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BGH · VI ZB 149/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 149/54

Strasse als Vei^/alte^imKonkurs über das Vermö gen des Kaufmanns Eduard KflHB in Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstrasse 3, Tatbestands Der Kläger verlangt .vom Beklagten Schadensersatz v/egen Nichterfüllung von Verträgen über die Herstellung von Schädlingsbekämpf uhgsger&ten, die die Bayerische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz in München mit dem Gerne inschuldner Eduard NSHIB abgeschlossen hatteo Es handelt sich um drei Aufträge, nämlich vom 23» Januar 1946 über 10 000 Niederdruckrückenkolbenspritzen, vom 30* September 194^ über 10 000 Rückenstäuber und um einen dritten Auftrag vom 14o November 1946, der folgenden Wortlaut hatte? ,!Die Firma erklärt, daß sie aus den erteilten Aufträgen vom 23o Januar 1946 über 10 000 Niederdruck-kolbenspjritzen bzv/o 30«September 1946 über 10 000 Rückenzerstäuber bew« vom 14® November 1946 zur Herstellung der im Auftrag angeführten Schädlingebekämpf 1 ngs geräte keine Ansprüche stellt« Ebensowenig stellt die Firma Ersatzansprüche aus den stornierten Aufträgen vom 23: Januar 1946 und 30«September 1946, wenn sich die Lsndesananstalt zu folgendem bereit erklärts Der Kläger hat vorgetragen § Der Rücktritt von den beiden ersten Aufträgen sei unzulässig gewesen; er habe gegen ®reu und Glauben verstossen, denn der Landesanstalt sei bekannt gewesen, daß der Gemeinschuldner seinen ganzen Betrieb auf die Lieferung von Schädlingsbekämpfungsgeräten.umge~ stellt, hierfür große Anschaffungen gemacht und kostspielige Entwicklungsarbeiten geleistet habe und daß der Rücktritt die Vernichtung seiner Existenz zur Folge haben mußte0 Auch der Auftrag vom 14* November 1946 sei ein für den Beklagten verbindlicher Werklieferungsvertrag gewesen« Von ihm sei die* Landesanstalt nicht auf Grund des Umstellungsgecctzeo zu rückgetreten« Da sie dessen Abwicklung verweigere, müsse der Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Landes-aiistalt sei von den beiden ersten Verträgen in zulässiger Yfeise zurückgetreten * Der dritte Auftrag habe von Anfang an keine Verpflichtung zur Abnahme und Zahlung begründet« Bei diesem habe sich die Landesanstalt nur insoweit eingeschaltet daß sie im öffentlichen Interesse den Bedarf der Landwirtschaft festgestellt, sowie die Fabrikanten für die Herstellung der Geräte zu dem Verkauf an Interessenten gewonnen und bei der Beschaffung der Kontingente unterstützt habec Die Revision konnte keinen Erfolg haben, denn durch den Vergleich vom 3* Februar 1949 hat der Gemeinschuldner RÜlHH^uf alle etwaigen Ansprüche aus den drei Verträgen vom 23o Januar, 30® September und 14* November 1946 wirksam verzichteto 1c Die Ansicht de3 Berufungsgerichts, daß Nüsslein bei Abschluß des Vergleichs vom 3* Februar 1949 durch seinen Generalbevollmächtigten DroCMHHiund seinen Prokuristen HofHHHBBwirksam vertreten wurde, unterliegt keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen«, 2c Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem streitigen Vergleich gegeben hat, gehört in den Aufgabenbereich des Tatrichters insofern, als es zunächst darauf ankoramt, festzuotel-len, welche Erklärungen die Parteien tatsächlich abgegeben haben* Erst danach kann erörtert werden, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben® Die Tatfrage, was die Parteien erklärt haben, kann im Revisionsverfahren - von Verfahrensverctösccn abgesehen - nur dann angegriffen werden, wenn sie gegen Auslegungsgrundsätze verstößt oder denkgesetzlich nicht möglich ist (IM Nr 1 zu § 133 BGB (B) )® Das Berufungsgericht hat den Vergleich vom 3*Februar 1949 dahin ausgelegt, daß Nüsslein im ersten Satz auf alle Ansprüche aus den drei Aufträgen, einschließlich aller Schadensersatzansprüche verzichtet habe* Die besondere Hervorhebung des Verzichts auf Ersatzansprüche aus den beiden ersten Verträgen sei überflüssig gewesen«. zwanglos daraus, daß Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 20 Abs 3 UmstG, die mit den genannten Ersatzansprüchen gemeint gewesen seien, überhaupt nur bei den nach § 20 Abs 1 UmstG rückgängig gemachten Verträgen vom 23 o Januar und 30 o September 1946 in Betracht gekommen seien,, Keinesfalls könnten die beiden ersten Sätze zusammengenomraen nach der Verkehr sanschauung dahin verstanden werden, daß NflHHB sich noch Schadensersatzansprüche aus dem dritten Auftrag vom 14o November 1946 Vorbehalten wollteo Biese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken* Weder lassen sie einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen, noch sind sie denkgesetzlich unmöglich,» Insbesondere kann nicht mit der Revision die Rede davon sein, daß Unklarheiten des Vergleichs zu Lasten des Beklagten gingen weil der Wortlaut von dem Regierungsdirektor Br0SflHfe&ls Vertreter der Landesanstalt diktiert worden sei* Nachdem das Berufungsgericht den Vergleich ausgelegt hat? kann,die Unklarheitenregel keine Anwendung finden* Zudem ist der Vergleich bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertreter beider Parteien formuliert und mit Schreiben vom 9© Februar 1949 von den beiden Prokuristen NUH^i bestätigt worden ^weshalb beide Parteien den Wortlaut des Vergleichs in gleicher Weise gegen sich gelten lassen müssenc Auch der Hinweis der Revision, Verzichte seien nicht zu vermuten und eng auszulegen, kann nicht zu dem Zuge kommenc Bas Berufungsgericht hat auf die Niederschrift vom 23© Bezember 1949 verwiesen, aus der sich ergibt, daß NflBHB selbst in (regenwart seines Prokuristen HoflHHHH) und des Rechtsanwalts BroFl Auf den von ihr angeführten Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 18»Jvni 1952 (= Bl 182/3 diL) befindet sich die durch drei Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Beweis erst nach der Währungsreform über das angebliche Uesen dieses Staatsauftrags gesprochen zu haben« Biese behaupteten Äusserungen des Zeugen Br«J4HIB beziehen sich ebensowenig wie die Behauptung auf Seite 14 des Schriftsatzes* vom 20» Oktober 1952 (= Bl 216 dA), habe vor dem Untersuchungsausschuß erklärt, sich nicht' genau erinnern zu können, oh er vor oder nach der Währungsre-form im Betrieb.des Gemeinschuldners gewesen sei, auf den Vergleich vom 3* Februar 1949 und sind daher insov/eit ohne Bedeutung«*. entnehmen, wo der Kläger, ohne Einzelheiten anzugeben, ganz allgemein behauptet hat, der Zeuge HoflHIHBP habe vor dem Untersuchungsausschuß Aussagen gemacht, die nicht unerheblich von seinen Bekundungen vor dem Prozeßgericht abv/ichen0 Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Kläger jeweils Gelegenheit hatte, aus den ihm bekannten Ermittlungen des Untersuchungsausschusses den Zeugen Vorhaltungen zu macken« tere Geräte abzunebmen -und ihn auch künftig bei der Vergebung von Aufträgen zu berücksichtigen, auf.alle möglichen Ansprüche aus den drei früheren Aufträgen verzichtet hat und auch verzichten wollte« Damit hat das Berufungsgericht, wenn auch nicht ausdrücklich, das Vorliegen eines Dispenses verneint« BGH in NJYJ 1951, 597)« Bavon kann im vorliegenden Palle keine Rede sein« Bie Frage, ob die Landesanstalt aus dem' dritten Auftrag zur Abnahme von Geräten verpflichtet war, war Obwohl objektiv betrachtet als auch zu demindest nach Ansicht der Landesanstalt so zweifelhaft,, daß der Vergleich,,.um den sich NflHH) bemüht hatte und in dem er einen neuen, wenn auch nicht so umfangreichen wie erwartet, für die Landesanstalt verbindlichen Lieferungsauftrag erhielt, ihm ferner die Berücksichtigung bei der Vergebung fcünf*-*

Zitierte Normen: § 133 BGB
FirmaLandesanstaltBerufungsgerichtAuftragZeugeGerätKlägervergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

2347 OJO A'i
VI ZB 149/54
Verkündet am 31« Januar 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle o
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br* Hanns G«BHB) in	___ ____
Strasse	als	Vei^/alte^imKonkurs	über	das	Vermö
 gen des Kaufmanns Eduard KflHB in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstrasse 3,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
~ irrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«flHHB~
hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17? Bezegiber 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefex's, Br.Gelhaar,
 Br «Meyer, Hanebeck und Erbel
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für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am 5« März 1954 zugestell-
te Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlendesgerichts
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in München vom 25® Februar 1954 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger verlangt .vom Beklagten Schadensersatz v/egen Nichterfüllung von Verträgen über die Herstellung von Schädlingsbekämpf uhgsger&ten, die die Bayerische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz in München mit dem Gerne inschuldner Eduard NSHIB abgeschlossen hatteo Es handelt sich um drei Aufträge, nämlich vom 23» Januar 1946 über 10 000 Niederdruckrückenkolbenspritzen, vom 30* September 194^ über 10 000 Rückenstäuber und um einen dritten Auftrag vom 14o November 1946, der folgenden Wortlaut hatte?
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Pflanzenschutz; p.	hier? Beschaffung von Schädlingsbe-
kämpf ungsgei’ät en =»
Laut Schreiben der Bayer«Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz vom 5®11*1946 an das Bayer« Landeswirtschaftsamt, worin der Bedarf an Schädlingsbekämpfungsgeräten für Bayern festgelegt und die Dringlichkeit durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten bestätigt wurde, erhalten Sie folgenden Auftrags
30 000 Kolbenrückenspritzen 2 000 Motorspritzen 20 000 Rückenstäuber 250 Motorstäuber 4 000 Handstäuber0
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Sie werden gebeten, sich an die in o,g«Schreiben festgelegten Richtlinien zu halten und sofort die nötigen Schritte zu unternehmen, um die Herstellung der Geräte in die Wege zu leiten«
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In dem beigelegten Schreiben der Landesanstalt vom 5*. November 194-6 an das Bayerische Landeswirfcschafteamt hieß es, zur Bekämpfung von Schädlingen werde ein Gerätebauprogramm aufgestellt, zu dessen Verwirklichung sich zwölf namentlich genannte Firmen, darunter die Firma NHHHfc bereit erklärt hätten« Diese sollten sich sofort mit dem Landeswirt-schaftsamt in Verbindung setzen« Wegen der allgemeinen Wirtschaftslage werde kein Lieferungstermin festgesetzt, die Firmen seien aber verpflichtet, alles zu tun, was mit der baldigen Herstellung der Geräte in Verbindung.stehe« MDer Verkauf der Geräte über den freien Handel kann nur unter Kontrolle der Landesanstalt stattfinden«H
Vor der Währungsreform liefel'te NflHHP drei Rückenspritzen und 2 319 Zerstäuber« Alsbald nach dem 20«Juni 194-8 trat die Landesanstalt auf Grund des § 20 TJmstG von deiv beiden ersten Verträgen zurück, doch nahm sie in der folgenden Zeit noch eine Anzahl von Geräten abc Der Gemeinschuldner bestritt ihr Rücktrittsrecht„ Er berief sich auch darauf, daß die Landesanstalt von dem dritten Vertrag nicht zurückgetreten sei5 Am 3c Februar 1949 traf die Landesanstalt, vertreten durch Regierungsdirektor Dr« Sfl|^ und Regierungsrat Dr»M| mit dem Buchprüfer	als	Generalbevollmächtigten
 des Gemeinschuldners und mit dessen Prokuristen Hoj folgende schriftlich Vereinbarung
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,!Die Firma	erklärt, daß sie aus den erteilten
 Aufträgen vom 23o Januar 1946 über 10 000 Niederdruck-kolbenspjritzen bzv/o 30«September 1946 über 10 000 Rückenzerstäuber bew« vom 14® November 1946 zur Herstellung der im Auftrag angeführten Schädlingebekämpf 1 ngs geräte keine Ansprüche stellt« Ebensowenig stellt die Firma Ersatzansprüche aus den stornierten Aufträgen vom 23: Januar 1946 und 30«September 1946, wenn sich die Lsndesananstalt zu folgendem bereit erklärts
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1 o Die Landesanstalt erteilt der Firma	sofort
 einen Auftrag über 1500 Kolbenrückenspritzen zu dem Preise yoj^60 DMo Die lieferungsverpflichtung dor Firma SÜMHHB ist bis zu dem 31 * Hai 1949 begrenzt?
Die Landesanstalt verpflichtet sich,' bis 31*Mai 1949 für die Bezahlung der Geräte zu sorgen«
2^ Die Dandesanstalt verpflichtet sich, bei der künftigen Bestellung von Kolbenrückenspritzen für ihren Bedarf die Firma	insoweit zu berücksichtigen, als
 die Firma NflHHfemit ihren Preisangeboten und der Ausführung der Geräte in derselben Ebene liegt wie die Angebote der Konkurrenzfirmen, die von der Landesanstalt eingeholt werden*n
Nach der Währungsumstellung hat die Landesanstalt insgesamt 7391 Rückenspritzen und 1560 Zerstäuber abgenommen- Am
10oJuni 1949 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen
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des Gemeinschuldners eröffnet0 Eine Eingabe des Gemeinschuldners hat zu Ermittlungen durch einen Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags geführt«
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Der Kläger hat vorgetragen § Der Rücktritt von den beiden ersten Aufträgen sei unzulässig gewesen; er habe gegen ®reu und Glauben verstossen, denn der Landesanstalt sei bekannt gewesen, daß der Gemeinschuldner seinen ganzen Betrieb auf die Lieferung von Schädlingsbekämpfungsgeräten.umge~ stellt, hierfür große Anschaffungen gemacht und kostspielige Entwicklungsarbeiten geleistet habe und daß der Rücktritt die Vernichtung seiner Existenz zur Folge haben mußte0 Auch der Auftrag vom 14* November 1946 sei ein für den Beklagten verbindlicher Werklieferungsvertrag gewesen« Von ihm sei die* Landesanstalt nicht auf Grund des Umstellungsgecctzeo zu rückgetreten« Da sie dessen Abwicklung verweigere, müsse der
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Beklagte allen durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ersetzen« Durch die Vereinbarung vom 3«> Februar 1949 ha-be der Gemeinschuldner nicht auf Schadenersatzansprüche aus dem dritten Auftrag verzichtet* Sollte der Beklagte diese Ver einbarung als Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus dem letzten Auftrag aufgefaßt haben, so liege Dissens vorc Zumindest sei die Vereinbarung wegen Verstosses gegen § 138 BGB nichtig«
Der Kläger hat als Teil seines Schadens 100 000 DM zuzüglich Verzugszinsen eingeklagt«
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Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Landes-aiistalt sei von den beiden ersten Verträgen in zulässiger Yfeise zurückgetreten * Der dritte Auftrag habe von Anfang an keine Verpflichtung zur Abnahme und Zahlung begründet« Bei diesem habe sich die Landesanstalt nur insoweit eingeschaltet daß sie im öffentlichen Interesse den Bedarf der Landwirtschaft festgestellt, sowie die Fabrikanten für die Herstellung der Geräte zu dem Verkauf an Interessenten gewonnen und bei der Beschaffung der Kontingente unterstützt habec
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Das Laidgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter».
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisene
 Entscheidungsgründe %
Die Revision konnte keinen Erfolg haben, denn durch den Vergleich vom 3* Februar 1949 hat der Gemeinschuldner RÜlHH^uf alle etwaigen Ansprüche aus den drei Verträgen vom 23o Januar, 30® September und 14* November 1946 wirksam verzichteto
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1c Die Ansicht de3 Berufungsgerichts, daß Nüsslein bei Abschluß des Vergleichs vom 3* Februar 1949 durch seinen Generalbevollmächtigten DroCMHHiund seinen Prokuristen HofHHHBBwirksam vertreten wurde, unterliegt keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen«,
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2c Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem streitigen Vergleich gegeben hat, gehört in den Aufgabenbereich des Tatrichters insofern, als es zunächst darauf ankoramt, festzuotel-len, welche Erklärungen die Parteien tatsächlich abgegeben haben* Erst danach kann erörtert werden, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben® Die Tatfrage, was die Parteien erklärt haben, kann im Revisionsverfahren - von Verfahrensverctösccn abgesehen - nur dann angegriffen werden, wenn sie gegen Auslegungsgrundsätze verstößt oder denkgesetzlich nicht möglich
 ist (IM Nr 1 zu § 133 BGB (B) )®
Das Berufungsgericht hat den Vergleich vom 3*Februar 1949 dahin ausgelegt, daß Nüsslein im ersten Satz auf alle Ansprüche aus den drei Aufträgen, einschließlich aller Schadensersatzansprüche verzichtet habe* Die besondere Hervorhebung des Verzichts auf Ersatzansprüche aus den beiden ersten Verträgen sei überflüssig gewesen«. Er erkläre sich aber
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zwanglos daraus, daß Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 20 Abs 3 UmstG, die mit den genannten Ersatzansprüchen gemeint gewesen seien, überhaupt nur bei den nach § 20 Abs 1 UmstG rückgängig gemachten Verträgen vom 23 o Januar und 30 o September 1946 in Betracht gekommen seien,, Keinesfalls könnten die beiden ersten Sätze zusammengenomraen nach der Verkehr sanschauung dahin verstanden werden, daß NflHHB sich noch Schadensersatzansprüche aus dem dritten Auftrag vom 14o November 1946 Vorbehalten wollteo
 Biese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken* Weder lassen sie einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen, noch sind sie denkgesetzlich unmöglich,» Insbesondere kann nicht mit der Revision die Rede davon sein, daß Unklarheiten des Vergleichs zu Lasten des Beklagten gingen weil der Wortlaut von dem Regierungsdirektor Br0SflHfe&ls Vertreter der Landesanstalt diktiert worden sei* Nachdem das Berufungsgericht den Vergleich ausgelegt hat? kann,die Unklarheitenregel keine Anwendung finden* Zudem ist der Vergleich bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertreter beider Parteien formuliert und mit Schreiben vom 9© Februar 1949 von den beiden Prokuristen NUH^i bestätigt worden ^weshalb beide Parteien den Wortlaut des Vergleichs in gleicher Weise gegen sich gelten lassen müssenc Auch der Hinweis der Revision, Verzichte seien nicht zu vermuten und eng auszulegen, kann nicht zu dem Zuge kommenc Bas Berufungsgericht hat auf die Niederschrift vom 23© Bezember 1949 verwiesen, aus der sich ergibt, daß NflBHB selbst in (regenwart seines Prokuristen HoflHHHH) und des Rechtsanwalts BroFl
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schon am 23« Dezember 1948 in der von ihm angeregten Besprechung mib den Vertretern der Landesanstalt wegen Meinungo-
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Verschiedenheiten über die rechtliche Tragweite der Vereinbarung vom 14o November 1946 vergleichsweise vorgeschlagen hatte, gegen Erteilung eines neuen Auftrags durch die Landesanstalt auf die Geltendmachung des Auftrags vom 14«>IIo-vember 1946 insoweit verzichten zu wollen, als dieser über den neuen Auftrag hinausgehe». Hieraus hat das Berufungsge-rieht die Bereitschaft HÜHs zur Bereinigung der Differenzen, die sich aus dem dritten Auftrag .ergeben hatten, entnommen» Unter diesen Umständen wäre es Sache NflHHB3 ge-wesen, bei Verzicht auf die Durchführung des dritten Auftrags einen etwaigen Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des dritten Auftrags unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen zu lassen» Daß ein geheimer Vorbehalt gemäß § 116 Satz t BGB unbeachtlich wäre, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt»
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3« Das Berufungsgericht ist nicht der Bekundung des Zeugen.Dr» CflHBB; bei Abschluß des Vergleichs vom 3<>Fe-bruar 1949 sei zwischen Erfüllungs- und Schadensersätzen-. Sprüchen unterschieden worden und der Verzicht auf Ersatzansprüche habe sich nur auf die beiden ersten, nicht auf den
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dritten Auftrag bezogen, gefolgt, sondern, den gegenteiligen Bekundungen der Zeugen Dr»	Dr»	&BB	0	f*	Vertreter
 der Landesanstalt) und HoflBHHB ( = Prokurist	°
Dabei hat es sich im Rahmen der dem Tatrichtor vorbehaltenen und im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbaren freien Beweiswürdigung gehalten;;
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Bia Rüge der Revision, der Kläger habe wiederholt darav/ hingewiesen, daß die im Prozeß vernommenen Zeugen vor.dem Untersuchungsausschuß des Landtags ihren gerichtlichen Bekundungen widersprechende Aussagen gemacht hätten, kann ir.
diesem Zusammenhang nicht durchgreifen« Soweit etwa der Xlä-
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ger mit seinem Antrag, die Akten des Untersuchungsausschusses
 beizuzichen, die Klärung bezweckte, ob sich darin Auslagen
 der Zeugen befändenr die von den gerichtlichen Bekundungen ob-
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weichen, brauchte der Tatrichter dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben,, v/eil es sich um einen Beweiserraittlungc-antrag handelte, dem keine bestimmten zu beweisenden Behaop-tungen zugrunde lagen« Für die Rüge der Revision, der Kläger ho.be auch konkrete Angaben über die Abweichungen in den Bekundungen der Zeugen von ihren Aussagen vor dem Untersuchungsaus cchuß gemacht, kommen, was den Vergleich vom 3® Februar 1949 anbelangt,, von dem in diesem Zusammenhang in der Revisionsbegründungsschrift (S 10 unten) genannten Zeugen nur die Zeugen Br«£|^p| und Hcin Betracht« Die Revision verweist insofern auf bestimmte Blattzahlen der Akten«
Auf den von ihr angeführten Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 18»Jvni 1952 (= Bl 182/3 diL) befindet sich die durch
 drei Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Beweis
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gestellte Behauptung des Klägers r Brhabe vor dem Untersuchungsausschuß angegeben, mit dem dritten Auftrag überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben und er habe dort die Möglichkeit eingeräumt.,, erst nach der Währungsreform über das angebliche Uesen dieses Staatsauftrags gesprochen zu haben« Biese behaupteten Äusserungen des Zeugen Br«J4HIB beziehen sich ebensowenig wie die Behauptung auf Seite 14 des Schriftsatzes* vom 20» Oktober 1952 (= Bl 216 dA),
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habe vor dem Untersuchungsausschuß erklärt, sich nicht' genau erinnern zu können, oh er vor oder nach der Währungsre-form im Betrieb.des Gemeinschuldners gewesen sei, auf den Vergleich vom 3* Februar 1949 und sind daher insov/eit ohne Bedeutung«*. Noch v/eniger ist dem Hinweis der Revision auf Bl 229 der Akten (= Seite 27 des Schriftsatzes vom 20«Oksober 1952) ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts in..?.?“
zug auf die Auslegung des Vergleichs vom 3» Februar i94? zu
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entnehmen, wo der Kläger, ohne Einzelheiten anzugeben, ganz allgemein behauptet hat, der Zeuge HoflHIHBP habe vor dem Untersuchungsausschuß Aussagen gemacht, die nicht unerheblich von seinen Bekundungen vor dem Prozeßgericht abv/ichen0 Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Kläger jeweils Gelegenheit hatte, aus den ihm bekannten Ermittlungen des Untersuchungsausschusses den Zeugen Vorhaltungen zu macken«
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4c Bas Berufungsgericht hat den Vergleich vom 3* Februar
1949 als eine, die Parteien bindende .Vereinbarung angesehen,
 durch die NflHHB gegen die Zusage^ der Landesanstalt., wei-
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tere Geräte abzunebmen -und ihn auch künftig bei der Vergebung von Aufträgen zu berücksichtigen, auf.alle möglichen Ansprüche aus den drei früheren Aufträgen verzichtet hat und auch verzichten wollte« Damit hat das Berufungsgericht, wenn auch nicht ausdrücklich, das Vorliegen eines Dispenses verneint«
5o meint,
 Der Vergleich ist auch nicht etwa, wie die Revision deswegen nichtig, weil NflHH^sich hei dessen Ab-
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Schluß, für die Landesanstalt erkennbar, infolge der Währungsreform in großer, wirtschaftlicher Bedrängnis befunden .urid
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aus dem N^mmerheblich höhere Ansprüche zugestanden hätten als aus dem ihm im Vergleich neu erteilten Auftrag«. Barauf koimt es Jedoch nicht allein an« Ein objektives. ..Mißverhältnis der beiderseitigen. Leistungen genügt nicht« Es muß ausserdem auf Seiten des übermässige Vorteile beanspruchenden Vertragsteils eine solche Gesinnung vorliegen, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt-, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl. aller . billig Lenkenden verstößt (RGZ 150r 1;. BGH in NJYJ 1951, 597)« Bavon kann im vorliegenden Palle keine Rede sein« Bie Frage, ob die Landesanstalt aus dem' dritten Auftrag zur Abnahme von Geräten verpflichtet war, war Obwohl objektiv betrachtet als auch zu demindest nach Ansicht der Landesanstalt so zweifelhaft,, daß der Vergleich,,.um den sich NflHH) bemüht hatte und in dem er einen neuen, wenn auch nicht so umfangreichen wie erwartet, für die Landesanstalt verbindlichen Lieferungsauftrag
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