September 1962 beurkundete der Rechtsanwalt Dr. BflBP als amtlich bestellter Vertreter des beklagten Notars einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger einerseits und der NoflHlHl Bauland- und Grundstücks-Verwertung GmbH, (NoflBBK) sowie der Kommanditgesellschaft Bauland- und Grund Stücks ver- Im Frühjahr 1963 drängten die von der gewonnenen Grundstückskäufer wegen der inzwischen bekannt gewordenen Zahlungsschwierigkeiten der NoflHlP darauf, möglichst bald die gekauften Grundstücke auf gelassen zu bekommen und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden» Zwisehen ihnen, darunter auch dem Kläger, und der NoflHB^ kam es darauf am 27« April 1963 nach Erörterung sämtlicher Grundstücksbelastungen zu dem Abschluß eines vom Beklagten beurkundeten Zusatzvertrages, in dem es u.a. heißt, der früher geschlossene Kaufvertrag v/erde dahin ergänzt, daß der Käufer dinglich sämtliche eingetragenen Belastungen übernehme» Soweit die Belastungen durch Nicht Valutierung oder Rückzahlung Eigentümer-Grundschulden geworden seien, würden sie an den Käufer übertragen. Der Kläger hat behauptet, der Notarvertreter habe seine Amtspflichten bei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 13- September 1962 nicht erfüllt; dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, weil er im Ergebnis mehr für das Grundstück zahlen müsse, als im Vertrage ausbedungen worden sei. Der NotarVertreter, für dessen AmtspflichtVerletzungen der Beklagte gemäß § 46 BNotO als Gesamtschuldner neben dem Vertreter hafte, habe den Kläger nicht über sämtliche Grundstücksbelastungen belehrt» Der Grundbuchinhalt sei vielmehr nur hinsichtlich der Belastungen erörtert worden, die der Kläger nach dem Vertrage teilweise habe übernehmen sollen» Dagegen habe der Notarvertreter die ihm bekannte Tatsache verschwiegen, daß das Gesamtgrundstück darüber hinaus noch mit der Grundschuld über 220.000 DM Im übrigen sei eine Belehrung über die Grundschuld so hat der Beklagte im> Berufungsverfahren weiter vorgetragen, auch darum nicht erforderlich gewesen, weil durch eine Vereinbarung zwischen der Birma Fp^HBfe und der Ho®-(BP nebst beurkundeter Bevollmächtigung des Bürovorstehers HapBI^ durch die Firma vom 1. März 1962 - sämtlich unbestrittenen Inhalts - sichergestellt gewesen sei, daß die Grundschuld mit den von den Käufern über ihn gezahlten Beträgen zurückgezahlt und sodann gelöscht werden würde So seien denn auch acht Grundstücke aus der Pfandhaft für die Grundschuld entlassen worden, nach- Aus einer zwischen der Firma FBHHB und der NoflU^ getroffenen Vereinbarung vom 9« September 1962 ergebe sich, daß die Grundschuld an diesem Tage nur noch in Höhe von 122.838 Der Kläger hat entgegnet, auch wenn der Beklagte und sein Amtsvertreter aufgrund der Vereinbarung vom lo Februar 1962 davon ausgegangen sein sollten, daß für den Kläger und die übrigen Käufer keine Gefahr bestehe, liege eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung vor» Sie hätten nämlich die Pflicht gehabt, ihn von dem Inhalt dieser Vereinbarung zu unterrichten und darüber zu belehren, wie die Grundschuld zu beseitigen sei; dazu hätten ihm auch klare Verhaltensanweisungen mit dem Hinweis darauf erteilt werden müssen, daß bei einer Abweichung von ihnen die Löschung der Grundschuld nicht gewährleistet sei» Das alles sei nicht geschehen» Hätte der Kläger die erforderliche Aufklärung über die Grundschuld und die Vereinbarung vom 1» Februar 1962 sowie die nötigen Verhaltsanweisungen erhalten, so würde er sich zwar ebenfalls zu dem Kaufabschluß bereitgefunden, sich aber auch an die ihm erteilten Anweisungen gehalten haben» Aul' die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den ira Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichte ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden, ist oder entstehen wird, daß er für den Erwerb des mit Vertrag vom 13o September 1962 gekauften Grundstücks wegen der für die Eirma eingetragenen Grundschuld einen höheren Kaufpreis zahlen muß, als vertraglich vorgesehen war, und zwar deshalb, weil der Beklagte (~ gemeint ist. unzwei felhaft % der Amtsvertreter des Beklagten -) ihm bei der Beurkundung den Grundbuchinhalt nicht entsprechend den wirklichen Eintragungen mit teilte und die von dem Kläger geleistete Anzahlung an die Verkäuferin weiterleitete, ohne für eine vorherige Lösr'chung der im Grundbuch eingetragenen, von dem Kläger nicht übernommenen Grundschuld zu sorgen» Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, war der Notarvertreter nach § 35 BNotO bei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 13o September 1962 verpflichtet, dem Fine pflichtgemäße, den Anforderungen dieser Bestimmung gerecht werdende Belehrung habe einen Hinweis auf die Gefahren erfordert, die sich für den Kläger aus dem Vertrage wegen der Grundschuld ergeben hätten, habe der Kläger doch für ein Grundstück, das mit dem Mehrfachen seines Wertes global zusammen mit anderen Grundstücken belastet gev/esen sei, eine Anzahlung von 28e000 DM leisten sollen, ohne daß sichergestellt gewesen sei, daß die Anzahlung dazu verwendet wurde, eine Pfandentlassung des gekauften Trenngrundstückes zu erreichen» Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die pfandfreie Abschreibung durch die Vereinbarungen zwischen der Nordheide und der Firma vom 1° Februar 1962 in Verbindung mit der dem Bürovorsteher Hartmann erteilten Vollmacht gewährleistet gewesen sei» Irgendwelche Rechte hätten dem Kläger aus diesen Vereinbarungen, die von der Nordheide und der Firma FfHHHP jederzeit hätten abgeändert werden können, nicht zugestanden» Dem Notarvertreter habe sich bei der gegebenen Sachlage der Gedanke geradezu aufdrängen müssen, daß eine Sicherungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden sollte, wonach die an den Notar zu treuen Händen geleistete Anzahlung in Höhe des Grundstückspreises einschließlich Erschließungskosten erst Zug um Zug gegen Pfandentlassung wei terzul ei ten sei» Hätte der Notarvertreter die Beteiligten hierauf hingewiesen, so könne nach der Lebenserfahrung und dem persönlichen Eindruck, den der Kläger geboten habe, mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf eine solche Sicherung bestanden hätte. Auch die No^HI^ würde sich mit ihr einverstanden erklärt haben; da nach ihren Vereinbarungen mit der Firma die Käuferzahlungen ohnehin über den Notar auf ein unter der gemeinsamen Verfügung der Firma und der NoflU stehendes Konto hätten laufen und aus diesem die Grundschuld F^HHBK hätte abgedeckt werden sollen, sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Kofl» mit einer derartigen Klausel nicht ein- Eine derartige Regelung würde dazu geführt haben, daß das vom Kläger gekaufte Tr enngrurid stück von der Haftung für die Grund schuld frei geworden wäre, und der Kläger wäre dann nicht in die Lage gekommen, sich mit der Firma Ffl^~ Die Lage des Klägers sei dadurch erschwert gewesen, daß die Firma aus ihrer Grundschuld gegen einen anderen Grundstückskäufer (Frau bereits das Zwangsver steigerungs verfahren betrieben habe und der Kläger hinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs wegen nicht vollständiger Valutierung der Grundschuld in Beweis Schwierigkeiten gewesen sei. Selbst wenn sich im Ergebnis heraussteilen sollte, daß die Firma durch Zufluß entsprechender Kaufpreisgelder befriedigt und zur Löschung der Grundschuld verpflichtet sei, habe der Kläger dennoch einen Schaden dadurch erlitten, daß er zur zeitweiligen Abwehr der Forderung der Firma nichts anderes habe tun können, als ihr zunächst einmal mittels eines anderweit aufgenommenen Kredits, den er verzinsen und tilgen müsse, Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. betrifft, so hat das Berufungsgericht zwar gleichfalls eine Amtspflicht Verletzung des Notarvertreters bejaht., ist aber aufgrund eingehender Würdigung der damaligen Sachlage zu der Auffassung gelangt, daß die Vertragsparteien von einer Sicherungsmöglichkeit, die ihnen der Notarvertreter gev/iesen hätte, keinen Gebrauch gemacht haben würden«. a) Bio Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß angesichts der Nichterwähnung der Grundschuld FgH^BP ira beurkundeten Vertrag der Beklagte den Bev/eis für die Bekanntgabe dieser Belastung durch den NotarVertreter führen müsse» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht des Berufungsgerichts dafür tragend gewesen ist, daß es in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Pflicht des Notarvertreters zur Unterrichtung des Klägers über den Grundbuchinhalt als fahrlässig verletzt angesehen hat und ob, wenn dies nicht sollte ausgeschlossen werden können, der Auffassung des Berufungsgerichts über die Beweislast des Beklagten beigestimmt werden könnte» Bas Berufungsgericht hat nämlich eine Amtspflichtverletzung des Notarvertreters nicht lediglich darin erblickt, daß er es unterlassen hat, den Kläger auf das Bestehen dieser Belastung hinzuweisen, sondern hat eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung darum für gegeben gehalten, weil er dem Kläger unstreitig nicht die Belehrung und die Beratung hat zuteil werden lassen, die das Berufungsgericht wegen der mit dem Bestehen der Grundschuld verbundenen Gefahren für geboten erachtet hato Da gegen diese Beurteilung, wie im folgenden dargelegt, keine rechtlich begründeten Bedenken bestehen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Notarvertreter zuvor auch bereits die Pflicht verletzt hat, den Kläger über den Grundbuchstand in Kenntnis zu setzen„ Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war durch die Vereinbarungen zwischen der Firma und der No^HHBl nicht gewährleistet, daß die Zahlung des Klägers zur Enthaftung des Grundstücks verwendet wurde. Vereinbarungen, was das Berufungsgericht rechts-irrturasfrei verneint hat, ein Vertrag zu Gunsten der Grundstückskäufer gelegen hätte„ Daß zwischen den beiden Firmen vereinbart worden war, die Grundstückskäufer sollten vertraglich verpflichtet werden, die Kaufgolder zu treuen Händen an den beurkundenden Notar zu zahlen, der seinerseits unwiderruflich angev/iesen werde, im Sinne der Vereinbarungen über die. So hat der Notarvertreter die vom Kläger angezahlten 20«,000 DM -nach Behauptung des Beklagten mit Billigung der Firma - unstreitig nicht zwecks Fort- schaffung der Grundschuld an die Firma Friedburg weitergeleitet, sondern der NoflBB^ selbst zur Verfügung gestellte Ob der NotarVertreter den Kläger über den Sinn einer Aufl as sung s Vormerkung und die Gefahren bei der Her gäbe von Kauf preis raten vor deren Eintragung belehrt hat, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung; wesentlich ist, daß der Notarvertreter den Kläger über die Gefahren hätte belehren müssen, die sich für ihn daraus ergaben, daß er nach dem Vertrage für das Grundstück Zahlungen leisten mußte, ohne daß die Enthaftung des Grundstücks von der Grundschuld Sicher- Mit Recht hat es das Berufungsgericht als schuldhaft angesehen, daß der Notarvertreter dem Kläger die erforderliche beratende Belehrung nicht hat zuteil werden lassen« c) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger und die NoflH^^ die vom Berufungsgericht gekennzeichnete Sicherungsklausel vereinbart und in den Vertrag aufgenommen hätten, wenn der Notarvertreter seiner Belehrungspflicht nachgekommen wäre. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger entsprechend dem Anträge des Beklagten darüber als Partei vernehmen müssen, ob er das Grundstück nicht auch dann zu den gleichen Bedingungen gekauft haben würde, wenn er über die Belastung belehrt worden wäre. Die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens hat es nicht dadurch überschritten, daß es sich in Würdigung der Sachlage und insbesondere auch des persönlichen Eindrucks, den es von dem Kläger gewonnen hat, bereits ohne dessen förmliche Partei Vernehmung seine Überzeugung gebildet hat» Es trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht hierbei mit der Auffassung in Widerspruch gesetzt hätte, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben an den Beklagten vom 24« März 1964 zu dem Ausdruck gebracht hat«, Die Revision gibt dieses Schreiben nicht vollständig wieder» Es enthält nicht lediglich die Bemerkung, es sei nicht anzunehmen, daß die Käufer bei Kenntnis der Grundschuld Friedburg vom Kaufe abgesehen hätten, da die Angebote an sich ansprechend gewesen seien, vielmehr fährt das Schreiben fort, jeder Käufer hätte dann aber gewiß seine Zahlungen an den Beklagten oder an die Verkäuferin unmittelbar solange gesperrt bzw» die Verfügung des Beklagten über das bei ihm hinterlegte Geld solange untersagt, bis die Grundschuld bereinigt gev/esen sei« Die Feststellung des Berufungsgerichts kann auch nicht damit infrage gestellt werden, daß der Kläger mit Bezug auf die beiden anderen Globalrechte ein wesentlich größeres Risiko eingegangen sei als hinsichtlich der Grundschuld Während die auf dem Gesamtgrundstück der Nordheide lastende Hypothek der 1962 verfahren worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich o Denn es war nicht gesichert, daß die Dinge in dieser Weise verliefen, und sie sind denn auch ■nicht so verlaufen, gleichviel, inwieweit dies an der Firma FfHHW’ der NodHD, anderen Grund-stückskäufern oder auch dem Beklagten selbst gelegen hat» Ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die Aratopflichtverletzung des Notarvertreters ein Schaden entstanden ist, war nach § 287 ZPO in die an keine Beweisanträge gebundene freie Überzeugung des Berufungsgerichts gestellt«. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß es auf der fahrlässigen Aratspflichtverletzung des Notarvertreters beruht, wenn die Grundschuld der Firma F^pim^ auf dem vom Kläger gekauften Grundstück trotz seiner Zahlungen nicht gelöscht worden, sondern bestehen geblieben ist. Durch den Ergänzungsvertrag vom 27« April 1963 sind nur die Hindernisse ausgeräumt worden, die wegen des Bestehens der eingetragenen Belastungen einer Umschreibung der gekauften Grundstücke auf die Käufer entgegenstanden« Daß der Kläger durch diesen Vertrag die Grundschuld Fg^lHi^ dingli ch übernommen hat, ändert nichts an der Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung des Notarvertreters für das Fortbestehen der Grundschuld an dem vom Kläger gekauften Teilgrundstück; wollte der Kläger nicht dem Grundstück entsagen und die bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen preisgeben, blieb ihm nichts anderes übrig, als die Grundschuld in ihrem Bestehen hinzunehmen« Eine weitere Schadensfolge war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die vermögensrechtlichen Nachteile erwuchsen, die mit der Aufnahme fremden Kredits zur Abwehr eines Zugriffs der Firma F^HHHl auf sein Grundstück verbunden waren. In welcher Höhe die Grundschuld noch valutiert war, steht allerdings nicht feste Unbegründet ist aber die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht hierüber Beweis hätte erheben müssen. Daß er sich unter Aufnahme fremden Kredits mit der der Grundschuld zunächst einmal arrangierte, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, ist auch dann eine auf die Amtspflicht Verletzung des Notarvertreters zurückgehende Schadensfolge, wenn sich heraussteilen sollte, daß die Grund schuld, nicht mehr voll valutiert war , Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, sich an die im Konkurs befindliche No^HÜfe zu halten; ob und inwieweit er in dem noch; nicht abgeschlossenen Konkursverfahren mit einer Quote rechnen könne, sei ungewiß« Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Nordheide seien nicht ersichtlich. und der in Konkurs geratenen herbei zuführen und hierdurch die Frei Stellung seines Grundstücks von der Grund schuld zu erreichen oder doch die* ihm drohende Gefahr der Zwangsversteigerung seines Grundstücks, abzuwenden, ließ das unsubstantiierte Vorbringen des Beklagten nicht erkennen,, Mit Recht hat das Berufungsgericht daher keinen Anhalt für die Annahme gesehen, daß den Kläger wegen Versäumung einer solchen Möglichkeit ein schadensursächliches eigenes Verschulden treffe»
2138 093 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES QC_ ZR_148/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5o November 1968 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts und Notars Br<> Erwin BmMstraße Wk, Beklagten, Berufungsbeklag te:” und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr» gegen den Kaufmann Hermann P über V/fljlM/; 9 Kläger, Berufungskläger und Re visions beklag ten, - Prozeßbevollroächtigter Rechtsanwalt Br Der. VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Februar 1967 v/ird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt» Von Rechts v/egen Tatbestand: Am 13. September 1962 beurkundete der Rechtsanwalt Dr. BflBP als amtlich bestellter Vertreter des beklagten Notars einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger einerseits und der NoflHlHl Bauland- und Grundstücks-Verwertung GmbH, (NoflBBK) sowie der Kommanditgesellschaft Bauland- und Grund Stücks ver- wertung GmbH u. Co., (NoflHHto KG) anderer- seits. Danach kaufte der Kläger von der NoflHB^ aus einem von dieser erworbenen größeren Grundbesitz in ; der Gemarkung OflHB ein Teilgrundstück von 1234 qm zu dem Preise von 12 IM je qm ( = 14.916 DM). Dazu kaufte er ein auf dem Grundstück von der NoMBB^ KG als Bauträgerin errichtetes sogenanntes Schwedenhaus mit einer noch zu errichtenden - später aber unstreitig nicht erstellten - Garage zu dem Preise von 69®800 Mo Außerdem hatte der Kläger 1 560 DM Wegeanteil an die NoflH^P zu zahlen. Bei ihrem Grunderwerb hatte die Nofl|||p eine auf dem Gesamtgrundstück lastende Grund schuld von 220.000 DM nebst 10# Zinsen übernommen, die für Frau G4HB eingetragen, worden war; Frau hatte sie inzwischen (am 23o Januar 1962) an die Firma F^HHIV u. Co. KG in abgetreten. Am 10j> Mai 1962 hatte die NoflUHP ferner auf dem Gesamtgrundstück für die Süddeutsche Bodenkreditbank AG in MdHP eine Darlehenshypothek von 280.000 DM und für die HeÄ- Bai^^PP-AG in MflUp eine Grundschuld von 200.000 DM im Grundbuch eintragen lassen; beide Grund- pfandrechte hatten den Rang vor der Grund schuld der Firma Für die Firma Ölfeuerungsvertrieb AflH^HI u. Co. in war ferner auf Grund einst- weiliger Verfügung am 24. Juli 1962 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungr-hypothek von 22.500 DM eingetragen worden. Im Kaufvertrag vom 13. September 1962 wurde vereinbart, daß das Grundstück lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen werde, soweit in dem Vertrage nicht Lasten oder Verpflichtungen übernommen würden. Ferner wurde bestimmt; "Ein Teilbetrag von 20»OOO DM wird heute zu treuen Händen an den beurkundenden Notar gezahlte Ein weiterer Teilbetrag von 8 000 DM ist bis zu dem 16.9°1962 fällig. Der Restbetrag v/ird finanziert. Dem Käufer ist bekannt, daß das Grundstück zur Zeit global mit Aufbauhypotheken belastet ist. Er übernimmt aus diesen Hypothekendarlehn, und zwar von der ersten Hypothek etwa 28.000 DM und von der zweiten Hypothek etv/a 35.000 DM vorbehaltlich der Zustimmung der Hypothekengläubiger. Es steht dem Käufer jedoch frei, für die Restfinanzierung selbst zu sorgen. Sämtliche Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur zu treuen Händen an den beurkundenden Notar erfolgen." Die Auflassung sollte unverzüglich nach der für den 30. November 1962 vorgesehenen Übergabe und nach Klärung der restlichen Finanzierung erfolgen. Die Vertragsschließenden bevollmächtigten anschließend den Bürovorsteher HaflHH) des beklagten Notars, die globalen Belastungen aufzuteilen, Löschungs-bewilligungcn zu erteilen und zu beantragen sowie Eintragungen bezüglich des Kaufgegenständes zu bewilligen und zu beantragen, ferner die Auflassung für sie zu erklären und entgcgjnzunehmen sov/ie alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben, unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB. • Schließlich bewilligten und beantragten die Vertragsschließenden, im Grundbuch eine AuflassungsVormerkung für den Käufer einzutragen. Über die sofort zu leistende Anzahlung von 20»000 DH übergab der Kläger dem Notarvertreter einen Verrechnungsscheck o Die restliche Anzahlung von 8 000 DM zahlte der Kläger am 26, September 1962 an einen Beauftragten der NoflHID, der sich durch eine Vollmacht dieser Firma als zu dem Empfang des Geldes ermächtigt auswies» Die Auflas sung s Vormerkung wurde am 3« Januar 1963 im Grundbuch eingetragen» Am 25o Februar 1963 wurde für die gekaufte Parzelle ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, wobei die oben angeführten Belastungen zur Mithaft übertragen wurden» Im Frühjahr 1963 drängten die von der gewonnenen Grundstückskäufer wegen der inzwischen bekannt gewordenen Zahlungsschwierigkeiten der NoflHlP darauf, möglichst bald die gekauften Grundstücke auf gelassen zu bekommen und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden» Zwisehen ihnen, darunter auch dem Kläger, und der NoflHB^ kam es darauf am 27« April 1963 nach Erörterung sämtlicher Grundstücksbelastungen zu dem Abschluß eines vom Beklagten beurkundeten Zusatzvertrages, in dem es u.a. heißt, der früher geschlossene Kaufvertrag v/erde dahin ergänzt, daß der Käufer dinglich sämtliche eingetragenen Belastungen übernehme» Soweit die Belastungen durch Nicht Valutierung oder Rückzahlung Eigentümer-Grundschulden geworden seien, würden sie an den Käufer übertragen. Die dinglichen Belastungen würden übernommen, um die Umschreibung des Grundbesitzes auf den Käufer schon jetzt zu. ermöglichen» Schuldrechtlich sei zwisehen den Vertragsschließenden aufgrund der bestehenden Vereinbarungen abzurechnen» Gleichzeitig erklärten die Vertragsschließenden die Auflassung» Am 21 o: Mai 19.63 wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am .18. Juni 1963 wurde über die Vermögen der No®-flHP und der KG das Konkursverfahren eröffnet» Eine Abrechnung zwischen dem Kläger und dem Konkursverwalter der Rechtsanwalt ist bisher nicht erfolgt. Der Kläger hat behauptet, der Notarvertreter habe seine Amtspflichten bei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 13- September 1962 nicht erfüllt; dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, weil er im Ergebnis mehr für das Grundstück zahlen müsse, als im Vertrage ausbedungen worden sei. Der NotarVertreter, für dessen AmtspflichtVerletzungen der Beklagte gemäß § 46 BNotO als Gesamtschuldner neben dem Vertreter hafte, habe den Kläger nicht über sämtliche Grundstücksbelastungen belehrt» Der Grundbuchinhalt sei vielmehr nur hinsichtlich der Belastungen erörtert worden, die der Kläger nach dem Vertrage teilweise habe übernehmen sollen» Dagegen habe der Notarvertreter die ihm bekannte Tatsache verschwiegen, daß das Gesamtgrundstück darüber hinaus noch mit der Grundschuld über 220.000 DM und mit der Vormerkung für die Sicherungshypothek der Eirma in Höhe von 22.500 DM belastet gewesen sei. Des weiteren sei ihm zu dem Vorwurf su machen, daß er die Anzahlung des Klägers über 20.000 DM sofort an die NoflHHfe weit er geleitet habe, ohne sicherzustellen. daß dieser Betrag zur teilweisen Ablösung der Grundschuld FfliB verwendet wurde» Veranlaßt durch dieses Verhalten habe der Kläger die restliche Anzahlung unmittelbar an die geleistet» Der Notarver- treter habe es unterlassen, den Kläger über mögliche Sicherungen gegen den Verlust seiner Baranzahlung zu belehren» Im Zusammenhang mit der Beurkundung der Zusatz Vereinbarung vom 27o April 1963 habe der Beklagte es versäumt, den Kläger auf die Bedeutung des § 24 KO hinzuweisen„ Der Schaden des Klägers bestehe darin, daß er. --.wie von ihm errechnet - noch 9 117 IM an auf geteilter Differenz zwischen der noch in voller Höhe valutierten Grund schuld und der Summe der von allen Trenn- stückskäufern noch zu entrichtenden Kaufpreise zusätzlich zahlen müsse, ferner 1 900 H4 Zinsen und Kosten, die die Firma für die Aufteilung ihrer Grundschuld auf die Einzelgrundstücke verlange» Zur Finanzierung dieser Forderung häW, er eine Grundschuld von 20 o 000 DM auf nehmen müssen, die. die Firma Fl inzwischen an die N49 BaflH^ AG MI abgetreten habe» Im übrigen lasse sich noch nicht feststellen, welche v/eiteren Kosten ihm durch die Amtspflichtverletzungen des Notarvertreters entstanden seien und noch ;- entständen» Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht, weil die No^lBI^ in Konkurs gegangen, Ansprüche gegen ihre Geschäftsführer nicht ersichtlich, diese zudem vermögenslos seien» Im zweiten Hechtszug hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein von dem Wirtschaftsprüfer Ri^HH) erstattetes Gutachten den bisher feststellbaren Schaden auf 15o480,08 DM beziffert» I I. Der Kläger hat den Beklagten im ersten Rechtszuge auf Zahlung von 11.017 DM nebst Zinsen und im zweiten Rechtszug auf Zahlung von 15.480,08 DM nebst 10$ Zinsen von 13.667 DM seit dem 1. Januar 1963 in Anspruch genommen; weiter hat er verlangt, daß der geklagte die für die Pirma u. Go. eingetragene Vormerkung auf seine Kosten zur Löschung zu bringen habe; mit einem Peststellungsbegehren hat er schließlich seine Verpflichtung zu dem Ersatz weiteren Schadens geltend gemacht. Der Beklagte hat bestritten, daß sein Vertreter oder er selbst ihre Amtspflichten bei der Beurkundung und Abwicklung der Verträge vom 13. September 1962 und 27. April 1963 verletzt hätten. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger sei bereits am 6. September 1962, als der Vertrag hach ausführlicher Besprechung zwischen den Vertragsparteien und seinem Bürovorsteher in die Maschine diktiert worden sei, ausführlich über sämtliche Grundstückslasten belehrt worden. Bei der Beurkundung des Vertrages habe sein amtlich bestellter Vertreter Dr„ EHD die einzelnen Vertragsbestimmungen erneut besprochen und sich dabei Gewißheit verschafft, daß die Beteiligten von sämtlichen Belastungen eine zuverlässige Kenntnis besäßen. Es fehle zudem an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Amtspflicht Verletzung und dem angeblichen Schaden; denn der Klägfeb hätte das Grundstück auch bei Kenntnis von säratlidhen Belastungen zu genau den gleichen Bedingungen erworben. Die No®-hätte dem Kläger keine günstigeren Zahlungsbedingungen als die vereinbarten eingeräumt, insbesondere wäre sie mit einer Zurückhaltung oder Hinterlegung der Anzahlung nicht einverstanden gewesene Ohne sofortige Baranzahlung hätte die den Vertrag niemals abgeschlossen. Im übrigen sei eine Belehrung über die Grundschuld so hat der Beklagte im> Berufungsverfahren weiter vorgetragen, auch darum nicht erforderlich gewesen, weil durch eine Vereinbarung zwischen der Birma Fp^HBfe und der Ho®-(BP nebst beurkundeter Bevollmächtigung des Bürovorstehers HapBI^ durch die Firma vom 1. Februar 1962 und Schreiben der Firma an den Beklagten vom 8. März 1962 - sämtlich unbestrittenen Inhalts - sichergestellt gewesen sei, daß die Grundschuld mit den von den Käufern über ihn gezahlten Beträgen zurückgezahlt und sodann gelöscht werden würde So seien denn auch acht Grundstücke aus der Pfandhaft für die Grundschuld entlassen worden, nach- dem die entsprechenden Beträge aufgrund der Vereinbarung vom 1. Februar 1962 von den Käufern gezahlt worden seien. Die von den Käufern sämtlicher Grundstücke zu leistenden Barzahlungen hätten ausgereicht, um die Grundschuld zu tilgen.Die Kläger hätten keine] Anlaß gehabt, sich mit der Firma FBHHP auf der Basis einer vollen Valutierung der Grundschuld zu arrangieren. Aus einer zwischen der Firma FBHHB und der NoflU^ getroffenen Vereinbarung vom 9« September 1962 ergebe sich, daß die Grundschuld an diesem Tage nur noch in Höhe von 122.838 M valutiert gewesen sei. Der Beklagte hat ferner bestritten, daß der Kläger keine anderweitigen Ersatzmöglichkeiten habe.Er könne seinen angeblichen Schaden im Konkursverfahren über das Vermögen der als Konkursforderung anmelden. Auch habe er Schadensersatzansprüche gegen seine Anwälte erster Instanz, auf deren Veranlassung er sich mit der Firma arrangiert habe, ohne zuvor zu klären, inwieweit die Grundschuld noch valutiert sei« Den Kläger treffe schließlich ein Mitverschulden, weil er vor Vertragsschluß das Grundbuch nicht eingesehen habe und sich auch keinen Grundbuchauszug habe vorlegen lassen» Der Kläger hat entgegnet, auch wenn der Beklagte und sein Amtsvertreter aufgrund der Vereinbarung vom lo Februar 1962 davon ausgegangen sein sollten, daß für den Kläger und die übrigen Käufer keine Gefahr bestehe, liege eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung vor» Sie hätten nämlich die Pflicht gehabt, ihn von dem Inhalt dieser Vereinbarung zu unterrichten und darüber zu belehren, wie die Grundschuld zu beseitigen sei; dazu hätten ihm auch klare Verhaltensanweisungen mit dem Hinweis darauf erteilt werden müssen, daß bei einer Abweichung von ihnen die Löschung der Grundschuld nicht gewährleistet sei» Das alles sei nicht geschehen» Hätte der Kläger die erforderliche Aufklärung über die Grundschuld und die Vereinbarung vom 1» Februar 1962 sowie die nötigen Verhaltsanweisungen erhalten, so würde er sich zwar ebenfalls zu dem Kaufabschluß bereitgefunden, sich aber auch an die ihm erteilten Anweisungen gehalten haben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» 11 Aul' die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den ira Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichte ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden, ist oder entstehen wird, daß er für den Erwerb des mit Vertrag vom 13o September 1962 gekauften Grundstücks wegen der für die Eirma eingetragenen Grundschuld einen höheren Kaufpreis zahlen muß, als vertraglich vorgesehen war, und zwar deshalb, weil der Beklagte (~ gemeint ist. unzwei felhaft % der Amtsvertreter des Beklagten -) ihm bei der Beurkundung den Grundbuchinhalt nicht entsprechend den wirklichen Eintragungen mit teilte und die von dem Kläger geleistete Anzahlung an die Verkäuferin weiterleitete, ohne für eine vorherige Lösr'chung der im Grundbuch eingetragenen, von dem Kläger nicht übernommenen Grundschuld zu sorgen» Mit seinem weit er gehenden Klagebegehren ist der Kläger auch im Berufungsverfahren abgewiesen worden» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle V/iederh er Stellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eise: EntscheidungsgrUnde; 1» Das Berufungsgericht hat, soweit es die Grundschuld betrifft, eine Schadensersatz- pflicht des Amtsvertreters des Beklagten nach § 19 Ab 12 Satz 1 BNotO und gemäß § 46 BNotO daher auch die eigene' Schadenshaftung des Beklagten gegenüber dem Kläger für begründet gehalten. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, war der Notarvertreter nach § 35 BNotO bei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 13o September 1962 verpflichtet, dem i Kläger/, der von dem Grundbuchstand unstreitig keine zuverlässige Kenntnis hatte, die vorhandenen Belastungen bekanht zu geben und auf die Grundschuld der Firma und die Vormerkung für die Firma & Co, hinzuweisen. Angesichts der Nichterwähnung dieser Belastungen im Vertrage, so hat das Berufungsgericht erv/ogen, liege dem Beklagten der Beweis dafür ob, daß der Notarvertreter dieser Pflicht genügt habe» Der Beweis sei nicht geführt; weder der Notarvertreter selbst noch der Bürovorsteher hätten als Zeugen die dahingehende Behauptung des Beklagten bestätigt; der Notarvertreter habe jene dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht zu demindest fahrlässig verletzt. Weiter ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Notarvertreter fahrlässig auch gegen die Belehrungsund Beratungspflicht aus § 26 BNotO verstoßen hat. Fine pflichtgemäße, den Anforderungen dieser Bestimmung gerecht werdende Belehrung habe einen Hinweis auf die Gefahren erfordert, die sich für den Kläger aus dem Vertrage wegen der Grundschuld ergeben hätten, habe der Kläger doch für ein Grundstück, das mit dem Mehrfachen seines Wertes global zusammen mit anderen Grundstücken belastet gev/esen sei, eine Anzahlung von -13 - 28e000 DM leisten sollen, ohne daß sichergestellt gewesen sei, daß die Anzahlung dazu verwendet wurde, eine Pfandentlassung des gekauften Trenngrundstückes zu erreichen» Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die pfandfreie Abschreibung durch die Vereinbarungen zwischen der Nordheide und der Firma vom 1° Februar 1962 in Verbindung mit der dem Bürovorsteher Hartmann erteilten Vollmacht gewährleistet gewesen sei» Irgendwelche Rechte hätten dem Kläger aus diesen Vereinbarungen, die von der Nordheide und der Firma FfHHHP jederzeit hätten abgeändert werden können, nicht zugestanden» Dem Notarvertreter habe sich bei der gegebenen Sachlage der Gedanke geradezu aufdrängen müssen, daß eine Sicherungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden sollte, wonach die an den Notar zu treuen Händen geleistete Anzahlung in Höhe des Grundstückspreises einschließlich Erschließungskosten erst Zug um Zug gegen Pfandentlassung wei terzul ei ten sei» Hätte der Notarvertreter die Beteiligten hierauf hingewiesen, so könne nach der Lebenserfahrung und dem persönlichen Eindruck, den der Kläger geboten habe, mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Kläger auf eine solche Sicherung bestanden hätte. Auch die No^HI^ würde sich mit ihr einverstanden erklärt haben; da nach ihren Vereinbarungen mit der Firma die Käuferzahlungen ohnehin über den Notar auf ein unter der gemeinsamen Verfügung der Firma und der NoflU stehendes Konto hätten laufen und aus diesem die Grundschuld F^HHBK hätte abgedeckt werden sollen, sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Kofl» mit einer derartigen Klausel nicht ein- -14- verstanden gewesen sein sollte» Ebenso könne davon ausgegangen werden, daß die Firma gegen Er- halt des anteiligen Grundstückspreises und der Erschließungskosten die Pfandentlassung im Falle des Klägers erteilt hätte. Eine derartige Regelung würde dazu geführt haben, daß das vom Kläger gekaufte Tr enngrurid stück von der Haftung für die Grund schuld frei geworden wäre, und der Kläger wäre dann nicht in die Lage gekommen, sich mit der Firma Ffl^~ über die nachträgliche Beseitigung der Grundschuld arrangieren zu müssen. Die Lage des Klägers sei dadurch erschwert gewesen, daß die Firma aus ihrer Grundschuld gegen einen anderen Grundstückskäufer (Frau bereits das Zwangsver steigerungs verfahren betrieben habe und der Kläger hinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs wegen nicht vollständiger Valutierung der Grundschuld in Beweis Schwierigkeiten gewesen sei. Selbst wenn sich im Ergebnis heraussteilen sollte, daß die Firma durch Zufluß entsprechender Kaufpreisgelder befriedigt und zur Löschung der Grundschuld verpflichtet sei, habe der Kläger dennoch einen Schaden dadurch erlitten, daß er zur zeitweiligen Abwehr der Forderung der Firma nichts anderes habe tun können, als ihr zunächst einmal mittels eines anderweit aufgenommenen Kredits, den er verzinsen und tilgen müsse, Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. - Laß (hr Kläger auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen vermöchte, hat das Berufungsgericht verneint. Len Mitschuldeinwand des Beklagten hat es für unbegründet gehalten. Was die Vormerkung iür die Firma & Co» betrifft, so hat das Berufungsgericht zwar gleichfalls eine Amtspflicht Verletzung des Notarvertreters bejaht., ist aber aufgrund eingehender Würdigung der damaligen Sachlage zu der Auffassung gelangt, daß die Vertragsparteien von einer Sicherungsmöglichkeit, die ihnen der Notarvertreter gev/iesen hätte, keinen Gebrauch gemacht haben würden«. Für einen etwaigen Schaden, der dem Kläger aus. dem Bestehen der Vormerkung erwachse, sei die Amtspflicht Verletzung daher nicht ursächlich«, 2o Soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist sein Urteil nicht angefochten worden» Nur der Beklagte hat Revision eingelegt«, Biese kann keinen Erfolg haben» a) Bio Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß angesichts der Nichterwähnung der Grundschuld FgH^BP ira beurkundeten Vertrag der Beklagte den Bev/eis für die Bekanntgabe dieser Belastung durch den NotarVertreter führen müsse» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht des Berufungsgerichts dafür tragend gewesen ist, daß es in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Pflicht des Notarvertreters zur Unterrichtung des Klägers über den Grundbuchinhalt als fahrlässig verletzt angesehen hat und ob, wenn dies nicht sollte ausgeschlossen werden können, der Auffassung des Berufungsgerichts über die Beweislast des Beklagten beigestimmt werden könnte» Bas Berufungsgericht hat nämlich eine Amtspflichtverletzung des Notarvertreters nicht lediglich darin erblickt, daß er es unterlassen hat, den Kläger auf das Bestehen dieser Belastung hinzuweisen, sondern hat eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung darum für gegeben gehalten, weil er dem Kläger unstreitig nicht die Belehrung und die Beratung hat zuteil werden lassen, die das Berufungsgericht wegen der mit dem Bestehen der Grundschuld verbundenen Gefahren für geboten erachtet hato Da gegen diese Beurteilung, wie im folgenden dargelegt, keine rechtlich begründeten Bedenken bestehen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Notarvertreter zuvor auch bereits die Pflicht verletzt hat, den Kläger über den Grundbuchstand in Kenntnis zu setzen„ b) Richtig ist allerdings, daß die Belehrung über rein wirtschaftliche Fragen nicht zu den Aufgaben des Notars gehört. Darum hat es sich hier aber nicht gehandelt. Die Gefahren, die für den Kläger bestanden, ergaben sich aus der rechtlichen Anlage des Vertrages, der den Kläger zur Zahlung von 28.000 DM verpflichtete, ohne daß die Löschung der Grundschuld sicher gestellt war. Es war voraussehbar, daß es ohne geeignete Sicherung dazu kommen konnte, daß die den Wert des Grundstücks übersteigende Grundschuld bestehen blieb und den Kläger letztlich um seinen Erwerb brachte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war durch die Vereinbarungen zwischen der Firma und der No^HHBl nicht gewährleistet, daß die Zahlung des Klägers zur Enthaftung des Grundstücks verwendet wurde. Das wäre selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn in diesen -17- Vereinbarungen, was das Berufungsgericht rechts-irrturasfrei verneint hat, ein Vertrag zu Gunsten der Grundstückskäufer gelegen hätte„ Daß zwischen den beiden Firmen vereinbart worden war, die Grundstückskäufer sollten vertraglich verpflichtet werden, die Kaufgolder zu treuen Händen an den beurkundenden Notar zu zahlen, der seinerseits unwiderruflich angev/iesen werde, im Sinne der Vereinbarungen über die. eingegangenen Gelder .zu verfügen, hinderte die Firmen nicht, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen und anders zu verfahren«. So hat der Notarvertreter die vom Kläger angezahlten 20«,000 DM -nach Behauptung des Beklagten mit Billigung der Firma - unstreitig nicht zwecks Fort- schaffung der Grundschuld an die Firma Friedburg weitergeleitet, sondern der NoflBB^ selbst zur Verfügung gestellte Ob der NotarVertreter den Kläger über den Sinn einer Aufl as sung s Vormerkung und die Gefahren bei der Her gäbe von Kauf preis raten vor deren Eintragung belehrt hat, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung; wesentlich ist, daß der Notarvertreter den Kläger über die Gefahren hätte belehren müssen, die sich für ihn daraus ergaben, daß er nach dem Vertrage für das Grundstück Zahlungen leisten mußte, ohne daß die Enthaftung des Grundstücks von der Grundschuld Sicher- gestellt war. Mit der pflichtgemäßen Belehrung mußte, auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten, die Beratung einhergehen, wie die Gefahren, die für den Kläger mit der geplanten Vertragsgestaltung verbunden waren, vermieden werden konntenP Daß sich dem. Notarvertreter der Gedanke an eine Sicherungsklausel, wie sie das Berufungsgericht für angezeigt gehalten hat, hätte aiif drängen und daß er sie dem Kläger hätte anraten müssen, entspricht einer rechtlich einwandfreien Y/ürdigung der gegebenen Sachund Rechtslage« Mit Recht hat es das Berufungsgericht als schuldhaft angesehen, daß der Notarvertreter dem Kläger die erforderliche beratende Belehrung nicht hat zuteil werden lassen« c) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger und die NoflH^^ die vom Berufungsgericht gekennzeichnete Sicherungsklausel vereinbart und in den Vertrag aufgenommen hätten, wenn der Notarvertreter seiner Belehrungspflicht nachgekommen wäre. Diese Feststellung ist nicht, wie die Revision meint, die Schlußfolgerung aus einem unzulässigerweise angewendeten Anscheinsbeweis, vielmehr hat sich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Gegebenheiten des Falles die volle Überzeugung hiervon verschafft. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger entsprechend dem Anträge des Beklagten darüber als Partei vernehmen müssen, ob er das Grundstück nicht auch dann zu den gleichen Bedingungen gekauft haben würde, wenn er über die Belastung belehrt worden wäre. Es fällt in den Bereich der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Kausalbeziehung zwischen konkretem Haftungsgrund und Schaden, wie sich die Amtspflichtverletzung des Notarvertreters ausgewirkt hat. Den angebotenen Beweis zu erheben, stand daher in dem Ermessen des Berufungsgerichts. Die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens hat es nicht dadurch überschritten, daß es sich in Würdigung der Sachlage und insbesondere auch des persönlichen Eindrucks, den es von dem Kläger gewonnen hat, bereits ohne dessen förmliche Partei Vernehmung seine Überzeugung gebildet hat» Es trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht hierbei mit der Auffassung in Widerspruch gesetzt hätte, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben an den Beklagten vom 24« März 1964 zu dem Ausdruck gebracht hat«, Die Revision gibt dieses Schreiben nicht vollständig wieder» Es enthält nicht lediglich die Bemerkung, es sei nicht anzunehmen, daß die Käufer bei Kenntnis der Grundschuld Friedburg vom Kaufe abgesehen hätten, da die Angebote an sich ansprechend gewesen seien, vielmehr fährt das Schreiben fort, jeder Käufer hätte dann aber gewiß seine Zahlungen an den Beklagten oder an die Verkäuferin unmittelbar solange gesperrt bzw» die Verfügung des Beklagten über das bei ihm hinterlegte Geld solange untersagt, bis die Grundschuld bereinigt gev/esen sei« Hiermit stimmt die Würdigung.des Berufungsgerichts überein» Die Feststellung des Berufungsgerichts kann auch nicht damit infrage gestellt werden, daß der Kläger mit Bezug auf die beiden anderen Globalrechte ein wesentlich größeres Risiko eingegangen sei als hinsichtlich der Grundschuld Während die auf dem Gesamtgrundstück der Nordheide lastende Hypothek der 20 - Norddeutschen Bodenkreditbank und die Grundschuld der HeflHI Ba^^^-AG von dem Kläger und den übrigen Parzellenkäufern anteilig übernommen wurden und diese Grundpfandrechte entsprechend nur auf die verschiedenen Teilgrundstücke aufzuteilen blieben, mußte die Grundschuld von der NodH9 durch Befriedigung der Gläubigerin wegge-schafft v/erden» Anders als bei den beiden anderen Grundpfandrechten hatte die hier also hohe eigene Leistungen aufzubringen» Wenn der Kläger darauf vertraut hat, daß es ohne besondere Sicherungs-Vereinbarungen zur Aufteilung der beiden anderen Grundpfändrechte und zur Beschränkung der Haftung des von ihm gekauften Teilgrundstücks auf die übernommenen Teilbeträge kommen werde, so mußte das Berufungsgericht hieraus nicht schließen, daß ihm auch an einer Sicherung hinsichtlich der Grundschuld nicht gelegen gev/esen sei» Vielmehr konnte es sehr wohl zu der Überzeugung gelangen, daß er, vom Notarvertreter pflichtgemäß belehrt und beraten, auf die Aufnahme der vom Berufungsgericht herausgestellten Sicherungsklausel bestanden und daß die Nordheide ihr zugestimmt haben würde» Auch die auf § 286 ZPO gestützten übrigen Verfahrensrügen der Revision, die der Senat geprüft hat, sind nicht geeignet, diese PestStellung des Berufungsgerichts zu erschüttern» d) Ob es zur Löschung der Grundschuld gekommen wäre, wenn entsprechend den Vereinbarungen zwisehen der Pirma Efl^^^und der NoflHI^p vom 1» Februar 21 - 1962 verfahren worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich o Denn es war nicht gesichert, daß die Dinge in dieser Weise verliefen, und sie sind denn auch ■nicht so verlaufen, gleichviel, inwieweit dies an der Firma FfHHW’ der NodHD, anderen Grund-stückskäufern oder auch dem Beklagten selbst gelegen hat» e) Die Einwendungen der Revision gegen die Schadensfeststellungen des Berufungsgerichts sind unbegründet.« Ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die Aratopflichtverletzung des Notarvertreters ein Schaden entstanden ist, war nach § 287 ZPO in die an keine Beweisanträge gebundene freie Überzeugung des Berufungsgerichts gestellt«. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß es auf der fahrlässigen Aratspflichtverletzung des Notarvertreters beruht, wenn die Grundschuld der Firma F^pim^ auf dem vom Kläger gekauften Grundstück trotz seiner Zahlungen nicht gelöscht worden, sondern bestehen geblieben ist. Freilich hat der Kläger nur die Anzahlung von 20.000 DM und nicht auch die weitere Zahlung von 8 000 DM an den Notar geleistet. Da aber das Berufungsgericht für gewiß hält, daß die Firma F^BI^ Zug um Zug gegen Erhalt des Grund-stüokspreises und der Erschließungskosten die Pfandfreigabe erklärt hätte und die Anzahlung von 20.Q00 DM bereits über den Grundstückspreis von 14.916.00 DM und die Erschließungskosten hinausging, die von der Firma und der NoflBi in der ihre Ver- einbarungen vom 1. Februar 1962 ergänzenden 11 Abtretung” vom 12«. März 1962 je Grundstück mit 4 000 DM angesetzt worden waren, kam es für die Pfand ent las sung außer den nicht darauf an, daß die Firma Fl 20.000 DM auch die weiteren 8 000 DM erhielte Im übrigen liegt kein Grund für die Annahme vor, daß der Kläger nicht auch diese 8 000 DM zur bestimmungs-gemäßen Verwendung an den Notar gezahlt hätte, wenn durch die versäumte Sicherungsklausel klargestellt worden wäre, daß dies der Weg sei, die Pfandentlassung herbei Zufuhren» Durch den Ergänzungsvertrag vom 27« April 1963 sind nur die Hindernisse ausgeräumt worden, die wegen des Bestehens der eingetragenen Belastungen einer Umschreibung der gekauften Grundstücke auf die Käufer entgegenstanden« Daß der Kläger durch diesen Vertrag die Grundschuld Fg^lHi^ dingli ch übernommen hat, ändert nichts an der Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung des Notarvertreters für das Fortbestehen der Grundschuld an dem vom Kläger gekauften Teilgrundstück; wollte der Kläger nicht dem Grundstück entsagen und die bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen preisgeben, blieb ihm nichts anderes übrig, als die Grundschuld in ihrem Bestehen hinzunehmen« Eine weitere Schadensfolge war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die vermögensrechtlichen Nachteile erwuchsen, die mit der Aufnahme fremden Kredits zur Abwehr eines Zugriffs der Firma F^HHHl auf sein Grundstück verbunden waren. In welcher Höhe die Grundschuld noch valutiert war, steht allerdings nicht feste Unbegründet ist aber die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht hierüber Beweis hätte erheben müssen. Maßgebend ist, wie der Kläger, der keinen Einblick in das Abrechnungsverhältnis zwischen der Pirn)a und der NoflHH) hatte und unter dem Druck des gegen die Käuferin Frau bereits einge.leiteten und auch Ä drohenden Zv/angs verst ei gerungsverfahren stand, die Sachlage damals ansehen konnte» Daß er sich unter Aufnahme fremden Kredits mit der der Grundschuld zunächst einmal arrangierte, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, ist auch dann eine auf die Amtspflicht Verletzung des Notarvertreters zurückgehende Schadensfolge, wenn sich heraussteilen sollte, daß die Grund schuld, nicht mehr voll valutiert war , Die nähere Schadensermittlung durfte das Berufungsgericht dem Nachverfahren überlassen« f) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keine andere Ersatzmöglichkeit habe, ist rechtlich gleichfalls nichts zu erinnern« Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, sich an die im Konkurs befindliche No^HÜfe zu halten; ob und inwieweit er in dem noch; nicht abgeschlossenen Konkursverfahren mit einer Quote rechnen könne, sei ungewiß« Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Nordheide seien nicht ersichtlich. Eine Schadensersatzpflicht der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wegen des von ihnen aj^ratenen Arrangements mit der Firma FflHIHB sei ebenfalls nicht dargetan« Firma F auf der Grundlage voller Valutierung * i ■'f * Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn auch das Pehlen anderweitiger Eroatzmöglichkeit Anspruchsvoraussotzung ist, so ist dieses Erfordernis doch nicht dahin zu verstehen, daß der Geschädigte vor Erhebung der Schadenoersatzklage alle etwa denkbaren Möglichkeiten anderweitiger Ersatzerlangung erschöpft haben müßte,, Als negative Anspruchs Voraussetzung kommen nur splchc Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, aus dem die in Rede stehend©'. Schadenscrsatzforderung entstanden ist, und begründete Aussicht auf baldige Verwirklichung bieten«, Die Behauptungs- und Bewoislaot des Verletzten geht nicht so weit, daß er auch das Vorhandensein sonstiger Eroatzmöglichkeiten widerlegen müßte; vielmehr bleibt es dem Beklagten überlassen, ihm die Versäumung etwaiger anderer Möglichkeiten nachzuweisen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 28. April 1964 - VI ZR 291/62 -LM Nr. 14 zu § 839 /E7 BGB; vom 11. April 1967 - VI ZR 186/65 LM Nr. 30 a zu § 852 BGB). Von diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht zutreffend leiten lassen. Die Beurteilung, zu der es gelangt ist, kann durch die Einwendungen der Revision, die an die Darlegungsund Beweiolast des Klägers irrige Anforderungen stellt, nicht erschüttert werden. g) Keinen Bedenken unterliegt schließlich, daß das Berufungsgericht den Mitschuldoinwand zurückgewiesen hat. Das gilt auch insoweit, als sich der Kläger unter Aufnahme fremden Kredits mit der Pirma arrangiert hat. Daß es ihm möglich gewesen wäre, eine Abrechnung zwischen der Pirma und der in Konkurs geratenen herbei zuführen und hierdurch die Frei Stellung seines Grundstücks von der Grund schuld zu erreichen oder doch die* ihm drohende Gefahr der Zwangsversteigerung seines Grundstücks, abzuwenden, ließ das unsubstantiierte Vorbringen des Beklagten nicht erkennen,, Mit Recht hat das Berufungsgericht daher keinen Anhalt für die Annahme gesehen, daß den Kläger wegen Versäumung einer solchen Möglichkeit ein schadensursächliches eigenes Verschulden treffe» h) Die Revision bemängelt noch, daß nicht die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht wieder eröffnet worden ist, wie es der Beklagte in einem nachgebrachten Schriftsatz beantragt hatte. Die Rüge ist unbegründet. Wie die vorstehenden Erörterungen mit der Bescheidung der Revisionsangriffe zeigen, trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung seine Entscheidung hätte treffen dürfen. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 26 Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen0 Engels Hanebeck Dr„ Bode Dr„ Nüßgens Sonnabend