantrag aufrecht erhalten. Das Landgericht hat den Klageanspruch in Höhe von 2.372,12 DM nebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt, den Beklagten - bei Aberkennung des nach Pos. 11 geforderten Betrages - unter Klageabvyeisung im übrigen zur Zahlung von 19*881,81 DM neb3t 4 % Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat den erstinstanzlichen Urtsils-ausspruch lediglich dahin ergänzt, daß die Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner mit Lincke erfolgt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin entsprechend seiner Widerklage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht den Beklagten aus unerlaubter Handlung deshalb für haftbar, weil er sich an den von begangenen Untreuehandlungen als Gehilfe beteiligt habe. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß L sich gegen § 266 StGB vergangen hat. Nach seinen Fest-Stellungen hat er die bei den Versteigerungen für die Klägerin erworbenen und ihr in Rechnung gestellten Waren teilweise für sich verwerten lassen und dazu dem Beklagten die Lieferscheine übergeben. Hiergegen erhebt die Revision keine hinwände. 2. Zu diesen fortgesetzten Vergehen hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, durch Rat und Tat wissentlich Hilfe geleistet. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte Lj^^ zugesagt, die auf den Lieferscheinen bezeichneten Waren an dem Schuppen abzuhoien, zu veräußern und Lincke einen Teil des Erlöses abzugeben, und ist dementsprechend verfahren. Im einzelnen hat sich das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Warenpartien der Positionen 1 bis 10 vom Beklagten durch seine Leute auf Grund von auf die Klägerin ausgestellten Lieferscheinen abgenommen, aber nicht ordnungsgemäß am Lager der Klägerin oder bei von ihr bezeichneten Empfängern abgeliefert worden sind, sondern gar nicht in ihren Bereich gelangten. Ferner stellt es fest, daß der Beklagte sich hierbei zusammen mit LflHHP bewußt zu dem Nachteil der Klägerin betätigt habe. Bas Berufungsgericht stützt sich einmal auf die Be-kundung Allerdings läßt es diese Aussage allein nicht ausreichen. Es erwägt, Lincke sei nicht nur der alleinig* Informant der Klägerin über die Beteiligung des Beklagten, sondern letztlich der Nutznießer einer Verurteilung des Beklagten, sofern dieser leistungsfähig sei. Auch sonstige Gründe könnten, wie das Berufungsgericht im einzelnen dar-legt, gegen die Glaubwürdigkeit L(H^s sprechen. Die Richtigkeit seiner Aussage in der entscheidenden Präge der Zusammenarbeit mit dem Beklagten sieht es aber durch Umstände bestätigt, die teils unstreitig, teils durch Urkunden oder Aussagen anderer Zeugen erwiesen seien. Biese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Bie Revision wendet sich ausschließlich gegen die Beweis-, Würdigung des Berufungsgerichts und damit die dem Tatrichter vorbehaltene Tatsachenfeststellung. Ihren Angriffen ist der Erfolg versagt. Bas Berufungsgericht hat keinen wesent- lu lichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen- Seine 7/ürdigur.g enthält auch keinen Verstoß gegen ErfahrungsSätze oder die Denkgesetze. j5. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung auch und zu einen geringen Teil überwiegend oder allein auf die Bekundung gründet. Mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht selbst halte diesen Zeugen für unglaubwürdig, verkennt sie die Auffassung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht übersieht nicht die besonderen Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechen; in eingehender Würdigung zeigt es sie selbst auf. In der entscheidenden Frage der Zusammenarbeit LflHBs mit dem.fBeklagten hält es ihn aus besonderen Gründen aber für glaubwürdig. Hierin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Wideroprueh. Deshalb war es dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht verwehrt, dem Zeugen teils zu folgen, teils mit Zweifel zu begegnen. Der Tatrichter war insbesondere nicht gehindert, dem Zeugen auch dort zu folgen, wo bestätigende sonstige Umstände fehlen. 4. Die Revision greift nicht die Annahme des Berufungsgerichts an, der Beklagte habe durch seine Leute die Waren sämtlicher 10 Positionen abgenommen. Sie bekämpft aber die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, diese für; ##&r;sKlägerin bestimmten Waren seien nicht ordnungsgemäß am Lager der Klägerin oder von ihr bezeichneter Empfänger abgeliefert worden. a) Diesen von bekundeten Hergang hält das Berufungsgericht durch die Aussage des Angestellten für bestätigt. Sämtliche vom Beklagten an den Schuppen abzunehmende Waren seien - gleichgültig ob sic zu dem Lager, unmittelbar zu einem Kunden oder zu dem Spediteur 11 gebracht werden sollten - stets auf dem Exemplar dei’ Häfen-liste verzeichnet gewesen, das in Händen gehabt habe. Über nachträgliche vom Fuhrmann am Schuppen abzunehmende Ware, die noch nicht in den Hafenlisten verzeichnet war, habe T^^^ stets vom Inhaber der Klägerin, von oder von einer Bürokraft Mitteilung erhalten und sie auf seiner Hafenliste nachgetragen. Hach der Erinnerung des Zeugen haben der Beklagte oder seine Fahrer niemals eine nicht auf der Hafenliste verzeichneto Partie mitgebracht. Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht es für ganz unwahrscheinlich, daß die 10 infrage stehenden Positionen, die unstreitig nicht in den Hafenlisten verzeichnet sind, etwa sämtlich irrtümlich nicht aufgenommenwurden. Bei ordnungsmäßigem Verlauf seien diese Positionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Hafenlisten auf genommen worden. Dieser Hergang und zugleich die bewußte Beteiligung des Beklagten wird nach Auffassung des Berufungsgerichts dadurch bestätigt , daß. der Beklagte für diese Transporte nicht den Fuhr lohn von etwa 400 DM in Rechnung gestellt hat, was sonst aufgrund der Hafenliste geschehen sei. Daß gerade eben bei diesen sämtlichen 10 Positionen der Fuhr lohn versehentlich nicht einkassiert worden ..sei, hält das Berufungsgericht für ausgeschlossen. b) Daß die Waren der Positionen 4 bis 10 nicht weismigs gemäß abgeliefert worden sind, erachtet das Berufungsgericht durch die Aussagen der Fahrer des Beklagten Hflim V^^p und HaflH^H^^inicht für erschüttert. Erst recht hält es durch sie nicht den Gegenbeweis für erbracht. Bei seiner Würdigung läßt das Berufungsgericht nicht außer acht, daß die Fahrer, die von den unredlichen Machenschaften des Beklagten und nichts wußten, rlach ihren Bekundungen 12 « alles, was sie für die Klägerin laut Lieferscheinen an den Schuppen abgenommen haben, bei ihr auch weisungsgemäß abgo-liefert haben wollen* Da der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, nach Aussage die Y/are nach Abnahme an den Schuppen gar nicht erst in den Bereich der Klägerin gebracht habe, nach der Aussage die Y/are auch nicht an das Lager gelangt sein könne, bleibe nur die Möglichkeit, daß die Fahrer HP|^ und diese Partien-: auf Weisung des Beklagten oder 1BHPS ihrer Meinung nach zu einem anderen Kunden der Klägerin, in Wirklichkeit aber zu einem Kunden dos Beklagten oder der Firma die der Lhefrau des Beklagten gehörte, gefahren hätten. An dieser Würdigung sieht sich das Berufungsgericht in möglicher Weise nicht durch die weitere Bekundung von gehindert, es sei, soweit er sich nach der langen Zeit noch erinnere, nie vorgekommen, daß er vom Schuppen abgenommene Ware nicht zu dem Stand der Klägerin, sondern an eine andere Stelle gebracht habe. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß dieser Zeuge nach seiner Meinung keine entsprechenden Y/eisungen von irgendeiner Seite erhalten hat, und 3ich nicht einmal erinnert, eine Partie sogleich zu einem Kunden der Klägerin gefahren zu haben; daß das aber geschehen sei, sei unter den Parteien nicht streitig. Der Fahrer habe ebenfalls bekundet, daß solches bei ihm vorgekomnen sei. Vpjp wisse nur nicht mehr, ob Ware auch einmal anderswohin, als zu dem Lager der Klägerin gekommen sei. Das was in diesen Auöl&gen für das Vorbringen des Beklagten sprechen könnte, hält das Berufungsgericht füg nicht ausreichend, um sich entgegen den Bekundungen Lp^ps und Tp|^s davon zu überzeugen, daß die an den Schuppen abgenommene V/are auch in den Bereich der Klägerin gekommen sei. Damit hat sich das Berufungsgericht mit den Aussagen der drei Fahrer hinreichend auseinandergesetzt und ist insoweit in möglicher tatsächlicher Würdigung den Bekundungen 13 - und gefolgt. Das ist rechtlich nicht zu be- anstanden. Die Revision versucht mit ihrem Vorbringen in unzulässiger Weise, ihre Würdigung an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters zu setzen. c) Das gilt auch für ihre Angriffe gegen die Würdigung der Aussage T^^^s. Die Revision irrt in ihrer Annahme, das Berufungsgericht sei - fälschlicherweise - davon ausge-gangen, daß Tiedt alle Lieferscheine ausgegeben habe. Es hat lediglich festgestellt, daß sämtliche vom Beklagten an den Schuppen abzuholende Ware auf der Hafenliste entweder vorher vermerkt oder später nachgetragen wurde, und hat durch die Nichteintragung aller 10 Positionen die Bekundung I^^^es bestätigt gefunden, daß diese Warenlieferungen von gemeinsam mit dem Beklagten andei’e Wege geführt worden sind. d) Über die Waren der Positionen 1 bis 3 hat die Klägerin keine Lieferscheine mehr vorzulegen vermocht. Das Berufungsgericht ist aus anderen Gründen davon überzeugt, daß der Beklagte auch diese Partien durch seine Leute hat abholen lassen. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellimg darüber, daß diese Waren nicht an einen aus dem Lieferschein ersichtlichen Empfänger geliefert worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht ebenso wie bei den Positionen 4 bis 10 angeführt, daß auch diese Posten in der Hafenliste nicht eingetragen waren. Hinzukömmt, daß das Berufungsgericht - wie es bei Erörterung der Empfangnahme der Position 3 ausführt - der Bekundung L^|^s in möglicher Y/ürdigung gefolgt ist, seine Aufstellung vom 20. Februar 1961 beruhe auf den von ihm abgefangenen Rechnungen über die schwarzen Partien, die er, soweit sie nicht bezahlt gewesen seien, noch besessen habe. i H - 5. Gegen den Beklagten und für die Richtigkeit der Aussage spricht nach Annahme des Berufungsgerichts auch die unstreitige Hingabe von zwei Schecks des Einzelhändlers Eh|^^p durch den Beklagten an Lincke. In Übereinstimmung mit dem Landgericht erwägt das Berufungsgericht, für diese Hingabe habe der Beklagte im ersten Rechtszug keinen stichhaltigen Grund angegeben, so daß die Bekundung L^|^ps, es habe sich um seine Beteiligung am Erlös der schwarz veräußerten Ware gehandelt, glaubhaft sei. Der erst-mals in der zweiten Instanz aufgestellten Behauptung des Beklagten, er habe LflHB diese Schecks nur zur Verwendung als kurzfristige Darlehen ohne Quittung gegeben und die Beträge nach einigen Tagen - ebenfalls ohne Quittung - zurückerhalten, was in Abrede stellt, ist das Berufungsge- richt nicht gefolgt. Es vermißt einen einleuchtenden Grund dafür, daß der Beklagte diese Darstellung nicht schon in erster Instanz gegeben hat. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Beklagte in erster Instanz zu einer Erklärung dieses Vorgangs keinen Anlaß hatte. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Hingabe bereits damals als Indiz für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten eine maßgebliche Rolle spielte. 6. Die entscheidende Stütze für die Annahme, daß der Beklagte bewußt unerlaubte Handlungen unter- stützt und daraus selbst Profit gezogen hat, erblickt -■ .-'f.-V-V--' das Berufungsgericht in seinem Verhalten und seinen 'Worten bei einem Besuch in der Wohnung der Eheleute im Sommer 1961, nachdem die Verfehlungen 1flumps aufgedeckt waren. Hierzu stellt es auf Grund sehr eingehender und sorgfältiger Würdigung der eidlichen Bekundung der Ehefrau fest, daß der Beklagte den Eheleuten bei dieser Unterredung eine geldliche Unterstützung in Höhe von 3.000 bis 4.000 DM ohne Verpflichtung der Rückzahlung zusagte. Dieses Versprechen erfolgte unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß die Eheleute 1^^^^ ihn nicht an die Klägerin verraten dürften, weil sonst seine Existenz gefährdet sei, wobei sich die Geheimhaltung auf seine Mitwirkung bei den Geschäften und nicht auf die Geldhingabe bezog. Die zahlreichen Binwände der Revision gegen diese mögliche tatrichterliche Beurteilung bewegen sich aus-* schließlich auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Y/ürdigung und sind unbegründet. 3s ist nicht ersichtlich, daß die sehr eingehende und sorgfältige Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Aussage der Bhefrau wesentliche Gesichtspunkte unbeachtet gelassen hätte. ■ 7. Ist die, Klageforderung v: begründet, dann ist der mit der Widerklage vom Beklagten geforderte, nach Grund und Höhe unstreitige Betrag von 2.572,12 DM durch die Aufrechnung der Klägerin erloschen. Daher hat die Klägerin nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts den Rechtsstreit insoweit zu Recht in der Hauptsache für erledigt erklärt. 16 8. Die Revision war hiernach unbegründet und mit der Kostenfoige aus § 97 2P0 zurückzuweisen. Engels Hanebeck Dr. HauS Meyer Dr. Nüßgens