Als der Beklagte mit der Reparatur seines Motorrades beschäftigt war, näherten sich von beiden Seiten zwei Lastzüge und zwar so, dass sie sich etwa in Höhe des Beklagten treffen mußten. Beklagten erst im letzten Augenblick gesehen, als dieser plötzlich aus dem Nebel aufgetaucht und um sein Motorrad gelaufen sei, TJm den Beklagten nicht zu uberfahren, habe er das Steuer stark nach links reissen müssen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, er habe sein Kraftrad mindestens 30 cm von der Fahrbahnkante entfernt auf dem Sommerweg aufgestellt und • sich selbst schon vor dem Eerannahen des dem Kläger gehörenden Lastzuges auf der dem Strassenrand zugewandten Seite des Kraftrades aufgehalten- Man könne daher nicht davon sprechen, dass der Kläger durch ihn behindert worden sei. Der Unfall sei daher allein auf das verkehrswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen- Aber selbst wenn man ihm, dem Beklagten, eine Schuld an dem Unfall beimesse, müsse dieses Verschulden bei einer Schadensverteilung im Bahnten des § 234 BUB gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Klägers und der von diesem zu vertretenden Betriebsgefahr des Lastzuges ganz zurücktreten» Las Landgericht hat den Anspruch des Klägers zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu 2/3 zu ersetzen«. 1. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte sein unbeleuchtetes und nicht mit einem brauchbaren Rückstrahler versehenes Hotor-rad auf der Grenze von Fahrbahn und Sommerweg auf gestellt hat und beim Herannahen des Lastzuges des Klägers auf der Fahrbahnseite daran gearbeitet hat und dass er erst im letzten Augenblick um das Kraftrad herum auf die andere Seite herübergewechselt ist« Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, dass der Kläger den Beklagten erst auf allernächste Entfernung gesehen hat, so dass ihm, um den Beklagten nicht zu überfahren, nur die Möglichkeit blieb, das Steuer trotz der dabei vorauszusehenden Gefahren nach links herumzureissen und dadurch den Zu-sammenstoss herbeizuführen. Ihre Angriffe richten sich dagegen, dass das Berufungsgericht den Beklagten im Rahmen des § 254 BGB stärker mit der Verantwortung belastet hat als den Kläger. Der Kläger habe, wie er selbst vortrage, den Beklagten und dessen Motorrad erst auf allerkürzeste Entfernung gesehen und bei seiner Geschwindigkeit von 30 bis 35 st/km den Lastzug bis zu dieser Stelle nicht zu dem Halten bringen können, Dass der Kläger den Beklagten erst so spät gesehen ha^ Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Überzeugung, dass die letzte Alternative zutrifft und nimmt an, dass die uneingeschränkte Sicht des Klägers nicht weiter als etwa 10 m gereicht hat- Bei dieser Sichtweite sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Geschwindigkeit des Klägers zu hoch gewesen- Hach der Berechnung des Sachverständigen Kuhlo habe der Kläger für den schwer beladenen Lastzug bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 st/km auf der abschüssigen Strasse einen Bremsweg von 23 m benötigt. Es erblickt die Verursachungshandlung des Beklagten darin, dass er sein Motorrad unbeleuchtet am Rande der" Fahrbahn aufgestellt und auf der Fahrbahnseite daran gearbeitet hat. Auf Seiten des Klägers hat das Berufungsgericht das zu schnelle Fahren und die von ihm zu vertretende hohe Betriebsgefahr des Lastzuges als für den Unfall ursächlich angenommen. Gefahren für den Verkehr auf der belebten Bundesstrasse <er durch sein leichtsinniges Verhalten heraufbeschworen habe, »/enn er sich trotzdem so verkehrswidrig benommen habe, so könne das nur als sehr verantwortungslos bezeichnet werden« Dem Kläger könne demgegenüber nur der Vorwurf gemacht werden, dass er trotz der durch die Blendwirkung eingetretenen Sichtbehinderung seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt habe. a) Die.Revision meint, das Verschulden des Beklagten sei bei der Abwägung minder schwer zu bewerten, als es das Berufungsgericht getan habe. Diese geringe Bewertung beruhe auf der- irrigen Ansicht des Vorderrichters, es habe auf einer so belebten Strasse wie der Bundesstrasse 1 die Möglichkeit, dass plötzlich auf der Fahrbahn ein unbeleuchtetes Hindernis auf tauche, nicht sehr nahe gelegen« Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch der Erfahrung. Das ergebe sich schon aus § 24 Abs 4 StVO, wonach an Fahrzeugen, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind, weder Rücklicht noch Rückstrahler angebracht sein müssen. Wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat das Berufungs-gericht nicht übersehen, dass der Kraftfahrer auf der Strasse mit plötzlich auftretenden*Hind ernissen aller Art zu rechnen haben wird. Es hat auch weder die Grundsätze der von der Revision erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch die Gefahren verkannt, die sich aus dem sogenannten Blindfahren für den Verkehr ergeben. auf den konkreten Fall abgestellt und nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass ein breiter Sommerweg vorhanden war und dass der Unfall sich um 23 Uhr, also zu einer Zeit abgespielt hat, in der langsam fahrende Fahrzeuge sich nicht mehr in grosser Anzahl auf der Strasse zu bewegen pflegen« Überdies ist die Ausführung des Berufungsgerichts zu der Frage der Möglichkeit eines Auftauchens von Hindernissen im nahmen der Abwägung nach § 254 BGB gebracht und daher ersichtlich in'Beziehung zu setzen zu dem fUr den Unfall ursächlichen Verhalten des Beklagten. Wie dem Zusammenhang der zur Abwägung nach § 254 BGB gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, ist der Sinn seiner Ausführungen, dass unter den gegebenen Umständen der Beklagte in stärkerem Ma8e als der Kläger mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, durch sein Verhalten den Verkehr zu gefährden. c) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Besonderheit der Verkehrs-situation vom Kläger auch eine besondere Vorsicht verlangte. Seine Annahme, der Klä- * ger habe die durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit y eiohalten und bei dem Abblenden die Geschwindigkeit erheblich V herabsetzen müssen, zeigt, dass es von dem Kläger die Beobachtung einer besonderen Sorgfalt gefordert hat. d) Des weiteren vermisst die Revision eine Nachprüfung der Präge, ob der Kläger den Beklagten tatsächlich in der festgestellten Sichtweite von 10 m gesehen hat» Sie meint, bei Verneinung dieser Präge sei eine weitere Schuld und Verursachung des Klägers dargetan, nämlich dass er den Pahrweg nicht ordnungsgemäss übersehen habe» Dabei übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht nicht nur ein zu schnelles Pahren als Schuld des Klägers erörtert, sondern sich auch mit der Präge auseinandergesetzt hat, ob dem Kläger eine Unaufmerksamkeit im Verkehr zur Last fällt. e) Schliesslich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, dass der-Kläger den Beklagten erst auf eine Rntfernung von 5 bis 6 m gesehen habe. Habe der Kläger den Beklagten erst auf eine Ent-ftrnung von 5 bis 6 m gesehen, so wäre angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Sichtweite von 10 m auoh auf diesem V/ege dargetan, dass der Kläger nicht die erforderliche Obacht gegeben habe. Von einem Geständnis des Klägers, er habe den Beklagten auf eine Entfernung von 5 bis 6 m gesehen, kann keine Hede sein. In der Klageschrift hat der Kläger behauptet, er habe den Beklagten auf eine kurze Entfernung von 6 bis 10 m gesehen. Fehlt es aber an einem Geständnis des Klägers, so war es Sache des Beklagten zu beweisen, dass dem Häger auch eine Unaufmerksamkeit im Verkehr als zu dem Unfall mitwirkendes Verschulden zur Last zu legen ist.
VI_ZR J48/52 . Verkündet am 30, September 1953 Malessa, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2339 O'O Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kalkwerkarbeiters A nst S I) Kr in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Fuhrunternehmer Willy “ Kr Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Heiß und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Meyer, Br. Bode und Br. Hauß M * _ * * * * . % für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Hamm vom 18. Juni 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen -V Tatbestands Der Beklagte befuhr am 2. August 1950 gegen 23 Uhr mit seinem Kleinkraftrad (Marke GÖrike, Hubraum 9B ccm) die Bundesstrasse 1 in ostwärtiger Richtung und machte, als kurz vor Erwitte der Mötor aussetzte- etwa in Höhe des Kilometersteines 65,3 Halt, um die Zündkerzen seines Motorrades zu reinigen,. Als der Beklagte mit der Reparatur seines Motorrades beschäftigt war, näherten sich von beiden Seiten zwei Lastzüge und zwar so, dass sie sich etwa in Höhe des Beklagten treffen mußten. Der Kläger kam mit dem ihm gehörenden und von ihm selbst gesteuerten Lastzug aus Rich- ■ i tung Soestc'Er ist ein erfahrener Kraftfahrer, der schon seit 20 Jahren Lastkraftwagen fährt und bis zu dem Unfall-- tag noch niemals wegen eines Verkehrsvergehens bestraft worden ist. Der Kläger befuhr die in Richtung Erwitte mit einem Gefälle von 2 $> abfallende Strasse im 4* Gang mit einer Geschwindigkeit von ca 30 - 35 st/km« Der aus der entgegengesetzten Richtung kommende und von dem Kraftfahrer gesteuerte Lastzug hatte eine Geschwindigekti von etwa 18 st/km* Beide aus Motorwagen und Anhänger bestehende Lastzüge hatten eine grösste Breite von 2,35 m und waren beladen, der Lastzug des Klägers mit einer schwe ren Eracht von Sisenrollen und Draht. Die Strasse war an diesem Abend naß und schlüpfrig.Die Bodensicht war durch eine unmittelbar Uber der Fahrbahn lagernde, ungefähr bis zu 0,50 m hohe Schicht Bodennebel erschwert. Auf eine gegenseitige Entfernung von etwa 300 m blendeten beide Fahrzeuge ab und fuhren unter Beibehaltung ihrer Geschwindigkeit einander entgegen. Dabei hielten sie beide in ihrer Fahrtrichtung die äusserste rechte Seite der Fahrbahn ein. Der Klager erblickte erst auf allerkürzeste Entfernung plötzlich den Beklagten und dessen liotorrad vor sich* Er bremste sofort und schlug das Steuer nach links. Dabei geriet der Lastzug auf der glatten Strasse ins Rutschen und stiess mit dem entgegenkommenden Lastzug zusammen: An beiden Lastzügen entstand erheblicher Sachschaden. Der Kläger , sein Beifahrer und der Kraftfahrer wurden schwer verletzt. Die Strasse, auf der lebhafter Verkehr herrschte, ist an dieser Stelle von Baumreihe zu Baumreihe rund 11m breit. Ihre dunkelasphaltierte Fahrbahn hat eine Breite von 7 m. An die Fahrbahn schließt sich beiderseits ein i , befestigter Sommerweg an, der an der nördlichen Seite 1 m und an der südlichen Seite 2,20 m breit ist- Zwischen dem Sommerweg und der Baumreihe befindet sich auf beiden Seiten noch ein zur Not ebenfalls befahrbarer Rasenstreifen von 0,90 m Breite. Das Kraftrad war bei der Ausführung der Reparaturarbeit nicht beleuchtet. Der Rückstrahler war zersplittert$ * seine Risse waren verdreckt, die restlichen Flächen mit leichtem Staub bedeckt. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall allein durch sein verkehrswidriges Verhalten verschuldet. Das Kraftrad habe ami Rande der asphaltierten Fahrbahn gestanden- Da es unbeleuchtet und ohne brauchbaren Rückstrahler versehen gewesen sei und da der Beklagte auf der der Fahrbahn zugewandten Seite in gebückter Haltung die Reparatur ausgeführt habe, sei er bei dem herrschenden Bodendunst nicht zu sehen gewesen. Er, der Kläger, habe den Beklagten erst im letzten Augenblick gesehen, als dieser plötzlich aus dem Nebel aufgetaucht und um sein Motorrad gelaufen sei, TJm den Beklagten nicht zu uberfahren, habe er das Steuer stark nach links reissen müssen. So sei es zu dem Unfall gekommene Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens und Schmerzensgeld verlangt. Br hat einen Teilbetrag von 10 372.- UM eingeklagt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren, durch den Unfall verursachten Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, er habe sein Kraftrad mindestens 30 cm von der Fahrbahnkante entfernt auf dem Sommerweg aufgestellt und • sich selbst schon vor dem Eerannahen des dem Kläger gehörenden Lastzuges auf der dem Strassenrand zugewandten Seite des Kraftrades aufgehalten- Man könne daher nicht davon sprechen, dass der Kläger durch ihn behindert worden sei. Dieser habe nur seine Fahrtrichtung beizubehalten brauchen, dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Ausserdem sei der Kläger auf der abschüssigen und nassen Strasse viel zu schnell gefahren, zu demal er infolge des Bodennebels nur schlechte Sicht gehabt habe und darüber hinaus wegen des entgegenkommenden Lastzuges mit abgeblendetem Licht habe fahren müssen. Der Unfall sei daher allein auf das verkehrswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen- Aber selbst wenn man ihm, dem Beklagten, eine Schuld an dem Unfall beimesse, müsse dieses Verschulden bei einer Schadensverteilung im Bahnten des § 234 BUB gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Klägers und der von diesem zu vertretenden Betriebsgefahr des Lastzuges ganz zurücktreten» \ * 3 * • er <- 'K 4« -Ik 'X $ V Sr / , } Las Landgericht hat den Anspruch des Klägers zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu 2/3 zu ersetzen«. Die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage erstrebte, soweit dem Kläger mehr als 1/3 seiner Ansprüche zugesprochen worden sind, hatte keinen Erfolg«, Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt« Entscheidungsgründ e: Die Revision ist unbegründet. 1. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte sein unbeleuchtetes und nicht mit einem brauchbaren Rückstrahler versehenes Hotor-rad auf der Grenze von Fahrbahn und Sommerweg auf gestellt hat und beim Herannahen des Lastzuges des Klägers auf der Fahrbahnseite daran gearbeitet hat und dass er erst im letzten Augenblick um das Kraftrad herum auf die andere Seite herübergewechselt ist« Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, dass der Kläger den Beklagten erst auf allernächste Entfernung gesehen hat, so dass ihm, um den Beklagten nicht zu überfahren, nur die Möglichkeit blieb, das Steuer trotz der dabei vorauszusehenden Gefahren nach links herumzureissen und dadurch den Zu-sammenstoss herbeizuführen. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe sein Motorrad nicht in der Nähe der Fahrbahn, sondern am Strassenrand bei 2 i den Bäumen aufstellen und dort die Reparatur durchführen müssen. Durch die Zuwiderhandlung gegen diese aus § 1 StVO sich ergebende Pflicht habe er den Unfall verursacht. Br habe auch fahrlässig gehandelt, denn er habe die Strasse an der Unfallstelle täglich befahren und gewusst, dass auf ihr starker Verkehr herrsche. Br habe infolgedessen erkennen müssen, dass er durch sein Verhalten den Strassenver-kehr erheblich gefährde und - zu demal bei dem vorhandenen Bodendunst - leicht einen Verkehrsunfall herbeiführen könne. Der Beklagte sei daher nach § 823 Abs 1 und Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1 StVO und, soweit es sich um die erlittene Körperverletzung handele, auch nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 23o StGB verpflichtet, dem Kläger den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen. At «» 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben. Ihre Angriffe richten sich dagegen, dass das Berufungsgericht den Beklagten im Rahmen des § 254 BGB stärker mit der Verantwortung belastet hat als den Kläger. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 2/3 seiner Ansprüche zuerkannt, weil es annimmt, dass ihn ein mitwirkendes .* Verschulden an dem Unfall trifft. Bs führt hierzu aus* V Der Kläger habe, wie er selbst vortrage, den Beklagten und dessen Motorrad erst auf allerkürzeste Entfernung gesehen und bei seiner Geschwindigkeit von 30 bis 35 st/km den Lastzug bis zu dieser Stelle nicht zu dem Halten bringen können, Dass der Kläger den Beklagten erst so spät gesehen ha^ be9 könne zwei verschiedene Ursachen haben« Entweder seien die Sichtverhältnisse für den Klüger so beschaffen gewesen, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit das Motorrad und den daran arbeitenden Beklagten rechtzeitig habe erkennen und den Lastzug rechtzeitig habe zu dem Stehen bringen können« In diesem Falle müsse dem Kläger der Vorwurf gemacht werden, dass er die Fahrbahn nicht sorgfältig beobachtet und deshalb das Hindernis nicht rechtzeitig erkannt habe« Es bestehe aber auch die Möglichkeit, dass der Kläger das Hindernis auf der Fahrbahn nicht früher, als es geschehen sei, habe erkennen können- Bann müsse dem Kläger vorgeworfen werden, dass er zu schnell gefahren sei, denn er habe seine Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass der Bremsweg nicht grösser gewesen sei als die zu übersehende Strecke der Fahrbahn. Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Überzeugung, dass die letzte Alternative zutrifft und nimmt an, dass die uneingeschränkte Sicht des Klägers nicht weiter als etwa 10 m gereicht hat- Bei dieser Sichtweite sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Geschwindigkeit des Klägers zu hoch gewesen- Hach der Berechnung des Sachverständigen Kuhlo habe der Kläger für den schwer beladenen Lastzug bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 st/km auf der abschüssigen Strasse einen Bremsweg von 23 m benötigt. Ba seine Sicht nicht so weit gereicht habe, habe er nach § 9 Abs 2 StVO die Pflicht gehabt, sofort nach dem Abblenden die Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen«. Bei der Schadensabwägung nach § 294 BGB hat das Berufungsgericht an erster Stelle dös Maß der beiderseitigen it r. h V Verursachung in Betracht gezogen. Es erblickt die Verursachungshandlung des Beklagten darin, dass er sein Motorrad unbeleuchtet am Rande der" Fahrbahn aufgestellt und auf der Fahrbahnseite daran gearbeitet hat. Dadurch habe der Beklagte eine sehr grosse Verkehrsgefahr geschaffen* Da sein Verhalten für. sich allein gesehen schon eine grosse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geboten habe, habe er damit die erste Ursache für den Unfall gesetzt. Auf Seiten des Klägers hat das Berufungsgericht das zu schnelle Fahren und die von ihm zu vertretende hohe Betriebsgefahr des Lastzuges als für den Unfall ursächlich angenommen. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens meint das Be-rungsgericht, den Beklagten treffe die bei weitem Überwiegende Schuld. Er habe als ortskundiger Kraftfahrer wissen müssen, welche? Gefahren für den Verkehr auf der belebten Bundesstrasse <er durch sein leichtsinniges Verhalten heraufbeschworen habe, »/enn er sich trotzdem so verkehrswidrig benommen habe, so könne das nur als sehr verantwortungslos bezeichnet werden« Dem Kläger könne demgegenüber nur der Vorwurf gemacht werden, dass er trotz der durch die Blendwirkung eingetretenen Sichtbehinderung seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt habe. Dieser Vorwurf wiege nicht so schwer, denn auf einer so belebten Strasse sei die Möglichkeit, daß plötzlich auf der Fahrbahn ein solches Hindernis auftäuche, nicht gerade sehr naheliegend. Das Berufungsgericht hat es daher für angemessen gehalten, dem Beklagten die Ersatzpflicht in Höhe von 2/3 des Schadens aufzuerlegen. % „ .* h A v» r- • .5 * 3. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen haben, ist die Abwägung nach § 234 BGB eine von dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des latrichters. Sie kann nur dann mit Erfolg angegriffen wer- den, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere nicht alle für die Abwägung massgeblichen Unterlagen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (III ZR 334/52 vom 25. September 1952 VersR 1952, 403* VI ZR 40/52 vom 17«. De- ' zember 1952 VerkHSamml 5, 81 und VI ZR 48/52 vom 15. April 1953 VersR 1953, 255 mit weiteren Nachweisen), Hier sind die für die Abwägung bedeutenden Umstände ersichtlich bei der Abwägung in Betracht gezogen worden. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Abwägung von rechts irrtümlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beeinflusst sein könnte. a) Die.Revision meint, das Verschulden des Beklagten sei bei der Abwägung minder schwer zu bewerten, als es das Berufungsgericht getan habe. Da das Gesetz für abgestellte Kleinkrafträder keine Beleuchtung vorschreibe, könne das Pehlen der Beleuchtung nicht beanstandet werden. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat bei der Abwägung nach § 254 BUB keinen Verstoss gegen die Beleuchtungsvorschriften zu Lasten des Beklagten in die Waagschale geworfen. Es hat den unbeleuchteten Zustand des Kraftrades zwar erwähnt, diesen Umstand aber nicht als besonderen Verschuldenstatbestand gewertet, sondern hieraus nur die Verpflichtung des Beklagten hergeleitet, das Kraftrad zur Vornahme der Instandsetzungsarbeiten nicht am Pahrbahnrand, sondern auf dem Sommerweg abzustellen. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, denn diese Verpflichtung ergibt sich-aus § i StVO und ist unabhängig von der Präge, ob eine Verpflichtung zur Beleuchtung eines abgestellten Kleinkraftrades besteht.. * Td) Des weiteren vertritt die Revision den Standpunkt, die Verursachung des Unfalls durch den Kläger und dessen Verschulden sei 2U gering bewertet. Diese geringe Bewertung beruhe auf der- irrigen Ansicht des Vorderrichters, es habe auf einer so belebten Strasse wie der Bundesstrasse 1 die Möglichkeit, dass plötzlich auf der Fahrbahn ein unbeleuchtetes Hindernis auf tauche, nicht sehr nahe gelegen« Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch der Erfahrung. Eine verkehrsreiche Strasse biete eine Vielfalt von Möglichkeiten, dass schwer erkennbare Hindernisse auftauchen. Das ergebe sich schon aus § 24 Abs 4 StVO, wonach an Fahrzeugen, die von Fußgängern mitgeführt werden und nicht breiter als ein Meter sind, weder Rücklicht noch Rückstrahler angebracht sein müssen. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil HJW 1951, '254 betont, die Erfahrung lehre, dass ein unbeleuchtetes Hindernis besonders auf Landstrassen nicht selten sei. Das Blindfahren sei nach der Rechtsprechung eine viel grössere Gefährdung des Verkehrs, als es das Vorderurteil angenommen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat das Berufungs-gericht nicht übersehen, dass der Kraftfahrer auf der Strasse mit plötzlich auftretenden*Hind ernissen aller Art zu rechnen haben wird. Es hat auch weder die Grundsätze der von der Revision erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch die Gefahren verkannt, die sich aus dem sogenannten Blindfahren für den Verkehr ergeben. Das geht schon aus der Tatsache hervor, dass das Berufungsgericht ausdrücklich die Verpflichtung des Klägers zur Einhaltung der durch die Sichtweite begrenzten Geschwindigkeit betont. Seine Annahme, die Möglichkeit, dass plötzlich ein Hindernis auf der Fahrbahn auf-tauche, sei nicht sehr naheliegend gewesen, ist erkennbar M \ ^ t 11 i • I •' * [I ' !• i' I f:. I t '• f* r I.' ' * » : / auf den konkreten Fall abgestellt und nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass ein breiter Sommerweg vorhanden war und dass der Unfall sich um 23 Uhr, also zu einer Zeit abgespielt hat, in der langsam fahrende Fahrzeuge sich nicht mehr in grosser Anzahl auf der Strasse zu bewegen pflegen« Überdies ist die Ausführung des Berufungsgerichts zu der Frage der Möglichkeit eines Auftauchens von Hindernissen im nahmen der Abwägung nach § 254 BGB gebracht und daher ersichtlich in'Beziehung zu setzen zu dem fUr den Unfall ursächlichen Verhalten des Beklagten. Wie dem Zusammenhang der zur Abwägung nach § 254 BGB gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, ist der Sinn seiner Ausführungen, dass unter den gegebenen Umständen der Beklagte in stärkerem Ma8e als der Kläger mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, durch sein Verhalten den Verkehr zu gefährden. Biese Erwägung liegt im Rahmen der dem Tatrichter Allein vorbehaltenen Verteilung der Verantwortlichkeit. c) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Besonderheit der Verkehrs-situation vom Kläger auch eine besondere Vorsicht verlangte. f Bas Berufungsgericht hat in den EntscheidungsgrUnden seines Urteils die Verkehrslage, in welcher der Kläger sich befun- ♦ * > den hat, rechtsirrtumsfrei gewürdigt. Seine Annahme, der Klä- * ger habe die durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit y eiohalten und bei dem Abblenden die Geschwindigkeit erheblich V herabsetzen müssen, zeigt, dass es von dem Kläger die Beobachtung einer besonderen Sorgfalt gefordert hat. Bass die £ Sicht nicht nur durch die Blendwirkung, sondern auch durch !■ den Bodennebel beeinträchtigt war, hat das Berufungsgericht ^ zwar nicht bei der Schuldabwägung, aber in anderem Zusammen- > hang angeführt und ersichtlich auch im Rahmen des § 254 BGB 1 berücksichtigt» y r. I 12 - 'C ii d) Des weiteren vermisst die Revision eine Nachprüfung der Präge, ob der Kläger den Beklagten tatsächlich in der festgestellten Sichtweite von 10 m gesehen hat» Sie meint, bei Verneinung dieser Präge sei eine weitere Schuld und Verursachung des Klägers dargetan, nämlich dass er den Pahrweg nicht ordnungsgemäss übersehen habe» % Dabei übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht nicht nur ein zu schnelles Pahren als Schuld des Klägers erörtert, sondern sich auch mit der Präge auseinandergesetzt hat, ob dem Kläger eine Unaufmerksamkeit im Verkehr zur Last fällt. Das Berufungsgericht hat zwar diese beiden Schuldmo^ mente nur in dem Sinne erörtert, dass eines das andere aus-schliesst. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber erkennen, dass es auch das Nebeneinanderbestehen beider Ver-kehrswidrigkeften verneint wissen will. Ns verneint ersichtlich die Uöglichkeit, dass der Kläger das Hindernis auf der Fahrbahn früher habe erkennen können, als es geschehen ist. Damit entfällt neben dem zu schnellen Pahren eine weitere Verkehrswidrigkeit des Klägers als Ursache des Unfalls. e) Schliesslich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, dass der-Kläger den Beklagten erst auf eine Rntfernung von 5 bis 6 m gesehen habe. Das habe der Kläger bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung selbst angegeben' Der Tatbestand des Vorderurteils stelle fest, dass der Kläger den Beklagten auf allerkürzeste Entfernung erblickt habe. Bei der bindenden Wirkung des Urteilstatbestandes nach § 314 ZPO werde es nicht möglich sein, die allerkürzeste Entfernung auf 10 m auezudebnen,denn dies sei keine allerkürzeste Entfernung mehr. Das Berufungsgericht habe deshalb nicht Uber die Angaben des Klägers hinausgehen dürfen, die Entfernung habe nur 5 bis 6 m betragen* ■ A Mindestens habe es nach diesem Geständnis des Klägers ihm die Beweislast auferlegen müssen, dass die Entfernung grösser gewesen seiDa-die Strafakten auf Antrag des Klägers verwertet worden seien, sei eine Bindung nach §§ 288, 290 ZPO eingetreten. Habe der Kläger den Beklagten erst auf eine Ent-ftrnung von 5 bis 6 m gesehen, so wäre angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Sichtweite von 10 m auoh auf diesem V/ege dargetan, dass der Kläger nicht die erforderliche Obacht gegeben habe. Mit diesen Ausführungen rügt die Bevision Verletzung der §§ 288, 290 ZPO und des § 314 ZPO. In beiden Richtungen kann ihr Angriff keinen Erfolg haben. i Von einem Geständnis des Klägers, er habe den Beklagten auf eine Entfernung von 5 bis 6 m gesehen, kann keine Hede sein. Wecker die Sitzungsniederschrift, noch der Tatbestand des Urteils noch die Schriftsätze ergeben, dass der Kläger im Laufe des Zivilprozesses ein derartiges Geständnis abgegeben hat. In der Klageschrift hat der Kläger behauptet, er habe den Beklagten auf eine kurze Entfernung von 6 bis 10 m gesehen. Nun sind zwar auch die Akten des Strafverfahrens beigezogen und zu dem Gegenstand de* mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Angaben, die der Kläger in diesem Verfahren gemacht hat, sind aber nicht zügestanden im Sinne des § 288 ZPO. Fehlt es aber an einem Geständnis des Klägers, so war es Sache des Beklagten zu beweisen, dass dem Häger auch eine Unaufmerksamkeit im Verkehr als zu dem Unfall mitwirkendes Verschulden zur Last zu legen ist. Dass das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als erbracht ansieht, liegt im Rahmen der ihm obliegenden und im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren BeweisWürdigung. Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht, wie die Revision meint, mit dem Urteilstatbestand in Widerspruch gesetzt. Was unter dem dort angeführten Begriff der allerkürzesten Entfernung zu verstehen ist, ist eine Frage des Ermessens. Bass das Berufungsgericht hierunter eine Entfernung bis zu 10 m versteht, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, ist weder widerspruchsvoll noch rechtlich zu beanstanden, überdies ist der Begriff der allerkürzesten Entfernung auch zu unbestimmt; als dass er als Grundlage für die Feststellung des von der Revision angegebenen Entfernungsmaßes von 5 bis 6 m dienen könnte. Von einer Verletzung des § 314 ZPO kann daher nicht gesprochen werden. Ba das angefochtene Urteil auch sonstige Verletzungen des sachlichen Hechts, die seine Aufhebung begründen könnten, nicht erkennen lässt, war die Revision des Beklagten mit der Sbstenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, Meiß Hanebeck Dr.K.E. Meyer ' Br. Bode Br, Hauß