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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Köln vom 12. An 3o August 1957 gc?gen 6 Uhr erlitt der Kläger, der selbständiger Metzgermeister ist, innerhalb des Schlachthofes in Köln auf einer 7,50 m breiten Straße, die zwischen den Schweineverkaufohallen durchführt, einen Verkehrsunfall» Er war damit beschäftigt, Schweinehälften aus einer der Hallen in seinen auf der gegenüberliegenden Straßenseite haltenden Kraftwagen zu tragen» Von dieser Halle aus gesehen, stand rechts von den Tor, durch das der Kläger mit den Schweinehälften die Halle verließ, auf der diesseitigen Straßenseite ein Thermos-lactwagen» Als er mit einer Schweinehälfte hinter diesem Fahrzeug die Fahrbahn überschreiten wollte, wurde er von einem von rechts kommenden Opel-Lastwagen (1,5 to), dessen Halter der Erstboklagte und dessen Fahrer der Zweitbeklagte war, erfaßt und erheblich verletzt» Die von ihnen erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger über die zuerst geltend gemachten Ansprüche von insgesamt 1,500 DM hinaus keine weiteren Ansprüche zuständen, haben sie nach der Erweiterung der Klage durch den Kläger mit dessen Einverständnis für erledigt erklärt. Gegenüber den Ansprüchen des Klägers aus dem Straßenvorkehrsgesetz, soweit sic den ursprünglich eingeklagten Betrag von 750 DM übersteigen, haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht, hat dem Kläger den zunächst eingeklagten Vermögensschaden in Höhe von 750 DM auf Grund des Straßenver-kehrcgosotzeo zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. weise des Zweitbeklagtcn nicht für erwiesen» Es erwägt hierzu, für den 2 m breiten Wagen des Zweitbeklagten sei zwischen den zu beiden Seiten der 7>50 in breiten Fahrbahn abgestellton Fahrzeugen eine freie Fahrrinne von allenfalls 5>40 in verblieben» Diese könne aber auch erheblich geringer gewesen sein; wie groß der Zwischenraum zwischen den abgestellten Fahrzeugen tatsächlich gewesen sei, stehe nicht fest» Ebensowenig lasse sich feststellen, mit welchem Abstand der Zweitbeklagte an dem auf seiner linken Fahrbahnseite haltenden Thermos-Wagen vorbeigefahren sei» Daß er einen zu geringen Sicherheitsabstand von dem Thermos-Vf agen eingehalten habe, könne ihm aber nicht nachgev/iesen werden, da nicht feststehe, daß der vorhandene Kaum ihm die Möglichkeit zur Wahrung eines größeren Abstandes geboten habe» Diese Würdigung wird von keiner Seite in Zweifel gezogen» Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, daß der Zwcitbeklagte mit einer nach den Verhältnissen überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist» Nach seiner Auffassung kann aus dem Anhalteweg von etwa 15 m nach dem Unfall kein Rückschluß auf die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten gezogen werden, da ihm nicht zu widerlegen sei, daß er nach dem Zusammenstoß zunächst nicht mit einem Unfall gerechnet und deshalb nicht sofort und nicht stark gebremst habe» Auch die Beschädigungen des Rückspiegels und der Fensterscheibe Ein seinem Fahrzeug sowie die Verletzungen des Klägers könnten keinen auch nur in etwa zuverlässigen Anhalt für die Geschwindigkeit des Zweitbeklagten geben; denn Schäden der angerichteten Art könnten auch durch den Zusammenstoß eines Fußgängers, der - wie der Kläger - eine schwere Last vor sich hertrage, mit einem langsam fahrenden Fahrzeug herbeigeführt werden» Die hiergegen gerichteten Rügen der Anschlußrevision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung» Das Berufungsgericht hat alle von ihr angeführten Gesichtspunkte berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt» Von der Einholung eines Gutachtens konnte es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absehen» Wegen der durch den hohen Aufbau dec Thermo o-Y/agens verursachten Sichtbehinderung war der Zwcitbeklagte aber verpflichtet, einen möglichst großen Sicherheitsabstand von diesem zu halten» Da außerdem die Fahrgeschwindigkeit des Zwoitboklagten nicht feststeht und möglicherweise zu hoch war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr tun den Entlastungsbeweis nach §§ 7 Abs» 2, 18 StVG als nicht geführt erachtet» Dabei kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob der Kläger, v/as das Berufungsgericht offen läßt unmittelbar hinter dem Thermos-Wagen oder in einem gewissen Ab stand von ihm in den Zwischenraum zwischen den abgestellten Fahrzeugen getreten ist oder sich vorgebeugt hat» Denn der Unfall hätte, auch wenn der Kläger unmittelbar hinter dem Thermos-Wagen um ein Geringes vortrat oder sich vorbeugte, bei Y/ahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch den Zweitbeklagten, dessen Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, vermieden werden können» Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe aus der ständigen Überwachung des Zweitbeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß dieser in dem Zeitraum vom Erwerb des Führerscheins bis zu dem Unfall - noch nicht ganz 3 Jahre -straf- und unfallfrei gefahren sei, eine ordnungsmäßige Überwachung folgern müssen, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. 2.) V/enn das Berufungsgericht Zweifel gegen eine ordnungsmäßige Überwachung aus der mangelnden Eignung des Erstbeklagten selbst als Kraftfahror herleitet, so verlangt es ent gegen der Meinung der Revision von diesem keine Fahrerfähigkei ten, wie man sie nur bei einen Berufsfahrer voraussetzen kann» Auch von einem nicht berufsmäßigen Fahrer kann und muß eine Fahrwoise verlangt werden, die seinem Mitfahrer nicht, wie es beim Erstbeklagten der Fall war, häufig Anlaß zur Angst vor einen Verkehrsunfall gibt» 3») Ohne Rechtsirrtura -haben die Vorinstanzen den Einwand der Arglist gegen die Verjährungseinrede für unbegründet erachtet, Die Anschlußrevision meint, die Beklagten hätten durch dio Erhebung der Peststellungswiderklage mit Vorbedacht den Kläger von der rechtzeitigen Klageerweiterung abgehalten; die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße daher gegen Treu und Glauben, Die Vorinstanzen vermochten eine derartige Feststellung nicht zu treffen. Das Landgericht weist daraufhin, daß die Beklagten im Schriftsatz vom 16, September 1959 - noch vor Ablauf der Verjährungsfrist - ausgeführt haben, sie würden dem Anspruch dos Klägers alle nur gesetzlich möglichen

Zitierte Normen: § 831 BGB § 7 StVG § 831 BGB
UnfallAnschlußrevisionBerufungsgerichtAuffassungAnspruchBrKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

2209 009
ii
VI.ZRJ4Ö/62
Verkündet
 am 24o Mai 1963
Kricgl, Justizobersekretär
 ale Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 .
2 o
dos Großschlachters
p^straßc^K
August K
des Motzgermeisters Manfred Straße Pfe,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungs-klüger, Revisionskläger und zu 2) Anschlußrovisions-beklagten,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Schlächtermeister Peter B
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Köln vom 12. April 1962 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen
 der„Kläger zwei Drittel der Gerichtokoston und seiner außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten dos Zweitbeklagten,
 der firstbeklagte ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten,
 Der, Zweitbeklagte hat dem Kläger einen Kostenbei-trag von 50,- DM zu leisten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
An 3o August 1957 gc?gen 6 Uhr erlitt der Kläger, der selbständiger Metzgermeister ist, innerhalb des Schlachthofes in Köln auf einer 7,50 m breiten Straße, die zwischen den Schweineverkaufohallen durchführt, einen Verkehrsunfall» Er war damit beschäftigt, Schweinehälften aus einer der Hallen in seinen auf der gegenüberliegenden Straßenseite haltenden Kraftwagen zu tragen» Von dieser Halle aus gesehen, stand rechts von den Tor, durch das der Kläger mit den Schweinehälften die Halle verließ, auf der diesseitigen Straßenseite ein Thermos-lactwagen» Als er mit einer Schweinehälfte hinter diesem Fahrzeug die Fahrbahn überschreiten wollte, wurde er von einem von rechts kommenden Opel-Lastwagen (1,5 to), dessen Halter der Erstboklagte und dessen Fahrer der Zweitbeklagte war, erfaßt und erheblich verletzt»
Der Kläger hat vorgetragen, der Unfall sei allein auf das Verschulden des Zweitbeklagten zurückzuführen» Er selbst sei in Hohe der linken Begrenzung des Thermos-Wagens stehcngoblieben, um sich über den Verkehr auf der freien Fahrbahn zu orientieren» Im gleichen Augenblick sei der Zweitbe-klagtc mit stark überhöhter Geschwindigkeit herangekommen, sei haarscharf an dem haltenden Thermos-Wagen vorbeigefahren und habe den Kläger, der mit dem Oberkörper und der Schweinehälfte etwas in die freie Fahrbahn hineingeragt habe, mit dem Rückspiegel erfaßt und zu Boden geschleudert»
Nachdem der Kläger zunächst nur einen Teilbetrag seines Vcrmögonsschadens und eines Schmerzensgeldes in Höhe von je 750 3)M eingoklagt hatte, verlangte er mit einem am 2» Novem-
 
ber 1959 dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugegangenen Schriftsatz Ersatz von Vermögensschäden in Höhe von 21,710,50 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Unfallschädon,
 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die von ihnen erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger über die zuerst geltend gemachten Ansprüche von insgesamt 1,500 DM hinaus keine weiteren Ansprüche zuständen, haben sie nach der Erweiterung der Klage durch den Kläger mit dessen Einverständnis für erledigt erklärt.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, den Zweitbeklagten treffe kein Verschulden an dem Unfall, Die alleinige Schuld an dem Unfall treffe den Kläger, der ohne jede Vorsicht unmittelbar hinter dem parkenden Thermos-Wagen in die Fahrbahn des Zweitbeklagten getreten sei. Gegenüber den Ansprüchen des Klägers aus dem Straßenvorkehrsgesetz, soweit sic den ursprünglich eingeklagten Betrag von 750 DM übersteigen, haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Der Erotbeklagte hat geltend gemacht, er habe den Zweitbcklagten sorgfältig ausgewählt und überwacht.
Das Landgericht, hat dem Kläger den zunächst eingeklagten Vermögensschaden in Höhe von 750 DM auf Grund des Straßenver-kehrcgosotzeo zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen.
Es hat ein Verschulden des Zweitbeklagten verneint und den Entlastungsbeweis des Erstbeklagten hach § 831 BGB als geführt erachtet. Hinsichtlich der über den zunächst eingeklagten Betrag von 750 DM hinausgehenden Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hat es die Einrede der Verjährung für begründet erachtet.
 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die volle Zuerkennung seiner Ansprüche erstrebte»
Die Beklagten haben mit der Anschlußberufung volle Klageabweisung begehrt»
Das Oberlandesgericht hat durch Teilund Grundurteil
1.	den Anspruch auf Ersatz von Vermögensschaden zu 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dem Zweitbeklagten gegenüber jedoch nur bis zur Höhe von 750 DM,
2.	den Anspruch auf Schmerzensgeld dem Erstbeklagten gegenüber zu 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ,
3» fostgestellt, daß der Erstbeklagte dem Kläger alle weiteren Unfallschäden zu 1/2 zu ersetzen hat, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlichen Versicherung träger übergegangen ist»
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabwoi3ung weiter» Der Kläger erstrebt mit der Anschlußrevision die Zuerkennung von drei Vierteln seines Schadens, jedoch nur dem Zweithoklagten gegenüber»
Beide Seiten bitten um Zurückweisung der Revision des Gegners.
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht hält eine verkehrswidrige Eahr-
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weise des Zweitbeklagtcn nicht für erwiesen» Es erwägt hierzu, für den 2 m breiten Wagen des Zweitbeklagten sei zwischen den zu beiden Seiten der 7>50 in breiten Fahrbahn abgestellton Fahrzeugen eine freie Fahrrinne von allenfalls 5>40 in verblieben» Diese könne aber auch erheblich geringer gewesen sein; wie groß der Zwischenraum zwischen den abgestellten Fahrzeugen tatsächlich gewesen sei, stehe nicht fest» Ebensowenig lasse sich feststellen, mit welchem Abstand der Zweitbeklagte an dem auf seiner linken Fahrbahnseite haltenden Thermos-Wagen vorbeigefahren sei» Daß er einen zu geringen Sicherheitsabstand von dem Thermos-Vf agen eingehalten habe, könne ihm aber nicht nachgev/iesen werden, da nicht feststehe, daß der vorhandene Kaum ihm die Möglichkeit zur Wahrung eines größeren Abstandes geboten habe» Diese Würdigung wird von keiner Seite in Zweifel gezogen»
Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, daß der Zwcitbeklagte mit einer nach den Verhältnissen überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist» Nach seiner Auffassung kann aus dem Anhalteweg von etwa 15 m nach dem Unfall kein Rückschluß auf die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten gezogen werden, da ihm nicht zu widerlegen sei, daß er nach dem Zusammenstoß zunächst nicht mit einem Unfall gerechnet und deshalb nicht sofort und nicht stark gebremst habe» Auch die Beschädigungen des Rückspiegels und der Fensterscheibe Ein seinem Fahrzeug sowie die Verletzungen des Klägers könnten keinen auch nur in etwa zuverlässigen Anhalt für die Geschwindigkeit des Zweitbeklagten geben; denn Schäden der angerichteten Art könnten auch durch den Zusammenstoß eines Fußgängers, der - wie der Kläger - eine schwere Last vor sich hertrage, mit einem langsam fahrenden Fahrzeug herbeigeführt werden»
Dies gelto vorliegend umso mehr, als nicht feststehe, wie
 schnell der Kläger gegangen und mit welcher Wucht er mit dem Wagen des Zweitbeklagten zusammengeprallt sei.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Anschlußrevision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung» Das Berufungsgericht hat alle von ihr angeführten Gesichtspunkte berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt» Von der Einholung eines Gutachtens konnte es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absehen»
Entgegen der Meinung der Anschlußrevision kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob nach der Verordnung vom Ko Juni 1951 (Amtsbl» für den Reg» Bezirk Köln 1951 > 411) für den 3ercich des Schlachthofs eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/äb vorgeschrieben ist; denn nach der rechtsirrtums-freich Feststellung des Berufungsgerichts ist nicht nachgewiesen, daß der Zweitbeklagte diese Geschwindigkeit überschritten hat»
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Haftung des Zweitbeklagtcn aus unerlaubter Handlung verneint»
II» Beide Beklagte haften dagegen, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach dem Straßenverkehrsgesetz, v/eil sich der Erstbeklagte nicht nach § 7 Abs» 2, der Zweitbeklagte nicht nach § 18 StVG.entlasten konnte» Da nicht feststellbar ist, wie der Zv/eitbeklagte an dem Thermoswagen vorbeifuhr, ist eine fehlerhaft ursächliche Fahrweise nicht auszuräumen»
Da andererseits der Zv/eitbeklagte von dem Thermos-Wagen einen Sicherheitsabstand von wenigstens 70 cm einhalten konnte, hätte der Unfall durch die Einhaltung eines solchen Abstandes möglicherweise vermieden werden können. Wegen der durch den hohen
 Aufbau dec Thermo o-Y/agens verursachten Sichtbehinderung war der Zwcitbeklagte aber verpflichtet, einen möglichst großen Sicherheitsabstand von diesem zu halten» Da außerdem die Fahrgeschwindigkeit des Zwoitboklagten nicht feststeht und möglicherweise zu hoch war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr tun den Entlastungsbeweis nach §§ 7 Abs» 2, 18 StVG als nicht geführt erachtet»
Dabei kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob der Kläger, v/as das Berufungsgericht offen läßt unmittelbar hinter dem Thermos-Wagen oder in einem gewissen Ab stand von ihm in den Zwischenraum zwischen den abgestellten Fahrzeugen getreten ist oder sich vorgebeugt hat» Denn der Unfall hätte, auch wenn der Kläger unmittelbar hinter dem Thermos-Wagen um ein Geringes vortrat oder sich vorbeugte, bei Y/ahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes durch den Zweitbeklagten, dessen Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, vermieden werden können»
III» Da hiernach ein verkehrsrichtiges Verhalten des Zwoitbeklagten nicht erv/iesen ist/ haftet der Erstbeklagte nach § 831 EGB, falls er nicht beweist, daß er den Zweitbeklagten sorgfältig ausgewählt und überv/acht hat (vgl» BGHZ 24» 26)o Diesen Beweis hält da3 Berufungsgericht jedoch nicht für erbracht» Der. Erstbeklagte, so erwägt es, habe zwar bei der Auswahl seines Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt angewandt» Es sei auch erv/iesen, daß er den Zweitbeklagten auf seinen Fahrten häufig begleitet habe» Damit sei aber noch nicht bewiesen, daß er sich hierbei die erforderliche Gewißheit von der Eignung des Zweitbeklagten als Kraftfahrer verschafft habe» Die Beweisaufnahme habe hierfür keine Anhaltspunkte ergeben, obwohl bei der Zeugenvernehmung gerade auf die
3on Punkt besonderes Gewicht gelegt worden sei» Zudem habe der Zv/eitboklagte bei seiner Parteivernehmung glaubhaft ausgesagt, er habe auf Fahrten, bei denen der Erstbeklagte seinen Y/agen selbst gesteuert habe, häufig Angst ausgestanden, daß sich ein Unfall ereignen würde«, Es gehe indes nicht an, bei der Beurteilung der Präge, ob der Zweitbeklagte als Kraftfahrer geeignet v/ar, den Maßstab eines Kraftfahrers anzulegen, der selbst den Anforderungen des Verkehrs nicht gerecht werde«.
Diese Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
1.) Zu Unrecht beanstandet sie, das Berufungsgericht habe die an den Entlastungsbeweis zu stellenden Anforderungen überspannt. Hach fester Rechtsprechung sind an die Überwachung eines Kraftfahrers mit Rücksicht auf die vom Kraftfahrzeug ausgehenden erheblichen Gefahren besonders strenge Anforderungen zu stellen. Der Meinung der Revision, der Entlastungsbeweis nach §831 BGB sei geführt, wenn die ständige Überwachung nachgewie-cen sei, kann nicht beigetreten werden. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 8, 239» 243 erfordert der Beweis sorgfältiger Überwachung eines Kraftfahrers auch den Nachweis, daß der Unternehmer bei der Überwachung keinen Anlaß gefunden hat, an seiner Eignung als Kraftfahrer zu zweifeln.
Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe aus der ständigen Überwachung des Zweitbeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß dieser in dem Zeitraum vom Erwerb des Führerscheins bis zu dem Unfall - noch nicht ganz 3 Jahre -straf- und unfallfrei gefahren sei, eine ordnungsmäßige Überwachung folgern müssen, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Ent stehung eines Verkehrsunfalls nicht nur vom verkehrswidrigen Verhalten eines Kraftfahrers, sondern von vielen weiteren Zufälligkeiten, namentlich von der Reaktion anderer etwa beteiligter Verkehrsteilnehmer abhängt und die Einleitung eines Strafverfahrens die Hinzuziehung der Polizei voraussetzt, die keineswegs immer erfolgt, daß schließlich die Bestrafung den Nachweis eines schuldhaft verkehrswidrigen Verhaltens erfordert , der gerade bei Verkehrsunfällen häufig an den naturgemäß gegebenen Beweisschwierigkeiten scheitert»
2.) V/enn das Berufungsgericht Zweifel gegen eine ordnungsmäßige Überwachung aus der mangelnden Eignung des Erstbeklagten selbst als Kraftfahror herleitet, so verlangt es ent gegen der Meinung der Revision von diesem keine Fahrerfähigkei ten, wie man sie nur bei einen Berufsfahrer voraussetzen kann» Auch von einem nicht berufsmäßigen Fahrer kann und muß eine Fahrwoise verlangt werden, die seinem Mitfahrer nicht, wie es beim Erstbeklagten der Fall war, häufig Anlaß zur Angst vor einen Verkehrsunfall gibt»
IV» Die Verjährungseinrede gegen den Anspruch aus dem Kraftfahrzeuggesetz, soweit er den ursprünglich eingeklagten Betrag von 750 DM übersteigt, hält das Berufungsgericht, das insoweit die Ausführungen des Landgerichts: billigt, rechtsirr-tumofrei für unbegründet»
1 o) Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Landgerichts war die zv/eijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG für die mit der am 2» November 1959 zugestellten Klage-erweitcrung geltend gemachten Ansprüche an diesem Tage bereits abgelaufcn, weil die Verjährungsfrist "am 2»11»1957 bereits be
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gönnen hatte", Die Anschlußrevision meint, die vorstehende Wendung des Landgerichts lasse die Möglichkeit offen, daß die Verjährungsfrist erst am 2« 11 <>1957 zu laufen begonnen habe, daher am 2,11 »1959 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Sie übersieht, daß das Landgericht für die Erlangung der Kenntnis des Klägers vom Schaden und der Person des Schädigers und damit für den Beginn der Verjährungsfrist einen erheblich früheren Zeitpunkt, nämlich spätestens den 5» August 1957 reehtsirr-tumsfrei annimmt,
2o) Die Anschlüßrevision zieht die Auffassung der Vorinstanzen in Zweifel, weder durch die Erhebung der negativen Peststellungsklage noch durch die Verteidigung gegen eine solche könne die Verjährung unterbrochen Werden, Hierzu v/ird auf die eingehenden Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6, November 1962 - VI ZR 30/62 - VersR 1963» 90 verwiesen, wo in Übereinstimmung mit RGZ 155, 375 an der Auffassung festgehalten wird, daß die Verjährung nicht dadurch unterbrochen wird, daß .der Gläubiger die Abweisung einer negativen Peststellungs(wider)klage des Schuldners beantragt,
3») Ohne Rechtsirrtura -haben die Vorinstanzen den Einwand der Arglist gegen die Verjährungseinrede für unbegründet erachtet, Die Anschlußrevision meint, die Beklagten hätten durch dio Erhebung der Peststellungswiderklage mit Vorbedacht den Kläger von der rechtzeitigen Klageerweiterung abgehalten; die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße daher gegen Treu und Glauben, Die Vorinstanzen vermochten eine derartige Feststellung nicht zu treffen. Das Landgericht weist daraufhin, daß die Beklagten im Schriftsatz vom 16, September 1959 - noch vor Ablauf der Verjährungsfrist - ausgeführt haben, sie würden dem Anspruch dos Klägers alle nur gesetzlich möglichen
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Einwändc entgegensetzen. Wenn sich die Vorinstanzen unter diesen Unständen nicht zu der Feststellung in der Lage sahen, die Beklagten hätten durch ihr Verhalten dem Kläger Anlaß zu der Annahme gegeben, sie würden dem Klageanspruch nur sachliche Einwendungen, nicht aber die Verjährungseinrede entgegensetzen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«,
Vo Bas Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden des Klägers mit rechtsirrtumsfreien Ausführungen, gegen die auch die Anschlußrevision keine Bodenken erhebt»
VI o Bic Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechtsirr tum erkennen» Bio Auffassung der Anschlußrevision, dem Zweitbeklagten müsse eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit als unfallursächliches Verschulden angelastet werden, ist bereits als ungerechtfertigt gekennzeichnet.
Beide Revisionen waren danach zurückzuweisen. Bie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 ZPO»
Br» Kleinev/efers	Br.	K.E.Meyer	Hanebeck
 Br. Bode	Heinrich	Meyer
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