BGB § 208 Das in Abschlagszahlungen des Versicherers liegende Anerkenntnis bev/irkt auch dann zu Lasten des Versicherungsnehmers die Unterbrechung der Verjährung, wenn er bei Überschreitung der Deckungssumme persönlich in Anspruch genommen wird. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten fehle sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Bode, Professor Br. Hüßgens und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Eine Durchschrift dieses Schreibens übersandte sie der LHU, die mit Schreiben vom 30, Juni 1959 den Eingang der Regreßmeldung bestätigte und anheimstellte, die Aufwendungen bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 23- Oktober 1965 teilte sic der Klägerin mit, daß die Deckungssumme, die sich für Personenschäden auf 100,000 DM belaufe, nicht ausreiche und der verbleibende Rest gemäß § 155 WG auf die weiteren Rentenempfänge aufzuteilen sei. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz ihrer nicht gedeckten Aufwendungen (Sozialversicherungsrenten und AOK-Beiträge) in Anspruch, die bis zu dem 31. Dezember 1966 einen Betrag von 4.918,08 DM ausmachen, und trägt vor, das durch die Leistungen der LHU bewirkte und nicht auf die Haftpflichtversicherungssumme begrenzte Anerkenntnis müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und seinen Antrag auf Klageabv/eisung damit begründet, die Zahlungen der LHU seien nicht auf seine Veranlassung getätigt worden, hätten deshalb den Verjährungsablauf für die gegen ihn gerichteten Ansprüche nicht unterbrochen. Die Parteien streiten nur darum, ob durch die von der LHU erbrachten Leistungen die Verjährung der gegen den Beklagten gerichteten, über die Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages hinausgehenden Schadensersatzansprüche unterbrochen worden ist. Das in diesem Verhalten liegende nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis durch Abschlagszahlung wirke kraft der in § 10 Abs. 5 AKB begründeten Vollmacht gegen den Beklagten und sei auch nicht auf die Deckungssumme beschränkt. Eine solche Beschränkung sei mit der dem Versicherer durch die gesetzliche Regelung im Interesse des Geschädigten übertragenen sozialen Aufgabe nicht vereinbar. Die Revision macht hierzu geltend, die Verweigerung des vom Beklagten begehrten Anerkenntnisses habe die Befugnisse der Haftpflichtversicherung für die Klägerin erkennbar auf den unmittelbaren Bereich der Haftpflichtversicherung und damit auf die Grenzen des möglichen Deckungsschutzes beschränkt. 1, Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, ist in der jahrelangen Erstattung der von der Klägerin in gewissen Zeitabständen gemeldeten Aufwendungen eine die Verjährung unterbrechende Anerkennung dos Regreßanspruches (§ 208 BGB) zu sehen, da hierfür keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern nur ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger erforderlich ist, aus dem sich dos Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen dos Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 113, 234, Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß die Erfüllung dieser wiederkehrenden Leistungen - obwohl sich die Anerkennung auf einen Teil der Schäden beschränken kann - unter Würdigung der gesamten Umstände als ein Anerkenntnis der Ersotzpflicht dem Grunde nach im vollen Umfang des Anspruchs zu werten ist (BGH Urt. v. Bei dem durch Abschlagszahlungen erfolgenden Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB geht es allerdings nicht unmittelbar um die rechtliche Tragweite der in § 10 Abs. 5 AKB umrissenen Vollmacht d£o Versicherers, die sich nach ihrem Wortlaut auf Erklärungen des Versicherers bezieht. Damit, daß er die gesamte Schadensabwicklung der LKU kraft des mit ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages überließ - unstreitig hatte er das Aufforde-rungsschreiben der Klägerin vom 17- April 1959 an die LIIU weitergeleitet handelte die LHU mit seinem Willen, auch (neben ihrem eigenen Interesse) in seinem Interesse und zu seinen Gunsten. Die in § 10 Abs. 5 AKB umschriebene Vollmacht ermächtigte die LHU, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Hamen des Versicherungsnehmers abzugeben, also auch Zahlungen in seinem Namen und für seine Rechnung zu leisten. Dieser bedient sich der Sachkunde und Erfahrung des Versicherers, der schon im eigenen Interesse die Verhandlung mit dem Geschädigten in aller Regel zu den für den Versicherungsnehmer und für den Versicherer bestmöglichen Bedingungen führen wird. Eine andere, nur das Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer berührende, im vorliegenden Fall unerhebliche Frage ist es, ab wann der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer Fühlung nehmen muß, bevor er Handlungen vornimmt, die dessen Rechtsstellung nachteilig beeinflussen können (vgl, dazu BGH Urt. v.
Nachschlagewerk: BG1IZ: Ja nein BGB § 208 Das in Abschlagszahlungen des Versicherers liegende Anerkenntnis bev/irkt auch dann zu Lasten des Versicherungsnehmers die Unterbrechung der Verjährung, wenn er bei Überschreitung der Deckungssumme persönlich in Anspruch genommen wird. BGH, Urt. v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES M.H8/68 URTEIL Verkündet am 17. März 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der GeBchäftssteUe in dem Rechtsstreit des Wilhelm straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die Landosversicherungsanstalt Baden, K ^straße HB» vertreten durch Direktor Dl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ; u Professor Dr, h.c. Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten fehle sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Bode, Professor Br. Hüßgens und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin erbrachte als zuständiger Sozialversicherungsträger für den bei einem Verkehrsunfall vom 6. April 1958 schwerverletzten, damals 32 Jahre alten Kraftfahrer Heinz BwflB seit dem 6. Oktober 1958 Sozialversicherungsleistungen. Ber Beklagte hatte den Unfall mit seinem bei der Landv/irtschaft-lichen Haftpflicht- und Unfallversicherung in Ka^miB (LHU) haftpflichtversicherten Personenkraft wagen verschuldet. Mit Schreiben vom 17. April 1959 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche beim Beklagten an und bat ihn um Mitteilung, ob er der Klägerin gegenüber seine Haftung dem Grunde nach anerkenne und sich zu dem Ersatz des von der Klägerin zu erbringenden Aufwandes bereit erkläre. Eine Durchschrift dieses Schreibens übersandte sie der LHU, die mit Schreiben vom 30, Juni 1959 den Eingang der Regreßmeldung bestätigte und anheimstellte, die Aufwendungen bekanntzugeben. Der Beklagte antwortete nicht, übersandte das Schreiben vielmehr seiner Haftpflichtversicherung, Die DHU erstattete der Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1964 sämtliche Aufwendungen. Mit Schreiben vom 23- Oktober 1965 teilte sic der Klägerin mit, daß die Deckungssumme, die sich für Personenschäden auf 100,000 DM belaufe, nicht ausreiche und der verbleibende Rest gemäß § 155 WG auf die weiteren Rentenempfänge aufzuteilen sei. Dementsprechend erstattete sie ab 1. Januar 1965 nur einen Teil der Aufwendungen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz ihrer nicht gedeckten Aufwendungen (Sozialversicherungsrenten und AOK-Beiträge) in Anspruch, die bis zu dem 31. Dezember 1966 einen Betrag von 4.918,08 DM ausmachen, und trägt vor, das durch die Leistungen der LHU bewirkte und nicht auf die Haftpflichtversicherungssumme begrenzte Anerkenntnis müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4.918,08 DM nebst 4 # Zinsen und die Feststellung begehrt, daß er verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu erstatten, die sie gegenüber Heinz Dw|H zu erbringen habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und seinen Antrag auf Klageabv/eisung damit begründet, die Zahlungen der LHU seien nicht auf seine Veranlassung getätigt worden, hätten deshalb den Verjährungsablauf für die gegen ihn gerichteten Ansprüche nicht unterbrochen. Die anerkennende Wirkung der Leistungen der LHU beträfen nur ihren eigenen Verpflichtungsbereich. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages an zuviel begehrten Zinsen - stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Ent s che i dungsgründ e; I. Die Parteien streiten nur darum, ob durch die von der LHU erbrachten Leistungen die Verjährung der gegen den Beklagten gerichteten, über die Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages hinausgehenden Schadensersatzansprüche unterbrochen worden ist. Das Berufungsgericht Bejaht diese Präge mit der Begründung, in der jahrelangen, in gewissen, regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen durchgeführten Erstattung der von der Klägerin geleisteten Aufwendungen sei das Bewußtsein zu dem Ausdruck gekommen, anstelle des nach dem damals geltenden Hecht für den Ersatzanspruch allein in Betracht kommenden Beklagten zu dem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Das in diesem Verhalten liegende nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis durch Abschlagszahlung wirke kraft der in § 10 Abs. 5 AKB begründeten Vollmacht gegen den Beklagten und sei auch nicht auf die Deckungssumme beschränkt. Eine solche Beschränkung sei mit der dem Versicherer durch die gesetzliche Regelung im Interesse des Geschädigten übertragenen sozialen Aufgabe nicht vereinbar. II. Die Revision macht hierzu geltend, die Verweigerung des vom Beklagten begehrten Anerkenntnisses habe die Befugnisse der Haftpflichtversicherung für die Klägerin erkennbar auf den unmittelbaren Bereich der Haftpflichtversicherung und damit auf die Grenzen des möglichen Deckungsschutzes beschränkt. Das Anerkenntnis der 1HU im Sinne des § 208 BGB habe sich nur auf den Bereich beziehen können, innerhalb dessen der Haftpflichtversicherer gerade wegen der sozialpolitischen Punktion überhaupt wirksam habe handeln können und letztlich auch nur habe handeln wollen und dürfen, lege ein öffentlicher Versicherungsträger bezüglich der nach 6 § 1542 RVO übergogangenen Ansprüche Wert auf ein Anerkenntnis des Schädigers, dann müsse er einem solchen Anerkenntnis nachgehen. Did Revision hat keinen Erfolg. 1, Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, ist in der jahrelangen Erstattung der von der Klägerin in gewissen Zeitabständen gemeldeten Aufwendungen eine die Verjährung unterbrechende Anerkennung dos Regreßanspruches (§ 208 BGB) zu sehen, da hierfür keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern nur ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger erforderlich ist, aus dem sich dos Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen dos Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 113, 234, 238; BGH Urt. v. 25. September 1964 - VI ZR 128/63 = VersR 1964, 11995 Urt. v. 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 a VersR 1968, 277). Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß die Erfüllung dieser wiederkehrenden Leistungen - obwohl sich die Anerkennung auf einen Teil der Schäden beschränken kann - unter Würdigung der gesamten Umstände als ein Anerkenntnis der Ersotzpflicht dem Grunde nach im vollen Umfang des Anspruchs zu werten ist (BGH Urt. v. 12. Juli I960 - VI ZR 92/59 * VersR I960, 949; Urt. v. 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 » VersR 1968, 277). 2. Bei dem durch Abschlagszahlungen erfolgenden Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB geht es allerdings nicht unmittelbar um die rechtliche Tragweite der in § 10 Abs. 5 AKB umrissenen Vollmacht d£o Versicherers, die sich nach ihrem Wortlaut auf Erklärungen des Versicherers bezieht. Die durch den Versicherungsvertrag erteilte Vollmacht schafft jedoch auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Gläubiger eine tatsächliche Lage, die bei Rechtshandlungen zu berücksichtigen ist, durch die die Verjährung unterbrochen wird. Der Beklagte muß sich so behandeln lassen, als seien die die Verjährung unterbrechenden Abschlagszahlungen von ihm selbst geleistet worden. Damit, daß er die gesamte Schadensabwicklung der LKU kraft des mit ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages überließ - unstreitig hatte er das Aufforde-rungsschreiben der Klägerin vom 17- April 1959 an die LIIU weitergeleitet handelte die LHU mit seinem Willen, auch (neben ihrem eigenen Interesse) in seinem Interesse und zu seinen Gunsten. Die in § 10 Abs. 5 AKB umschriebene Vollmacht ermächtigte die LHU, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Hamen des Versicherungsnehmers abzugeben, also auch Zahlungen in seinem Namen und für seine Rechnung zu leisten. Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 24, 308, 317 ff) dargelegt hat, liegt dieser Außenvollmacht des Versicherers im Innenverhältnis eine durch den Versicherungsvertrag begründete Geschäftsführung eigener Art zu Grunde, kraft deren der Versicherer berechtigt ist, bei Eintritt des Haftpflichtfalles nach seinem Gutdünken, unabhängig von den Weisungen des Versicherungsnehmers, ja sogar mit eigenem Weisungsrecht gegenüber diesem, alle mit der Schadensfeststellung und -Regulierung zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte für den Versicherungsnehmer durchzuführen, also auch dessen Anspruch anzuerkennen. Erklärt der Versicherer, wie hier, zwar kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, erkennt er vielmehr den Anspruch durch ein dem § 208 BGB genügendes tatsächliches Verhalten gegenüber dem Gläubiger an, so muß der Versicherungsnehmer dieses Verhalten in gleicher Weise gegen sich gelten lassen, als ob er selber sich so verhalten hätte, sofern er die Verhandlungen über die Schadensregulierung den Versicherer überlassen hatte. Das war hier der Pall. 3. Die Revision meint weiter, jedenfalls sei das Anerkenntnis des Versicherers, für die Klägerin erkennbar, auf die Grenzen des möglichen Deckungsschutzes beschränkt gewesen. Die Verjährung sei deshalb nur bis zur Höhe der Deckungssumme unterbrochen worden. Bei der Haftpflichtversicherung ist die gesamte Schadensregulierung aus v/ohl erwogenen Gründen dem Versicherungsnehmer aus der Hand genommen und dem Haftpflichtversicherer übertragen worden. Der im Vorspruch des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7» November 1939 (RGBl I S. 2223) dargelcgte Gedanke einer wirksameren. Gestaltung des Schutzes • der Verkchrsopfer erfordert im Interesse und zu dem Schutze des geschädigten Britten eine möglichst einfache, gesicherte und vollständige Abwicklung des Schadensfalles. Biese ist nur dann gewährleistet, wenn der Geschädigte sich auf ein verbindliches Handeln des Haftpflichtversicherers beschränken und verlassen kann. Es würde diesem Gesichtspunkt zuwiderlaufen, wenn er Ermittlungen über die Höhe des Beckungsschutzes anstellen und wegen des diesen Betrag übersteigenden Schadens mit dem Schädiger persönlich verhandeln müßte. In nicht geringerem Grade liegt diese Art der Schadensregulierung im Interesse des Versicherungsnehmers. Dieser bedient sich der Sachkunde und Erfahrung des Versicherers, der schon im eigenen Interesse die Verhandlung mit dem Geschädigten in aller Regel zu den für den Versicherungsnehmer und für den Versicherer bestmöglichen Bedingungen führen wird. Dem Versicherungsnehmer kommt damit jeder von der Versicherung für ihnferwirkte Vorteil zugute. Er muß es darum auch hinnehmen, daß der Versicherer im Rahmen der ihm übertragenen Regulierung des Schadens Handlungen gegenüber dem Gläubiger vornimmt, welche die Verjährung hinsichtlich des gesamten Anspruchs unterbrechen. Das gebietet vor allem die Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers. 10 - / \ Eine andere, nur das Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer berührende, im vorliegenden Fall unerhebliche Frage ist es, ab wann der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer Fühlung nehmen muß, bevor er Handlungen vornimmt, die dessen Rechtsstellung nachteilig beeinflussen können (vgl, dazu BGH Urt. v. 4. Juli 1957 - II 2R 142/56 - VersR 1957, 502; Stiefcl/Wussow AKB, 7. Aufl. § 7 Anm. 48; § 10 Anm. 24; Prölss, WG 17. Aufl. Anh. I zu §§ 149 - 158 k § 5 Anm. 5 S. 690). III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pohle Dr. Weber Dr. Bode Hüßgens Scheffen