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BGH · VI ZR 149/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 149/63

Pie Revision des Beklagten gegen das Urtoil dos 8, Zivilsenats dos Oberlandcsgorichts Püs3oldorf vom 21, März 1963 wird zurückgewicsen. 192/61 in dem die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgoricht zu-rückverv/iesen wurde» Auf den Tatbestand und die Entscheidungs-gründe dieses Urteils wird Bezug genommen» Das Oberlandesgericht hat nach Erweiterung der Beweisaufnahme und erneuter Verhandlung wiederum die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts von 22» Juni I960 zurückgewiesen» Es ist also bei der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 29»780*- DM nebst Zinsen verblieben» Der Beklagte hat erneut Revision eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen» Die Rechtslage ist in dem Vorurteil des Senats eingehend gewürdigt worden« Danach kommt es nur noch darauf an, ob dem Beklagten gegen Max und nach dessen Tod gegen die Kläger ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück zustand, über das er zu seinen Gunsten verfügte« Nach dem Prozeßstoff könnte sich ein solcher Anspruch nur aus eiaiem vor dem Erwerb des Grundstücks von der JTG mit Max ge- Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten und das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme unter diesem Gesichtspunkt geprüft und sich nicht davon überzeugen können, daß sich Max dem Beklagten gegenüber verpflichtet hat. das Grundstück oder einen Grundstücksanteil von vornherein für ihn als Geschäftsherrn zu erwerben« Gegen das Bestehen einer solchen Verpflichtung spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade das widerspruchsvolle Vorbringen des Beklagten und seine in dem Brief an die Erstklägerin vom 24o März 1955 niedergelegte eigene Auffassung« Aber auch die Zeugenvernehmung hat für das Berufungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, um eine solche vertragliche Bindung des Max annehmen zu können, über deren Umfang der Beklagte selbst wechselnde Angaben macht« Wahrscheinlich hat Max nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem Beklagten nur einseitig eine Beteiligung in Aussicht gestellt, wobei ihre Art erst einer späteren vertraglichen Vereinbarung Vorbehalten bleiben sollte«

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Volltext der Entscheidung

2209 036
VI ZR 149/63
Verkündet an 22o Mai 1964 Kricgl, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 fiea Kaufmanns Johann (genannt Jean) G^0straßc
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 gegen
lo die Ehefrau Alice R
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2» den Zahnarzt Pr, Erneat S, M
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Kläger, Berufungsbeklagto und Revioionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Pr,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 22, Mai 1964 unter Mitv/irkung des Senatspräoi-denten Pr, Engels und der Bundesrichter Hanebock, Heinrich Meyer, Pr, Pfretzochncr und Pr, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Beklagten gegen das Urtoil dos 8, Zivilsenats dos Oberlandcsgorichts Püs3oldorf vom 21, März 1963 wird zurückgewicsen.
Pic Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Senats von 2o März 1962 - VI ZR . 192/61 in dem die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgoricht zu-rückverv/iesen wurde» Auf den Tatbestand und die Entscheidungs-gründe dieses Urteils wird Bezug genommen» Das Oberlandesgericht hat nach Erweiterung der Beweisaufnahme und erneuter Verhandlung wiederum die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts von 22» Juni I960 zurückgewiesen» Es ist also bei der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 29»780*- DM nebst Zinsen verblieben» Der Beklagte hat erneut Revision eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen»
EntscheidungsgrUnde:
Die Rechtslage ist in dem Vorurteil des Senats eingehend gewürdigt worden« Danach kommt es nur noch darauf an, ob dem Beklagten gegen Max	und	nach	dessen Tod gegen die Kläger
 ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück zustand, über das er zu seinen Gunsten verfügte« Nach dem Prozeßstoff könnte sich ein solcher Anspruch nur aus eiaiem vor dem Erwerb des Grundstücks von der JTG mit Max	ge-
schlossenen Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben, dessen Bestehen der Beklagte beweisen muß»
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten und das Ergebnis der erweiterten Beweisaufnahme unter diesem Gesichtspunkt geprüft und sich nicht davon überzeugen können, daß sich Max	dem Beklagten gegenüber verpflichtet hat.
 
das Grundstück oder einen Grundstücksanteil von vornherein für ihn als Geschäftsherrn zu erwerben« Gegen das Bestehen einer solchen Verpflichtung spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts gerade das widerspruchsvolle Vorbringen des Beklagten und seine in dem Brief an die Erstklägerin vom 24o März 1955 niedergelegte eigene Auffassung« Aber auch die Zeugenvernehmung hat für das Berufungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, um eine solche vertragliche Bindung des Max	annehmen	zu	können,	über	deren	Umfang
 der Beklagte selbst wechselnde Angaben macht« Wahrscheinlich hat Max	nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem
 Beklagten nur einseitig eine Beteiligung in Aussicht gestellt, wobei ihre Art erst einer späteren vertraglichen Vereinbarung Vorbehalten bleiben sollte«
Die Angriffe der Revision setzen sich eingehend mit der Beweiswürdigung auseinander, vermögen aber nicht darzutun, dal das Berufungsgericht wesentliehen Brozeßstoff übersehen hat oder sonst auf verfahrensrechtlich fehlerhafte Weise zur Bildung seiner Überzeugung gekommen ist« Zu einer Stellungnahme zu den Einzelrügen der Revision besteht kein Anlaß, da sie in wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegen und darauf hinauslaufen, die denkgesetzlich und erfahrungsmäßig mögliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine abweichende Beurteilung zu ersetzen«
Ist somit davon auszugehen, daß dem Beklagten kein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück zu-stand, das er alsdann den Klägern* vorsätzlich und rechtswidrig entzog, so muß er diesen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes den Wert des Grundstücks ersetzen«
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Die Revision des Beklagten war daher zurückzuwoisen<,
Engels	Hanebeck	Meyer
 Dr, Pfretzschner
 Dr„ Nüßgens