Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23• September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Kanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: dessen Witwe E.W^^JJpvan unter Ausschluß von der Geschäftsführung in die Gesellschaft ein; sie ist inzwischen gleichfalls verstorben und von den Klägern zu 3) bis 7) beerbt worden« Die Gesellschaft stellte 1924 ihren Geschäftsbetrieb ein und beschränkte sich fortan auf die Verwaltung ihres Vermögens, das in Wertpapieren angelegt wurde. Die Reichsbankhauptstelle in Dortmund wies den Kläger Paul *4HHIHß936 darauf hin, daß er nach § 35 Abs. 2 des Devisengesetzes vom 4. Januar 1937 teilte der Kläger Paul QflHHP der Reichsbankhauptstelle in Dortmund mit, er biete in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma die Papiere an, sobald er nach den Dieses Ersuchen wurde von dem holländischen Rechtsanwalt Dr. van DflHBBH als damaligem Bevollmächtigten und mitverantwortlichen Leiter der Firma durch Schreiben vom 6« Juni 1939 mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Papiere Gesamthandseigentum der Gesellschafter seien; mangels Zustimmung der von ihm vertretenen holländischen Gesellschafterin könne der Kläger Paul QfHIB über sie nicht verfügen. Der Oberfinanzpräsident in Münster stellte danach mit Bescheid an den Kläger QBHHB vom 15 « Mai 1940 unter Bezugnahme auf § 7 Abs« 2 des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938, RGBl I 1734, fest, daß die Firma WfBHHPs Exportslacht er ij seit Beginn der Devisenbewirtschaftung devisenrechtlich Inländerin sei, und wies auf die für sie bestehende Anbietungspflicht gemäß §§ 46 ff DevisenG 1938 hin« Paul eine Anordnung vom 26. Februar 1938 zustellen mund den Kläger Paul auf, Papiere zu verkaufen und teilte darauf der Reichsbankhauptsteile in 20. November 1940 weiter an, es sei beabsichtigt, zwecks Liquidation der Gesellschaft die Auslandbonds, die in Holland gegenwärtig nicht oder nur zu äusserst ungünstigen Bedingungen verkauft werden könnten,, nach Deutschland einzuführen und hier zu veräußern; er verwies auf einen Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30.Oktober 1940» wonach es für ein solches Verfahren keiner devisenrechtlichen Genehmigung bedürfe» und bat vorsorglich um Mitteilung der Gründe:* falls diesem Vorhaben Bedenken entgegenstehen sollten. Da das Schreiben unbeantwortet blieb, ver-anlaßte die Gesellschaft die Sbersendung der Bonds an die Commerzbank in Dflim0und wies den Kläger Paul QHHHP an» sie durch diese Bank freihändig verkaufen zu lassen. Januar 1941 wandte sich die Gesellschaft unter Hinweis auf ihr Eigentum auch noch an den Reichswirtschaftsminister mit der Bitte um Freigabe der Papiere. Die Reichsbank, bei der die Papiere am 30.Januar 1941 eingingen, übergab sie, obwohl noch mit mehreren Eingaben auf das Eigentum der Gesellschaft hinwies, zu Tilgungszwecken der Deutschen Golddiskontbank. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Papiere an sich zu ziehen und über sie zu verfügen. Die Gesellschaft sei Devisenausländerin und zur Ablieferung der Papiere nicht verpflichtet gewesen. Wie der Beklagtenbekannt gewesen sei, habe der Kläger Paul OHHH^auch keine Verfügungsmacht über die Bonds gehabt und sie ihr gegen den Willen der Eigentümer überlassen. Die Kläger halten die Beklagte zu dem Ersatz des Schadens für verpflichtet, der ihnen durch den Verlust der Papiere entstanden ist. Sie haben den Schaden hinsichtlich eines Teiles der Papiere geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Hilfsweise haben sie festzustellen begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden sei oder entstehen werde, daß die Beklagte die ihnen gehörenden 6 1/2 & AG Secured Sinking Pond Bonds Nr. 9199» 9717 und 10082 zu dem Nennbetrag von je 1 000'$ ohne ihr Einverständnis sich im Januar 1941 widerrechtlich angeeignet und zu Tilgungszwecken verwendet habe; 4 Das Oberlandesgericht hat die Beklagten nach dem Hauptantrage der Klage zur Lieferung von 3 i^J^G^-Bonds und zur Zahlung des Zinsausfalls verurteilt. Februar 1935* RGBl I 114 (DV-DevisenG 1935); denn beide Vorschriften betrafen nur Devisenwerte, die den dort genannten Personen anfielen , nicht aber Werte, die sie (vor dem Inkrafttreten der Vorschriften) erworben hatten; die hier in Betracht kommenden Auslandbonds haben die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger in den Jahren 1931 und 1932 erworben, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Nach deren § 1 hatten offene Handelsgesellschaften und ähnliche Gesellschaften des Handelsrechts, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen waren, unter der Voraussetzung, daß der Sitz oder Ort der Leitung im Inland lag, ihre nach dem 12. Der gesellschaftliche Zusammenschluß der Kläger oder ihrer Rechtsvorgänger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das niederländische Recht der Vennot-schap onder eene Firma eine der deutschen of f e ne n Handel sge se Ilse Haft ähnliche Gesellschaft des Handelsrechts (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die 1939 verstorbene Mitgesellschafterin WBBU^-von F|HHH| von der Geschäftsführung ausgeschlossen; die beiden verbleibenden Gesellschafter, die Kläger Faul und Ella QlIHHPwohnten in Deutschland; Faul Qna°h dem Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsberechtigt^^hm stand bis 1938 die Geschäftsführung zu. Ferner schreibt § 1 DV-DevisenVO 1932 in der gleichen Weise wie die früheren Bestimmungen die laufende Anbietung vor; soweit die Firma W^HHBdie Auslandbonds nach Inkrafttreten der Verordnung erworben haben sollte, ergaben sich ihre devisenrechtlichen Verpflichtungen., Auch nach der Devisengesetzgebung aus dem Jahre 1935 blieb die Firma derselben Weise verpflichtet. Sie konnte sich der Anbietungspflicht nicht dadurch entziehen, daß sie dem deutschen Gesellschafter die Geschäftsführung entzog. R&B1 I 1408; § 55 DevisenG 1938) • Die Begründung der Ausländereigenschaft der Gesellschaft durch Verlegung des Ortes der Leitung hätte, soweit es sich um bereits begründete Pflichten handelte, eine Umgehung der Devisenvorschriften bedeutet, die nicht zulässig war und die Sicherungsmaßnahmen der Devisenstelle gerechtfertigt hätte (§ 37 a DevisenG 1935 idP v. Das kommt immer wieder dadurch zu dem Ausdruck, daß nicht jeweils neue Devisengesetze erlassen worden sind, sondern (auch 1938) Neubekanntmachungen (1938 auf Grund weitergehender Ermächtigung mit Ergänzungen^ der früheren Passungen. Der Kläger Paul konnte sie in den Jahren 1940/1941 allein nicht anbieten, da ihm die Geschäftsführung entzogen war. Seine Erklärungen aus der Zeit bis Anfang 1937 haben die Strafgerichte seinerzeit als eine Anbietung angesehen, die ausreichte, ihm Straffreiheit nach den Amnestievorschriften zu verschaffen; 6b sie wirklich eine Anbietung der vorhandenen Wertpapiere, nicht nur der Anteile an der Vennotschap enthielten, kann aber offen bleiben. Per gewöhnliche Weg war zwar der, daß die öffentlich-rechtliche Anbietung voranging; aber privatrechtlich zu verkaufen waren nach dem Gesetz nicht nur (öffentlich-rechtlich) angebotene, sondern an -zu bietende Pevisen (§ 51 Abs. 1 PevisenG 1938). 1939» BeyisenG § 48 An. 3 unterscheiden zwischen öffentlich-rechtlicher Anbietung und Kaufvertrag, wenn sie auch nicht erwähnen, daß die Reichsbank den Verkauf nicht angebotener Bevisen verlangen konnte. Januar 1937 abgegeben hat, als Anbietung der Ausländbonds an, dann wäre die Beklagte nicht gehindert gewesen, im Jahre 1941 auf diese Anbietung zurückzukommen. Bie Pflicht, angebotene Bevisen der Reichsbank auf Verlangen zu verkaufen, entfiel nicht deshalb, weil die "Annahme” (oder die Entscheidung über den Freigabeantrag) verzögert wurde (Pröhl, Bas Bevisennotreeht in der Praxis, 1932, 134? Erst wenn die Reichsbank sich entschieden hatte, die Devisen nicht anzukaufen und auch keinen Gebrauch zu machen von dem Recht, die Werte für Rechnung des Pflichtigen im Ausland zu verkaufen oder verkaufen zu lassen (oder - nach § 51 Abs.3 DevisenG 1938 -andere Anordnungen zu treffen, um die Werte der Devisenbewirtschaftung nutzbar zu machen), war der Pflichtige befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine andere Ver-wertungsmögliehkeit für die Worte zu suchen (§3 Abs. 2 DV-DevisenG vom 4. Februar 1935; § 51 Abs.3 DevisenG 1938); d.h. die Reichsbank konnte dann nicht mehr verlangen, ihr die Devisen zu übertragen. Das war hier der Pall, nachdem die Auslandbonds der Commerzbank in Dortmund angeliefert worden waren; sie konnten auch nicht auf legale Weise wieder ausgeführt und dem Zugriff entzogen werden, da Wertpapierhändler Wertpapiere nur mit Genehmigung der Reichsbank umlegen durften (§§32, 33 DevisenG 1938). Als die Beklagte die Papiere 1941 auf die von den Klägern beanstandete Weise erlangte, hätte einem Rückgabeverlangen der Kläger oder ihrer Rechtsvorgänger entgegengestanden, daß sie sie an die Beklagte sofort wieder hätten herausgeben müssen.Konnten sie aber 1941 die Dollarbonds nicht herausverlangen, dann können sie es auch heute nicht. Inwieweit den Klägern Ansprüche auf den Reichsmarkerlös aus der Verwertung der Auslandbonds zustehen, ist für die Entscheidung unerheblich, da diese Ansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
^197 097
VI ZR 149/59
Verkündet am 29«November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
2.
3o
4.
5*
6.
7.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23• September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Kanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 9«Juli 1959 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Prankfurt/Main aufgehoben»
Die Berufung der Kläger gegen das am 19« Dezember 1957 verkündete Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts
Prankfurt/Main wird zurückgewiesen«
\
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger Paul QflHHB sein Vater Heinrich sein Bruder Otto und der holländische Kaufmann Goosen
WflHHHI errichteten im Jahre 1916 in Epe (Holland) eine Handelsgesellschaft zur Ausfuhr von Fleischwaren. Die Gesellschaft, eine Vennotschäp onder eene Firma, wurde im Handelsregister von DfllHm) (Holland) unter der Firma
Exportslachterij eingetragen. Hach dem Gesellschafttsvertrag vom 11. Januar 1916 brachten die Gesellschafter 3e ^5 000 hfl und deutsche Wertpapiere
ein; die Einlage des Gesellschafters WflBHMPbetrug 5 000 hfl.
Das Gesamtkapital stellte sich anfangs auf 500 000 hfl und ermäßigte sich später infolge Rückgabe von Wertpapieren auf 200 000 hfl. Bei Auflösung der Gesellschaft, so wurde im Vertrag bestimmt, sollte bzw. sein Rechtsnach-
folger 5 000 hfl erhalten und das gesamte übrige Gesellschafttsvermögen den drei anderen Firmeninhabern bzw. Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zufallen. Gewinn sollte nicht an die Gesellschafter verteilt werden, sondern zur Verstärkung der baren Mittel im Geschäft bleiben und jedem Gesellschafter zu seinem Anteil in den Büchern der Gesellschaft gutgebracht werden; dabei sollte die Gewinnberechnung in der Weise geschehen, daß die Gesellschafter QflHIlpeinen Betrag erhielten, der einer 4 #-igen Verzinsung ihrer Einlagen entsprach; der übrigbleibende Betrag sollte dem Gesellschafter zufallen. In einer Zusatzvereinbarung
vom 14« Januar 1916 wurde festgelegt, daß ?ür seine
Tätigkeit als Anteil am Geschäftsgewinn bestimmte Beträge für jedes geschlachtete Tier und für die umgesetzten Waren erhalten sollte.
Nach dem Tode des Gesellschafters trat 1917
dessen Witwe E. W^^JJpvan unter Ausschluß von
der Geschäftsführung in die Gesellschaft ein; sie ist inzwischen gleichfalls verstorben und von den Klägern zu 3) bis 7) beerbt worden«
Der Vater des Klägers Daul Q0HHK starb 1920, der Bruder 1922; Paul Quadbeck heiratete 1924 die Witwe seines Bruders, die Klägerin Ella QflHHfe Hierdurch vereinigten sich die sehen Anteile an der Gesellschaft in den
Händen der Kläger Paul und Ella QHB.
Die Gesellschaft stellte 1924 ihren Geschäftsbetrieb ein und beschränkte sich fortan auf die Verwaltung ihres Vermögens, das in Wertpapieren angelegt wurde. Namentlich waren es deutsche Dollarbonds im Nennwert von 94 000 $, die in den Jahren 1931/32 an der Amsterdamer Börse erworben und bei der Nederlandsche Handel-Maatschappij Agent-schap AfBKtKKD deponiert wurden. Diese Wertpapiere wurden in der Polge Gegenstand von Verwicklungen, die zu dem gegenwärtigen Rechtsstreit geführt haben.
Die Reichsbankhauptstelle in Dortmund wies den Kläger Paul *4HHIHß936 darauf hin, daß er nach § 35 Abs. 2 des Devisengesetzes vom 4. Februar 1935, RGBl I 106, mit den Devisen der Gesellschaft änbietungspflichtig sei. Die Mitgesellschafterin WflHHB-van P®BHHBwidersprach der Anbietung und Ablieferung. Mit Schreiben vom 16. Januar 1937 teilte der Kläger Paul QflHHP der Reichsbankhauptstelle in Dortmund mit, er biete in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma die Papiere an, sobald er nach den
Abmachungen ein Verfügungsrecht über diese erlange« Inzwischen war gegen ihn ein Strafverfahren wegen Devisenvergehens eingeleitet worden; es führte am 1. Dezember 1937 zunächst zu seiner Verurteilung durch das Sondergericht in Dortmund, endete später aber durch Urteil des Reichsgerichts vom 10b April 1942 teils mit Freispruch, teils mit Einstellung des Verfahrens« Im Hinblick auf das Schreiben vom 16. Januar 1937 und die Verurteilung vom 1. Dezember 1937 ließ die Mitgesellschafterin WflHHV-van P dem Kläger Paul
durch die ihm die Geschäftsführungsbefugnis entzogen wurde« Am 1. Juni 1939 forderte die Reichsbankhauptstelle in-Dort-
den Erlös bei der Rotterdamer Bank auf das Konto des Reichsbankdirektoriums in Berlin einzuzahlen. Dieses Ersuchen wurde von dem holländischen Rechtsanwalt Dr. van DflHBBH als damaligem Bevollmächtigten und mitverantwortlichen Leiter der Firma durch Schreiben vom 6« Juni 1939 mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß die Papiere Gesamthandseigentum der Gesellschafter seien; mangels Zustimmung der von ihm vertretenen holländischen Gesellschafterin könne der Kläger Paul QfHIB über sie nicht verfügen. Der Oberfinanzpräsident in Münster stellte danach mit Bescheid an den Kläger QBHHB vom 15 « Mai 1940 unter Bezugnahme auf § 7 Abs« 2 des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938, RGBl I 1734, fest, daß die Firma WfBHHPs Exportslacht er ij seit Beginn der Devisenbewirtschaftung devisenrechtlich Inländerin sei, und wies auf die für sie bestehende Anbietungspflicht gemäß §§ 46 ff DevisenG 1938 hin« Paul
eine Anordnung vom 26. Februar 1938 zustellen
mund den Kläger Paul
auf, Papiere zu verkaufen und
teilte darauf der Reichsbankhauptsteile in 20. Mai 1940 mit» er habe dem Rechtsanwalt Dr. K( in DHW die Vollmacht erteilt» das Vertragsverhältnis mit der holländischen Gesellschafterin zu dem ersten zulässigen Termin, dem 1. Januar 1941, zu kündigen; er biete der Reichsbank gemäß § 51 Abs. 2 DevisenG 1958 die gesamten ihm zufallenden, der Anbietungspflicht unterliegenden Werte an, sobald er die Verfügungsgewalt über sie erlange. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben zeigte er der Reichsbankhauptstelle am 27. November 1940 weiter an, es sei beabsichtigt, zwecks Liquidation der Gesellschaft die Auslandbonds, die in Holland gegenwärtig nicht oder nur zu äusserst ungünstigen Bedingungen verkauft werden könnten,, nach Deutschland einzuführen und hier zu veräußern; er verwies auf einen Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30.Oktober 1940» wonach es für ein solches Verfahren keiner devisenrechtlichen Genehmigung bedürfe» und bat vorsorglich um Mitteilung der Gründe:* falls diesem Vorhaben Bedenken entgegenstehen sollten. Da das Schreiben unbeantwortet blieb, ver-anlaßte die Gesellschaft die Sbersendung der Bonds an die Commerzbank in Dflim0und wies den Kläger Paul QHHHP an» sie durch diese Bank freihändig verkaufen zu lassen.
Nunmehr forderte die' Reichsbankhauptstelle in D^^l lim Einvernehmen mit der Devisenstelle Münster mit Schreiben an den Kläger Paul OflHHBPvom 20. Januar 1941 die Papiere an. QflHHB beauftragte die Commerzbank» die Papiere der Reichsbank zu übergeben, und teilte der Reichsbankhauptstelle gleichzeitig am 22. Januar 1941 mit, daß er, "um sich vor neuen Unannehmlichkeiten zu schützen, die Ablieferung veranlaßt habe, ohne hierzu befugt zu sein".
Mit Schreiben vom 28. Januar 1941 wandte sich die Gesellschaft unter Hinweis auf ihr Eigentum auch noch an den Reichswirtschaftsminister mit der Bitte um Freigabe der Papiere. Die Reichsbank, bei der die Papiere am 30.Januar 1941 eingingen, übergab sie, obwohl noch mit mehreren
Eingaben auf das Eigentum der Gesellschaft hinwies, zu Tilgungszwecken der Deutschen Golddiskontbank. Den Gegenwert von 208 744,62 RM überwies die Reichsbank am 12. Juli 1941 an den Kläger Paul der den Betrag an die
Gesellschaft weiterzuleiten suchte. Diese lehnte jedoch die Annahme ab und verlangte die Rückgabe der Papiere.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Papiere an sich zu ziehen und über sie zu verfügen. Die Gesellschaft sei Devisenausländerin und zur Ablieferung der Papiere nicht verpflichtet gewesen.
Mit der erzwungenen Aushändigung der Papiere habe die Beklagte kein Eigentum an ihnen erlangt. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung habe nicht stattgefunden. Wie der Beklagtenbekannt gewesen sei, habe der Kläger Paul OHHH^auch keine Verfügungsmacht über die Bonds gehabt und sie ihr gegen den Willen der Eigentümer überlassen. Die Kläger halten die Beklagte zu dem Ersatz des Schadens für verpflichtet, der ihnen durch den Verlust der Papiere entstanden ist. Sie haben den Schaden hinsichtlich eines Teiles der Papiere geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
3 Stück 6 1/2 ^ R^^-G^BAG Secured Sinking Pond Bonds im Nennbetrag von je 1 000 $ an sie, die Kläger, zu liefern und im IJnvermögensfall We£tersatz hierfür zu leisten. Weiter haben sie den Gewinn an Zinsen, der ihnen bis zu dem 1.
April 1953 entgangen ist, mit 2 437,50 $ - umgerechnet
zu dem offiziellen Kurs in Deutsche Mark - ersetzt verlangt. Hilfsweise haben sie festzustellen begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden sei oder entstehen werde, daß die Beklagte die ihnen gehörenden 6 1/2 & AG Secured Sinking
Pond Bonds Nr. 9199» 9717 und 10082 zu dem Nennbetrag von je 1 000'$ ohne ihr Einverständnis sich im Januar 1941 widerrechtlich angeeignet und zu Tilgungszwecken verwendet
habe; 4
Die Beklagte hat entgegnet, die Gesellschaft sei ungeachtet ihres holländischen Sitzes Devisehinläriderin^ gewesen, weil der Ort ihrer tatsächlichen Leitung in Deutschland gelegen habe. Der allein maßgebende Gesellschafter sei der Kläger Paul Quadbeck gewesen. Die Gesellschaft habe in Wirklichkeit auch nur aus ihm und seiner Ehefrau bestanden; Goosen WflHHHfc sei nur Darlehensgeber gewesen. Quadbeck habe ihr die Papiere bereits in seinem Schreiben vom 16. Januar 1937 angeboten. Sie habe die Papiere daher rechtlich einwandfrei erworben und weiter übertragen. Im übrigen hat die Beklagte eingewendet, die Klageansprüche seien verjährt oder verwirkt. |
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten nach dem Hauptantrage der Klage zur Lieferung von 3 i^J^G^-Bonds und zur Zahlung des Zinsausfalls verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe %
Die Revision mußte Erfolg haben.
Der Anspruch der Kläger ist weder nach § 823 BGB noch nach §§ 990, 989 BGB begründet.
Die Kläger hätten die Auslandbonds nach den devisenrechtlichen Vorschriften der Beklagten übertragen müssen.
Diese Verpflichtung ergab sich zwar nicht aus § 46 DevisenG 1938 und auch nicht aus § 1 der (Ersten)Verordnung zur. Durchführung des Devisengesetzes vom 4. Februar 1935* RGBl I 114 (DV-DevisenG 1935); denn beide Vorschriften betrafen nur Devisenwerte, die den dort genannten Personen anfielen , nicht aber Werte, die sie (vor dem Inkrafttreten der Vorschriften) erworben hatten; die hier in Betracht kommenden Auslandbonds haben die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger in den Jahren 1931 und 1932 erworben, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die devisenrechtlichen Verpflichtungen der Kläger ergaben sich vielmehr aus der 6. Verordnung zur Durchführung der Devisenverordnung vom 2. Oktober 1931,
RGBl I 533. Nach deren § 1 hatten offene Handelsgesellschaften und ähnliche Gesellschaften des Handelsrechts, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen waren, unter der Voraussetzung, daß der Sitz oder Ort der Leitung im Inland lag, ihre nach dem 12. Juli 1931 erworbenen auf eine ausländische Währung lautenden inlaftdi-schenWertpapiere, die nicht an einer deutschen Börse zu dem Handel zugelassen waren, der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu
10 -
übertragen. Diese Tatbestandsmerkmale sind nach dem feststehenden Sachverhalt erfüllt:
Der gesellschaftliche Zusammenschluß der Kläger oder ihrer Rechtsvorgänger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das niederländische Recht der Vennot-schap onder eene Firma eine der deutschen of f e ne n Handel sge se Ilse Haft ähnliche Gesellschaft des Handelsrechts (vgl. auch Czapski DNotZ 1958, 139); beide Gesellschaftsformen stimmen in dem gesamthänderischen Zusammenschluß zur Ausübung.eines Betriebes überein.
Der Ort der Leitung dieser Firma lag im Inland. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die 1939 verstorbene Mitgesellschafterin WBBU^-von F|HHH| von der Geschäftsführung ausgeschlossen; die beiden verbleibenden Gesellschafter, die Kläger Faul und Ella QlIHHPwohnten in Deutschland; Faul Qna°h dem Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsberechtigt^^hm stand bis 1938 die Geschäftsführung zu.
Die A u s 1 a n d b o n d s hatte die Firma IMHHHl unstreitig nach dem 12. Juli 1931 erworben. Bei den deutschen Auslandbonds handelt es sich auch um Wertpapiere der in § 1 der 6. DV-DevisenVO 1931 gekennzeichneten Art (vgl.
§ 6 Nr. 10 DevisenG 1938).
Soweit die Firma die Auslandbonds nach dem
2. Oktober 1931 erworben hat, ergaben sich die entsprechenden Verpflichtungen aus §;/3 der 6. DV-DevisenVO 1931, der die laufende Anbietungspflicht vorschreibt.
- 11
Die Devisengesetzgebung des Jahres 1932 änderte diese Rechtslage nicht. Die Verpflichtungen aus der 6. DV-Devi-senVO 1931 sind in § 21 der (Ersten) Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung vom 23- Mai 1932, RGBl I 238 (DV-DevisenVO 1932), aufrechterhalten worden. Ferner schreibt § 1 DV-DevisenVO 1932 in der gleichen Weise wie die früheren Bestimmungen die laufende Anbietung vor; soweit die Firma W^HHBdie Auslandbonds nach Inkrafttreten der Verordnung erworben haben sollte, ergaben sich ihre devisenrechtlichen Verpflichtungen., also auch aus ihr.
Auch nach der Devisengesetzgebung aus dem Jahre 1935 blieb die Firma derselben Weise verpflichtet.
Die Verpflichtungen aus der 6. DV-DevisenVO 1931 sind in § 35 DV-DevisenG vom 4. Februar 1935 auf riecht erhalten worden. Soweit sich die Anbietungspflicht aus der eben erwähnten Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung 1932 ergeben haben sollte, ist die Pflicht zwar nicht ausdrücklich aufrechterhalten worden; aber andererseits ist die Devisenverordnung 1932 mit ihren Durchführungsvorschriften nicht aufgehoben worden (Hartenstein, Devisennotrecht, 1936, S 18), sondern unter dem 4. Februar 1935 als Gesetz über die Devisenbewirtschaftung und als Durchführungsverordnung hierzu neu bekanntgemacht worden. Auch die etwaige Anbietungspflicht der Firma ^H^aus der Devlsehverordnung 1932 ist daher unter der Herrschaft des Devisengesetzes 1935 bestehen geblieben.
Die Firma war mithin noch 1938 - das De-
visengesetz 1935 galt bis zu dem 31. Dezember 1938 - als De-
12 -
Viseninländerin verpflichtet, ihre Devisen anzubieten. Sie konnte sich der Anbietungspflicht nicht dadurch entziehen, daß sie dem deutschen Gesellschafter die Geschäftsführung entzog. Die bestehenden devisenrechtlichen Pflichten wurden durch Auswanderung n a t ü r 1 i c her Personen nicht berührt {§6 der 3. DV-DevisenG v# 1. Dezember 1935? R&B1 I 1408; § 55 DevisenG 1938) • Die Begründung der Ausländereigenschaft der Gesellschaft durch Verlegung des Ortes der Leitung hätte, soweit es sich um bereits begründete Pflichten handelte, eine Umgehung der Devisenvorschriften bedeutet, die nicht zulässig war und die Sicherungsmaßnahmen der Devisenstelle gerechtfertigt hätte (§ 37 a DevisenG 1935 idP v. 1. Dezember 1936, RGBl I 1000; § 59 DevisenG 1938).
Die Bekanntmachung des Devisengesetzes 1938 hat das Devisengesetz 1935 und seine Durchführungsverordnungen aufgehoben. Auch erhält das Devisengesetz 1938 die Verpflichtungen aus den bisherigen Devisenaufrufen nicht ausdrücklich aufrecht. Wie Giese/Niemann (Kommentar zu dem Devisengesetz, 1939-1942, S. 36 Anm. 2 a) Jedoch zutreffend bemerken, er<~ faßt das Devisengesetz 1938 mangels entgegenstehender Bestimmungen auch devisenrechtlich erhebliche Vorgänge, die aus der Zeit vor dem 1. Januar 1939 herrührend in die Zeiti nach dem 31 • Dezember 1938 hineinwirken. Die Devisengesetzgebung seit 1931 stellt ein zusammenhängendes Ganzes dar.
Das kommt immer wieder dadurch zu dem Ausdruck, daß nicht jeweils neue Devisengesetze erlassen worden sind, sondern (auch 1938) Neubekanntmachungen (1938 auf Grund weitergehender Ermächtigung mit Ergänzungen^ der früheren Passungen. Wenn die Bekanntmachung des Devisengesetzes 1938 die früheren Vorschriften mit dem Inkrafttreten des neuen Ge-
setzes ausser Kraft setzte, dann bedeutete das nicht, daß bezüglich der früheren Vorgänge ein devisenrechtsfreier Raum entstand.
Zweifelhaft ist, ob die Firma Ausland-
bonds angeboten hat. Der Kläger Paul konnte sie in
den Jahren 1940/1941 allein nicht anbieten, da ihm die Geschäftsführung entzogen war. Seine Erklärungen aus der Zeit bis Anfang 1937 haben die Strafgerichte seinerzeit als eine Anbietung angesehen, die ausreichte, ihm Straffreiheit nach den Amnestievorschriften zu verschaffen; 6b sie wirklich eine Anbietung der vorhandenen Wertpapiere, nicht nur der Anteile an der Vennotschap enthielten, kann aber offen bleiben. Pie (Öffentlich-rechtliche) Anbietung war nämlich nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pevisen durch die Reichsbank. Pie Anbietung hatte den Sinn, die Reichsbank über das Vorhandensein von Pevisen zu unterrichten. Pie Reichsbank konnte aber auch solche Pevisen in Anspruch nehmen, die ihr auf andere Weise bekannt wurden. Sie nahm sie in Anspruch, indem sie von dem Inhaber der Pevisen verlangte, sie ihr (bürgerlich-rechtlich) zu verkaufen und zu übertragen. Per gewöhnliche Weg war zwar der, daß die öffentlich-rechtliche Anbietung voranging; aber privatrechtlich zu verkaufen waren nach dem Gesetz nicht nur (öffentlich-rechtlich) angebotene, sondern an -zu bietende Pevisen (§ 51 Abs. 1 PevisenG 1938). Voraussetzung für die Inanspruchnahme war also nur die Anbietungspflicht , jedoch nicht die Erfüllung der Anbietungspflicht (So schon Hoffmann-Burges/Ranke, Pas gesamte Pevisen-recht, 1956, PevisenG § 35 Anm. 1 b, für das weniger eindeu-
u -
tige BevisenG 1935- Auch Flad/Berghold/Fabricius, Bas neue Bevisenrecht, 2. Aufl. 1939» BeyisenG § 48 Anm. 3 unterscheiden zwischen öffentlich-rechtlicher Anbietung und Kaufvertrag, wenn sie auch nicht erwähnen, daß die Reichsbank den Verkauf nicht angebotener Bevisen verlangen konnte. Ebenso Giese/Hiemann aaO>§ 51 Anm. 2).
Sieht man mit den Strafgerichten die Erklärungen, die der Kläger Faul QHBHi bis zu dem 16. Januar 1937 abgegeben hat, als Anbietung der Ausländbonds an, dann wäre die Beklagte nicht gehindert gewesen, im Jahre 1941 auf diese Anbietung zurückzukommen. Hach § 6 BV-BevisenG vom 4. Februar 1935 sollten die ReichsbaiüEdÄQtä|ten über die Annahme der Angebote unverzüglich entscheiden.
Bie Verordnung unterscheidet noch nicht schärf die Öffentlich-rechtliche Anbietung und den privat recht liehen Kaufvertrag. In jedem Fall aber handelt es sich nur um eine Sollvorschrift, die übrigens im Bevisengesetz 1938 nicht mehr enthalten war. Selbst die Vorschrift, daß die Reichsbank über einen Freigabeantrag innerhalb der ausdrücklich bestimmten Frist von zehn Tagen zu entscheiden hatte, war nur. eine Sollvorschrift. Bie Pflicht, angebotene Bevisen der Reichsbank auf Verlangen zu verkaufen, entfiel nicht deshalb, weil die "Annahme” (oder die Entscheidung über den Freigabeantrag) verzögert wurde (Pröhl, Bas Bevisennotreeht in der Praxis, 1932, 134? im Prinzip ebenso, wenn auch weniger eindeutig Lion/hartenstein, Steuer- und Bevisennotrecht, 1932V BevisenVO § 33 Anm. 5 und BV-BevisenVO § 6 Anm. 1 « Hartenstein, Bevisennotrecht, 1936, BevisehG § 35 Anm. 5 und BV-BevisenG § 6 Anm, 1, 2). Erst wenn die Reichsbank
sich entschieden hatte, die Devisen nicht anzukaufen und auch keinen Gebrauch zu machen von dem Recht, die Werte für Rechnung des Pflichtigen im Ausland zu verkaufen oder verkaufen zu lassen (oder - nach § 51 Abs. 3 DevisenG 1938 -andere Anordnungen zu treffen, um die Werte der Devisenbewirtschaftung nutzbar zu machen), war der Pflichtige befugt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine andere Ver-wertungsmögliehkeit für die Worte zu suchen (§3 Abs. 2 DV-DevisenG vom 4. Februar 1935; § 51 Abs. 3 DevisenG 1938); d.h. die Reichsbank konnte dann nicht mehr verlangen, ihr die Devisen zu übertragen. Da die Beklagte keine derartige Entscheidung getroffen' hat, blieb die Firma Wflmverpflichtet, Anordnungen der Beklagten über die Verwertung nachzukommen.
Die Beklagte konnte also 1941 von der Firma WflHB |
verlangen, ihr die Auslandbonds zu verkaufen. jj
•I
Allerdings konnte die Beklagte den Verkauf nicht unmit- {
■ I
telbar erzwingen. Unterlagen die Devisen auch dem Kontra- |
hierungszwang, so hatte die Reichsbank doch nicht das Recht, f
den Kaufvertrag und die Übereignung von sich aus festzu- I
'" I
setzen oder durch eine andere Behörde festsetzen zu lassen. |
I
Der Gesetzgeber begnügte sich damit, den Abschluß des Kauf- |
Vertrages dadurch zu erzwingen, daß er Verstösse gegen die . j
Anbietungspflicht und gegen Verwertungsanordnungen der |
Reichsbank unter Strafe stellte. Rach § 69 Abs. 1 Ir. 5 De- I
jjj
visenG 1938 wurde bestraft, wer den ihm nach den §§49-52 J
obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkam; nach § 51 waren die anzubietenden Wer-
16 -
te der Keichsbank auf Verlangen zu verkaufen und zu über-tragen. Da der Kläger Paul 4^1^ - der nach seinem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten gegenüber der Beklagten bereit war, an der Veräusserung mitzuwirken - allein nicht verfügungsberechtigt war, mußtehidie niederländischen Gesellschafter beim Verkauf mitwirken. Die Strafdrohung richtete sich auch gegen sie. Ihre ausländische Staatsangehörigkeit stand einer Bestrafung nicht entgegen. Nach § 75 DevisenG 1938 (und § 3 StGB idP vöm 6. Mai 1940, RGBl I 754) konnte zwar nur ein Deutscher, nicht ein Ausländer wegen Au s 1 an d s taten bestraft werden. Die zu dem Kaufvertrag erforderlichen Willenserklärungen waren Jedoch gegenüber der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt, also auch im Inland abzugeben (vgl. für die Anbietungspflicht Gurski / Schulz, Devisengesetz vom 12. Dezember 1938, § 75 Anm. 5). Die Strafdrohung bezog sich unmittelbar auf die Werte, um deren Ablieferung es geht; denn § 72 DevisenG 1938 sah die Einziehung der Werte vor, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren. Allerdings hätten wohl tatsächliche Schwierigkeiten bestanden, gegen niederländische Staatsangehörige vorzugehen, jedoch sah § 81 DevisenG 1938 die Einziehung im objektiven Verfahren vor, falls der Beschuldigte abwesend war. Voraussetzung für die praktische Durchführbarkeit war nur, daß die Devisen innerhalb Deutschlands greifbar waren. Das war hier der Pall, nachdem die Auslandbonds der Commerzbank in Dortmund angeliefert worden waren; sie konnten auch nicht auf legale Weise wieder ausgeführt und dem Zugriff entzogen werden, da Wertpapierhändler Wertpapiere nur mit Genehmigung der Reichsbank umlegen durften (§§32, 33 DevisenG 1938).
f V
Vf*
Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit 1956 die Devisen wiederholt angefordert. Sie bestand insbesondere auf die Übertragung, nachdem die Dollarbonds 1941 nach Deutschland verbracht worden waren.
Dem Verlangen konnten sich die Gesellschafter nicht ohne strafbares gesetzwidriges Verhalten entziehen. Als die Beklagte die Papiere 1941 auf die von den Klägern beanstandete Weise erlangte, hätte einem Rückgabeverlangen der Kläger oder ihrer Rechtsvorgänger entgegengestanden, daß sie sie an die Beklagte sofort wieder hätten herausgeben müssen.Konnten sie aber 1941 die Dollarbonds nicht herausverlangen, dann können sie es auch heute nicht.
Der fiauptanspruch der Kläger ist somit unbegründet; damit entfallen auch die Ansprüche auf entgangene Zinsen und der Hilfsanspruch, da auch für diese Ansprüche die Schadenersatzpflicht der Beklagten Voraussetzung wäre.
Inwieweit den Klägern Ansprüche auf den Reichsmarkerlös aus der Verwertung der Auslandbonds zustehen, ist für die Entscheidung unerheblich, da diese Ansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
18 -
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 > 97
Dr. Kleinewefers Br. K.E.Meyer
Br. Hauß H.Meyer
ZPO.
Hanebeck