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BGH · VI ZR 148/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 148/72

Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrers St0l wegen seines Unfallschadens in Anspruch, soweit dieser ihm von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Unfall, bei dem der Kläger verletzt worden ist, ein Arbeitsunfall war und daß eine derartige Werkfahrt im firmeneigenen Kraftfahrzeug eine innerbetriebliche Angelegenheit darstellte (BGHZ 8, 330, 337 ff; Senatsurteile vom 19. Danach haftet der Beklagte für den Personenschaden des Klägers nur, wenn der Arbeitsunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist. Das Berufungsgericht nimmt dies an und erwägt hierzu: Bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei grundsätzlich jeder Arbeitsunfall eingetreten, der sich auf öffentlichen Verkehrsflächen ereigne, auf denen die all- Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht keine durchgreifenden Gründe dafür angeführt hat, den Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne der §§ 636 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 RVO anders aufzufassen, als dies der erkennende Senat bisher getan hat. 1. Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, hebt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie auch Nicht jeder Arbeitsunfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet sich demnach bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. In aller Regel bedeutet die Beförderung des Arbeitnehmers im firmeneigenen Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber und dem mit der Durchführung des Werkverkehrs betrautöl Arbeitskollegen wegen des engen betrieblichen Zusammenhangs keine "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" (vgl. Sie will vielmehr diejenigen Fälle erfassen, in denen der Versicherte den Gefahrenbereich, in dem er durch die Zugehörigkeit zu seinem Betrieb betroffen ist, verläßt und sich als normaler Verkehrsteilnehmer in d«! Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern inwieweit er mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit des Versicherten zusammenhängt. Der gesetzgeberische Wille wird vielmehr hinreichend durch den Bezugsrahmen verdeutlicht, in dem die betriebsbezogenen Haftungsbefreiungen und der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" einander zugeordnet sind. Auch läuft die Befreiung von dem Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO damit nicht leer; so werden von ihr in aller Regel die Unfälle erfaßt, die der Betriebsangehörige auf dem Weg zur Arbeit als Fußgänger, als Radfahrer oder in seinem eigenen Kraftwagen durch ein Fahrzeug des Betriebes erleidet (BGHZ 8, 330, 337; Senatsurteil vom 24. Wird demgegenüber der Verkehrsunfall - wie im vorliegenden Fall - im Werkverkehr mit dem betriebseigenen Kraftfahrzeug durch einen Betriebsangehörigen verursacht, so ist er nicht auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne der §§ 636 Abs. 1 Satz 1, 3. Soweit das Berufungsgericht für seine Gegenansicht auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhebt, betreffen seine Ausführungen der Sache nach nicht die Auslegung des Begriffs der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" als Voraussetzung für die Befreiung des geschädigten Arbeitnehmers von dem Haftungsausschluß der §§ 636 Abs.1, 637 Abs. 1 RVO, sondern die Frage nach der Zulässigkeit dieser Haftungsbeschränkungen. Daß das auch für die §§ 636, 637 RVO gilt, hat der Senat schon in dem angeführten Urteil vom 2. November 1939 über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (RGBl I 22,,23) ist durch das neugefaßte Pflichtversicherungsgesetz vom 5. Im übrigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das sich nur an Kraftfahrzeugunfällen orientiert, zu eng; wird der Arbeitnehmer von einem Radfahrer oder einem Fußgänger verletzt, so steht hinter dem Schädiger nur selten ein Haftpflichtversicherer. Auch verfassungsrechtlich ist die Einengung der Haftungsbeschränkung nach den §§ 636 Abs.1, 637 Abs. 1 RVO in Fällen, in denen der Schaden auf einen Haftpflichtversicherer abgewälzt werden kann, nicht geboten. In den Gründen zu dieser Entscheidung ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Haftungsausschluß auch in denjenigen Fällen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, in denen der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherer für den Schaden des Arbeitnehmers aufzukommen habe. Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Gesetzgeber habe ohne Verstoß gegen das Willkürverbot darauf absteilen dürfen, daß der Arbeitnehmer den Verkehrs-unfall als Betriebsangehöriger erleide* Deshalb sei es als vertretbar anzusehen, solche Fälle allein dem Unfallversicherungsrecht zu unterstellen und damit zivilrechtliche Ansprüche auszuschließen (NJW 1973, 504). Zwar mögen Gesichtspunkte der HaftungserSetzung und des Betriebsfriedens,auf denen die Haftungsbeschränkungen vornehmlich beruhen (BGH Urteile vom 29. Dezember 1964 aaO), an Bedeutung verlieren, wenn die Abwicklung des Schadens wirtschaftlich aus dem Bereich des Unternehmens heraus auf den Haftpflichtversicherer verlagert werden kann. Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, daß mit dem Eintritt der Haftpflichtversicherung die Gründe für eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers und des Arbeitskollegen nicht gänzlich entfallen. Daraus ergibt sich, daß der Kläger wegen seines Personenschadens, den er nach Erstattung des Sachschadens allein geltend macht, von dem Beklagten keinen Ersatz verlangen kann.

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 31 BVerfGG Art. 3 GG § 97 ZPO
verkehrenVersRUnfallArbeitnehmerRVOBerufungsgerichtHaftpflichtversichererKlägerHaftungsausschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZs	nein
RVO §§ 636, 637
Zum Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i.S. der §§ 636, 637 RVO).
BGH, Urt. v. 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 148/72
URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Mal 1973 K r 1 e g 1 , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des vertreten
 durch », II
der D
den Vorstand, Herrn Dr. *tr.
V.a.G,,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Prof .Dr.h.c
gegen
 den Schlosser Werner Schl HMktraße^B
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 14. Juli 1972 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der III. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 2. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 17. Dezember 1968 wurde der Kläger im betriebseigenen Pkw auf der Fahrt zur Arbeitsstätte verletzt, als das von seinem Arbeitskollegen StW gesteuerte Fahrzeug auf verschneiter Straße in einer Linkskurve ins Schleudern geriet und auf der linken Fahrbahnseite frontal mit einem entgegenkommenden Lkw zusammenstieß.
 
Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrers St0l wegen seines Unfallschadens in Anspruch, soweit dieser ihm von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt worden ist.
Er hat von dem Beklagten Zahlung eines restlichen Verdienstausfalls von 556,99 DM, einer Unkostenpauschale von 20 DM sowie eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes verlangt.
Die Parteien streiten nur noch daraum, ob der Schadensersatzforderung der Haftungsausschluß nach §§ 636,
637 RVO entgegensteht.
Der Kläger hat geltend gemacht: Der Unfall, den StH| fahrlässig verursacht habe, habe sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet. Ferner greife der Haftungsausschluß nach den §§ 636, 637 RVO auch deshalb nicht ein, weil für den Schaden ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe. Darüberhinaus sei der Haftungsausschluß, soweit er das Schmerzensgeld betreffe, verfassungswidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Das Schmerzensgeld hat es auf 3.000 DM festgesetzt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichöl Urteils.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
I.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Unfall, bei dem der Kläger verletzt worden ist, ein Arbeitsunfall war und daß eine derartige Werkfahrt im firmeneigenen Kraftfahrzeug eine innerbetriebliche Angelegenheit darstellte (BGHZ 8, 330, 337 ff; Senatsurteile vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 « VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 « VersR 1968, 1193, 1194). Daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer StfH den Verkehrsunfall fahrlässig verursacht hat, ist zwischen den Parteien außer Streit.
2.	Ob der Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 823 ff BGB, § 3 Nr. 1 PflVG für den Unfallschaden des Klägers einzustehen hat, bestimmt sich deshalb nach den Vorschriften der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO. Danach haftet der Beklagte für den Personenschaden des Klägers nur, wenn der Arbeitsunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist.
Das Berufungsgericht nimmt dies an und erwägt hierzu: Bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei grundsätzlich jeder Arbeitsunfall eingetreten, der sich auf öffentlichen Verkehrsflächen ereigne, auf denen die all-
gemeinen Regeln des Straßenverkehrs Geltung hätten.
Wenn die Rechtsprechung demgegenüber den Begriff nicht räumlich, sondern funktionell verstehe und darauf abhebe, ob der Betroffene den Unfall als Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten habe, so setze sie sich damit in Widerspruch nicht nur zu dem Gesetzeswortlaut, sondern auch zu dem Willen des Gesetzgebers, dem Geschädigten mit Rücksicht auf seine Doppelstellung als Arbeitnehmer und Verkehrsteilnehmer die Ansprüche nach dem Verkehrshaftpflichtrecht, wenn auch unter Anrechnung der Leistungen des Unfallversicherungsträgers, zu belassen. Die in der bisherigen Rechtsprechung angewandte restriktrive Auslegung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sie den Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO auf Sille erstrecke, in denen ein vernünftiger Grund für eine Freistellung des Schädigers von Ersatzansprüchen, für die in der Regel ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, nicht mehr vorliege.
II.
Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht keine durchgreifenden Gründe dafür angeführt hat, den Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne der §§ 636 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 RVO anders aufzufassen, als dies der erkennende Senat bisher getan hat.
1. Bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, hebt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie auch
 
das Berufungsgericht nicht verkannt hat, vornehmlich darauf ab, ob der betroffene Arbeitnehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. Maßgebend ist danach, ob sich der Unfall für den Betroffenen in einem Bereich ereignet hat, der sich in dem Verhältnis zu dem Schädiger als ein innerbetrieblicher Vorgang darstellt, oder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. dazu BGHZ 8, 330, 337 ff;
17, 65, 66; 19, 114, 118 ff; Senatsurteile vom 8. Mai 1956
-	VI ZR 37/55 = VersR 1956, 388; vom 21. November 1958
-	UM Nr. 10 zu Dienstund ArbeitsunfallG; vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 = VersR 1963, 243, 244; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 aaO; vom 22. Oktober 1968 aaO; vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 = VersR 1971, 564, 565).
Nicht jeder Arbeitsunfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet sich demnach bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. In aller Regel bedeutet die Beförderung des Arbeitnehmers im firmeneigenen Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber und dem mit der Durchführung des Werkverkehrs betrautöl Arbeitskollegen wegen des engen betrieblichen Zusammenhangs keine "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" (vgl.
 BGHZ 8, 330, 337 ff; Senatsurteile vom 19. Dezember 1967 und 22. Oktober 1968 aaO).
2. Die Kritik des Berufungsgerichts gibt keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
 
Zwar läßt der Begriff "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" dem Wortlaut nach auch andere Deutungsmöglich-keiten zu. Doch entspricht es nicht dem Sinn der Regelung, die Teilnahme am allgemeinen Verkehr allein nach räumlich«! Kriterien zu beurteilen und die betrieblichen Bezüge des Vorgangs außer Acht zu lassen. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung der aus dem Gesetz Uber die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl I 674 - in die gesetzliche Unfallversicherung übernommenen Regelung sollen die Haftungsbefreiungen, die die §§..636, 637 RVO an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem versicherten Verletzten und den Schädiger knüpfen, für einen Bereich entfallen, in dem der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichsteht und es daher unbillig wäre, ihn insoweit gegenüber ander«! Verkehrsteilnehmern zu benachteiligen. Demgegenüber soll die Befreiung von dem Haftungsausschluß nicht vor anderen versicherten Arbeitnehmern diejenigen bevorzugen, die ihre betrieblichen Aufgaben vornehmlich im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zu erfüllen haben. Sie will vielmehr diejenigen Fälle erfassen, in denen der Versicherte den Gefahrenbereich, in dem er durch die Zugehörigkeit zu seinem Betrieb betroffen ist, verläßt und sich als normaler Verkehrsteilnehmer in d«! Gefahrenbereich des allgemeinen Verkehrs begibt (vgl. dazu BGHZ 17, 65, 67). Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern inwieweit er mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit des Versicherten zusammenhängt.
Es trifft auch nicht zu, daß diese vom Senat seit Jahren vertretene Ansicht in dem Gesetz keinen Ausdruck
 
gefunden habe. Der gesetzgeberische Wille wird vielmehr hinreichend durch den Bezugsrahmen verdeutlicht, in dem die betriebsbezogenen Haftungsbefreiungen und der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" einander zugeordnet sind. Auch läuft die Befreiung von dem Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO damit nicht leer; so werden von ihr in aller Regel die Unfälle erfaßt, die der Betriebsangehörige auf dem Weg zur Arbeit als Fußgänger, als Radfahrer oder in seinem eigenen Kraftwagen durch ein Fahrzeug des Betriebes erleidet (BGHZ 8, 330, 337; Senatsurteil vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201). Wird demgegenüber der Verkehrsunfall - wie im vorliegenden Fall - im Werkverkehr mit dem betriebseigenen Kraftfahrzeug durch einen Betriebsangehörigen verursacht, so ist er nicht auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne der §§ 636 Abs. 1 Satz 1,
637 Abs. 1 RVO zurückzuführen.
3.	Soweit das Berufungsgericht für seine Gegenansicht auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhebt, betreffen seine Ausführungen der Sache nach nicht die Auslegung des Begriffs der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" als Voraussetzung für die Befreiung des geschädigten Arbeitnehmers von dem Haftungsausschluß der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO, sondern die Frage nach der Zulässigkeit dieser Haftungsbeschränkungen. Auch hierin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 29. Januar 1963 (VI ZR 67/62 = VersR 1963, 243, 244) und vom 4. Dezember 1964 (VI ZR 220/63 = VersR 1965 , 291, 292) im einzelnen dargelegt, daß für Arbeitsunfälle, die durch Kraftfahrzeuge
 
hervorgerufen werden, das Bestehen der Haftpflichtversicherung nichts an einem Haftungsausschluß nach§§ 898,
899 RVO a.F. ändert. Daß das auch für die §§ 636, 637 RVO gilt, hat der Senat schon in dem angeführten Urteil vom 2. März 1971 ausgesprochen. Ebensowenig wie nach dem Gesetz vom 7. November 1939 über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (RGBl I 22,,23) ist durch das neugefaßte Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl I 213) die sachlich rechtliche Stellung des Unfallverletzten gegenüber dem Kraftfahrzeughalter oder -fahrer erweitert worden. Im übrigen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das sich nur an Kraftfahrzeugunfällen orientiert, zu eng; wird der Arbeitnehmer von einem Radfahrer oder einem Fußgänger verletzt, so steht hinter dem Schädiger nur selten ein Haftpflichtversicherer.
Auch verfassungsrechtlich ist die Einengung der Haftungsbeschränkung nach den §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO in Fällen, in denen der Schaden auf einen Haftpflichtversicherer abgewälzt werden kann, nicht geboten. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1972 (1 BvL 4/71 u.a. ■ NJW 1973, 502) steht bindend fest (§ 31 BVerfGG), daß die §§ 636 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 RVO Jedenfalls insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie den Anspruch auf Schmerzensgeld ausschließen. In den Gründen zu dieser Entscheidung ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Haftungsausschluß auch in denjenigen Fällen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, in denen der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherer für den Schaden des Arbeitnehmers aufzukommen habe. Das
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Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Gesetzgeber habe ohne Verstoß gegen das Willkürverbot darauf absteilen dürfen, daß der Arbeitnehmer den Verkehrs-unfall als Betriebsangehöriger erleide* Deshalb sei es als vertretbar anzusehen, solche Fälle allein dem Unfallversicherungsrecht zu unterstellen und damit zivilrechtliche Ansprüche auszuschließen (NJW 1973, 504).
Diese Erwägungen tragen nicht nur den Ausschluß von Schmerzensgeldansprüchen. Sie treffen ebenso für den Ausschluß der materiellen Schadensersatzansprüche zu.
Zwar mögen Gesichtspunkte der HaftungserSetzung und des Betriebsfriedens,auf denen die Haftungsbeschränkungen vornehmlich beruhen (BGH Urteile vom 29. Januar 1963 und vom 4. Dezember 1964 aaO), an Bedeutung verlieren, wenn die Abwicklung des Schadens wirtschaftlich aus dem Bereich des Unternehmens heraus auf den Haftpflichtversicherer verlagert werden kann. Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, daß mit dem Eintritt der Haftpflichtversicherung die Gründe für eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers und des Arbeitskollegen nicht gänzlich entfallen. Der Betriebsfrieden kann auch durch einen nur mit dem Haftpflichtversicherer geführten Rechtsstreit beeinträchtigt werden. Ersatzansprüche sind nicht in allen Fällen durch den Haftpflichtversicherer voll gedeckt. Die Entscheidung darüber, welchen sachlichen Gesichtspunkten Vorrang für eine gesetzliche Regelung 'einzuräumen ist, ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers. Billigkeitserwägungen, wie sie das Berufungsgericht anstellt, rechtfertigen allein nicht eine Ausweitung von Ansprüchen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
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III.
Daraus ergibt sich, daß der Kläger wegen seines Personenschadens, den er nach Erstattung des Sachschadens allein geltend macht, von dem Beklagten keinen Ersatz verlangen kann. Das Landgericht hat somit die Klage im .Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auf die Revision des Beklagten muß deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil mit der Kostenfolge für beide Rechtsmittelzüge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Weber	Sonnabend	Dunz
 Scheffen	Dr.Steffen