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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepe., Bischoff und Dr. Schmitz am 14. Januar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Im Streitfall hält die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsverteilung aufgrund der im Urteil dargelegten besonderen Umstände, insbesondere der erheblichen Unaufmerksamkeit des PKW-Fahrers, für den das Rotlicht der Warn-Blinkanlage

Zitierte Normen: § 97 ZPO
iM/85BundesbahnBischoffZPOBESCHLUSSKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
»i zr iM/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	der	unc^
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Ewald S
13o, Kfln?
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepe., Bischoff und Dr. Schmitz am 14. Januar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1985 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.782 DM
 
Zwar erscheint die Begründung des Berufungsgerichts insoweit nicht unbedenklich, als ihr die Ansicht des Tatrichters entnommen werden könnte, bei grober Fahrlässigkeit des Kraftfahrers trete die Betriebsgefahr einer Schienenbahn bei der Ursachenabwägung gemäß §§ 4 HpflGj 254 BGB stets völlig zurück. Im Streitfall hält die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsverteilung aufgrund der im Urteil dargelegten besonderen Umstände, insbesondere der erheblichen Unaufmerksamkeit des PKW-Fahrers, für den das Rotlicht der Warn-Blinkanlage
i
schon lange Zeit vor der Kollision erkennbar war, im Ergebnis jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz