Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Er hat vorgetragen* der Erstbeklagte habe schon aus weiter Entfernung erkennen können* daß ihm Kinder auf Fahrrädern entgegen kamen. Infolgedessen habe Sich die Lenkstange seines Fahrrades mit der seines Freundes verhakt; er sei unsicher geworden, nach links abgekomraen und dann gegen das vorbeifahrende Fahrzeug gestürzt. Der Zv/eitbeklagte hat eingev/andt, er sei für den Schaden nicht haftbar, weil es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt habe« Er habe seinen Wagen dem Werk-Stattinhaber persönlich übergeben* Der Erstbe- Allen Werkstattangehörigen sei das Fahren mit Kundenfahrzeugon ohne ausdrücklichen Auftrag des Inhabers verboten gewesen« Der Erstbeklagte sei entgegen dem Verbot heimlich aus der Werkstatt gefahren und habe eine Spritztour in die Umgebung unternommen. Nach seiner eigenen Darstellung sei der Unfall erst nach einer Pahrs'trecke von mehr als 20 km geschehen; die Rückfahrt zur Werkstatt habe weitere 10 km erfordert« Der Zweitbeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß seine Verpflichtung zu sorgsamer Verwahrung des Wagens erfüllen werde. Der Kläger und der Erstbeklagte haben entgegnet, e3 habe aich um eine Probefahrt gehandelt3 die nach Art und Umfang der Reparatur erforderlich gewesen und mit Einverständnis des Werkstattinhabers Gosau erfolgt seio Da3 Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den bezifferten Klageanspruch hat es zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, vorbehaltlich des Rechtoübergangs auf einen Versicherungsträger. Auf die Berufung des Nebenintervenienten G^Dund die Ansohlußberufungen hat es den bezifferten Klageanspruch zu 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf einen Versicherungsträger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/5 allen weiteren materiellen Unfallschadens im Bahraen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzos zu ersetzen» Es hält nicht für erwiesen, daß er bei der Begegnung mit Rolf Sp|^H) einen Abstand von weniger als 1,30 m von diesem eingehalten hat. Es legt dar, der Sturz des Rolf SpflHK habe sich möglicherweise in einer so kurzen Zeitspanne vollzogen, daß dem Erstbeklagten zu einer Reaktion (Ausweichen oder Bremsen) keine Zeit mehr verblieben sei; es soi auch nicht auszuschließen, daß die Unfallfolgen bei einer Geschwindigkeit des Er3tbeklagten von 25 km/at in der gleichen Schwere eingetreton sein würden. Er darf ferner zunächst darauf vertrauen, daß radfahrende Kinder das Rechtsfahrgobot kennen und nicht ohne Grund auf die für sie linke Besondere Umstände, die im vorliegendem Fall etwas anderes vermuten ließen und den Erstbeklagten zu besonders vorsichtiger Fahrwoise, vor allem zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mehr als 1,50 m und oiner Geschwindigkeit von wenigor als 25 kui/st verpflichtet hätten, erachtot das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als nicht gegeben. Bas Überholen der beiden Kinder durch den Zeugen J^H^war bereits geraume Zeit vor ihrer Begegnung mit dem Erstbeklagton beendet; hatte sich im Zeitpunkt seiner Begegnung mit dem Erstbeklagten bereits vor die bei-*den gesetzt und einen Vorsprung von etwa tö m vor ihnen gewonnen. Y/ie das Berufungsgericht weiter festste11t, war die Fahrweise der beiden Jungen, die sich auf der Mitte ihrer Fahrbahnhälf-to hielten, unauffällig, nur saßen sie nicht auf dom Sattel, sondern standen auf den Pedalen, so daß sie mit den Fahrrädern wackelten. Diesem Umstand allein mußte der Erstbeklagte jedoch nicht entnehmen, daß den Kindern bei der Begegnung eine besondere Gefahr drohe, zu demal die betonierte Fahrbahn glatt und in ein~ wandfroiem Zustande war. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den vom Erstbcklagten eingehaltenen Sicherheitsabstand von mindestens 1,30 m als ausreichend erachtet, um einer für ihn erkennbaren Gefährdung des Klägers zu begegnen o Weil, wie dargolegt, die Ursache des Sturzes des Klägers völlig im dunkeln liegt, läßt sich auch keine Feststellung darüber treffen, ob die unterlassene Abgabe eines Warnzeichens für den Unfall ursächlich gewesen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein unfall-ursächlichcs Verschulden des Erstbeklagten lasse sich nicht footstollen, ist danach frei von Rechteirrtum« Damit entfällt eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB und seine Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes . Den dem Erstbcklagten nach § 18 StVG offenste« hondon Nachweis, daß er den Unfall nicht verschuldet habe, hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für erbracht. Eroatzpflicht des Zweitbeklagten nach § 7 StVGe Unabhängig davon, ob es sich bei der Unglücks fahrt um eine„Schwarzfahrt handelte, haftet der Zweitbeklagte, weil er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, dem Erstbeklagten das Fahrzoug überlassen hat. Durch sie wird dom Fahrzeughalter die Berufung darauf versagt, daß die konkrete Art der Benutzung des Fahrzeugs durch denjenigen, dem er die Benutzungsmöglichkeit cin-geräumt hat, nicht seinem Willen entsprochen habe Vgl. BGHZ 37, 306;. freier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Zweitbeklagte auch dem Erstbeklagten die tatsächliche Benutzungsmöglichkeit im dargoiegten Sinne ein-geräumt hat. Er ist daher, wie das Berufungsgericht in zutreffender Würdigung annimmt, stillschweigend damit einverstanden, daß der Wagen samt den Fahrzcugschlüsseln dem von dem Inhaber beauftragten Bediensteten zur Durchführung der Reparatur, aber auch zur Ausführung einer etwa erforderlichen Probefahrt ohne besondere Genehmigung des Werkstattinhabers überlassen wird. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Einverständnis des Zweitbeklagten damit angenommen, daß dem Erstbeklagten die Möglichkeit gegeben wurde, den Wagen zu einer Fahrt auf öffentlicher Straße zu benutzen. Da, wie zu II dargelegt, der Nachweis gescheitert ist, daß den Erstbeklagten kein Verschulden trifft, kann sich der Zweitbeklagte auf einen Haftungsausschluß nach § 7 Abs. 2 StVG nicht mehr berufen. Aus wolohem Grunde Rolf Sp^|^ gestürzt und in die Eahrbahn des Erstbeklagten geraten ist, vermag das Berufungsgericht nicht festzustollen. Rolf Sp^|0 kam auf der nicht verkehrsreichen, übersichtlichen, nach dem Urteilstatbcstand nur leicht ansteigenden Bandstraße ohne ersichtlichen Grund zu Pall und geriet in die Gegenfahrbahn. Y/enn die Revision der Kläger ausführt, der Unfall erkläre sich zwanglos dadurch, daß Rolf SpflHK in der Steigung sein Fahrrad nicht mehr habe fortbewegen können und deshalb das Gleichgewicht verloren habe, so führt sie nur eine theoretische Möglichkeit an, die zudem ein Verschulden Rolf Spfll^s nicht ausschließt.
BUNDESGERICHTSHOF
2036 039
[M NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_J4§^65 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
3?- März *967 Kriegl, Justizhauptaekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
dcrEheleute Hans Spfl» gob»
und Hildegard Elfriede
- Prozeßbovollmächtigtor:
Kläger, Berufungskläger, Berufungsund Anschlußberufungsbeklagte, Revi~ sionskläger, Revisions~ und Ansehluß-revisionsbeklagto,
Rechtsanwalt Erhr.
gegen
den Maschinenschlosser Horst
si
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten, Re visionsbeklagten und Anschlußrevi sionskläger,
Recht3anwalt Dr»
2 o Otto
Kreis
Beklagten, Berufungsboklagton, An-schlußberufungsklägor, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Prof* Dr»
und I)r. -
Hebenintervenientin, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
>und den Kraftfahrzougmeister Ernst
^■■■■^straßc
Nebenintervenienten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten.,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfrotzschner
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger, des Beklagten Otto
und der Nebenintervenientin sowie die.Anschlußrevision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3« Juni 1965 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten werden den Klägern zu fünf Siebentoln, dem Beklagten Otto M^f^und der Nebenintervenientin zu zwei Siebenteln auferlegt«
Von Rechts wegen Tatbestands
Am 29. September 1967 gegen 14.00 Uhr befuhr der damals 8 Jahre alte Sohn der Klager, Rolf auf
seinem Kinderfahrrad die Hörster Landstraße im Landkreis Harburg in Richtung Horst. Rechts neben ihm fuhr sein
gleichaltriger Freund Jens Bo^Ü0. Ihnen entgegen kan der BMW 600-Personenv/agen des Zweitboklag-ten, den der Erstbe3clagte lenkte. Kurz vor der Begegnung war der damals 15 Jahre alte Schiller Manfred J^p~ g^pmit seinem Fahrrad links am Kläger vorbeigefahren und hatte sich vor die beiden Radfahrer gesetzt. Nunmehr stürzte Rolf SpgHg nach links und schlug mit dem Kopf gegen die linke Ecke der vorderen Stoßstange des Personenv/agens. Er erlitt sehr schwere Verletzungen. Die Fahrbahn der Straße besteht aus Beton und ist an der Unfallstelle 4,50 m breit. Sie steigt in Richtung Horst etwas an.
Bor Zv/eitbeklagte hatte den Personenwagen dem Werkstattinhaber zur Reparatur übergeben* bei
dem der Erstbeklagte als Autoschlosser beschäftigt war.
Rolf Sp^J|^ hat die Beklagten auf Ersatz seines Schadens in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen* der Erstbeklagte habe schon aus weiter Entfernung erkennen können* daß ihm Kinder auf Fahrrädern entgegen kamen.
Er 3ci deshalb zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen, da er mit plötzlichen Unbesonnenheiten der Kinder habe rechnen müssen. Insbesondere habe er erkennen können* daß Rolf Sp^JJ unsicher geworden sei. Deshalb habe er seine Fahrt so verlangsamen müssen* daß er notfalls auf kurze Entfernung habe anhalten können. Er habe auch nach rechts auf den Sommerweg ausweichen müssen, als er den Radfahrer habe stürzen sehen.
Bei dem Unfall habe Rolf S
eine schwere Schä-
delverletzung orlitten mit dor Folge völliger Enthirnung und beiderseitiger Blindheit. Er sei seit dem Unfall bewußtlos gewesen und habe ständiger pflegori-scher Überwachung bedurft. Die Heilungskoston hätten bis Mai 1963 13 990,30 DM betragen, wovon die ’’Halle-sehe Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit” 8 345?09 DM erstattet habe. Den Restbetrag von 5 644,41 DM nebst Zinsen hat Rolf Spflf^Bmit ^er Klage verlangt. Er hat außerdem vom Er3tbeklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt und die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet 3ind.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Der ■ Erotbeklagte hat entgegnet, Rolf SpflHP habe durch grob vorkehrswidrigeo Verhalten seinen Unfall selbst verschuldet. Er sei auf der nur 4,50 m breiten Straße neben seinem Freund gefahren und habe diese Fahrweise beibehalten, als ihm der Personenwagen der Beklagten entgegengekommen sei. Infolgedessen habe Sich die Lenkstange seines Fahrrades mit der seines Freundes verhakt; er sei unsicher geworden, nach links abgekomraen und dann gegen das vorbeifahrende Fahrzeug gestürzt. Dieses Geschehen sei für den Erstbeklagten nicht vor-aussojhfä^g* gewesen. Er habe mit seinem Personenwagen einen Abstand von 0,75 m von der Straßenmitte eingehalten. Da R£lf SpflHB etwa auf der Mitte der Gegenfahrbahn gefahren sei, habe der seitliche Abstand v*j.n ihm über 1,75 m betragen. Seine ursprüngliche Geschwindigkeit von 45 km/st habe er bei Annäherung an die Radfahrer durch Gaswegnahme verringert. Vorsorglich habe er fer-
ner seinen Wagen Tor der Begegnung nach rechts in den Sandstreifen gezogen, als ;im« gleichen Augenblick auch schon der Unfall geschehen sei«
Der Zv/eitbeklagte hat eingev/andt, er sei für den Schaden nicht haftbar, weil es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt habe« Er habe seinen Wagen dem Werk-Stattinhaber persönlich übergeben* Der Erstbe-
klagto sei nicht befugt gewesen, dieses Fahrzeug zu benutzen. Allen Werkstattangehörigen sei das Fahren mit Kundenfahrzeugon ohne ausdrücklichen Auftrag des Inhabers verboten gewesen« Der Erstbeklagte sei entgegen dem Verbot heimlich aus der Werkstatt gefahren und habe eine Spritztour in die Umgebung unternommen. Nach seiner eigenen Darstellung sei der Unfall erst nach einer Pahrs'trecke von mehr als 20 km geschehen; die Rückfahrt zur Werkstatt habe weitere 10 km erfordert« Der Zweitbeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß seine Verpflichtung zu sorgsamer
Verwahrung des Wagens erfüllen werde. Eine Probefahrt 3ei nach der Art der Reparatur nicht nötig gewesen*
Wenn der Erstbeklagte aber tatsächlich eine Probefahrt habe durchführen .wollen, habe er sich an die vorgeschri bene Probefahrtstrecke halten müssen, die zwischen der Werkstatt und der Bahnschranke in Hittfeld liege und et wa 4 km lang sei.
Hilfsweise hat sich der Zweitbeklagte darauf berufen, daß Rolf SpJfHP das Alleinverschulden, mindestens aber ein ganz überwiegendes Mitverschulden
treffe.
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Der Kläger und der Erstbeklagte haben entgegnet, e3 habe aich um eine Probefahrt gehandelt3 die nach Art und Umfang der Reparatur erforderlich gewesen und mit Einverständnis des Werkstattinhabers Gosau erfolgt seio
Da3 Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den bezifferten Klageanspruch hat es zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, vorbehaltlich des Rechtoübergangs auf einen Versicherungsträger. In dem gleichen Umfang hat es die begehrte Feststellung getroffen, gegen den Zv/eitbeklagten jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.
Gegen das Urteil hat der damalige Kläger Rolf SpflHV Berufung eingelegt, mit der er Ersatz seines Schadens zu 3/4 erstrebte.
Der Kraftfahrzeugmeister G^^ und die W|
Feuerversicherung AG sind dem Rechtsstreit auf seiten des Erstbeklagten beigetreten. Mit dem Ziel voller Klageabv/eisung haben Go^^pBorufung, der Zv/oitbe-klagte Anschlußberufung und die Feuer-
versicherung AG Anochlußberufung für den Erstbeklagton eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers Rolf zurückgev/ieocn. Auf die Berufung des
Nebenintervenienten G^Dund die Ansohlußberufungen hat es den bezifferten Klageanspruch zu 2/5 dem Grunde
nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf einen Versicherungsträger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/5 allen weiteren materiellen Unfallschadens im Bahraen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzos zu ersetzen»
Hach Einlegung der Revision ist der Kläger Rolf Sp^^^ verstorben. Seine Eltern haben als seine Erben den Rechtsstreit aufgenommen und verfolgen die von ihm in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Der Zwoitbeklagte und die Nebenintervenientin haben Revision, letztere außerdem Anschlußrevision zu Gunsten des Erstbeklagten eingelegt. Sie verfolgen den Antrag auf volle Abweisung weiter. Beide Seiten beantragen Zurtickv/eisung der Rechtsmittel der Gegenseite.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hält ein unfalluroächli-chcs Verschulden des Erstbeklagten nicht für erwiesen»
Wie es unangefochten feststcllt, betrug dessen Fahr-geschwindigkeit unmittelbar vor dem Unfall 40 bis 45 kn/st. Es hält nicht für erwiesen, daß er bei der Begegnung mit Rolf Sp|^H) einen Abstand von weniger als 1,30 m von diesem eingehalten hat.
Bio Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/st hält
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das Berufungsgericht zwar für zu hoch, es vermochte jedoch nicht festzustellen, daß die überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich war. Nach seiner Auffassung war der Erstbeklagte bei der gegebenen Verkehrolage zu einer geringeren Geschwindigkeit als 25 km/bt nicht verpflichtet. Es konnte sich indessen nicht davon überzeugen, daß der Erstbeklagte den Unfall bei dieser Geschwindigkeit hätte vermeiden können. Es legt dar, der Sturz des Rolf SpflHK habe sich möglicherweise in einer so kurzen Zeitspanne vollzogen, daß dem Erstbeklagten zu einer Reaktion (Ausweichen oder Bremsen) keine Zeit mehr verblieben sei; es soi auch nicht auszuschließen, daß die Unfallfolgen bei einer Geschwindigkeit des Er3tbeklagten von 25 km/at in der gleichen Schwere eingetreton sein würden. Diese tatsächliche Würdigung wird von keiner Seite angegriffen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, erfordert zv/ar die bevorstehende Begegnung mit radfah-„renden Kindern* die sich auf ihrer FahrbahnhUlfto halten, eine gewisse Vorsicht. Der Kraftfahrer darf jedoch, - im Unterschied zur Vorbcifahrt an spielenden Kindern - solange nicht besondere Umstände dagegen sprechet*.davon ausgehen, daß radfahrende Kinder die vor ihnen liegende Fahrbahn wenigstens sov/eit im Auge habcp, daß sie auf übersichtlicher, nicht verkehrsreicher Bandstraße ein entgegenkommendes Kraftfahrzoug rechtzeitig wahrnehmen. Er darf ferner zunächst darauf vertrauen, daß radfahrende Kinder das Rechtsfahrgobot kennen und nicht ohne Grund auf die für sie linke
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Fahrbahnseite übcrweehseln.
Besondere Umstände, die im vorliegendem Fall etwas anderes vermuten ließen und den Erstbeklagten zu besonders vorsichtiger Fahrwoise, vor allem zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mehr als 1,50 m und oiner Geschwindigkeit von wenigor als 25 kui/st verpflichtet hätten, erachtot das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als nicht gegeben. Wie es unangefochten feststellt, ist die Ursache des Sturzes des Klägers völlig ungeklärt. Bas Überholen der beiden Kinder durch den Zeugen J^H^war bereits geraume Zeit vor ihrer Begegnung mit dem Erstbeklagton beendet; hatte sich im Zeitpunkt seiner
Begegnung mit dem Erstbeklagten bereits vor die bei-*den gesetzt und einen Vorsprung von etwa tö m vor ihnen gewonnen. Aus diesem Überholvorgang ergab sich daher keine besondere Gefahrenlage. Y/ie das Berufungsgericht weiter festste11t, war die Fahrweise der beiden Jungen, die sich auf der Mitte ihrer Fahrbahnhälf-to hielten, unauffällig, nur saßen sie nicht auf dom Sattel, sondern standen auf den Pedalen, so daß sie mit den Fahrrädern wackelten. Diesem Umstand allein mußte der Erstbeklagte jedoch nicht entnehmen, daß den Kindern bei der Begegnung eine besondere Gefahr drohe, zu demal die betonierte Fahrbahn glatt und in ein~ wandfroiem Zustande war. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß Kinder im Alter des Klägers or~ fahrungogemäß bereits über eine verhältnismäßig gute Gewandtheit im Radfahren verfügen. Keinesfalls mußte der Erstboklagte bei der dargelegten Verkehrslage da-
mit rechnen, daß der Kläger plötzlich in einer Weise seitlich abkippen und stürzen könnte, daß er über die Fahrbahnmitte hinaus vor sein Fahrzeug geriet*
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den vom Erstbcklagten eingehaltenen Sicherheitsabstand von mindestens 1,30 m als ausreichend erachtet, um einer für ihn erkennbaren Gefährdung des Klägers zu begegnen o
Weil, wie dargolegt, die Ursache des Sturzes des Klägers völlig im dunkeln liegt, läßt sich auch keine Feststellung darüber treffen, ob die unterlassene Abgabe eines Warnzeichens für den Unfall ursächlich gewesen ist. Das Berufungsgericht konnte es daher offen lassen, ob der Erstbeklagte zur Abgabe eines Warnzeichens verpflichtet v;ar.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein unfall-ursächlichcs Verschulden des Erstbeklagten lasse sich nicht footstollen, ist danach frei von Rechteirrtum« Damit entfällt eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB und seine Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes .
; rf&JI. Den dem Erstbcklagten nach § 18 StVG offenste« hondon Nachweis, daß er den Unfall nicht verschuldet habe, hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für erbracht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision greifen nicht dui’Ch. Entgegen ihrer Meinung ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Haftung des Erstbcklagten aus § 823 BGB nur, daß
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ein Verschulden des Erstbeklagten nicht erwiesen, nicht,dagegen9 daß ein solches au3zusehließen ist» Wenn das TJnfallgeochehen, worauf die Anschlußrevision hinweist, weithin ungeklärt und unaufklärbar ist, so muß dies zu Laoten dos beweispflichtigen Erstbeklagten gehen. Der Erstboklagte haftet daher nach §§ 7, 18 StVG. Damit erweist sich die zu seinen Gunsten eingelegte Anschlußrevision als unbegründet .
IIIo Das Berufungsgericht bejaht mit Recht eine . Eroatzpflicht des Zweitbeklagten nach § 7 StVGe Unabhängig davon, ob es sich bei der Unglücks fahrt um eine„Schwarzfahrt handelte, haftet der Zweitbeklagte, weil er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, dem Erstbeklagten das Fahrzoug überlassen hat. Unter Überlassung des Fahrzeugs durch den Halter i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Einräumung der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit an denjenigen zu verstehen, dem der Halter das Fahrzeug anvertraüen will {BGHZ 5? 269)« Diese Vorschrift dient dem Zweck, den Haftpflichtschütz der Verkohrsopfer zu verstärken. Durch sie wird dom Fahrzeughalter die Berufung darauf versagt, daß die konkrete Art der Benutzung des Fahrzeugs durch denjenigen, dem er die Benutzungsmöglichkeit cin-geräumt hat, nicht seinem Willen entsprochen habe Vgl. BGHZ 37, 306;. Entgegen der Meinung der Revision des Zwoitbelclagten und der Nebenintervenientin kann daher der Begriff des ’’berechtigten Fahrers” gemäß § 10 AKB nicht zur Auslegung des Begriffs ’’Überlassen” gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG herangezogen werden. In fehler-
freier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Zweitbeklagte auch dem Erstbeklagten die tatsächliche Benutzungsmöglichkeit im dargoiegten Sinne ein-geräumt hat. Wor sein Fahrzeug in eine Re parat ui*werk~ statt gibt, weiß, daß die Arbeit regelmäßig nicht von dem Inhaber persönlich, sondern von seinen Bedienste-ten ausgeführt wird. Er ist daher, wie das Berufungsgericht in zutreffender Würdigung annimmt, stillschweigend damit einverstanden, daß der Wagen samt den Fahrzcugschlüsseln dem von dem Inhaber beauftragten Bediensteten zur Durchführung der Reparatur, aber auch zur Ausführung einer etwa erforderlichen Probefahrt ohne besondere Genehmigung des Werkstattinhabers überlassen wird. Der Zweitbeklagte hat nichts vorgetragen, was im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung Anlaß gäbe. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Einverständnis des Zweitbeklagten damit angenommen, daß dem Erstbeklagten die Möglichkeit gegeben wurde, den Wagen zu einer Fahrt auf öffentlicher Straße zu benutzen. Wenn der Erstbeklagte diese ihm vom Zweitbeklagten eingeräumte Möglichkeit und damit das in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchte, so muß nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG der pflichtversicherte F^rzeughalt er, nicht aber das Verkehrsopfer den daraus entstehenden Schaden tragen.
Da, wie zu II dargelegt, der Nachweis gescheitert ist, daß den Erstbeklagten kein Verschulden trifft, kann sich der Zweitbeklagte auf einen Haftungsausschluß nach § 7 Abs. 2 StVG nicht mehr berufen.
Die Revisionen äeo Zweitbeklagten und der Nebenintervenientin sind danach unbegründet«
IV. Dem Verunglückten Rolf dessen Mit-
haft zu 1/4 außer Streit ist, legt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein mitv/irkendeo Verschulden zur Last. Zutreffend geht es davon aus, daß Rolf Sp®-dP die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht (§ 828 BGB,> besessen hat. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Aus wolohem Grunde Rolf Sp^|^ gestürzt und in die Eahrbahn des Erstbeklagten geraten ist, vermag das Berufungsgericht nicht festzustollen. Eo hält cs abor nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für erwiesen, daß ihn an seinem Unfall ein Verschulden trifft. Rolf Sp^|0 kam auf der nicht verkehrsreichen, übersichtlichen, nach dem Urteilstatbcstand nur leicht ansteigenden Bandstraße ohne ersichtlichen Grund zu Pall und geriet in die Gegenfahrbahn. Das ist nach der Lebenserfahrung auf einen von ihm begangenen Pahr-fehler zurückzuführen. Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß auch ein achtjähriger Junge als Radfahrer das Rechtsfahrgebot kennen muß und erfahrungsgemäß über eine verhältnismäßig große Gewandtheit im Radfahren verfügt. Es liegt daher, auch v/enn man die Jugend des Radfahrers berücksichtigt, ein typischer Geschehensablauf vor, der es rechtfertigt, die theoretische Möglichkeit eines Geschehensablaufs ohne Verschulden des Radfahrers zunächst außer Betracht zu lassen und von ihm den Nachweis von Tatsachen zu verlangen, die die
ernsthafte Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs ergeben. Derartige Tatsachen hält das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei für nicht erwiesen.
Y/enn die Revision der Kläger ausführt, der Unfall erkläre sich zwanglos dadurch, daß Rolf SpflHK in der Steigung sein Fahrrad nicht mehr habe fortbewegen können und deshalb das Gleichgewicht verloren habe, so führt sie nur eine theoretische Möglichkeit an, die zudem ein Verschulden Rolf Spfll^s nicht ausschließt. War er mit seinen Kräften der Steigung nicht gewachsen, so durfte er nicht links neben seinem Begleiter an den entgegenkommenden Kraftwagen vorbeifahren, sondern mußte scharf rechts fahren und absteigen.
Yo Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts geht nach alledem von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus« Sir läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Schadensverteilung ist daher für die Revisions-instanz bindend.
Danach waren die beiderseitigen Revisionen wie auch die Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweisen.
Dio Kostenontscheidung folgt aus §§ 97? 92, tO? ZPO.
Den Erstbeklagten trifft keine Kostenlast, weil die Nebenintervenientin ihre erfolglose Anschlußre-vision allein eingelegt und durchgoführt hat (vgl* BGH Urteil vom 5* Hai 1956 ~ IV ZR 18/56 - LH § 582 ZPO Nr. 1; RG JW 1933, 1065 Nr. 17).
Engels Hanebeek Dr. Hauß
Heinr. Meyer Dr.Pfretzschner