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BGH · VI ZE 148/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 148/60

Ein unehelicher Vater, der infolge der Kriegswirren nicht weiß, ob sein Kind lebt und wo es sich befindet, ist nicht verpflichtet, nach dem Verbleib des Kindes zu forschen? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« K«E«Meyer, Hanebeck, Dr« Bode und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt: 1 o) Das Berufungsgericht hält den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, nämlich einer Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 823 Abs« 2 BGB, 170 b StGB) deshalb für gegeben, weil der Beklagte nicht nach dem Aufenthalt seines unehelichen Kindos und dessen Mutter hat suchen lassen; obwohl er zu dem mindesten mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß das Kind lebend geboren und am Leben geblieben sei, habe er sich auch für diesen Ball nicht darum gekümmert, auf welche Weise er seine Unterhaltspflicht erfüllen könnte» Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken» Das äußere Tatbestandsmerkmal des SichentZiehens in § 170 b StGB setzt nur voraus, daß der Unterhaltsschuldner das, was er zu leisten verpflichtet war, ganz oder zu dem Teil nicht geleistet hat (BGHSt 12, 190)* Das Unterlassen der Unterhalt sleistung kann dem Beklagten - seine Leistungsfähigkeit unterstellt - aber nicht schon allein deshalb zu dem Vorwurf gereichen, weil er damit rechnete, daß das Kind seiner Verlobten lebend geboren worden und am Leben geblieben sei; denn diese Möglichkeiten boten ihm noch keinen Anhaltspunkt dafür, wo und an wen er den Unterhalt mit befreiender Wirkung leisten Ein Schuldvorwurf trifft den Beklagten daher nur dann, wenn er als nichtehelicher Vater verpflichtet war, nach dem Verbleib des Kindes zu forschen. Der Vater eines unehelichen Kindes hat - im Gegensatz zu dem ehelichen Vater und zur unehelichen Mutter - wie nicht das Recht, so auch nicht die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Denn aus dem SchuldVerhältnis haftet er nur für die Befriedigung, nicht aber auch darüber-hinaus für die Ermittlung des Gläubigers, Auf diese rechtliche Beurteilung ist es entgegen dem Revisionsvortrag der Klägerin ohne Einfluß, daß der Beklagte gerade eine TJnterhaltanchuld zu tilgen hatte. Denn er ist nicht nur über die der Kindesmutter bekannte schlesische Heimatadresse seiner Familie erreichbar geblieben, sondern hat sich auch in Westdeutschland bei der Suchsteile des Roten Kreuzes gemeldet. Schon hiernach ergibt sich bereits, daß ihm auch ein sittenwidriges Verhalten zu dem Schaden der Klägerin (§ 826 BGB) nicht zur Last liegt. Vor allem aber hat der Beklagte schlechterdings nicht voraussehen können, daß die westdeutschen Vei'-sorgungsbehörden seinem in der Tschechoslowakei geborenen Kinde eine Waisenrente zahlen würden, ohne auch nur den mindesten Versuch zu machen, ihn über seine Heimatadresse oder den Suchdienst zu ermitteln. 2.) Der rechtliche Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag hat nach dem Erlaß des Berufungsurteils durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27o Juni I960 (BGBl I, 453 f) eine andere gesetzliche Grundlage gefunden (vgl, BGHZ 30, 162). Abs» 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit, war nun aber, wie dargelegt, der Beklagte nicht verpflichtet, nach dem ihm unbekannten Verbleib des Kindes zu forschen, sondern genügte er seinen Obliegenheiten dadurch, daß er sich für dessen gesetzliche Vertretung erreichbar hielt, so kann ein Schuldvorwurf wegen der Nichtzahlung für die hier in Frage stehende Zeit von 1951 bis 1954 gegen ihn nicht erhoben werden p Die Zahlung der Unterhaltsrente war ihm daher wegen seiner unverschuldeten Unkenntnis vom Verbleib des Kindes, d,h.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 91 ZPO
VaterKindStGBunehelichBGBKoblenzerreichbarKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2203 085
BGB § 823 Be; StGB § 170 b
Ein unehelicher Vater, der infolge der Kriegswirren nicht weiß, ob sein Kind lebt und wo es sich befindet, ist nicht verpflichtet, nach dem Verbleib des Kindes zu forschen?
Es genUgt, daß er sich erreichbar hält«,
BGH, Urto V» 28• Februar 1961 - VI ZE 148/60 - OLG Koblenz
LG Koblenz
U_ZR_J48/60
Verkündet am 28« Februar 1961 Kriegl, Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Oberfeldwebels Johannes W( vtt-WiMBhStraße V?
in Koi
0
Beklagten, Berufungobeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	Bundesminister für Arbeit und
 Sozialordnung - Versorgungsv/esen - vertreten durch den Minister für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Direktor des Landesversorgungsamtes	in
 dieser vertreten durch den Leiter des Versorgungsamtes
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« K«E«Meyer, Hanebeck, Dr« Bode und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13o Mai I960 aufgehoben»
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5« Juni 1959 verkündete Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Ver-schollenenrento in Anspruch, die für das von ihm erzeugte, am flP 1945 in MäflHI^-Sch||H) (OstSudetenland) unehelich geborene Kind Christa	(jetzt	vom	Versor-
gungsamt KflBP gezahlt worden ist «
Der aus GflBB (Krs« BuflHP) Jim jetzt polnisch verwalteten NiederSchlesien stammende Beklagte war Angehöriger der deutschen Wehrmacht und verlobte sich 1944 mit der in
 wohnhaften Kindesmutter, die er seinen Eltern vorstellte. Die Verlobten sahen sich zuletzt am 17» April 1943 in	Die	Schwangerschaft
 seiner Braut war dem Beklagten bekannt« Er verabredete mit ihr, daß sie sich nach dem bevorstehenden Ende des Krieges über seine Heimatanschrift wiederfinden sollten, die seiner Braut bekannt war und die er ihr noch schriftlich in die Hand gab«
Der Beklagte, der nach Kriegsende zunächst zu seinen Eltern nach GflHHHB zurückgekehrt war, siedelte im April 1946 nach Niedersachsen über« Er gab der Suchstelle des Roten Kreuzes seinen Namen an« Seine Braut wurde 1946 aus ihrer Heimat vertrieben und kam mit dem Kind nach Süddeutschland« Eine Verbindung zwischen den Verlobten kam nicht zustande, vielmehr heiratete die Kindesmutter 1948 einen anderen Mann« Erst 1958 erfuhr der Beklagte die Geburt und den Aufenthalt seines Kindes«
Die Klägerin verlangt unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag, der ungerechtfer-
 
tigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung Erstattung der für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31« Dezember 1954 gezahlten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 1o573,— DM nebst Zinsen« Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandes-gericlif gab ihr statt«, Die zugelassene Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
EntscheidungsgrUnde:
1 o) Das Berufungsgericht hält den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, nämlich einer Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 823 Abs« 2 BGB, 170 b StGB) deshalb für gegeben, weil der Beklagte nicht nach dem Aufenthalt seines unehelichen Kindos und dessen Mutter hat suchen lassen; obwohl er zu dem mindesten mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß das Kind lebend geboren und am Leben geblieben sei, habe er sich auch für diesen Ball nicht darum gekümmert, auf welche Weise er seine Unterhaltspflicht erfüllen könnte» Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken»
Das äußere Tatbestandsmerkmal des SichentZiehens in § 170 b StGB setzt nur voraus, daß der Unterhaltsschuldner das, was er zu leisten verpflichtet war, ganz oder zu dem Teil nicht geleistet hat (BGHSt 12, 190)* Das Unterlassen der Unterhalt sleistung kann dem Beklagten - seine Leistungsfähigkeit unterstellt - aber nicht schon allein deshalb zu dem Vorwurf gereichen, weil er damit rechnete, daß das Kind seiner Verlobten lebend geboren worden und am Leben geblieben sei; denn diese Möglichkeiten boten ihm noch keinen Anhaltspunkt dafür, wo und an wen er den Unterhalt mit befreiender Wirkung leisten
 
konnte. Las Kind mochte in der Tschechoslowakei verblieben und konnte ebenso gut in die sowjetische Besätzungszone wie irgendwohin nach Westdeutschland gelangt sein. Ein Schuldvorwurf trifft den Beklagten daher nur dann, wenn er als nichtehelicher Vater verpflichtet war, nach dem Verbleib des Kindes zu forschen.
Eine solche Pflicht hat der Senat verneint.
Der Vater eines unehelichen Kindes hat - im Gegensatz zu dem ehelichen Vater und zur unehelichen Mutter - wie nicht das Recht, so auch nicht die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Er hat keinen Anspruch darauf, mit dem Kind zu verkehren oder auch nur seinen Aufenthalt zu erfahren. Seine Rechtsbeziehungen zu dem Kinde liegen ganz auf der Ebene des Vermögensrechts und erschöpfen sich in der Verpflichtung, zu Händen des gesetzlichen Vertreters eine Geldrente zu entrichten, deren Höhe sich ohne Rücksicht auf seine Verhältnisse nach der Lebensstellung der Mutter bemißt.
Ändert der Gläubiger den Y/ohnort, so ist es seine Sache, don Schuldner davon in Kenntnis zu setzen (RG SeuffArch 60 Nr, 27; BGB-RGRK 11. Aufl, Anm, 3, Palandt 19, Aufl, Anm, 2 zu § 285)o Wechselt zugleich auch der Schuldner den Aufenthalt, so genügt er seiner Pflicht, wenn er sich für den Gläubiger erreichbar hält. Denn aus dem SchuldVerhältnis haftet er nur für die Befriedigung, nicht aber auch darüber-hinaus für die Ermittlung des Gläubigers,
 Auf diese rechtliche Beurteilung ist es entgegen dem Revisionsvortrag der Klägerin ohne Einfluß, daß der Beklagte gerade eine TJnterhaltanchuld zu tilgen hatte. Denn da sich
 
die Verpflichtung des unehelichen Vaters - ebenso wie etwa die eines nach §§ 844 f BGB Schadensersatzpflichtigen - in der Zahlung erschöpft, kann auch ihm ein Mehr an Leistung, wie die Ermittlung des Gläubigers es sein würde, nicht aufgebürdet werden. Insbesondere entspricht es nicht dem Wesen der Unterhaltsleistung als solcher, daß.der Gläubiger erst gesucht werden müßte.
Was ihm hiernach oblag, hat der Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen getan. Denn er ist nicht nur über die der Kindesmutter bekannte schlesische Heimatadresse seiner Familie erreichbar geblieben, sondern hat sich auch in Westdeutschland bei der Suchsteile des Roten Kreuzes gemeldet.
Ein zu dem Schuldvorwurf gereichender Verstoß des Beklagten gegen § 170 b StGB kann daher nicht festgestellt v/erden.
Schon hiernach ergibt sich bereits, daß ihm auch ein sittenwidriges Verhalten zu dem Schaden der Klägerin (§ 826 BGB) nicht zur Last liegt. Vor allem aber hat der Beklagte schlechterdings nicht voraussehen können, daß die westdeutschen Vei'-sorgungsbehörden seinem in der Tschechoslowakei geborenen Kinde eine Waisenrente zahlen würden, ohne auch nur den mindesten Versuch zu machen, ihn über seine Heimatadresse oder den Suchdienst zu ermitteln.
2.) Der rechtliche Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag hat nach dem Erlaß des Berufungsurteils durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27o Juni I960 (BGBl I, 453 f) eine andere gesetzliche Grundlage gefunden (vgl, BGHZ 30, 162). Hach § 52 Abs. 1 Satz 2 des geänderten Bundesversorgungsgesetzes ist nämlich
 der Verschollene zu dem Ersatz der Rentenaufwendungen nach den Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Zeitpunkt an verpflichtet, ”von dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist”0 Ob die Rückwirkung, die dieser Vorschrift durch Art, IV § 4 Abs. 2 des Neuordnungsgesetzes vom 27o Juni I960 beigelegt wird, rechtsgrundsätzlichen Bedenken begegnet, kann hier unerörtert bleiben, weil der Klageanspruch sich auch bei Zugrundelegung des geänderten § 52 BundesversorgungsG als unbegründet erweist»
Zu vertreten hat nämlich der Schuldner gemäß § 276
i,
Abs» 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit, war nun aber, wie dargelegt, der Beklagte nicht verpflichtet, nach dem ihm unbekannten Verbleib des Kindes zu forschen, sondern genügte er seinen Obliegenheiten dadurch, daß er sich für dessen gesetzliche Vertretung erreichbar hielt, so kann ein Schuldvorwurf wegen der Nichtzahlung für die hier in Frage stehende Zeit von 1951 bis 1954 gegen ihn nicht erhoben werden p Die Zahlung der Unterhaltsrente war ihm daher wegen seiner unverschuldeten Unkenntnis vom Verbleib des Kindes, d,h. aus einem Grunde unmöglich, den nicht er, sondern das Kind zu vertreten hat (§ 278 BGB).
Die Klägerin hat in der Revisions Verhandlung den Begriff des Vertretenmüssens in § 52 Abs. 1 Satz 2 BundesversorgungsG einschränkend dahin ausgelegt wissen wollen, daß damit nur das Leistungsunvermögen des UnterhaltsSchuldners als Entschuldigungsgründ habe bezeichnet werden sollen. Eben dies kann nun aber gerade nicht der Sinn der Vorschrift sein. Denn der dem bürgerlichen Recht entnommene Begriff des Vertretenmüssens umfaßt gemäß § 279 BGB auch das Zahlungsunver-
 
mögen, so daß sich das Nichtvertretenmüssen nur auf andere Umstände als das Leistungsunvermögen des nur zur Geldzahlung verpflichteten außerehelichen Vaters beziehen kann«.
Weitere rechtliche Gesichtspunkte, auf die die Klageforderung gegründet werden könnte, sind nicht gegeben. Insbesondere liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten schon darum nicht vor, weil er durch die Rentenzahlung nicht befreit und daher auch nicht bereichert worden ist (BGHZ 33,143).
Bas klageabweisende Urteil des Landgerichts war hiernach wieder herzusteilen.
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Bie Kostenentscheidung wird durch § 91 ZPO gerechtfertigt.
Engels	Br.	K.E.Meyer	Hanebeck
 Br. Bode	Br.	Pfretzschner
i