Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1977 (8 U 159/76) sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die Hälfte sämtlichen Schadens zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten u.a. auf Ersatz des ihm entstandenen Erwerbsschadens in Anspruch. X.Das Berufungsgericht hält ohne nähere Begründung einen Übergang des aus § 843 Abs. 1 BGB hergeleiteten und auf monatlich 2.500 DM bemessenen Ersatzanspruchs des Klägers auf die Bundesknappschaft nur in Höhe der um die Kinderzuschüsse gekürzten Knappschaftsrente für gegeben. Es setzt deshalb von der auf den Erwerbsschaden des Klägers anzurechnenden Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 1977 entnommene Kinderzuschüsse von insgesamt 14.678,30 DM und von der vom Kläger ab 1. 1. Der Kläger kann von den Beklagten insoweit keinen Ersatz verlangen, als die ihm von der Bundesknappschaft gezahlten Kinderzuschüsse den Betrag übersteigen, der ihm ohne Eintritt der Sozialversicherung nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. In diesem Umfang ist der Ersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 109 RKG, 1542 RVO (in der hier Jeweils anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1973) auf die Bundesknappschaft übergegangen. Allerdings stellt die Ablösung des dem Geschädigten vor dem Unfall zustehenden Kindergeldanspruchs durch den Anspruch auf Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG) haftungsrechtlich keinen vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden des Verletzten dar, soweit Kindergeld und Kinderzuschuß sich in der Höhe entsprechen (Senatsurteil vom 4. In diesem Umfang ist deshalb kein Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Bundesknappschaft übergegangen. Anders stellt sich die Rechtslage Jedoch insoweit dar, als die von der Knappschaft geleisteten Kinderzuschüsse den Betrag des Kindergeldes übersteigen, das dem Kläger ohne den Eintritt der Sozialversicherung zustehen würde. Auf diese Weise wird eine ungerechtfertigte Begünstigung von Geschädigtem und Schädiger durch den Eintritt der Sozialversicherung in den Schadensausgleich vermieden: der Geschädigte wird so gestellt, wie er bei Weiterzahlung des Kindergeldes stehen würde; der Schädiger wird im Umfang der höheren Kinderzuschüsse nicht von seiner Schadensersatzpflicht befreit; der SVT schließlich wird nicht auf Kosten des Geschädigten entlastet. In Anwendung dieser Grundsätze müssen die Unterschiedsbeträge, in deren Höhe der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines ErwerbsSchadens auf die Bundesknappschaft übergegangen ist, in einem Jeweils auf das einzelne Kind bezogenen Vergleich von Kindergeld und Kinderzuschuß ermittelt werden. anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, 3. Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die dem Kläger ab 1. Das Berufungsgericht wird weiter festzustellen haben, ob und für welches der vier Kinder der Kinderzuschuß inzwischen wegen Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen ist oder etwa wegen noch andauernder Ausbildung auch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt wird und wie sich der künftige Wegfall des Zuschusses auf die Höhe der dem Kläger in Ziffer 2 der Urteilsformel bis zur Vollendung seines 65.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 148/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. März 1984 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Kauffrau Maria Theresia B| MflBi Straß el 2. der \9 vertreten durch den Vorstand, ebendort, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen den Bauunternehmer Franz H Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2# Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. April 1982 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Beklagten in den Ziffern 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger 1. ) einen höheren Betrag als 67.947,02 DM nebst k% Zinsen seit dem 21. April 1978, 2. ) eine höhere monatliche, Jeweils am 1. des Monats fällige Rente als 914,80 DM vom 1. Mai 1978 bis 30. Juni 1979, 934,80 DM vom 1. Juli 1979 bis 31. Januar 1981, 954.80 DM vom 1. Februar bis 31. Dezember 1981, 934.80 DM vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 und 784,80 DM vom 1. Januar 1983 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des am 16. Mai 1940 geborenen Klägers zuzüglich 4?6 Zinsen auf die seit dem 1. Mai 1978 bis einschließlich April 1982 fällig gewordenen Beträge, und zwar Jeweils vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger wurde am 14. Juli 1973 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, an dem die Erstbeklagte mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt war. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 1977 (8 U 159/76) sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die Hälfte sämtlichen Schadens zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten u.a. auf Ersatz des ihm entstandenen Erwerbsschadens in Anspruch. Er läßt sich auf seinen Schadensersatzanspruch die ihm wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Knappschaftsrente anrechnen, allerdings unter Abzug der darin enthaltenen Kinderzuschüsse. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind dieser Berechnungs weise des Klägers gefolgt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe X. Das Berufungsgericht hält ohne nähere Begründung einen Übergang des aus § 843 Abs. 1 BGB hergeleiteten und auf monatlich 2.500 DM bemessenen Ersatzanspruchs des Klägers auf die Bundesknappschaft nur in Höhe der um die Kinderzuschüsse gekürzten Knappschaftsrente für gegeben. Es setzt deshalb von der auf den Erwerbsschaden des Klägers anzurechnenden Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1974 bis zu dem 28. Februar 1978 aus dem Bescheid der Bundesknappschaft vom 20. Dezember 1977 entnommene Kinderzuschüsse von insgesamt 14.678,30 DM und von der vom Kläger ab 1. März 1978 bezogenen Knappschaftsrente einen monatlichen Kinderzuschuß von 309,— DM ab. Mit dieser Berechnung gelangt das Berufungsgericht für die Zeit bis zu dem 30. April 1978 zu einem von dem Beklagten zu ersetzenden Kapitalbetrag von 78.353,32 DM (Ziffer 1 der Urteilsformel) und ab 1. Mai 1978 zu einer Schadensersatzrente von monatlich 1.093,80 DM (Ziffer 2 der Urteilsformel). II. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Der Kläger kann von den Beklagten insoweit keinen Ersatz verlangen, als die ihm von der Bundesknappschaft gezahlten Kinderzuschüsse den Betrag übersteigen, der ihm ohne Eintritt der Sozialversicherung nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehen würde. In diesem Umfang ist der Ersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 109 RKG, 1542 RVO (in der hier Jeweils anzuwendenden Fassung aus dem Jahre 1973) auf die Bundesknappschaft übergegangen. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446 sind auch die Kinderzuschüsse, die ein Sozialversicherungsträger (SVT) dem Rentenversicherten gewährt, dem Schadensersatzanspruch dieses Versicherten wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (§§ 842, 843 BGB) kongruent. Deshalb unterliegt der Ersatzanspruch, wenn er sich - wie hier - mindestens auf den Betrag der Erwerbsunfähigkeitsrente einschließlich der Kinderzuschüsse beläuft, grundsätzlich auch insoweit dem Rechtsübergang auf den SVT. Allerdings stellt die Ablösung des dem Geschädigten vor dem Unfall zustehenden Kindergeldanspruchs durch den Anspruch auf Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG) haftungsrechtlich keinen vom Schädiger zu ersetzenden Erwerbsschaden des Verletzten dar, soweit Kindergeld und Kinderzuschuß sich in der Höhe entsprechen (Senatsurteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 * VersR 1978, 86l). In diesem Umfang ist deshalb kein Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Bundesknappschaft übergegangen. Anders stellt sich die Rechtslage Jedoch insoweit dar, als die von der Knappschaft geleisteten Kinderzuschüsse den Betrag des Kindergeldes übersteigen, das dem Kläger ohne den Eintritt der Sozialversicherung zustehen würde. Wie der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 19. Oktober 1982 (BGHZ 85, 127, 133 f) dargelegt hat, gebietet der Zweck des § 15^2 RVO in solchen Fällen, den dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehenden Ersatzanspruch in Höhe des überschießenden Teils auf den SVT übergehen zu lassen. Auf diese Weise wird eine ungerechtfertigte Begünstigung von Geschädigtem und Schädiger durch den Eintritt der Sozialversicherung in den Schadensausgleich vermieden: der Geschädigte wird so gestellt, wie er bei Weiterzahlung des Kindergeldes stehen würde; der Schädiger wird im Umfang der höheren Kinderzuschüsse nicht von seiner Schadensersatzpflicht befreit; der SVT schließlich wird nicht auf Kosten des Geschädigten entlastet. 2. In Anwendung dieser Grundsätze müssen die Unterschiedsbeträge, in deren Höhe der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines ErwerbsSchadens auf die Bundesknappschaft übergegangen ist, in einem Jeweils auf das einzelne Kind bezogenen Vergleich von Kindergeld und Kinderzuschuß ermittelt werden. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, so daß der erkennende Senat nicht nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden kann. Der Rechtsstreit ist vielmehr gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur 22 anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, 3. Bei den noch zu treffenden Feststellungen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die dem Kläger ab 1. März 1978 gezahlte Knappschaftsrente nach dem Bescheid der Bundesknappschaft vom 20. Dezember 1977 einen Kinderzuschuß für vier Kinder in Höhe von jeweils 154,50 EM umfaßt. Damit übereinstimmend ist auch der Kläger auf Seite 11 seiner Klageschrift von einem Zuschuß von 618,— DM ausgegangen. Daß der Zuschuß für die Kinder Frank und Anja ab 1. März 1978 an die erste Ehefrau des Klägers ausgezahlt wird, führt nicht dazu, diese beiden Kinder bei der erforderlichen Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen. Der Anspruch auf den nach § 60 RKG zu zahlenden Kinderzuschuß steht allein dem Versicherten zu, nicht dem Kind, für das der Zuschuß gewährt wird, und auch nicht dem Betreuer des Kindes, an den der Zuschuß ausgezahlt wird (vgl. Miesbach/Busl, Reichsknappschaftsgesetz 3. Auf1., § 60 Anm. 1, 12; Senatsurteil vom 13. Februar 1975 = aaO m.w.N.; zur Person des Anspruchsberechtigten siehe jetzt auch § 48 Abs. 1 SGB I) 8 Das Berufungsgericht wird weiter festzustellen haben, ob und für welches der vier Kinder der Kinderzuschuß inzwischen wegen Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen ist oder etwa wegen noch andauernder Ausbildung auch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt wird und wie sich der künftige Wegfall des Zuschusses auf die Höhe der dem Kläger in Ziffer 2 der Urteilsformel bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zuerkannten Rente auswirkt. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff