Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Die als Gegenvorstellungen verstandenen Schriftsätze des Klägers vom 12. Februar 1997 und der Beklagten vom 31. Der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 69.000 DM zu verurteilen. Der Kläger hatte daher 69.000 DM Teilschmerzensgeld, hilfsweise 69.000 DM anteiligen Vermögensschaden wie Verdienstausfall und höchsthilfsweise anteilige Vergütung für die Pflege durch die Ehefrau in Höhe von 69.000 DM geltend gemacht. Die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Berufungsgericht bindet den Senat insoweit nicht (§ 14 Abs. 2 GKG).
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 148/96
Beschluss
vom 11. März 1997 in dem Rechtsstreit
Erwin
Straße 4P, Gj
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr. Dr
gegen
1. Stadt Rechtsamt,
2. Dr. D. ZI AB ZI
vertreten durch den Oberstadtdirektor, traße^, Dj
s
, Dr. van
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
A
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner
am 11. März 1997
beschlossen:
Die als Gegenvorstellungen verstandenen Schriftsätze des Klägers vom 12. Februar 1997 und der Beklagten vom 31. Januar 1997 geben keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 zu ändern.
Gründe:
Der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 69.000 DM zu verurteilen. Diesen Antrag hatte er in erster Linie auf den erstrangigen Teilbetrag des Schmerzensgeldes, hilfsweise jeweils auf erstrangige Teilbeträge der materiellen Schäden in der Reihenfolge der Klagebegründung gestützt. Der Kläger hatte daher 69.000 DM Teilschmerzensgeld, hilfsweise 69.000 DM anteiligen Vermögensschaden wie Verdienstausfall und höchsthilfsweise anteilige Vergütung für die Pflege durch die Ehefrau in Höhe von 69.000 DM geltend gemacht. Dieser Vortrag des Klägers war nicht als Hilfsbegründung, sondern als eventuelle Klagehäufung ("verdeckter Hilfsantrag") zu verstehen. Mit der Abweisung der Klage waren dem Kläger Schmerzensgeld, Verdienstausfall und
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Pflegevergütung jeweils in Höhe von 69.000,- DM aberkannt worden. Damit war über drei verschiedene Forderungen entschieden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes 1994 (Gesetz vom 24. Juni 1994 - BGBl. I 1325) war daher seit 1. Juli 1994 der Wert von Haupt- und Hilfsanspruch zusammenzurechnen (vgl. Emde MDR 1995, 990, 991 zu Fn. 16). Die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Berufungsgericht bindet den Senat insoweit nicht (§ 14 Abs. 2 GKG).
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Dressier
Dr. Greiner