Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 11. Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die für den Gemeinschafts-Kampfsport entwickelte Rechtsprechung der gegenseitigen Inkaufnahme gewisser, auch bei regelgerechtem Spiel unvermeidbarer Verletzungen (BGHZ 63» 140 ff.) findet auf Unfälle beim Schlittschuhlaufen, einer IndividualSportart, die nebeneinander, nicht miteinander ausgeübt wird, keine Anwendung.
yy BUNDESGERICHTSHOF vx zr 148/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klaus-Dieter S traß e Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen [straße *3, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 11. Juni 1981 beschlossen: Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe : Auf die Frage, ob bei einem Zusammenstoß zweier Schlittschuhläufer allgemein ein Beweis des ersten Anscheins für ein fahrlässiges Verhalten des überholenden Läufers spricht, kommt es im Streitfall letztlich nicht an. Jedenfalls war der vom Beklagten eingehaltene Abstand von nur 1 m, wie das Berufungsgericht ihn (BU S. 21) für erwiesen hält, im Hinblick auf die dem Eislauf typischen Pendelbewegungen zu gering. Die für den Gemeinschafts-Kampfsport entwickelte Rechtsprechung der gegenseitigen Inkaufnahme gewisser, auch bei regelgerechtem Spiel unvermeidbarer Verletzungen (BGHZ 63» 140 ff.) findet auf Unfälle beim Schlittschuhlaufen, einer IndividualSportart, die nebeneinander, nicht miteinander ausgeübt wird, keine Anwendung. Dr. Weber Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Kulimann Scheffen