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BGH

Gericht: BGH

daß der außen liegende Schornstein keinen Halt gehabt habe, her Beklagte habe auch deshalb Sicherungsraaßnahmen treffen müssen, weil der in das Haus geworfene Schutt die Wände nach außen gedrückt habe und sie den Erschütterungen des Abreißens ausgesetzt gewesen seien. Nach dem Ermittlungsbericht der Polizei beruhe der Einsturz darauf, daß das Mauerwerk an der linken Ecke der Nordwand eine für ihn nicht erkennbare Bruchspalte gehabt habe. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht - l. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Unternehmer des Abbruchs die allgemeine Pflicht oblag, Dritte vor den durch den Abbruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen Dieser Verkehrssicherungspflicht genügte er nicht schon dadurch, daß er den Auflagen der Polizei und des Gev/erbeamteo nachkam. alten Gebäudes nicht mehr in einem solchen Zustand war, daß man sich auf seine Standfestigkeit verlassen konnte: Die Ecke der Nord- zur Ostwand besaß keinen wirksamen Verband mehr, weil dieser völlig zerbröckelt v/ar; die Verbindungsraasse zwischen den Steinen der in Lehm gemauerten Nordwand war zerfallen; die Nordwand wies Ausbeulungen auf, die zeigten, daß in ihr bereits Bewegung war; das Mauerwerk der Nordv/and unterhalb des Erdgeschoßfensters neben der Haustür des Nachbarhauses und der dort außen am Giebel hochgeführte Schornstein machten einen sehr zerfallenen Eindruck, Diese Anzeichen eines gefährlichen baulichen Zustandes konnte der Beklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts erkennen. Es hat lediglich dahinstehen lassen, ob das auch hinsichtlich des von außen nicht erkennbaren Pehlens eines fest en V er band e s zv/is Chen Os t- und Nordwand gilt. Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, hätte sich der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von ihm als Unternehmer eines Abbruchs zu fordernden Sorgfalt jedenfalls ein Bild über den allgemeinen baulichen Zustand der Nordwand machen und hierbei hinreichende Zweifel an ihrer Standfestigkeit bekommen müssen. Allerdings läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte schon wegen dieses ihm erkennbaren Zustandes der Nordv/and den Einsturz hätte voraussehen müssen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Harms die Mauer stehengeblieben wäre und der Beklagte nicht mit ihrem Einsturz zu rechnen brauchte, wenn sie nicht feiner zusätzlichen Belastung durch den Druck desiim_ Gebäudeinneren aufgehäuften Schuttes ausgesetzt worden wäre. Hierzu hat es festgestellt, daß erhebliche Mengen von Abbruchschutt auf der Balkenlage über dem Erdgeschoß aufgetürmt lagen,die auf die Außenwand drückten und die Gefahr ihres Einsturzes bei Erschütterungen, etwa durch vorbei- Auf Grund dieser Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte mit dem Einsturz der Nordwand rechnen mußte und als deren Folgen eine Schädigung der Klägerin voraussehen konnte. a) Ohne Erfolg sucht die Revision die Verneinung einer Haftung des Beklagten durch ihr Vorbringen darzutun, die Nordwand sei allein infolge des dem Beklagten nicht erkennbaren Fehlens eines festen Verbandes zur Ostwand zusammengefallen, die übrigen die Standfestigkeit beeinträchtigenden Umstände hätten nicht zu einem Einsturz geführt. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß die Standfestigkeit des Bauwerks durch sämtliche von ihm angeführten Umstände in ihrem Zusammenwirken infrage gestellt und jedenfalls nach Einzutritt der weiteren Belastung durch aufgehäuften Schutt aufgehoben wurde. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Einsturz wird nicht dadurch aufgehoben, daß das Fehlen eines festen Verbandes zwischen Ost- und Nordwand von außen nicht erkennbar war. Das Berufungsgericht hat in möglicher V/ürdigung angenommen, der Beklagte habe sich schon auf Grund der übrigen ihm erkennbaren Umstände nicht auf die Standfestigkeit des Bauwerks verlassen dürfen und nach zusätzlicher Belastung durch Schutt mit seinem Einsturz rechnen müssen* Mußten dem Beklagten aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von ihm als Unternehmer eines Abbruchs ansuwendenden Sorgfalt ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit der Nordmauer kommen, dann ist es ohne Belang, ob er sämtliche bei Verwirklichung der Gefahr mitwirkenden Umstände in bestimmter V/eise voraussehen konnte. Bas gilt jedenfalls dann, wenn die von ihm nicht erkannte mitwirkende Kinsturzursache des fehlenden Verbandes zur Ostwand zu den Gefahr\imständen gehört, mit denen er ihrer Art nach zu rechnen hatte* Bas aber war der Fall« Auf Grund der übrigen ihm erkennbaren Mängel mußte er damit rechnen, daß das sehr alte und in seiner Standfestigkeit nicht sichere Bauwerk noch weiter4 ihm im einzelnen verborgene Mängel solcher Art aufwies. b) Schon deshalb ist die Auffassung der Revision rechtsirrig, man müsse für die weiteren Erwägungen von dem Fehlen eines festen Mau erverbände s zwischen Ost- und Nordwand afe-oehen, weil dieser Gefahrenumstand dem Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, und die Frage dahin stellen, ob bei wirksamem Verband der Bruck des aufgehäuften Schutts dem Beklagten die Gefahr des Einsturzes der Nordwand vor Augen führen müßte. Das Berufungsgericht hat der Aufnahme in möglicher Würdigung lediglich entnommen, daß der aus dem oberen Stockwerk angefallene Schutt nicht sogleich nach unten befördert worden ist, sondern daß erhebliche Mengen auf der Decke des ersten Stockes liegen geblieben sind, die von dort einen Druck nach außen auf das noch stehende Mauerwerk ausgeübt haben. Sie waren vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17- April 1964 nicht dafür benannt worden, daß kein - jedenfalls wesentlicher - Schutt auf die Decke geschüttet v/orden sei und dort gelegen habe, obgleich es nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Harms vom 20.

Zitierte Normen: § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_J 49/64	URTEIL	Verkündet am 7* Dezember <965 Becker, Justizangestellter
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Güternahverkehrsunternehmers Cobus in NflHP* Ad^straße,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Otto G. ber Hans S c
Buchdruckerei, MI
Inha-
- Prozeßoevollraächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
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Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12.
Mai 964 wird zurückgev/iesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte führte im Mai 1962 als Unternehmer den Abbruch des aus dem t6. Jahrhundert stammenden Hauses 0^^^-straüe0 in	durch. Wahrend der Abbruchsarbeiten stürz-
te am 24* Mai 1962 gegen 22«50 Uhr die Hordwand des Hauses ein. Sie beschädigte das ihr gegenüberliegende, durch eine Gasse getrennte Haus und eine in ihm stehende wertvolle Setzmaschine der
 Die Klägerin macht den Beklagten für ihren Unfallschaden verantwortlich. Sie hat vorgetragen, am 24- Mai 1962 habe bei Arbeitsschluß allein die Nordwand völlig frei und ungesichert gestanden. Der Kläger habe auch die Verankerungen und Verbinder lösen lassen. Im übrigen sei eine Sicherung der Nordwand auch dann notwendig gewesen, wenn die übrigen Mauern noch gestanden hätten. Es habe sich um eines der ältesten Häuser Nor-
dens mit deutlichen Altersanzeichen gehandelt, das der trockene Mörtel nicht mehr habe Zusammenhalten können. Die fotografischen Aufnahmen zeigten Löcher in der V/and und ließen erkennen.
 
daß der außen liegende Schornstein keinen Halt gehabt habe, her Beklagte habe auch deshalb Sicherungsraaßnahmen treffen müssen, weil der in das Haus geworfene Schutt die Wände nach außen gedrückt habe und sie den Erschütterungen des Abreißens ausgesetzt gewesen seien.
hie Klägerin hat ihren Sachschaden auf 24*745,24 DM beziffert und die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, abzüglich am 6- September 1962 von ihrer Maschinenbruchversicherung gezahlter 18.220 DM gefordert. Außerdem hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe.
her Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Br hat ein Verschulden in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, der Einsturz sei ein unvorhersehbares Ereignis. Bei den Abbrucharbeiten habe er alle vom Ordnungsamt und vom Gewerbeaufsicht samt erteilten Auflagen und Sicherungen beachtet.
Er hat bestritten, daß bei Arbeitsschluß am 24. Mai 1962 nur noch die Nordwand gestanden habe, und behauptet, es hätten noch sämtliche vier Umfassungsmauern des Gebäudes bis zu dem 1. Stock im Verbund mit hecke und Fußboden gestanden. Querbalken und Verankerungen seien nicht entfernt gewesen. Lediglich zwei Fußbodenbretter seien herausgenommen worden, um den Bauschutt durch die Lücke in den Keller zu schütten, hie nördliche Giebelwand sei am 24* Mai 1962 sorgfältig Stein um Stein bis zu dem Erdgeschoß abgetragen worden. Sie habe am 25* Mai (962 mit Hilfe eines Baggers eingerissen werden sollen. Ein Bretterzaun habe bereit . gelegen, um ihn bei diesem Vorhaben vor die Fenster der hruckerei zu stellen. Vorher habe er diesen Bretterzaun nicht aufstellen können, weil die Gasse für den Fußgängerverkehr habe frei bleiben müssen. Nach dem Ermittlungsbericht der Polizei beruhe der Einsturz darauf, daß das Mauerwerk an der linken Ecke der Nordwand eine für ihn nicht erkennbare Bruchspalte gehabt habe. Mit diesem von
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außen nicht sichtbaren schadhaften Zustand habe er nicht zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
bntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht -
l. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Unternehmer des Abbruchs die allgemeine Pflicht oblag, Dritte vor den durch den Abbruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen Dieser Verkehrssicherungspflicht genügte er nicht schon dadurch, daß er den Auflagen der Polizei und des Gev/erbeamteo nachkam. Er hatte vielmehr selbst zu prüfen, ob darüber hinaus Sicherungsmaßnahmen notwendig waren, und sie erforderlichenfalls selbständig zu treffen.
2. Das Berufun habe diese Si
 hat angenommen, der Beklagte fahrlässig verletzt. Es hat
 festgestellt, daß vor dem Einsturz noch sämtliche vier Um
 fassungsmauern bis zu dem 1. Stock standen, auch die Decke über dem Erdgeschoß noch auflag, in die allerdings ein Loch geschlagen war, um Abbruchmaterial nach unten zu werfen. Sachverständig beraten hat es sich davon überzeugt, daß das Mauerwerk des
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alten Gebäudes nicht mehr in einem solchen Zustand war, daß man sich auf seine Standfestigkeit verlassen konnte: Die Ecke der Nord- zur Ostwand besaß keinen wirksamen Verband mehr, weil dieser völlig zerbröckelt v/ar; die Verbindungsraasse zwischen den Steinen der in Lehm gemauerten Nordwand war zerfallen; die Nordwand wies Ausbeulungen auf, die zeigten, daß in ihr bereits Bewegung war; das Mauerwerk der Nordv/and unterhalb des Erdgeschoßfensters neben der Haustür des Nachbarhauses und der dort außen am Giebel hochgeführte Schornstein machten einen sehr zerfallenen Eindruck,
 Diese Anzeichen eines gefährlichen baulichen Zustandes konnte der Beklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts erkennen. Es hat lediglich dahinstehen lassen, ob das auch hinsichtlich des von außen nicht erkennbaren Pehlens eines fest en V er band e s zv/is Chen Os t- und Nordwand gilt.
Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, hätte sich der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von ihm als Unternehmer eines Abbruchs zu fordernden Sorgfalt jedenfalls ein Bild über den allgemeinen baulichen Zustand der Nordwand machen und hierbei hinreichende Zweifel an ihrer Standfestigkeit bekommen müssen.
Allerdings läßt das Berufungsgericht offen, ob der Beklagte schon wegen dieses ihm erkennbaren Zustandes der Nordv/and den Einsturz hätte voraussehen müssen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Harms die Mauer stehengeblieben wäre und der Beklagte nicht mit ihrem Einsturz zu rechnen brauchte, wenn sie nicht feiner zusätzlichen Belastung durch den Druck desiim_ Gebäudeinneren aufgehäuften Schuttes ausgesetzt worden wäre. Hierzu hat es festgestellt, daß erhebliche Mengen von Abbruchschutt auf der Balkenlage über dem Erdgeschoß aufgetürmt lagen,die auf die Außenwand drückten und die Gefahr ihres Einsturzes bei Erschütterungen, etwa durch vorbei-
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kommende Fahrzeuge, mit sich brachten. Das hätte nach Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts auch der Beklagte als Fachmann erkennen müssen.
Auf Grund dieser Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte mit dem Einsturz der Nordwand rechnen mußte und als deren Folgen eine Schädigung der Klägerin voraussehen konnte. Er wäre daher zu ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gehalten gewesen, die ihm in Form einer Schutz-v/and nach der, Örtlichkeit auch möglich gewesen wären.
3- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Sie werden durch die Angriffe der Revision nicht infrage gestellt.
a)	Ohne Erfolg sucht die Revision die Verneinung einer Haftung des Beklagten durch ihr Vorbringen darzutun, die Nordwand sei allein infolge des dem Beklagten nicht erkennbaren Fehlens eines festen Verbandes zur Ostwand zusammengefallen, die übrigen die Standfestigkeit beeinträchtigenden Umstände hätten nicht zu einem Einsturz geführt. c. .
Damit legt die Revision einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß die Standfestigkeit des Bauwerks durch sämtliche von ihm angeführten Umstände in ihrem Zusammenwirken infrage gestellt und jedenfalls nach Einzutritt der weiteren Belastung durch aufgehäuften Schutt aufgehoben wurde. Der sachverständige Zeuge Sonntag hat lediglich gesagt, der Einsturz habe an der Ecke der Nord- zur Ostwand begonnen.
Die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Einsturz wird nicht dadurch aufgehoben, daß das Fehlen eines festen Verbandes zwischen Ost- und Nordwand von außen nicht erkennbar war. Das Berufungsgericht hat in möglicher V/ürdigung angenommen, der
 Beklagte habe sich schon auf Grund der übrigen ihm erkennbaren Umstände nicht auf die Standfestigkeit des Bauwerks verlassen dürfen und nach zusätzlicher Belastung durch Schutt mit seinem Einsturz rechnen müssen* Mußten dem Beklagten aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von ihm als Unternehmer eines Abbruchs ansuwendenden Sorgfalt ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit der Nordmauer kommen, dann ist es ohne Belang, ob er sämtliche bei Verwirklichung der Gefahr mitwirkenden Umstände in bestimmter V/eise voraussehen konnte. Bas gilt jedenfalls dann, wenn die von ihm nicht erkannte mitwirkende Kinsturzursache des fehlenden Verbandes zur Ostwand zu den Gefahr\imständen gehört, mit denen er ihrer Art nach zu rechnen hatte* Bas aber war der Fall« Auf Grund der übrigen ihm erkennbaren Mängel mußte er damit rechnen, daß das sehr alte und in seiner Standfestigkeit nicht sichere Bauwerk noch weiter4 ihm im einzelnen verborgene Mängel solcher Art aufwies. Hierzu zählte auch, daß infolge altersbedingter Zerbröckelung-: ein Ilauerverband unwirksam geworden war«
b)	Schon deshalb ist die Auffassung der Revision rechtsirrig, man müsse für die weiteren Erwägungen von dem Fehlen eines festen Mau erverbände s zwischen Ost- und Nordwand afe-oehen, weil dieser Gefahrenumstand dem Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, und die Frage dahin stellen, ob bei wirksamem Verband der Bruck des aufgehäuften Schutts dem Beklagten die Gefahr des Einsturzes der Nordwand vor Augen führen müßte.
c)	Baß der Begutachtung durch den Sachverständigen Harms ausreichende tatsächliche Grundlagen fehlen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Für eine solche Annahme spricht nicht, daß der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten - richtigerweise - jeweils verdeutlicht, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Ausj-
führungen nicht selbst gewonnen hatSie sind, wie das Beruf ungsurtbil ausweist, im einzelnen vom Berufungsgericht festgestellt worden. In übrigen hat der Sachverständige Harras, soweit das Berufungsgericht seine Ausführungen verwertet, seiner Beurteilung - abgesehen von dem unter d) zu erörterten Umstand - lediglich zugrunde gelegt, daß das Mauerwerk (Hangeblichu) mürbe war. Daß dem so war, hat das Berufungsgericht in möglicher Y/ürdigung der Aussage des sachverständigen Zeugen Sonntag enthemmen...
d)	Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsurteils an, daß auf der Decke des Erdgeschosses Schuttmassen lagen.
Seine dahingehende Überzeugung hat das Berufungsgericht, dem Sachverständigen Harms folgend, auf Grund der fotografischen Aufnahme Nr. 2 in den Strafakten gev/onnen. Der Revision kenn nicht zugegeben werden, daß dieses Dichtbild kein ausreichendes Beweismittel sei.
Für die Annahme, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, die Fotografie sei am Ende der Arbeitszeit aufgenom-nen worden, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat der Aufnahme in möglicher Würdigung lediglich entnommen, daß der aus dem oberen Stockwerk angefallene Schutt nicht sogleich nach unten befördert worden ist, sondern daß erhebliche Mengen auf der Decke des ersten Stockes liegen geblieben sind, die von dort einen Druck nach außen auf das noch stehende Mauerwerk ausgeübt haben. Durch diese zusätzliche Belastung trat am Unfalltage eine v/eitere Lockerung des nicht mehr sicheren Bau- und Mauergefüges ein, die auch durch eine teilweise spätere Entfernung der Schuttmassen nicht wieder beseitigt wurde - Damit war nach Ansicht des sachverständig 'beratenen Berufungsgerichts die Einsturzgefahr geschaffen, die sich später durch einen im einzelnen nicht bekannten Umstand verwirklichte.
 
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß die Zeugen P^H^und Kfp^pvom Berufungsgericht nicht erneut vernommen worden sind. Sie waren vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17- April 1964 nicht dafür benannt worden, daß kein - jedenfalls wesentlicher - Schutt auf die Decke geschüttet v/orden sei und dort gelegen habe, obgleich es nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Harms vom 20. Februar 1964 gerade hierauf ankam, sondern zu dem Beweise seiner Behauptung, daß das Abbruchsmaterial "zu dem_Tell^ in den Keller geworfen worden sei. Dieses Vorbringen war aber nicht entocheidungserheblichr
4* Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
bngels	Dr. Bode	Meyer
 Dr. Pfretzschner	Dr. Nüßgens