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BGH

Gericht: BGH

. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25« September 1956 unter Mit-s Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der ter Dr* Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und für Recht erkannt: Hinter dem Perso-g der Kläger auf seinem Fahrrad nach links hinüber und hiel dreirad an, weil entgegenkam, der die im Begriff W Er selbst habe sich etwa 1,50 bis 2 m vom rechten Bordstein befunden, als der Mercedes-Pe::sonenkraftwagen links an ihm vorbeigefahren und dann ruckartig nach rechts hinübergefahren sei, um im letzten Augenblick dem entgegenkommenden Tankwagen auszuweichen. Er, der Kläger, sei vom rechten hinteren Kotflügel des Personenkraftwagens gestreift oder doch so jehindert worden, daß er das Gleichgewicht verloren und, um es wieder zu finden, das Fahrrad nach links gewandt habe* Dadurch sei er. vor den Tankwagen gekommeno Der Kläger hat der Zweitbeklagten vorgeworfen, daß sie mit <Lem Überholen der Radfahrer und des Möbellastwagens begonnen habe, obwohl der Tankwagen entgegengekommen sei« Er hat mit der Klage für Sachschaden und Verdienstausfall '900 DM, ferner eine monatliche Rente von 170 DM ab 1. Juli 1953 bis zur Vollendung des 65* Lebensjahres gefordert und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerze*sgeld, mindestens 4000 DM, begehrt* Endlich hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner den weiteren ünfallschaden zu ersetzen haben* .vorgetragen, der Kläger sei von dem Personen-bereits überholt gewesen, als die Zweitbeklagte nach rechts gelenkt habe* Der Kläger sei von dem aftwagen nicht behindert worden, vielmehr sei inks gefahren, um seinerseits den Personenkraft-er zu überholen* Ein Mitverschulden des Klägers em Palle darin zu sehen, daß er nicht die rechte Straßenseite eingehalten habe* Es wird festgestellt', daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 9- September 1952 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Diese Reflexbewegung könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden« Ein Mitverschulden des Klägers sei auch nicht darin zu finden, daß Br etwa 1,50 bis 2 m vom rechten Bordstein entfernt gefahren sei« Denn der Kläger habe auf die linke hintere Ecke des haltenden oder im Anhalten begriffenen und die Sicht versperrenden Möbellastwagens zufahren dürfen, um Denn er habe annehmen können, der en werde an dem Möbellastwagen vorbeifahren, verkehr behindert zu sein* Der Kläger habe darauf einstellen dürfen, daß er hinter twagen selbst an dem Möbellastwagen vor-Mit dem plötzlichen Einschwenken des Per-nach rechts habe der Kläger nicht zu rech- Auch die Revision zieht ein schuldhaftes Verhalten der Zweitbeklagten nicht wendet sich vielmehr nur dagegen, daß das Berufungsgericht eine Schadensminderung aus dem Gesichtspunkt des eigenen Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB abgelehnt hat. Aus den §§ 27, 28 StVO kann nicht gefolgert werden, daß dem Radfahrer das Recht genommen wird, langsamer fahrende Fahrzeuge zu überholen oder an stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren • (vgl OGH NJW 1950, 300)» Der Kläger brauchte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt: nicht darauf e:.nzustellen, daß der Führer eines folgenden Kraftfahrzeugs trotz nahenden und ihm kenntlichen Gegenverkehrs leichtfertig zu dem Überholen ansetzen und dann plötzlich nach rechts in die Fahrbahn der Radfahrer einlenken werde* Gerade weil die Zweitbeklagte die Verkehrslage rechtzeitig überschauen konnte, ist es nicht gerechtfertigt, daß sie dem Kläger, der diese Möglichkeit nicht hatte, vorwirft, er habe sich in seiner Fahrweise auf die von ihr verschuldete Überraschungssituation einstellen müssen; denn darauf läuft es hinaus, wenn sie beanstandet, daß der Kläger mit seinem Fahrrad eben an der Stelle war, die ihm nur bei einem solch plötzlichen Abbiegen eines Kraftfahrzeuge nach rechts gefährlich werden konnte.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 27 StVO
TankwagenFahrbahnRadfahrerplötzlichZweitbeklagteKlägerZweitbeklagtenÜberholen

Volltext der Entscheidung

2353 068
VIM 149/55
Verkünde*;
am25.September 1 Justizsekt bis Urkundsbeamter per Geschäftsstel
956
etär
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IM Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in
1. des Kaufmanns Fritz S (straße BP, der miäderjährigen Schülerin Hanneline S ebendaJ gesetzlich vertreten durch ihren Vater Fritz sflBP
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozqßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
er Karl S c	in
 den Pförtr Ro •straße
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der VI mündliche Wirkung de Bundesrich Dr* Hauß
. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25« September 1956 unter Mit-s Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der ter Dr* Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und
 für Recht
 erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger
 und der Maschinist	befuhren am
9 a September 19512 gegen 9*30 Uhr mit ihren Fahrrädern die 6 m breite Römerstraße in Moers in nördlicher Richtung«
Sie wurden von einem langsam fahrenden Möbellastkraftwagen überholt, der von dem Kraftfahrer	geführt wurde.
Hinter diesem fuhr ein Mercedes-Personenkraftwagen, dessen Halter der Erstbeklagte ist und der von dessen 17-jähriger Tochter, der Zweitbeklagten, geführt wurde. DfHB lenkte seinen Lastkraftwagen zur äußersten rechten Straßenseite
t hinter einem dort parkenden Lieferkraft-ein 2,50 m breiter Tankwagen mit Anhänger er vorbeilassen mußte. Die Zweitbeklagte, ar, die beiden Radfahrer zu überholen und . das Überholungsnlanöver zu dem Teil schon durchgeführt hatte, fuhr plötzlich siemlich scharf nach rechts herüber und brachte den Personenkraftwagen hinter dem Möbelwagen in
g zur Fahrbahn zu dem Stehen. Hinter dem Perso-g der Kläger auf seinem Fahrrad nach links
 hinüber und hiel dreirad an, weil entgegenkam, der die im Begriff W
Er wurde von dies
 schräger Richtun nenkraftwagen bc aus und geriet hierbei vor den entgegenkommenden Tankwagen.
sem überfahren und erlitt schwere Verletz
 Zungen. Der linke Augapfel mußte entfernt werden.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei in kurzem Abstand hinter H|^ hergefahren, der die äußer-
links gestaffelt ste rechte Straßenseite eingehalten habe. Er selbst habe sich etwa 1,50 bis 2 m vom rechten Bordstein befunden, als der Mercedes-Pe::sonenkraftwagen links an ihm vorbeigefahren und dann ruckartig nach rechts hinübergefahren sei, um im letzten Augenblick dem entgegenkommenden Tankwagen auszuweichen. HflH|habe beim Umschauen die Gefahrenlage
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erkannt md sieh dadurch vor dem auf ihn zufahrenden Wagen in Sicherheit bringen können, daß er sich auf den Bürgersteig geworfen habe. Er, der Kläger, sei vom rechten hinteren Kotflügel des Personenkraftwagens gestreift oder doch so jehindert worden, daß er das Gleichgewicht verloren und, um es wieder zu finden, das Fahrrad nach links gewandt habe* Dadurch sei er. vor den Tankwagen gekommeno
 Der Kläger hat der Zweitbeklagten vorgeworfen, daß sie mit <Lem Überholen der Radfahrer und des Möbellastwagens begonnen habe, obwohl der Tankwagen entgegengekommen sei« Er hat mit der Klage für Sachschaden und Verdienstausfall '900 DM, ferner eine monatliche Rente von 170 DM ab 1. Juli 1953 bis zur Vollendung des 65* Lebensjahres gefordert und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerze*sgeld, mindestens 4000 DM, begehrt* Endlich hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner den weiteren ünfallschaden zu ersetzen haben*
Die
 Sie haben kraftwagen den Wagen Personenkr er nach li wagen wiei sei in je|ä äußerste
 Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«
.vorgetragen, der Kläger sei von dem Personen-bereits überholt gewesen, als die Zweitbeklagte nach rechts gelenkt habe* Der Kläger sei von dem aftwagen nicht behindert worden, vielmehr sei inks gefahren, um seinerseits den Personenkraft-er zu überholen* Ein Mitverschulden des Klägers em Palle darin zu sehen, daß er nicht die rechte Straßenseite eingehalten habe*
Das Landgericht hat die Ansprüche auf Ersatz des Sachschadsns und des Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerehitfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen|* Dabei hat es die Ansprüche gegen den Erst-
 
beklagten auf beschränkt und gang auf öffen verbände vorbe Zweitbeklagte zugesprochen u wiesen«
fixe Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes bei beiden Beklagten den Forderungsüber-;liche Versicherungsträger oder Fürsorgehalten. Ferner hat es dem Kläger gegen die einen Schmerzensgeldanspruch von 4000 DM jid die weiteren Anträge des Klägers abge-
Das Ober Berufung der B das landgerich folgt neu gefall
 Die Zwei Kläger w schädiguft soweit wird der
 er
andesgericht hat unter Zurückweisung der ^klagten auf die Anschlußberufung des Klägers ;liche Urteil teilweise abgeändert und wie
 Die Klageansprüche zu T und 2 werden gegenüber dem Erstbeklugten im ßahmert des Straßenverkehrsgesetzes? gegenübe:? der Zweitbeklagten in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Präger der Sozialversicherung übergegangen sind.
beklagte wird weiter verurteilt, an den £gen seines Nichtvermögensschadens eine Ent-g von 4000 UM zu zahlen. Mit diesem Anspruch gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, Kläger abgewiesen.
Es wird festgestellt', daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 9- September 1952 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Der weit ergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen
 Mit der der Klage erre
 Revision wollen die Beklagten die Abweisung Lehen, soweit den Ansprüchen des Klägers
 
zu mehr als einem Drittel stattgegeben ist«, Der Kläger
 bittet um
1e
daß sie e achtung g
Zurückweisung der Revision
 Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß
 der Unfall durch die Zweitbeklagte verschuldet worden ist* Diese sei in der Mitte der Fahrbahn gefahren und habe bei einiger Aufmerksamkeit den aus der Gegenrichtung schon nahe heraigekommenen Tankwagen sehen können, als sie sich angeschicct habe, den Kläger und Hzu überholenv Angesichts 1er Verkehrslage habe sie von dem Überholungsmanöver Abstand, nehmen und die Vorbeifahrt des Tankwagens abwarten nüssen«, Ihr plötzliches Abbiegen nach rechts zeige, itweder dem Gegenverkehr nicht rechtzeitig Be-sschenkt oder in grob fahrlässiger Verkennung der Verkehrsläge geglaubt habe, das Überholen noch gefahrlos durchführen zu können«, Die Zweitbeklagte sei bei der plötzlichen Rechtsschwenkung unmittelbar auf den Radfahrer HfHB lo3gefahren und habe gleichzeitig dem Kläger die Fahrbahn verlegt« Sie habe wahrscheinlich mit dem rechten hinteren Kotflügel des Personenkraftwagens das Rad des Klägers gestreift, jedenfalls aber den Kläger so behindert, daß er das Gleichgewicht verloren und dabei das Rad nach links herübergelenkt habe. Diese Reflexbewegung könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden« Ein Mitverschulden des Klägers sei auch nicht darin zu finden, daß Br etwa 1,50 bis 2 m vom rechten Bordstein entfernt gefahren sei« Denn der Kläger habe auf die linke hintere Ecke des haltenden oder im Anhalten begriffenen und die Sicht versperrenden Möbellastwagens zufahren dürfen, um
 
ob
 festzustellen, Überholen begriA gewesen sei, hab herüberfahren bv Pe rs o n e nkraf twag; ohne durch Gegen seine Jahrweise dem Personenkrai beifahren dürfe
 er links vorbei könne. Auch als der im fene Personenkraftwagen in gleicher Höhe e der Kläger nicht sofort nach rechts auchen. Denn er habe annehmen können, der en werde an dem Möbellastwagen vorbeifahren, verkehr behindert zu sein* Der Kläger habe darauf einstellen dürfen, daß er hinter twagen selbst an dem Möbellastwagen vor-Mit dem plötzlichen Einschwenken des Per-nach rechts habe der Kläger nicht zu rech-
sonenkraftwagens i nen brauchen-
2* Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Zweitbeklagte fahrlässig gefahren sei, halten einer rechtlichen Nachprüfung in allem stand. Auch die Revision zieht ein schuldhaftes Verhalten der Zweitbeklagten nicht
 wendet sich vielmehr nur dagegen, daß das Berufungsgericht eine Schadensminderung aus dem Gesichtspunkt des eigenen Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB abgelehnt hat. Doch ist auch insoweit den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen. Zwar müssen Radfahrer
1 StVO grundsätzlich hintereinander fahren und gemäß § 27 Abs 1 Satz 3 StVO die äußerste rechte Seite der Fahrbahn berutzen. Es mag dahinstehen, ob ein gestaffeltes Nebeneinanderfahren hier deshalb gestattet war, weil der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wurde (§28 Abs 2 StVC ). Jedenfalls durfte der hinter dem Möbelwagen herfahrende Kläger, als dieser zu dem Halten ansetzte, an dessen hintexe linke Seite heranfahren, um zu prüfen, ob ein Vorbeifairen oder Überholen möglich war. Aus den §§ 27, 28 StVO kann nicht gefolgert werden, daß dem Radfahrer das Recht genommen wird, langsamer fahrende Fahrzeuge zu überholen oder an stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren
•	 
(vgl OGH NJW 1950, 300)» Der Kläger brauchte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt: nicht darauf e:.nzustellen, daß der Führer eines folgenden Kraftfahrzeugs trotz nahenden und ihm kenntlichen Gegenverkehrs leichtfertig zu dem Überholen ansetzen und dann plötzlich nach rechts in die Fahrbahn der Radfahrer einlenken werde* Gerade weil die Zweitbeklagte die Verkehrslage rechtzeitig überschauen konnte, ist es nicht gerechtfertigt, daß sie dem Kläger, der diese Möglichkeit nicht hatte, vorwirft, er habe sich in seiner Fahrweise auf die von ihr verschuldete Überraschungssituation einstellen müssen; denn darauf läuft es
t
hinaus, wenn sie beanstandet, daß der Kläger mit seinem Fahrrad eben an der Stelle war, die ihm nur bei einem solch plötzlichen Abbiegen eines Kraftfahrzeuge nach rechts gefährlich werden konnte. Bei dieser Lage würde es angesi chts der den Beklagten zur Last fallenden «ganz überwiegenden Verursachung des Unfalls selbst dann gerechtfertigt sein, von einer Kürzung des Schadens-ersatzamtpruches abzusehen, wenn man der Auffassung sein sollte, caß auch dem Kläger ein geringes Verschulden zur Last zu legen wäre«
/
 
Die Rev aus § 97 ZPO
ision war daher mit der Kostenfolge zurückzuweisen *
Me iß
 Dr* Gelhaar	Dr.	Eode
 Dr.
K.E. Meyer
 Dr. Hauß