Nach dem Entkleiden begaben sich die Klägerin und Frau SöflH^P in den Waschraum. In diesem Waschraum ist die Klägerin zu Fall gekommen, sie hat sich dabei Elle und Speiche des linken Arms gebrochen. Sodann sei sie nach rechts zu dem Eingang hin gegangen und habe ihre Sachen in den Fächern abgelegt. Sie ist der Ansicht, ihr Sturz sei auf die mangelnde Verkehrssicherheit des Waschraumes zurückzuführen. Die Klägerin hat Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 8.678,96 DK nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld entsprechend dem Ermeseen des Gerichts zu zahlen. Sie sei schon gestürzt, als sie in leichtfertiger Weise mit einem Fuß auf die Bank getreten sei, das andere Bein habe in der Luft schweben lassen und so versucht habe, den Kleiderhaken zu erreichen. Auf Grund seiner Grtsbesichtigung stellt es fest, daß die Auslegung des Waschraum-Fußbodens mit Solnhofener Platten, deren Oberfläche nicht glatt geschliffen, sondern leicht uneben sei, den Anforderungen entspricht, die an die Verkehrssicherheit in einer Sauna zu stellen sind. Der in einem Saunabc-trieb unvermeidlichen Rutschgefahr ist die Beklagte zudem weitgehend und nach Auffassung des Berufungsgerichts in ausreichendem Maße durch die Auslegung von Gummimatten entgegengetreten. Daß der Waschraum sich zur Unfallzeit in einem die unvermeidliche Rutschgefahr erhöhenden, ungepflegten Zustand befunden hätte, erachtet das Berufungsgericht fiir nicht bewiesen. Vergebens rügt die Revision, daß das Berufungsgericht sechs Zeugen, die ebenfalls in der Sauna der Beklagten an anderen Tagen vor dem Unfall der Klägerin infolge der hi Fodenglätte gestürzt seien, nicht vernommen hat. Über ■ den allgemeinen Zustand des Plattenbodens im Waschraum hat sich das Berufungsgericht durch eigenen Augenschein unmittelbar ein zuverlässigeres Bild verschafft, als es ihm durch Zeugenaussagen hätte vermittelt werden kennen. Der Besucher einer Sauna muß eine gewisse Glatte des erforderlichen Fliesenbodcns in Kauf nehmen, weil sie sich aus der Feuchtigkeit der Saunaräume zwangsläufig ergibt, und ihr durch eigene Sorgfalt Rechnung tragen. Die Möglichkeit einer etwa an anderen Tagen beobachteten Unsauberkeit kann auch schon deshalb dahinstehen, weil auf Grund der Beweisaufnahme ein ordnungswidriger Zustand der Unsauberkeit jedenfalls für die Zeit des Unfalls der Klägerin nicht fest-gestellt werden kennte.
VI ZK 149/62 Verkündet am 7« Mai 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearpter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Fachärztin für Frauenkrankheiten Br.raed. Theresia PI Straße Klägerin, Berufunge- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Inhaberin der Sauna am Mühlenteich E. R m Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senstspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Karl E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfetzschner i für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27.J&ärz 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hat am Abend des 20. November 1959 in der Sauna der Beklagten in Lübeck einen Unfall•erlitten, wegen dessen sie Schadenersatz von der Beklagten verlangt. Die Klägerin, die schon häufiger Sauna-Bäder besucht hatte, kam an diesem Tage zu dem ersten Mal in die Sauna der Beklagten. Die Beklagte bat einen anderen Gast der Sauna, die Seugin Sd0Bi, die Klägerin mitzunehmen und mit den Räumlichkeiten und Einrichtungen der Sauna vertraut zu machen. Nach dem Entkleiden begaben sich die Klägerin und Frau SöflH^P in den Waschraum. Dieser 5.05 m lange und 2.25 m breite Raum ist mit Solnhofener Blatten ausgelegt. Auf der Längsseite links vom Eingang ist eine "aschbank eingebaut, auf der einige hölzerne Y/asch-lottiche stehen. Auf der gegenüberliegenden Seite befindet eich eine 52 c.n breite Sitzbank. Darüber ist etwa 1,80 m vom Fußboden entfernt, eine Holzleiste mit Kleiderhaken angebracht. Am Ende der Bank an der schmalen Wand neben dem Eingang können kleinere Gegenstände in einigen Fächern abgelegt werden. In diesem Waschraum ist die Klägerin zu Fall gekommen, sie hat sich dabei Elle und Speiche des linken Arms gebrochen. Die Klägerin hat den Unfallvorgang so dargestellt, daß sie einige Sachen auf der Sitzbank habe ablegen wollen, Frau Sög|^^ sie aber darauf aufmerksam gemacht habe, daß die Sitzbank naß sei. Sie habe daraufhin ihr Handtuch an einem der Haken aufhängen wollen, den rechten Fuß auf die Bank gestellt und den linken auf der Gummimatte vor de? Sitzbank stehen laseenj wegen ihrer geringen Größe (1,55 m) habe sie Jedoch den Haken nicht erreichen können. Sodann sei sie nach rechts zu dem Eingang hin gegangen und habe ihre Sachen in den Fächern abgelegt. Nunmehr habe eie eine Wendung nach linke gemacht, um zur Waschbank zu gelangen. Dabei sei sie mit dem linken Fuß auf eine nicht mit Gummiplatten belegte Stelle geraten, ausgeglitten und auf die linke Körperseite gefallen. Sie ist der Ansicht, ihr Sturz sei auf die mangelnde Verkehrssicherheit des Waschraumes zurückzuführen. Sie behauptet, Solnhofener Platten seien als Fußboden einer Sauna ungeeignet. Sie seien zudem feucht und voller Seifenres-te gewesen. Es habe an einer ordnungsmäßigen Säuberung gefehlt. Auch viele andere Gäste seien schon gestürzt. Die Rutschgefahr der Solnhofener Platten müsse durch Belegung mit Gummimatten beseitigt werden, was nicht in ausreichendem Maße geschehen sei. Die Klägerin hat Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 8.678,96 DK nebst Zinsen verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld entsprechend dem Ermeseen des Gerichts zu zahlen. Die Beklagte hat unter Behauptung der Verkehrssicherheit ihrer Sauna den klägerischen Vortrag bestritten. Der Unfall sei von der Klägerin selbst verschuldet worden. Sie sei schon gestürzt, als sie in leichtfertiger Weise mit einem Fuß auf die Bank getreten sei, das andere Bein habe in der Luft schweben lassen und so versucht habe, den Kleiderhaken zu erreichen. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgrunde: Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, wie der Unfall sich im Einzelnen zugetragen hat. Auf Grund seiner Grtsbesichtigung stellt es fest, daß die Auslegung des Waschraum-Fußbodens mit Solnhofener Platten, deren Oberfläche nicht glatt geschliffen, sondern leicht uneben sei, den Anforderungen entspricht, die an die Verkehrssicherheit in einer Sauna zu stellen sind. Der in einem Saunabc-trieb unvermeidlichen Rutschgefahr ist die Beklagte zudem weitgehend und nach Auffassung des Berufungsgerichts in ausreichendem Maße durch die Auslegung von Gummimatten entgegengetreten. Daß der Waschraum sich zur Unfallzeit in einem die unvermeidliche Rutschgefahr erhöhenden, ungepflegten Zustand befunden hätte, erachtet das Berufungsgericht fiir nicht bewiesen. Vergebens rügt die Revision, daß das Berufungsgericht sechs Zeugen, die ebenfalls in der Sauna der Beklagten an anderen Tagen vor dem Unfall der Klägerin infolge der hi Fodenglätte gestürzt seien, nicht vernommen hat. Über ■ den allgemeinen Zustand des Plattenbodens im Waschraum hat sich das Berufungsgericht durch eigenen Augenschein unmittelbar ein zuverlässigeres Bild verschafft, als es ihm durch Zeugenaussagen hätte vermittelt werden kennen. Zwar muß das Gericht grundsätzlich die angebotenen Beweise erheben. Jedoch wird die Beweisaufnahme im Interesse der Zuverlässigkeit ihres Ergebnisses vor allem von dem Prinzip der Unmittelbarkeit beherrscht. Über einen gegenwärtig noch sichtbaren Zustand kann und soll daher in der Regel der Augenscheins- anstelle des Zeugenbeweises erhoben werden (vgl. Hosenberg, Lehrb.d.ZivPrR., 8. Aufl. 3. 563 f). Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Wertung des Berufungsgerichts, daß die bauliche Ausgestaltung des Waschraumbodene in Verbindung mit den ausgelegten Gummimatten den in einem Saunabad erforderlichen Sicherheitobedingungen entsprach. Das Berufungsgericht geht insoweit von zutreffenden Rechtsauffassungen aus: Der Besucher einer Sauna muß eine gewisse Glatte des erforderlichen Fliesenbodcns in Kauf nehmen, weil sie sich aus der Feuchtigkeit der Saunaräume zwangsläufig ergibt, und ihr durch eigene Sorgfalt Rechnung tragen. Von einer wesentlichen Gefährlichkeit der Solnhofener Platten, die seinerzeit für die Anlage von Saunaböden regelmäßig verwendet wurden, kann nach dem vom Berufungsgericht sachgerecht eingenommenen Augen?chein keine Rede sein. Daß die erst später in den Handel gekommenen Kockenfliesen dem Fuß einen etwas besseren Kalt geben, verpflichtete die Beklagte daher nicht zu einem alsbaldigen Umbau (vgl. BGH Urteil vom 14.12.1959 - III ZR 148/58 = VersR I960, 497). Es genügt, daß Gummimatten es ermöglichten, der unvermeidbaren Glättegefahr jedweden nassen Fliesenbodens au begegnen. Diesem Erfordernis trug der Boden des Waschraums im Saunabad der Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts in ausreichendem Maße Rechnung. Daß die früheren Unfälle auf ungepflegten Sauber-keitszuntand des Bodens zurückzuführen seien, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Möglichkeit einer etwa an anderen Tagen beobachteten Unsauberkeit kann auch schon deshalb dahinstehen, weil auf Grund der Beweisaufnahme ein ordnungswidriger Zustand der Unsauberkeit jedenfalls für die Zeit des Unfalls der Klägerin nicht fest-gestellt werden kennte. Gegen diese Würdigung werden auch von der Revision keine Angriffe vorgetragen. Fehlt es hiernach an einem Anhaltspunkt für eine objektive Ordnungswidrigkejt sei es der baulichen Anlage, sei es des Sauberkeitszustandes im Saunabad der Beklagten zur Zeit des Unfalls, so ist für die Frage ihres Verschuldens und somit eine Umkehr der Beweislast entsprechend V 282 BGB kein Raum. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„ Engels Dr. K.E. Sfleyer Hanebeck Dr. Pfretzschner Dr. Bode