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BGH · VI ZR 148/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 148/80

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den sie beim Schlittschuhlauf erlitten hat. Der Beklagte, ein geübter Schlittschuhläufer, stieß mit der Klägerin, die noch Anfängerin dieser Sportart war, zusammen, als er von hinten kommend rechts an ihr vorbeifahren wollte. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich ”im Strom” mit anderen Schlittschuhläufern bewegt; der Beklagte habe sich ihr mit hoher Laufgeschwindigkeit genähert und im Vorbeifahren einen zu geringen Abstand eingehalten, so daß sich sein Schlittschuh mit dem ihren verhakt habe, wodurch sie zu Fall gekommen sei. Ferner hat sie ein Schmerzensgeld von mindestens DM 6.000 sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr allen weiteren Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 9. Er verweist unter Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung für Fußballspieler entwickelte Begrenzung der Haftung darauf, daß auch beim Schlittschuhlauf dem Verletzten bei nur geringfügigem Verschulden des Schädigers ein Ersatzanspruch nicht zustehe. Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten und die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Entscheidung Aufgrund des Anscheinsbeweises müsse davon ausgegangen werden, daß nicht die Klägerin, sondern der von hinten kommende Beklagte den Sturz fahrlässig verursacht habe. Aber selbst wenn seiner Aussage zu folgen sei, führe dies nicht zu einer Entkräftung des Anscheinsbeweises, weil jedenfalls der von dem Zeugen bekundete seitliche Abstand des Beklagten zu der voranfahrenden Klägerin von nur 1 m im Hinblick auf die dem Schlittschuhlauf eigentümlichen Pendel bewegungen zu gering gewesen sei. Beklagten nicht, daß die Eisfläche stark benutzt gewesen sei, also den Läufern nur ein verhältnismäßig enger Raum für ihre Bewegungen zur Verfügung gestanden habe; gerade dann hätte ihm - als dem von hinten kommenden Läufer - eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen. Schließlich habe der Beklagte nicht bewiesen, daß die Klägerin plötzlich und unmotiviert über den dem Eislauf üblichen Pendelschritt hinaus nach rechts in die Spur des Beklagten aus-geschert sei und sie deshalb ein Mitverschulden treffe; ohne eine solche Ausweichbewegung sei sie als Voranfahrende nicht verpflichtet gewesen, sich durch ein Rückschauen über das Verhalten nachfolgender Läufer zu unterrichten. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme” bestimmter, auch bei regelgerechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. Keinesfalls widerspricht es aber Treu und Glauben, wenn der verletzte Schlittschuhläufer Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Läufer geltend macht, der ihn von hinten kommend mit zu geringem Abstand überholt und dadurch zu Fall gebracht hat. Ein solches Verhalten verstößt gegen die jedem Schlittschuhläufer obliegende allgemeine Rechtspflicht, wie sie auch in der EislaufOrdnung des Münchner Olympiastadions in Art. 5 Nr. 4 ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß die Klägerin - wie bei jeder Inanspruchnahme nach § 823 BGB, so auch bei diesem Sportunfall -zu beweisen hat, daß der Beklagte schuldhaft handelte (s. Jedoch kann seiner Meinung, daß schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten als dem überholenden Schlitt- Für die Bejahung dieses Anscheinsbeweises wäre es erforderlich, daß bei einem Zusammenprall zwischen dem vorbeifahrenden und dem voranfahrenden Schlittschuhläufer die Ursache hierfür typischerweise in dem Verhalten des Überholenden läge, -sei es, daß dieser vor-werfbar einen zu geringen Seitenabstand einhielt oder zu schnell fuhr oder dem Verhalten des Voranfahrenden nicht die gebotene Aufmerksamkeit widmete. So kann die Ursache des Zusammenstoßes vor allem auch in einer plötzlich durchgeführten erheblichen Änderung der Laufrichtung des Voranfahrenden liegen, die jedenfalls in den Bereichen eines Eisstadions, in denen sich die Schlittschuhläufer gemeinsam in etwa gleicher Laufrichtung fortbewegen, nicht ohne vorherige Orientierung nach hinten stattfinden darf; denn das Verhalten des voranfahrenden Läufers muß für die Nachfolgenden kalkulierbar bleiben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht daher bei einem Eisläufen, wie es hier stattgefunden hat, nicht schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des überholenden Eisläufers, wenn bei einem Zusammenstoß während des Überholens der überholte Eisläufer verletzt wird. Bei einem Abstand von nur einem Meter hätte aber der Beklagte - das zieht offenbar auch die Revision nicht in Zweifel - schuldhaft gehandelt.

Zitierte Normen: § 823 BGB
SchlittschuhläuferabstehenBerufungsgerichtVerhaltenKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Da, Eh, Ha; ZPO § 286 C
a)	Zur Haftung von Schlittschuhläufern (hier:Zusammenstoß beim Überholen).
b)	Es spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des überholenden Schlittschuhläufers.
BGH, Urt. v. 13. Juli 1982 - VI ZR 148/80 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 148/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Juli 1982
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Klaus-Dieter Bad-WffHHB-Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
*
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den sie beim Schlittschuhlauf erlitten hat. Am 9. Januar 1979 gegen 16.00 Uhr kam es im Olympia-Eisstadion in München zu einem Zusammenstoß zwischen den Parteien. Der Beklagte, ein geübter Schlittschuhläufer, stieß mit der Klägerin, die noch Anfängerin dieser Sportart war, zusammen, als er von hinten kommend rechts an ihr vorbeifahren wollte. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Trümmer-bruch des linken Handgelenks. Sie war (von Beruf Lehrerin) bis zu dem 2. Mai 1979 arbeitsunfähig.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich ”im Strom” mit anderen Schlittschuhläufern bewegt; der Beklagte habe sich ihr mit hoher Laufgeschwindigkeit genähert und im Vorbeifahren einen zu geringen Abstand eingehalten, so daß sich sein Schlittschuh mit dem ihren verhakt habe, wodurch sie zu Fall gekommen sei. Sie ist der Meinung, der Beklagte habe den Unfall verschuldet und hafte ihr daher gemäß § 823 BGB.
Der Klägerin entstanden Heilbehandlungskosten, die nur zu dem Teil von ihrer Krankenversicherung erstattet wurden. Den nicht gedeckten Teil errechnet sie mit DM 1.677,74. Ferner hat sie ein Schmerzensgeld von mindestens DM 6.000 sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr allen weiteren Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 9. Januar 1979 zu erstatten habe.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, die Klägerin sei - für ihn unvermutet -in seine Fahrbahn ausgeschert; er selbst sei mit einer der Fahrweise der ”Kolonne” angepaßten Geschwindigkeit gefahren. Er verweist unter Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung für Fußballspieler entwickelte Begrenzung der Haftung darauf, daß auch beim Schlittschuhlauf dem Verletzten bei nur geringfügigem Verschulden des Schädigers ein Ersatzanspruch nicht zustehe. Ferner beruft er sich auf einen dieser Sportart eigenen (stillschweigend vereinbarten) HaftungsausSchluß bzw. auf ein Handeln auf eigene Gefahr. Zumindest sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten und die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Entscheidung
 
über die Feststellungsklage hat es zurückgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründ e
I.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig. Die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise sei durch die Verletzung der Klägerin indiziert, weil grundsätzlich niemand einen anderen verletzen dürfe. Aufgrund des Anscheinsbeweises müsse davon ausgegangen werden, daß nicht die Klägerin, sondern der von hinten kommende Beklagte den Sturz fahrlässig verursacht habe. Der Beklagte habe diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Die Aussage des zusammen mit ihm fahrenden Zeugen L. sei zu unbestimmt und in entscheidenden Punkten zu widersprüchlich, als daß dessen Bekundung, die Klägerin sei plötzlich in die Fahrbahn des Beklagten ausgeschert, Glauben geschenkt werden könne. Aber selbst wenn seiner Aussage zu folgen sei, führe dies nicht zu einer Entkräftung des Anscheinsbeweises, weil jedenfalls der von dem Zeugen bekundete seitliche Abstand des Beklagten zu der voranfahrenden Klägerin von nur 1 m im Hinblick auf die dem Schlittschuhlauf eigentümlichen Pendel bewegungen zu gering gewesen sei. Auch entlaste es den
 
Beklagten nicht, daß die Eisfläche stark benutzt gewesen sei, also den Läufern nur ein verhältnismäßig enger Raum für ihre Bewegungen zur Verfügung gestanden habe; gerade dann hätte ihm - als dem von hinten kommenden Läufer - eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht durch ein Handeln auf eigene Gefahr oder eine andere Haftungsfreistellung oder -beschränkung entfallen. Schließlich habe der Beklagte nicht bewiesen, daß die Klägerin plötzlich und unmotiviert über den dem Eislauf üblichen Pendelschritt hinaus nach rechts in die Spur des Beklagten aus-geschert sei und sie deshalb ein Mitverschulden treffe; ohne eine solche Ausweichbewegung sei sie als Voranfahrende nicht verpflichtet gewesen, sich durch ein Rückschauen über das Verhalten nachfolgender Läufer zu unterrichten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1.	Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die von der Rechtsprechung für den Wettkampfsport entwickelten Grundsätze über die "Inkaufnahme” bestimmter, auch bei regelgerechter Ausübung dieser Sportart unvermeidbarer Risiken (s. für das Fußballspiel BGHZ 63, 140, 147 und Senatsurt. v. 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 = VersR 1976, 591; für das Baskettballspiel Urt. v. 16. März 1976 - VI ZR 199/74 = VersR 1976, 775) nicht auf den Schlittschuhlauf übertragen werden können. Das jedem Wettkampf und besonders
 
dem Mannschaftswettkampf typischerweise innewohnende Risiko, bei dem gebotenen kämpferischen Einsatz den Gegner zu verletzen oder selbst verletzt zu werden, verwirklicht sich nicht in gleicher Weise bei einem friedlich nebeneinander ausgeübten Individualsport wie dem Eislauf. Zwar wird auch der Schlittschuhläufer wegen der Schwierigkeit, auf der glatten Eisfläche Balance zu halten, nicht nur mit Eigenverletzungen, sondern unter Umständen auch mit hierauf beruhenden Fremdverletzungen rechnen. Derartige auf der glatten Bodenbeschaffenheit beruhenden Stürze lassen sich beim Eislauf nicht vermeiden und müssen, wenn dadurch ein Läufer verletzt wird, nicht auf jeden Fall zu einer Haftung führen. Es kann dahinstehen, ob diesem Gesichtspunkt - vor allem bei Massenveranstaltungen -bei Bewertung der Fahrlässigkeit Rechnung zu tragen ist, wie dies von Deutsch (VersR 1974, 1045, 1050 und Haftungsrecht Bd.1 S. 293) sowie Grunsky (JZ 1975, 109, 111) nach dem Prinzip der ’’gleitenden Fahrlässigkeit" für leichte Fahrlässigkeit bei Mitspielerverletzungen gefordert wird. Keinesfalls widerspricht es aber Treu und Glauben, wenn der verletzte Schlittschuhläufer Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Läufer geltend macht, der ihn von hinten kommend mit zu geringem Abstand überholt und dadurch zu Fall gebracht hat. Ein solches Verhalten verstößt gegen die jedem Schlittschuhläufer obliegende allgemeine Rechtspflicht, wie sie auch in der EislaufOrdnung des Münchner Olympiastadions in Art. 5 Nr. 4 ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich
"sich so zu verhalten.,daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert und beschädigt wird".
 
In Ermangelung genauer Spielregeln oder Absprachen über die Art der Durchführung des Eislaufs bestimmt sich der Umfang anzuwendender Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, die bei dieser Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird (so auch Reichert, Grundriß des Sportrechts und Sporthaftungsrechts, 1968 S. 217, 218; Friedrich, NJW 1966, 755, 757, 759; Hellgardt, Haftung für Sportverletzungen, Diss, 1973, S. 62, 63; Behrends,DOK 1976, 539, 542, 543 und Steffen in RGRK-BGB, 12. Aufl. Vorb. 72 vor § 823 und § 823 Rdz. 356 ff). Der von hinten kommende schnellere Läufer ist nicht bevorrechtigt. Ihn trifft die Pflicht, die vor ihm laufenden Personen genau zu beobachten und beim Vorbeifahren seine Fahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit den Erfordernissen anzupassen. Da es dem Eislauf eigentümlich ist, sich mit wechselnden, mehr oder weniger weit ausgreifenden Pendelbewegungen vorwärts zu bewegen, gehört dazu vor allem die Verpflichtung, seitlich einen hinreichenden Abstand einzuhalten. Wenn der Beklagte dies nicht getan und dadurch zu dem Sturz der Klägerin mit beigetragen hat, haftet er der Klägerin.
2.	Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß die Klägerin - wie bei jeder Inanspruchnahme nach § 823 BGB, so auch bei diesem Sportunfall -zu beweisen hat, daß der Beklagte schuldhaft handelte (s. BGHZ 63, 140, 149; ebenso OLG Bamberg NJW 1972, 1820; ferner Deutsch,VersR 1974, 1045, 1050 und Fritzweiler, Haftung des Sportlers bei Sportunfällen, Diss. 1976 S. 143 m.w.Nachw.). Jedoch kann seiner Meinung, daß schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten als dem überholenden Schlitt-
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schuhläufer spreche, nicht beigepflichtet werden. Für die Bejahung dieses Anscheinsbeweises wäre es erforderlich, daß bei einem Zusammenprall zwischen dem vorbeifahrenden und dem voranfahrenden Schlittschuhläufer die Ursache hierfür typischerweise in dem Verhalten des Überholenden läge, -sei es, daß dieser vor-werfbar einen zu geringen Seitenabstand einhielt oder zu schnell fuhr oder dem Verhalten des Voranfahrenden nicht die gebotene Aufmerksamkeit widmete. Mit der Beschränkung auf diese Erwägungen läßt das Berufungsgericht aber außer Betracht, daß es noch andere denkbare, im Streitfall allerdings vom Berufungsgericht nicht ausgeschlossene Fallgestaltungen gibt. So kann die Ursache des Zusammenstoßes vor allem auch in einer plötzlich durchgeführten erheblichen Änderung der Laufrichtung des Voranfahrenden liegen, die jedenfalls in den Bereichen eines Eisstadions, in denen sich die Schlittschuhläufer gemeinsam in etwa gleicher Laufrichtung fortbewegen, nicht ohne vorherige Orientierung nach hinten stattfinden darf; denn das Verhalten des voranfahrenden Läufers muß für die Nachfolgenden kalkulierbar bleiben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht daher bei einem Eisläufen, wie es hier stattgefunden hat, nicht schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des überholenden Eisläufers, wenn bei einem Zusammenstoß während des Überholens der überholte Eisläufer verletzt wird.
3.	Den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 11) kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß es die Feststellung treffen wollte, der Beklagte sei mit nur 1 m Abstand an der Klägerin vorbeigefahren,
 
ohne daß diese zuvor ihre Laufrichtung wesentlich geändert hatte; dies umso weniger, als das Berufungsgericht ganz allgemein die Bekundungen des Zeugen L., denen es ersichtlich die Angabe über den eingehaltenen Seitenabstand entnimmt, für nicht glaubwürdig hält. Bei einem Abstand von nur einem Meter hätte aber der Beklagte - das zieht offenbar auch die Revision nicht in Zweifel - schuldhaft gehandelt. Die Sache war daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Beklagte erforderlichenfalls auch Gelegenheit haben, seine Ausführungen gegen das behauptete Zugeständnis eines schuldhaften Verhaltens zu verdeutlichen. Derartige noch unter dem Eindruck der Verletzungshandlung stehende Äußerungen des Verletzers, am Unfallort oder - wie im Streitfall - bei der ersten Versorgung der Verletzten im Sanitätsraum dürfen, da sie oft völlig unabhängig von der Schuldfrage aus einem Bedürfnis nach Entschuldigung oder
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Kundgabe des Mitleids abgegeben sein können, nicht überbewertet werden.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Steffen
 RiBGH Dr. Ankermann	Dr.	Lepa
 befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Hiddemann