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BGH · VI ZR 149/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 149/60

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br, Kleine wefers, Br, Bode, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner tv:. vereinbarte der Beklagte, daß "ab 15» Oktober 1953 sämtliche Kaffeelieferungen an die Birma Xarl.Mfl^BP als im Auftrag des Konkursverwalters gegeben zu betrachten sind, sofern sie sich im bisherigen Rahmen bowegen'v Uedinck wurde Mitglied des Gläubigerausschusses* Er suchte regelmässig die. Am 31* Mai 1955 verkaufte.der Beklagte die Rösterei zu dem Preise von 25*000 DM an Heinrich MflBIB* Von dem Erlös erhielt die Klägerin 15*000 DM auf den Kaufpreis, den sie für den gelieferten Rohkaffee noch zu fordern hatte* Wegen des restlichen Kaufpreises erhob sie Klage gegen den Beklagten als Konkursverwalter der Pirma. Mit der jetzigen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch» Sio hat behauptet: Der Beklagte habe seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt und dadurch bewirkt, daß sie mit einer Masseforderung aus- nicht hinreichend überwacht und sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Kaffeerösterei gekümmert» Es seien keine Bücher geführt und keine Bilanzen aufgestellt worden» Der Beklagte habe keinen Überblick über das Geschäft gehabt und sei noch Verbindlichkeiten eingegangen, als schon offenbar gewesen sei, daß diese Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Masse gedeckt werden konnten» Ferner habe er Außenstände nicht beigetrieben und die Masse schuldhaft durch überflüssige Maßnahmen verringert» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat bestritten, seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt zu den war» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon .ausgegangen, daß die Klägerin zu den durch § 82 KO geschützten Personen gehörto Sie ist auf Grund der Lieferungsaufträge des'Konkursverwalters aus der Zeit nach der Konkurseröffnung 'Massegläubigerin nach § 59 Nr* 1 KO geworden und hatte daher Anspruch darauf , ohne Rücksicht auf die Konkursgläubiger vorweg aus der Konkursmasse befriedigt zu werden (§ 57 KO)* Daraus ergibt sich, daß der Beklagte bei der VerWartung des. Konkurses auch ihre Interessen zu-wahren und ihr gegenüber Pflichten zu erfüllen hatte* Damit gehört sie aber zu .den Personen, die als Beteiligte durch § 82 KO geschützt werden, denn Beteiligte in diesem Sinne sind alle Personen, denen gegenüber der Konkursverwalter Amtspflichten zu erfüllen hat (RG DR 1939? 2*) Der Schaden der Klägerin besteht darin, daß sie wegen Unzulänglichkeit der Masse für ihre Kaufpreisforderung keine Befriedigung gefunden hat, obwohl sie nach § 59 Hr* 1 KQ Masse“ ’glaübigerin war- Daß der Beklagte diesen Schaden durch eine objektive Pflichtverletzung verursacht hat, kann bei dem festige st eilten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein* Der Beklagte war verpflichtet, für die Erfüllung der von ihm begründeten Kaufpreisschulden zu sorgen* Das ergibt sich aus § 57 KO, der dem Konkursverwalter zur Pflicht macht, die Masseschulden vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen- Die- Unter diesen Umständen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Pflichtver-letzung darin zu sehen, daß -der Beklagte die Rösterei nach der Konkurseröffnung weitergeführt hat. Er hat seine Pflichten als Konkursverwalter aber dadurch verletzt, daß er den Betrieb auch noch weitergeführt hat, als sich die Lage des Geschäfts so sehr verschlechtert hatte, daß die Konkursmasse nicht mehr dazu ausreichte, die Massegläubiger zu befriedigen. daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht aus-, reicht, liegt die Unzulänglichkeit der Masse schon bei der Begründung einer Masseverbindlichkeit zutage» so ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 60 KO? daß der Verwalter sie nicht begründen darf.Aus all dem folgt aber auch., daß der Konkursverwalter das Geschäft des Gemeinschuldners nur solange weiterführen darf, als die Gewähr besteht, daß die neu einzugehenden Verbindlichkeiten voll gedeckt sind. Aktivbestand von 50,000 DM vorhanden-war, obwohl nach den eigenen Angaben des Beklagten nicht unerhebliche Gewinne erzielt worden sind und obwohl der.Verkauf der Kaffeerösterei einen Erlös von 25<.000 DM erbracht hat, reichte die Masse nicht einmal mehr dazu aus, die Massegläubiger zu befriedigen. daß der Beklagte seine Pflichten als Konkursverwalter zu demindest objektiv verletzt hat, denn.es liegt auf der Hand, daß noch Ware bei der Klägerin bestellt v/orden ist, als nach der Lage des Konkurses nicht mehr damit zu rechnen war, daß die Kaufpreisschuld beglichen werden konnte. der Kösterei an Heinrich Mseit dieser Zeit in ein so akutes Stadium getreten, daß mit Interessenkollisionen des von Beklagten bestellten Geschäftsführers gerechnet werden mußte« Gleichwohl hat sich der Beklagte nach seinen eigenen Angaben im Vorprozeß in der Zeit vom 8. Januar bis zu dem 31« Mai 1955 ~ Tag des Verkaufs der Rösterei - nicht einmal einen Status vorlegen lassen« Bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle hätte ihm nicht entgehen können, daß sich die. Konkursverwalter schuldhaft vernachlässigt und dadurch den Schaden der Klägerin verursacht hat,- kommt es auf die von der Revision angegriffenen v/eiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht mehr an« Hach Ansicht des Berufungsgerichts läßt die Tatsache, daß der anfängliche Massebestand von etwa 50«000 DM, die Einnahme aus der Rösterei von 25«000 EM und die Gewinne im Hai 1955 nicht mehr zur vollen Befriedigung der Masseforderung der Klägerin herangezogen werden konnten, nur den Schluß zu, daß diese Y/erte verwirtschaftet worden sind« Es hat daher von dem Beklagten den Nachweis gefordert, daß die erheblichen Verluste auf Umständen beruht haben, die außerhalb seines Machtbereichs lagen und auch bei ordnungsgemäßer Konkursabwicklung eingetreten waren« Ob diese Erwägungen ' zu billigen sind, kann auf sich beruhen, denn das angofoch-tene Urteil wird, wie bereits dargelegt wurde, schon von den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts getragen« Der Beklagte wird auch nicht dadurch entlastet, daß die Verluste möglicherweise durch den Geschäftsführer und ha durch § 82 KO zwischen dem Kxnikursverwalt er und den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet wird (BGH aaO), hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß und insoweit Erfüllungsge- 40 Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Pie Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Verbindlichkeiten, die der Konkursverwalter und seine Hilfspersonen nach der Konkurseröffnung neu eingingen, der wirtschaftlichen Lage des fortgeführten Betriebes entsprachen und durch den Massebestand gesichert waren* pafür, daß die Klägerin in dieser Hinsicht hätte Zweifel haben müssen, sind, wie das Beruf ungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Anhaltspunkte gegeben* a) Pie Revision meint, die Klägerin müsse sich nach § 166 BGB die Kenntnis anrechnen lassen,' die der Prokurist der Streithelferin, TTeflNM, als Mitglied des Gläubigerausschusses über die Vermögenslage der RÖsterei gehabt habe* Hierin kann ihr nicht gefolgt werden* hat nicht als Vertreter der Klägerin dem Gläubigerausschuß angehört« paß er als Prokurist der Streithelferin den Abschluß der Kaufverträge über die Kaffeelieferungen der Klägerin vermittelt hat und daß der Streithelferin möglicherweise auch Inkassovoll- Ein Verschulden des Uedinck müßte die Klägerin sich nach §§ 254, 278 BGB nur anrechnen lassen, wenn dieser hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten ihr Erfüllungsgehilfe gewesen wäre» Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt aber keine Rede sein» c) Zu Unrecht wirft die Revision der Klägerin vor, daß sie sich nach dem Ausfall ihrer Masseforderung nicht an den Übernehmer der Rösterei gehalten habe» Das Berufungsgericht hat rechtairrtumsfrei dargelegt, daß es hieran an einer rechtlichen Handhabe gefehlt hat» Allerdings enthält der Geschäftsübernahmevertrags den der Beklagte am 31» Mai 1955 mit dem Geschäftsführer Heinrich Mertens abgeschlossen hat, folgende Vereinbarung: ’'Die bestehenden Außenstände und Verpflichtungen werden gegeneinander verrechnet» Herr übernimmt die Verpflichtungen» Ihm werden auch die Außenstände übertragen» Eine sich bei der Gegenüberstellung der Außenstände und der Verpflichtungen ergebende Mehrsumme wird ausgeglichen«11 Diese Abrede hat das Berufungsgericht indessen dahin aüsgelegt, daß der Klägerin aus ihr kein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen Mertens erwachsen ist* Diese V.ertragsauslegung ist möglich und, da sie entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen läßt, für das Revisionsgericht bindend» daß das Berufungsgericht .§ 504 ZPO verkannt habe» Sie meint, es habe die Frage, ob der vom Beklagten behauptete Preissturz von Ende 1954 auch bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Konkurses zu einem. Klägerin habe mit ihrer Kaufpreisforderung gegen eine Provisionsforderung der Streithelferin aufgerechnet und sei daher teilweise befriedigt, brauchte sich das Berufungsgericht- nicht auseinanderzusetzen.

Zitierte Normen: § 82 KO § 278 BGB § 82 KO § 504 ZPO
PflichtKOBerufungsgerichtMasseKonkursverwalterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3 a :
' Amtliche Sammlüng:	•	nein
KO § 82
Sü den Pflichten des Konkursverwalters , der ein Geschäft 'des Gemeinechuldriers weiterführt»
BGH, Urt* V. 21» März 1961 - VI.ZR 149/60 * OLG Düsseldorf
IG Düsseldorf
VI ZR 149/60
Verkündet
 am 21• März 1961
Kriegl, Justizobereekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
I m ■ N a m e xi des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts I^MMtraße S,
Paul
 Beklagten; Berufungsbeklagten und Revisionsklägers *
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma' L* de MfU^i Uachf, Inhaber Kaufmann Helmut Böi
 Kaffeehandelsgesellschaft,
 Fl
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte*
- Prozeßbevollmächtigte II» Instanz:
Rechtsanwälte Br
u,
Nebenintervenientin:
Firma. Mu! Schi
, OHG, Lstraße
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br, Kleine wefers, Br, Bode, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner
 tv:.
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten- gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8-. März I960 wird 2urückgewiesen0
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
t
2
Tatbestand:
Die Klägerin war neben anderen Importfirmen die Hauptlieferanten von'-Rohkaffee für die Kaffeerösterei , die der Kaufmann Karl MeBB* in DtiBHBVP im Rahmen seiner Lebensmittelgroßhandlung betrieb* Als am 14* Oktober 1953 Uber das Vermögen des MeBBB das Konkursverfahren eröffnet wurde, führte der sum Konkursverwalter eingesetzte Beklagte die Kaffee rösterei mit Zustimmung des Gläubigerausschusses weiter* Er ließ sie durch den Bruder des Gemeinschuldners - Heinrich IvlBM*- als Geschäftsführer und Karl HoBHBft als Buchhalter verwalten und bezog den erforderlichen Rohkaffee so wie bisher durch Vermittlung der Hebenintervenientin von der Klägerin und anderen Pirmen* Mit dem Prokuristen der Hebenintervenientin, dem Kaufmann Uc^BB? vereinbarte der Beklagte, daß "ab 15» Oktober 1953 sämtliche Kaffeelieferungen an die Birma Xarl.Mfl^BP als im Auftrag des Konkursverwalters gegeben zu betrachten sind, sofern sie sich im bisherigen Rahmen bowegen'v Uedinck wurde Mitglied des Gläubigerausschusses* Er suchte regelmässig die. Rösterei auf und erhielt von Heinrich HflBBMl und HoBB jeweils Geldbeträge, die er an die Kaffeelieferan ten weiterleitete*
Am 31* Mai 1955 verkaufte.der Beklagte die Rösterei zu dem Preise von 25*000 DM an Heinrich MflBIB* Von dem Erlös erhielt die Klägerin 15*000 DM auf den Kaufpreis, den sie für den gelieferten Rohkaffee noch zu fordern hatte* Wegen des restlichen Kaufpreises erhob sie Klage gegen den Beklagten als Konkursverwalter der Pirma. Karl MBBB o Der Beklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1957 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter verurteilt, an die Klägerin 18*150,48 DM zu zahlen* Br zahlte hierauf
 
1o800 DM mit der ausdrücklichen Anweisung, diesen Betrag auf die teilweise noch offene Rechnung vom 9, Februar. 1955 zu verrechnen« Wegen des übrigen Betrages führte die Zwangsvollstreckung in, die Konkursmasse zu keinem Erfolg« Das Konkursverfahren wurde am 4o August 1959 eingestellt, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhan-
Mit der jetzigen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch» Sio hat behauptet: Der Beklagte habe seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt und dadurch bewirkt, daß sie mit einer Masseforderung aus-
nicht hinreichend überwacht und sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Kaffeerösterei gekümmert» Es seien keine Bücher geführt und keine Bilanzen aufgestellt worden» Der Beklagte habe keinen Überblick über das Geschäft gehabt und sei noch Verbindlichkeiten eingegangen, als schon offenbar gewesen sei, daß diese Verbindlichkeiten nicht mehr durch die Masse gedeckt werden konnten» Ferner habe er Außenstände nicht beigetrieben und die Masse schuldhaft durch überflüssige Maßnahmen verringert»
Die Klägerin hat den Betrag von 1»800 DM, den sie nach Beendigung des Vorprozesses von dem Beklagten erhalten hatP zunächst auf die ’1 »364,54 DM betragenden Kosten des früheren Prozesses und im übrigen, also in Hohe von 435,60 DM auf die Hauptforderung verrechnet» Sie hat daher von dem Beklagten 17o714,82 DM verlangt und erklärt, sie mache, falls diese Art, die I»800 DM zu verrechnen, nicht anerkannt werde, die Kosten des Vorprozesses gleichfalls als Schaden geltend»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat bestritten, seine Pflichten als Konkursverwalter verletzt zu
 den war»
gefallen sei» Er habe die Angestellten M
und Ho
4
haben? und vorgetragen: Er habe	als	Vertreter	der	Klä-
gerin und als Mitglied des Gläubigerausschusses damit beauftragt? die KÖsterei zu beaufsichtigen« Ihn .sowie	und
 den vom Konkursgericht empfohlenen Buchhalter HojmiBi habe er sorgfältig ausgev/ählt, Ben Geschäftsbetrieb habe er überwachte Die Bücher seien slrets geführt worden« Wenn es bei Fortführung der Kösterei su einem Versagen gekommen sei? so sei aas auf Ueöinck zurückzuführen, dessen Verschulden die Klägerin sich entgegenhalten müsse« Uedinck sei Inkassobevollmächtigter gewesen und habe die ihm ausgehändigten Beträge offenbar nur an die anderen Lieferanten abgeführt« Er habe ohne Mahnung hingenommen? daß der Saldo der Klägerin aufgeläufen sei? habe einen Preissturz von 1954 unberücksichtigt gelassen und zu Lasten der Konkursmasse anderweitige Verkäufe vorgenommen« In Höhe von 8«507,24 DM sei die Klägerin nicht geschädigt? da sie insoweit gegen Provisionsforderungen der Nebenintervenien-tin aufgerechnet habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung der Klägerin und der Nebenintervenienten hat das oberlan-desgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-Stellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen'Urteils«
Die Nebenintervenientin beantragt? die Revision zurucksuwei-sen. Die Klägerin ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten«
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 82 KO bejaht« Nach dieser Bestimmung ist der Konkursverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten
 
allen Beteiligten verantwortliche Das bedeutet, daß er persönlich in Anspruch genommen werden kann, wenn den Beteiligten durch eine schuldhafte Verletzung der Verwalterpflichten ein Schaden entsteht
1o). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon .ausgegangen, daß die Klägerin zu den durch § 82 KO geschützten Personen gehörto Sie ist auf Grund der Lieferungsaufträge des'Konkursverwalters aus der Zeit nach der Konkurseröffnung 'Massegläubigerin nach § 59 Nr* 1 KO geworden und hatte daher Anspruch darauf , ohne Rücksicht auf die Konkursgläubiger vorweg aus der Konkursmasse befriedigt zu werden (§ 57 KO)* Daraus ergibt sich, daß der Beklagte bei der VerWartung des. Konkurses auch ihre Interessen zu-wahren und ihr gegenüber Pflichten zu erfüllen hatte* Damit gehört sie aber zu .den Personen, die als Beteiligte durch § 82 KO geschützt werden, denn Beteiligte in diesem Sinne sind alle Personen, denen gegenüber der Konkursverwalter Amtspflichten zu erfüllen hat (RG DR 1939? 1798 Hr- 12)-Daß hierunter auch die Massegläubiger fallen, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt und wird auch von der Revision nicht angezweifelt„
2*) Der Schaden der Klägerin besteht darin, daß sie wegen Unzulänglichkeit der Masse für ihre Kaufpreisforderung keine Befriedigung gefunden hat, obwohl sie nach § 59 Hr* 1 KQ Masse“ ’glaübigerin war- Daß der Beklagte diesen Schaden durch eine objektive Pflichtverletzung verursacht hat, kann bei dem festige st eilten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein*
Der Beklagte war verpflichtet, für die Erfüllung der von ihm begründeten Kaufpreisschulden zu sorgen* Das ergibt sich aus § 57 KO, der dem Konkursverwalter zur Pflicht macht, die Masseschulden vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen- Die-
■ ser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen, obwohl es möglich war, sie zu erfüllen0
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Verbindlichkeiten, die für den Betrieb der Kaffeerösterei eingegangen werden mußten, bei der Eröffnung des Konkurses hinreichend gesichert. Damals war ein Aktivbestand von etwa 50.000 DM vorhanden. In der GläubigerverSammlung vom 17. Februar 1954 ergab sich sogar ein Nettogewinn von 8.000 DM aus dem Betrieb der Rösterei. Unter diesen Umständen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Pflichtver-letzung darin zu sehen, daß -der Beklagte die Rösterei nach der Konkurseröffnung weitergeführt hat. Er hat seine Pflichten als Konkursverwalter aber dadurch verletzt, daß er den Betrieb auch noch weitergeführt hat, als sich die Lage des Geschäfts so sehr verschlechtert hatte, daß die Konkursmasse nicht mehr dazu ausreichte, die Massegläubiger zu befriedigen. Der Konkursverwalter darf Masseansprüche in der Regel nur dann begründen, wenn sie aus der Masse befriedigt werden können» er muß ihre Begründung unterlassen, wenn es nicht möglich ist, sie aus der Masse zu tilgen (Urteil des BGH vom 4- Juni 1958 - V 2R 304/56 - NJW 1958, 1351 Nr. 8 im Anschluß an Weher in _der Festschrift für Lent S. 301, 316 ff, ferner Jaeger-Weber, Kommentar zur Konkursordnung 8. Aufl« § 82. Aura.-8 und Jaffa, Konklreuh 1931, 100; anderer Ansicht OLG Köln LZ .1909 Sp. 406 und Hagemann-Springer KonkPreuh 1928, 71). Diese Pflicht des Konkursverwalters, Masseverbindlichkeiten nur einzugehen, wenn sie durch die Konkursmasse gedeckt sind, hat Weber (Festschrift für Lent s. 316 ff) aus dem Grundgedanken der §§ 57, 60 KO hergeleitet. Dem § 57 KO, der dem Konkursverwalter zur Pflicht macht, die Masssverbindlichkeiten vorweg aus der Masse zu berichtigen.) entnimmt Weber mit Recht, daß der Verwalter schon
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bei ihrer Begründung auf die spätere Erfüllbarkeit Rücksicht zu nehmen hat. In den Pallen des § 59 Nr, 1 KO liegt es.ganz in seiner Hand, ob eine neue Masseschuld begründet wird,. Er darf sie grundsätzlich nicht eingehen? wenn die Masse zur Br-"füllung nicht ausreicht, Das ergibt sich in gleichem Maße aus § 60 KO? der den Konkursverwalter anweist, bei Befriedigung . der Massegläubiger nach § 57 KO die Hangordnung des § 60 KO einzuhalten? sobald sich herausstellt? daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht aus-, reicht, liegt die Unzulänglichkeit der Masse schon bei der Begründung einer Masseverbindlichkeit zutage» so ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 60 KO? daß der Verwalter sie nicht begründen darf. Aus all dem folgt aber auch., daß der Konkursverwalter das Geschäft des Gemeinschuldners nur solange weiterführen darf, als die Gewähr besteht, daß die neu einzugehenden Verbindlichkeiten voll gedeckt sind.
In dem zu entscheidenden Palle steht fe3t, daß die Kaffeelieferungen der Klägerin aus den letzten Monaten vor dem Verkauf der Rösterei nicht mehr bezahlt werden konnten. Obwohl ursprünglich ein. Aktivbestand von 50,000 DM vorhanden-war, obwohl nach den eigenen Angaben des Beklagten nicht unerhebliche Gewinne erzielt worden sind und obwohl der.Verkauf der Kaffeerösterei einen Erlös von 25<.000 DM erbracht hat, reichte die Masse nicht einmal mehr dazu aus, die Massegläubiger zu befriedigen. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geochlöö“ .sen? daß der Beklagte seine Pflichten als Konkursverwalter zu demindest objektiv verletzt hat, denn.es liegt auf der Hand, daß noch Ware bei der Klägerin bestellt v/orden ist, als nach der Lage des Konkurses nicht mehr damit zu rechnen war, daß die Kaufpreisschuld beglichen werden konnte.
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30 Für die Folgen dieser Pflichtverletzung haftet der Beklagte persönlich? wenn er schuldhaft gehandelt hat. Da schon fahrlässiges Handeln die Ersatzpflicht begründet;, ist seine Haftung zu bejahen? wenn er in dem Zeitpunkt? in dem die unbezahlt gebliebenen Kaffeelieferungen bestellt worden sind? bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können? daß mit einer vollen Erfüllung der neuen Kaufpreisschulden nicht mehr zu rechnen war, Baß der Beklagte in diesem Sinne fahrlässig gehandelt hat? hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen
 Die vornehmste Pflicht? die der Beklagte als Konkursverwalter zu erfüllen hatte? war, die Masse zu sammeln und alles zu tun? um. eine Schädigung der Konkurs- und der Massegläubiger zu verhindern» Er durfte sich nicht darauf verlassen? daß MVt
 und HoJBHHBB die Rösterei ordnungsgemäß weiterführten? sondern mußte sie und ihre Geschäftsführung überwachen und beaufsichtigen» Er war vor allem verpflichtet, sich über den Be-stand der Masse auf dem Laufenden zu halten und sich an Hand der erzielten Ergebnisse zu vergewissern, ob die Interessen der Konkurs- und der Massegläubiger es noch rechtfertigten? daß die Rösterei weiterbetrieben wurde» Daa Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei festgestellt? daß der Beklagte diese Pflichten vernachlässigt, hato Baß diese Pflichtversäumung schuldhaft war? kann nicht zweifelhaft sein? denn diese Pflichten des Beklagten ergaben sich aus seiner Aufgabe als Konkursverwalter, und hatten ihm daher bekannt sein müssen»
Mit Recht hat das Berufungsgericht ein grobes Verschulden namentlich darin gesehen? daß der Beklagte gerade in der.kritischen Zeit,ab Ende 1954 den Geschäftsverlauf nicht kontrolliert hat» Wie das Berufungsgericht feststellt, war der Verkauf
 
der Kösterei an Heinrich Mseit dieser Zeit in ein so akutes Stadium getreten, daß mit Interessenkollisionen des von Beklagten bestellten Geschäftsführers gerechnet werden mußte« Gleichwohl hat sich der Beklagte nach seinen eigenen Angaben im Vorprozeß in der Zeit vom 8. Januar bis zu dem 31« Mai 1955 ~ Tag des Verkaufs der Rösterei - nicht einmal einen Status vorlegen lassen« Bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle hätte ihm nicht entgehen können, daß sich die. läge des Betriebes verschlechterte und die vorhandene Masse allmählich aufgezehrt wurde« Er hätte dann rechtzeitig einschreiten und verhindern können, daß die Massegläubiger geschädigt wurden«
Da sich schon hieraus ergibt, daß der Beklagte seine Pflichten als. Konkursverwalter schuldhaft vernachlässigt und dadurch den Schaden der Klägerin verursacht hat,- kommt es auf die von der Revision angegriffenen v/eiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht mehr an« Hach Ansicht des Berufungsgerichts läßt die Tatsache, daß der anfängliche Massebestand von etwa 50«000 DM, die Einnahme aus der Rösterei von 25«000 EM und die Gewinne im Hai 1955 nicht mehr zur vollen Befriedigung der Masseforderung der Klägerin herangezogen werden konnten, nur den Schluß zu, daß diese Y/erte verwirtschaftet worden sind« Es hat daher von dem Beklagten den Nachweis gefordert, daß die erheblichen Verluste auf Umständen beruht haben, die außerhalb seines Machtbereichs lagen und auch bei ordnungsgemäßer Konkursabwicklung eingetreten waren« Ob diese Erwägungen ' zu billigen sind, kann auf sich beruhen, denn das angofoch-tene Urteil wird, wie bereits dargelegt wurde, schon von den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts getragen«
Der Beklagte wird auch nicht dadurch entlastet, daß die Verluste möglicherweise durch den Geschäftsführer	und

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den Buchhalterverschuldet worden sind* Soweit der Beklagte sich ihrer zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber den Massegläubigern bedient hat, hat er für ihr Verschulden nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen (RGZ 142, 184 /7l.88__7)* ha durch § 82 KO zwischen dem Kxnikursverwalt er und den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet wird (BGH aaO), hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß	und	insoweit	Erfüllungsge-
hilfen waren, für deren Verschulden der Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat«
40 Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Pie Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Verbindlichkeiten, die der Konkursverwalter und seine Hilfspersonen nach der Konkurseröffnung neu eingingen, der wirtschaftlichen Lage des fortgeführten Betriebes entsprachen und durch den Massebestand gesichert waren* pafür, daß die Klägerin in dieser Hinsicht hätte Zweifel haben müssen, sind, wie das Beruf ungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Anhaltspunkte gegeben*
a)	Pie Revision meint, die Klägerin müsse sich nach § 166 BGB die Kenntnis anrechnen lassen,' die der Prokurist der Streithelferin, TTeflNM, als Mitglied des Gläubigerausschusses über die Vermögenslage der RÖsterei gehabt habe* Hierin kann ihr nicht gefolgt werden*	hat	nicht	als
 Vertreter der Klägerin dem Gläubigerausschuß angehört« paß er als Prokurist der Streithelferin den Abschluß der Kaufverträge über die Kaffeelieferungen der Klägerin vermittelt hat und daß der Streithelferin möglicherweise auch Inkassovoll-
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macht von der Klägerin erteilt war, rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision nicht die Annahme, daß Ued|Bfc im Gläubigerausschuß die Klägerin vertreten hat»
b)	Ob Uedinck die Pflichten vernachlässigt hat, die ihm als Mitglied des GläubigerausSchusses oblagen (§ 89 KO), oder ob ihn in anderer Weise ein Verschulden trifft, konnte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen». Ein Verschulden des Uedinck müßte die Klägerin sich nach §§ 254, 278 BGB nur anrechnen lassen, wenn dieser hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten ihr Erfüllungsgehilfe gewesen wäre» Davon kann bei dem festgestellten Sachverhalt aber keine Rede sein»
c)	Zu Unrecht wirft die Revision der Klägerin vor, daß sie sich nach dem Ausfall ihrer Masseforderung nicht an den Übernehmer der Rösterei gehalten habe»
Das Berufungsgericht hat rechtairrtumsfrei dargelegt, daß es hieran an einer rechtlichen Handhabe gefehlt hat» Allerdings enthält der Geschäftsübernahmevertrags den der Beklagte am 31» Mai 1955 mit dem Geschäftsführer Heinrich Mertens abgeschlossen hat, folgende Vereinbarung: ’'Die bestehenden Außenstände und Verpflichtungen werden gegeneinander verrechnet» Herr	übernimmt die Verpflichtungen» Ihm
 werden auch die Außenstände übertragen» Eine sich bei der Gegenüberstellung der Außenstände und der Verpflichtungen ergebende Mehrsumme wird ausgeglichen«11 Diese Abrede hat das Berufungsgericht indessen dahin aüsgelegt, daß der Klägerin aus ihr kein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen Mertens erwachsen ist* Diese V.ertragsauslegung ist möglich und, da sie entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen läßt, für das Revisionsgericht bindend»
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Soweit die Revision geltend macht, die Schuldübernahme durch	ergebe	sich .schon aus § 25 HOB, handelt es sich
 um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann« Der Beklagte hat in . den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Voraussetzungen des' § 25 HOB hier gegeben seien, vor allem nicht vorgetragen, daß Heinrich	das	Geschäft	unter der bisheri-
gen Firma fortgeführt hat«
5«) Verfehlt ist auch die Rüge der Revision., daß das Berufungsgericht .§ 504 ZPO verkannt habe» Sie meint, es habe die Frage, ob der vom Beklagten behauptete Preissturz von Ende 1954 auch bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Konkurses zu einem. Verlust habe führen können, nicht dem Betragsverfahren überlassen dürfen, denn es sei unzulässig, Tatbestands-merkmale, die die Haftung begründen, in das Betragsverfahren zu verweisen., Gewiß mußten die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs behandelt und daher schon hier alle Einwendungen geprüft werden, die den Bestand des Klageanspruchs berühren» Bas hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen« Es hat alle Voraussetzungen für die Sehadensersatz-pflicht des Beklagten geprüft und bejaht>auch die Entstehung eines Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten und einem Schaden der Klägerin» Zwar hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der .vorn Beklagten behauptete Preissturz auch bei ordentlicher Abwicklung des Konkurses zu einem gewissen Verlust der Masse hätte führen können* Es ist aber davon überzeugt, daß sich durch diesen Preissturz nicht die Verwirtsehaftung der Masse in den aufgev/iesenen Umfang erklären läßt* Biese Erwägung ist nicht zu beanstanden* Hat das Berufungsgericht aber
 die Überzeugung gewonnen, daß der behauptete Preissturz nur zu einer Minderung-, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann, so ist es nicht zu beanstanden, daß es die Entscheidung dieser'die Schadenshöhe betreffenden Frage dem Betragsverfahren überlassen hat*
6> ) Mit der Behauptung der Beklagten, die. Klägerin habe mit ihrer Kaufpreisforderung gegen eine Provisionsforderung der Streithelferin aufgerechnet und sei daher teilweise befriedigt, brauchte sich das Berufungsgericht- nicht auseinanderzusetzen. Nach seinen Feststellungen stand der Klägerin eine Kaufpreisforderung nur gegen den Gemeinschuldner, nicht aber gegen die Streithelferin zu, so daß es für eine wirksame Aufrechnung an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehlte* Ersichtlich hat das Berufungsgericht es für überflüssig gehalten, diesen offenkundigen rechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich anzuführen. Von einer Verletzung der '§§ 315 Abs. 1 Nr* 4 und 531 Nr. 7 ZPO kann daher keine Rede sein.
7o) Auch im übrigen hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. •
to*
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Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach 97 ZPO der Beklagte zu tragen*
Engels	Dr* Kleinewefers	.	Dr*	Bode
 Heinrich Meyer
 Dr« Pfretzschner