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BGH · VI ZR 147/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 147/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 7. Zwar vermag der Senat der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht beizupflichten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterlag das landgerichtliche Urteil auf die zulässige - wenn auch nur auf Verfahrensrügen gestützte - Berufung der Überprüfung auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht. Damit erweist sich zugleich die Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Ergebnis als gerechtfertigt. zur Verfügung stehenden Kostenschätzungen war das Berufungsgericht zur Einholung des von dem Beklagten beantragten Gutachtens nicht verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht unter Heranziehung der vom Senat aaO. Auch die hier zu beachtenden nachbarrechtlichen Bestimmungen hat das Berufungsgericht bei der Schadensbemessung angemessen berücksichtigt . Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 5/7 dem Beklagten und zu 2/7 den Klägern zur Last.

GrundstückBerufung13BerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 147/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Adolf
Straße
t
Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
1. Franz Freiherr von G|
FflBI^B-EbSÜ,
2. Anna Freifrau von Gl
 jstraße fl.
!, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
WIV
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 7. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 1988 wird nicht angenommen.
Zwar vermag der Senat der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht beizupflichten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterlag das landgerichtliche Urteil auf die zulässige - wenn auch nur auf Verfahrensrügen gestützte - Berufung der Überprüfung auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht. Indessen ist die Schadensschätzung, aufgrund deren das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung der Kläger zu einer über das landgerichtliche Urteil noch hinausgehenden Verurteilung des Beklagten gelangt ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich zugleich die Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Ergebnis als gerechtfertigt. Angesichts der bereits
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zur Verfügung stehenden Kostenschätzungen war das Berufungsgericht zur Einholung des von dem Beklagten beantragten Gutachtens nicht verpflichtet. Soweit der Beklagte das Senatsurteil vom 13. Mai 1975 (VI ZR 85/74, VersR 1975, 1047 = NJW 1975, 2061) dahin versteht, daß für die Bestimmung der Höhe des Schadens allein der Verkaufswert des Grundstücks vor und nach der Beschädigung der Bäume gegenüberzustellen sei und der Senat aaO. von einem solchen Verkaufswertvergleich nur deshalb abgesehen habe, weil es sich damals um ein Straßengrundstück ohne eigentlichen Verkaufswert gehandelt habe, verkennt er die das genannte Urteil tragenden Erwägungen. Danach ist so weit wie dem Ersatzpflichtigen zu demutbar dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks Rechnung zu tragen und deshalb ggfls. Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Teilwiederherstellung durch Bepflanzen mit jüngeren Bäumen zuzüglich eines Ausgleichs für den verbleibenden Grundstücks-Minderwert zu leisten, bei dessen Bemessung der Tatrichter weitgehend frei ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht unter Heranziehung der vom Senat aaO. als Schätzgrundlage gebilligten Bewertungsansätze von Koch rechtsfehlerfrei vorgegangen. Ein Abzug "neu für alt", wie ihn der Beklagte
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vermißt, ist im Rahmen der Koch'sehen Ansätze unter den hier gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Auch die hier zu beachtenden nachbarrechtlichen Bestimmungen hat das Berufungsgericht bei der Schadensbemessung angemessen berücksichtigt .
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 5/7 dem Beklagten und zu 2/7 den Klägern zur Last.
Streitwert: 72.794,- DM.
Dr. Macke
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann