Mit der Revision beantragen die Beklagten, die Klage insoweit abzuweisen, als der Klageanspruch zu mehr als Y3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte entgegen dem Verbot des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO versucht habe, den Kläger an einer Straßenkreuzung zu überholen. Die Übertretung dieses Verbots wäre nur dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch sie nicht gefährdet worden wären und d er Kläger deutlich zu erkennen gegeben hätte, daß er mit einer Überholung einverstanden sei. Ein mitwirkendes Verschulden treffe den Kläger nicht, Er habe die Änderung seiner Fahrtrichtung rechtzeitig durch Ausstrecken seines linken Armes angezeigt und sich entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 der StVO bereits in einigem Abstand von der Kreuzung auf die linke Seite der rechten Fahrbahnhälfte begeben» Daß er beim Einbiegen selbst seine Winkzeichen eingestellt habe, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, denn zu dieser Seit habe sich die Richtungsänderung aus der Bewegung des Fahrzeugs ergeben» Die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger erst nach zeitweiligem Bebeneinanderfahren beider Fahrzeuge die neue Richtung eingeschlagen habe, sei nicht erwiesen» Da der Kläger sich bereits vor dem Anzeigen der Richtungsänderung nach etwaigen Hindernissen umgesehen habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, diese Vorsichtsmaßnahme unmittelbar vor dem Einbiegen noch einmal zu wiederholen» Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet, soweit sie das mitwirkende Verschulden des Klägers zu dem Gegenstand haben. 1. Die Rüge, der Kläger habe den Unfall dadurch mitverschuldet, daß er die Richtungsänderung nur mangelhaft und in einer Entfernung von 80 - 100 Metern vor der Kreuzung angezeigt habe und dann ohne weitere Vorsichtsmaß-, nahmen zu dem Teil neben dem Kraftwagen der Beklagten bis * zur Kreuzung weitergefahren sei, scheitern an der mit der Revision nicht angreifbaren abweichenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts«. reits in einer Entfernung von 80 - 100 Metern vor der Kreuzung nach vorherigem Zurückblicken als Zeichen für seine Richtungsänderung den linken Arm herausgestreckt und habe erst beim Einbiegen selbst seine Winkzeichen eingestellt. Den Umständen nach war der Kläger aber nicht verpflichtet, sich unmittelbar vor dem Einbiegen nach links noch einmal umzusehen, nachdem er dies kurz vorher getan und festgestellt hatte, daß ihm nur ein Kraftwagen in einer Entfernung von etwa 100 Metern folgte. Auch die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades müßte unter diesen Umständen außer Betracht bleiben, denn sie hätte im Hinblick darauf, daß die Vorschriften des leils II des Straßenverkehrsgesetzes zur Zeit das Unfalls auf Kleinkrafträder keine Anwendung fanden, nur im nahmen des § 254 BGB, d.h. neben einem Verschulden des Klägers berücksichtigt werden können (JW 1938, 2279). 1. Das Berufungsgericht hat den auf 18 839;22 UM bezifferten Klageanspruch ohne jede Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Kläger nach § 13 StVG und § 843 BGB als Schadensersatz wegen Verminderung seiner Erwerbsfähig-keit für die Zukunft in der Regel nur eine Geldrente verlangen, deren Einzelbeträge in der Zukunft fällig werden* Statt der Rente kann er eine Kapitalabfindung nur dann verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen ist, der Kläger sei nicht wegen der Unfallfolge, sondern wegen anderer körperlicher Kängel in den Ruhestand versetzt worden. Wohl aber konnte die Aufklärung der Frage, ob der Kläger ohne den Unfall zu dem Telegrafensekretär befördert worden wäre, noch im Rachverfahren erfolgen, da sie nur für die Höhe des Schadens von Bedeutung ist. 3- Zum Grunde des Anspruchs gehört auch die Prüfung der Behauptung der Beklagten, der Kläger, der nach ärztlicher Feststellung nur um 20 v.H. erwerbsbeschränkt sei, könne den durch seine Versetzung in den Ruhestand erlittenen Gehaltsausfall durch andere Arbeit vollständig aus-gleichen. Es hätte die weitere Aufklärung nur dann dem Rachverfahren Vorbehalten dürfen, wenn es festgestellt hätte, daß der Kläger den Verdienstausfall jedenfalls nicht ganz durch andere Arbeit ausgleichen könne. zung der Rentenhöhe nach § 12 des StVG erforderlich sein, die gesetzliche Grundlage des zuerkannten Anspruchs gegenüber Jedem Beklagten in der Urteilsformel festzulegen, falls widerum zunächst nur dem Grunde nach über den Klageanspruch erkannt werden sollte.
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ILSLUS/SS Verkündet am 10- Juni 1953 Malesea, ap«Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Zi'9 001
Im Namen des Volkes
1, des
In dem Hechtsstreit
eisverbandes des Deutschen Boten Kreuzes in traße Nr#, e.V., gesetzlich ver-
treten durch seinen Vorstand
des Kraftfahrers Fritz Straße Nr #,
in
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br.
gegen
den V/ilhelm H(
in
itraße
Kläger, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Hauß und Br.. Kaul
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats in Barmstadt des Oberländesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. Juni 1952 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Barmstadt vom 29. Januar 1952 zu mehr als einem Drittel des dem Grunde nach anerkannten Klageanspruchs zurückgewiesen worden ist.
In diesem ütafange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der am 2/. Januar 1893 geborene Kläger, damals Telegrafenassistent, wurde am 18» Juni 1949 auf seinem Kleinkraftrad auf der Bundesstraße 26 von einem ihm folgenden, von dem Zweitbeklagten gesteuerten Kraftwagen des Erstbe-klagten beim Überholen angefahren und erlitt dabei einen KußSchenkelbruch* Der Zusammenstoß erfolgte auf einer Straßenkreuzung in dem Augenblick, als der Kläger sich anschickte, in die kreuzende Straße nach links einzubiegen *
Durch einen außergerichtlichen Vergleich hat def' Kläger gegen Zahlung von 1 300 DM auf die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche verzichtet mit Ausnahme von nicht voraussehbaren zukünftigen Schäden« Wider Erwarten konnte er wegen ungenügender Verheilung des Bruchs seinen Dienst nicht wieder aufnehmen und wurde am 1» April 1951 in den Huhestand versetzt»
Mit der Behauptung, er wäre ohne den Unfall am 1,
Oktober 1950 zu dem TelegrafenSekretär befördert worden, verlangter im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit vom I« Oktober 1950 bis zur Vollendung des 70.ten Lebensjahres die Unterschiedsbeträge zwischen seinem Gehalt und Ruhegehalt als Telegrafenassistent und dem Gehalt und Ruhegehalt eines Telegrafensekretärs, die er auf insgesamt 18 839,22 M berechnet.
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungs antrags vorgetragen, der Unfall beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, mindestens aber auf einem überwiegenden mitwirkenden Verschulden des Klägers« Seine Versetzung in den Ruhestand sei auch durch andere Leiden verursacht worden. Den Gehaltsausfall könne er durch andere Arbeit ausgleichen»
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Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision beantragen die Beklagten, die Klage insoweit abzuweisen, als der Klageanspruch zu mehr als Y3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte entgegen dem Verbot des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO versucht habe, den Kläger an einer Straßenkreuzung zu überholen. Die Übertretung dieses Verbots wäre nur dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch sie nicht gefährdet worden wären und d er Kläger deutlich zu erkennen gegeben hätte, daß er mit einer Überholung einverstanden sei. Der Kläger habe jedoch unzweideutig durch Herausstrecken des linken Armes angezeigt, daß er auf der Kreuzung nach links einbiegen wolle. Wenn der Zweitbeklagte etwa trotzdem die Absicht des Klägers nicht erkannt habe, so habe er gleichwohl fahrlässig gehandelt.
Er hätte den Kläger beim überholen sorgfältig im Auge behalten und die an sich bei jeder Überholung notwendige Beschleunigung seiner Geschwindigkeit in solchen Grenzen halten müssen, daß er sein Fahrzeug notfalls rechtzeitig hätte zu dem Stehen bringen können. Da angesichts der Möglichkeit eines Mißverständnisses der Kläger durch das Überholen gefährdet worden sei, sei auch die Abgabe eines Warnzeichens, geboten gewesen. Alle diese Vorsichtsmaßnehmen habe der Zweitbeklagte ausser Acht gelassen und sei mit übermäßiger Geschwindigkeit gefahren*
Der Klageanspruch sei daher gegenüber dem Erstbeklagten nach § 7 Abs 1 StVG und gegenüber dem Erstbeklagten nach §
18 StVG und § 823 BGB begründet.
Ein mitwirkendes Verschulden treffe den Kläger nicht,
Er habe die Änderung seiner Fahrtrichtung rechtzeitig durch Ausstrecken seines linken Armes angezeigt und sich entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs 3 Satz 2 der StVO bereits in einigem Abstand von der Kreuzung auf die linke Seite der rechten Fahrbahnhälfte begeben» Daß er beim Einbiegen selbst seine Winkzeichen eingestellt habe, könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, denn zu dieser Seit habe sich die Richtungsänderung aus der Bewegung des Fahrzeugs ergeben» Die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger erst nach zeitweiligem Bebeneinanderfahren beider Fahrzeuge die neue Richtung eingeschlagen habe, sei nicht erwiesen» Da der Kläger sich bereits vor dem Anzeigen der Richtungsänderung nach etwaigen Hindernissen umgesehen habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, diese Vorsichtsmaßnahme unmittelbar vor dem Einbiegen noch einmal zu wiederholen»
II. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet, soweit sie das mitwirkende Verschulden des Klägers zu dem Gegenstand haben.
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1. Die Rüge, der Kläger habe den Unfall dadurch mitverschuldet, daß er die Richtungsänderung nur mangelhaft und in einer Entfernung von 80 - 100 Metern vor der Kreuzung angezeigt habe und dann ohne weitere Vorsichtsmaß-, nahmen zu dem Teil neben dem Kraftwagen der Beklagten bis * zur Kreuzung weitergefahren sei, scheitern an der mit der Revision nicht angreifbaren abweichenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts«. der Kläger habe be-
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reits in einer Entfernung von 80 - 100 Metern vor der Kreuzung nach vorherigem Zurückblicken als Zeichen für seine Richtungsänderung den linken Arm herausgestreckt und habe erst beim Einbiegen selbst seine Winkzeichen eingestellt. In dieser Feststellung liegt entgegen der Ansicht der Revisionskläger kein denkgesetzlicher Widerspruch zu der zu Grunde liegenden Aussage der Zeugin Sc] wenn auch diese Zeugin nur von dem Herausstrecken und Bewegen der linken Hand spricht. Mit diesen Winkzeichen hatte der Kläger seiner Verkehrspflicht genügt« Fahrtrichtungszeichen brauchen nur so lange gegeben zu werden, bis die Absicht der Richtungsänderung für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden ist (RG JW 1934, 3127 Nr 5). Daß dies geschehen ist, hat das Oberlandesgericht einwandfrei festgestellt. Die Zeichen brauchten hier nicht während des Einbiegens fortgesetzt zu werden. Mit der Behauptung, der Zweitbeklagte habe die Zeichen trotzdem nicht bemerkt, kann die getroffene Feststellung verfahrensrechtlich nicht angegriffen werden.
2. Das Anzeigen der Richtungsänderung befreite den Kläger allerdings nicht von der gebotenen sonstigen Sorgfalt (StVO § 11 Abs 1 Satz 2). Den Umständen nach war der Kläger aber nicht verpflichtet, sich unmittelbar vor dem Einbiegen nach links noch einmal umzusehen, nachdem er dies kurz vorher getan und festgestellt hatte, daß ihm nur ein Kraftwagen in einer Entfernung von etwa 100 Metern folgte. Er konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß der Führer dieses Fahrzeugs seine ordnungsmäßig gegebenen Zeichen bemerken und beachten würde.
3. Da ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht vorliegt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf das Maß des Verschuldens des Zweitbeklagten, das nur bei ei-
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tier Schuldabwägung nach § 254 BGB von Bedeutung wäre.
Auch die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades müßte unter diesen Umständen außer Betracht bleiben, denn sie hätte im Hinblick darauf, daß die Vorschriften des leils II des Straßenverkehrsgesetzes zur Zeit das Unfalls auf Kleinkrafträder keine Anwendung fanden, nur im nahmen des § 254 BGB, d.h. neben einem Verschulden des Klägers berücksichtigt werden können (JW 1938, 2279).
III. Die Revisionsangriffe sind dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Ausführungen über die sonstigen rechtlichen Grundlagen des Klageanspruchs richten.
1. Das Berufungsgericht hat den auf 18 839;22 UM bezifferten Klageanspruch ohne jede Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.. Dieser Betrag stellt die Summe der jährlichen Einkommensfälle dar, die sich der Kläger als Folge des Unfalls bis zu seinem 70.ten Lebensjahr errechnet. Eine derartige Schadensberechnung ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Die Verurteilung des Erstbe-klagten ist auf § .7 StVG, die des Zweitbeklagten auf § 18 StVG und § 825 BGB gestützt. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Kläger nach § 13 StVG und § 843 BGB als Schadensersatz wegen Verminderung seiner Erwerbsfähig-keit für die Zukunft in der Regel nur eine Geldrente verlangen, deren Einzelbeträge in der Zukunft fällig werden* Statt der Rente kann er eine Kapitalabfindung nur dann verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einen derartigen Grund hat er nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat hierzu auch keine Feststellung getroffen. Wenn aber ein Anspruch auf eine Kapitalabfindung bestände, so könnte deren Höhe keinesfalls durch Zusammenrechnung der zukünftigen Jahresausfallsbeträge errechnet werden. Die Entscheidung darüber, ob statt einer Rente eine Kapitalabfindung zu zahlen ist, gehört zu dem Grund des Anspruchs
(RG Verkehrsr.Rundschau 1934? 38). Sie konnte mithin nicht dem Rachverfahren überlassen werden. Ras ange-fochtene Urteil mußte daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
2. Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen ist, der Kläger sei nicht wegen der Unfallfolge, sondern wegen anderer körperlicher Kängel in den Ruhestand versetzt worden. Auch diese Feststellung konnte dem Rachverfahren nicht überlassen bleiben, weil sie möglicherweise zu einer Verneinung des ganzen Klageanspruchs führen könnte. Wohl aber konnte die Aufklärung der Frage, ob der Kläger ohne den Unfall zu dem Telegrafensekretär befördert worden wäre, noch im Rachverfahren erfolgen, da sie nur für die Höhe des Schadens von Bedeutung ist.
3- Zum Grunde des Anspruchs gehört auch die Prüfung der Behauptung der Beklagten, der Kläger, der nach ärztlicher Feststellung nur um 20 v.H. erwerbsbeschränkt sei, könne den durch seine Versetzung in den Ruhestand erlittenen Gehaltsausfall durch andere Arbeit vollständig aus-gleichen. Auch hierzu hätte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen. Es hätte die weitere Aufklärung nur dann dem Rachverfahren Vorbehalten dürfen, wenn es festgestellt hätte, daß der Kläger den Verdienstausfall jedenfalls nicht ganz durch andere Arbeit ausgleichen könne.
Aus allen diesen Gründen mußte das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang gemäß § 564 ZPO aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte.
Da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Ver-
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handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
4. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob der Kläger einen Rentenaspruch oder einen Kapitalanspruch geltend nachen will. Ealls der Rentenanspruch gewählt wird, und die monatliche Rente 125 BBS übersteigt, wird es im Hinblick auf die gesetzliche Begren-
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zung der Rentenhöhe nach § 12 des StVG erforderlich sein, die gesetzliche Grundlage des zuerkannten Anspruchs gegenüber Jedem Beklagten in der Urteilsformel festzulegen, falls widerum zunächst nur dem Grunde nach über den Klageanspruch erkannt werden sollte.
Meiß Dr. neinewefers Dr, Gelhaar
Dr. Hauß Br« Xaul