* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 147/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 147/80

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des nicht durch seine Betriebs- und Hausratsversicherung gedeckten Brandschadens, den er auf 133.5^8,32 DM beziffert. Die Beklagte nimmt einen Fehler des Gerätes, der zu einem Kurzschluß hätte führen können, in Abrede und bestreitet vor allem, daß der Brand durch den Betrieb des Gerätes verursacht worden ist. Das Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß der Brand durch den Betrieb des Klimatisierungsgerätes verursacht worden ist. T. hält es für möglich, daß der Brand an einer anderen Stelle des Büros entstanden sei und anschließend auf das Klimatisierungsgerät übergegriffen habe; dies vor allem, weil nicht festgestellt werden könne, daß das an den Kläger gelieferte Ventoluxgerät einen in typischer Weise zu einem Brand führenden Fehler aufgewiesen habe. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, wenn es eine andere Brandursache als einen Kurzschluß im Kliraatisierungs-gerät ernstlich in Betracht zog. Da der Tatrichter, von seinem Standpunkt aus wohl folgerichtig, dazu nicht Stellung nimmt, ist für das Revisionsverfahren von dem Sachvortrag des Klägers auszugehen, wonach das ihm gelieferte Klimatisierungsgerät infolge eines von der Beklagten zu verantwortenden Herstellungsfehlers betriebsunsicher war, so daß es während seines Gebrauches zu einem Kurzschluß und in der Folge zu einem Brand des Gerätes kommen konnte. Soweit man dem Berufungsgericht die Feststellung entnehmen wollte, das dem Kläger gelieferte Klimatisierungsgerät sei in der Tat fehlerfrei gewesen, so daß insbesondere nach seiner Beschaffenheit die Entstehung eines Kurzschlusses mit anschließender Selbstentzündung technisch ausgeschlossen war, ist seine Überzeugungsbildung ersichtlich davon beeinflußt, daß es ernstlich damit gerechnet hat, der Brand könne auch außerhalb des Gerätes entstanden sein. Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme sei jedenfalls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Klimatisierungsgeräts und dem Ausbruch des Brandes nicht festzustellen, beruht auf tatrichterlichen Erwägungen, die, wie die Revision mit Recht rügt, im danach festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze finden und mangels ausgewiesener eigener Sachkunde des Gerichts nur aufgrund sachverständiger Beratung hätten angestellt werden dürfen (§ 286 ZPO). Die Beweislast für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs obliegt auch nicht deswegen ausnahmsweise der Beklagten, weil sie, wie die Revision meint, den möglichen Beweis schuldhaft vereitelt hätte. Wenn die Beklagte auf Befragen des Klägers dem zugestimmt hat, nachdem der Brandsachverständige Corall das Gerät untersucht und danach ein Gutachten erstattet hatte, kann das allenfalls dahin gedeutet werden, daß sie gleich dem Kläger sich von den Überresten keine weitere Aufklärung des Brandes versprach. b) Jedoch durfte das Berufungsgericht seine von den im einzelnen begründeten Schlußfolgerungen des als sachverständiger Zeuge vernommenen Brandsachverständigen Corall abweichende Zweifel daran, daß das Klimatisierungsgerät der Brandherd war, nicht auf die Ausführungen des von ihm zur Klärung chemischer Fragen als Gutachter herangezogenen und befragten Sachverständigen Prof. Welche Zweifel an der Darstellung des Klägers über den Brandherd übrig bleiben konnten, hätte das Berufungsgericht nach allem nur durch die Anhörung eines Brandsachverständigen klären können, wenn es nicht dem sachverständigen Zeugen Corall folgen wollte, wie dies der Kläger im übrigen auch hilfsweise beantragt hatte. Läßt sich nämlich, wie zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, tatsächlich feststellen, daß der Brand unmittelbar von dem Gerät ausgegangen ist, wird das den Tatrichter zu weiterer Aufklärung und etwaigen weiteren Feststellungen dazu veranlassen müssen, ob ein Fehler des Geräts Vorgelegen hat, welcher Art dieser Fehler gewesen ist, und ob die Beklagte ihn zu verantworten hat.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
sachverständigCorallBrandBerufungsgerichtKlimatisierungsgerätGerätesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 147/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. September 1981 Walz
 JusfizhauDtSekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Fachübersetzers Jerry^ M Sflflstraße fl.
*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Firma V ^HHflfl^^^flHB,
Gesellschaft für Lüftungs- und Klimatechnik mbH,
Im Tfl, Sflflflflfl,
 vertreten durch den Geschäftsführer Heinz G. Bflft, ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der in D. ein Fachübersetzer-und Dolmetscher-Büro betreibt, bestellte für die Klimatisierung seines Büros ein sogenanntes Ventolux-Luftverbesserungsgerät bei der Beklagten, die auch dessen Herstellerin ist. Es wurde ihm am 26. Juli 1976 geliefert und alsbald in Betrieb genommen. Am frühen Morgen des 16. August 1976 brach im Büro des Klägers ein Brand aus, der das Klimatisierungsgerät zerstörte
 
und, zu dem Teil auch verursacht durch Löschwasser, Einrichtungsgegenstände, Geschäftspapiere und Akten mehr oder weniger schwer beschädigte.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des nicht durch seine Betriebs- und Hausratsversicherung gedeckten Brandschadens, den er auf 133.5^8,32 DM beziffert. Er behauptet, der Brand sei durch einen Kurzschluß in der elektrischen Leitung des Befeuchtungsreglers des von ihm erworbenen Klimatisierungsgerätes entstanden. Ursache sei eine auf fehlerhafter Herstellung oder fehlerhafter Montage beruhende Querschnittsverminderung einer Kupferleitung. Die Beklagte nimmt einen Fehler des Gerätes, der zu einem Kurzschluß hätte führen können, in Abrede und bestreitet vor allem, daß der Brand durch den Betrieb des Gerätes verursacht worden ist.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß der Brand durch den Betrieb des Klimatisierungsgerätes verursacht worden ist. Im Anschluß an eine während seiner mündlichen Befragung im letzten Verhandlungstermin geäußerte Vermutung des Sach-
 
verständigen Prof. T. hält es für möglich, daß der Brand an einer anderen Stelle des Büros entstanden sei und anschließend auf das Klimatisierungsgerät übergegriffen habe; dies vor allem, weil nicht festgestellt werden könne, daß das an den Kläger gelieferte Ventoluxgerät einen in typischer Weise zu einem Brand führenden Fehler aufgewiesen habe.
II.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, wenn es eine andere Brandursache als einen Kurzschluß im Kliraatisierungs-gerät ernstlich in Betracht zog.
1.	Schadensersatzansprüche des Klägers auf Ersatz seines Brandschadens könnten sich aus einer schuldhaften Verletzung des Kaufvertrages über das Klima tisierungsgerät oder wegen schuldhafter Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Herstellerin dieses Gerätes nach § 823 Abs. 1 BGB ergeben.
Da der Tatrichter, von seinem Standpunkt aus wohl folgerichtig, dazu nicht Stellung nimmt, ist für das Revisionsverfahren von dem Sachvortrag des Klägers auszugehen, wonach das ihm gelieferte Klimatisierungsgerät infolge eines von der Beklagten zu verantwortenden Herstellungsfehlers betriebsunsicher war, so daß
 es während seines Gebrauches zu einem Kurzschluß und in der Folge zu einem Brand des Gerätes kommen konnte. Soweit man dem Berufungsgericht die Feststellung entnehmen wollte, das dem Kläger gelieferte Klimatisierungsgerät sei in der Tat fehlerfrei gewesen, so daß insbesondere nach seiner Beschaffenheit die Entstehung eines Kurzschlusses mit anschließender Selbstentzündung technisch ausgeschlossen war, ist seine Überzeugungsbildung ersichtlich davon beeinflußt, daß es ernstlich damit gerechnet hat, der Brand könne auch außerhalb des Gerätes entstanden sein. Das aber ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht haltbar, wie gleich auszuführen sein wird.
2.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme sei jedenfalls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Klimatisierungsgeräts und dem Ausbruch des Brandes nicht festzustellen, beruht auf tatrichterlichen Erwägungen, die, wie die Revision mit Recht rügt, im danach festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze finden und mangels ausgewiesener eigener Sachkunde des Gerichts nur aufgrund sachverständiger Beratung hätten angestellt werden dürfen (§ 286 ZPO).
a) Den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Fehler des Gerätes und dem Ausbruch des Brandes zu beweisen, ist Sache des Klägers (a.A. zu Unrecht OLG Frankfurt VersR 80, 144 zur Herstellerhaftung), dem je nach den festgestellten Umständen des Tatherganges auch ein Anscheinsbeweis zu Hilfe kommen könnte.
Dieser setzte freilich voraus, daß solche Umstände typischerweise auf eine bestimmte Brandursache schließen lassen. Dazu fehlt es bisher entgegen der Ansicht der Revision an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, solange noch nicht einmal geklärt ist, ob der Betrieb des Klimatisierungsgerätes den Brand ausgelöst hat.
Es geht zunächst darum, ob - vor allem aufgrund der Vorgefundenen Spuren - Feststellungen zur Brandursache möglich sind. Die Beweislast für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs obliegt auch nicht deswegen ausnahmsweise der Beklagten, weil sie, wie die Revision meint, den möglichen Beweis schuldhaft vereitelt hätte. Nicht die Beklagte, sondern der Kläger hat das verbrannte Klimatisierungsgerät vernichtet. Wenn die Beklagte auf Befragen des Klägers dem zugestimmt hat, nachdem der Brandsachverständige Corall das Gerät untersucht und danach ein Gutachten erstattet hatte, kann das allenfalls dahin gedeutet werden, daß sie gleich dem Kläger sich von den Überresten keine weitere Aufklärung des Brandes versprach.
b) Jedoch durfte das Berufungsgericht seine von den im einzelnen begründeten Schlußfolgerungen des als sachverständiger Zeuge vernommenen Brandsachverständigen Corall abweichende Zweifel daran, daß das Klimatisierungsgerät der Brandherd war, nicht auf die Ausführungen des von ihm zur Klärung chemischer Fragen als Gutachter herangezogenen und befragten Sachverständigen Prof. T. stützen. Prof. T. ist Chemiker; als solcher hat er die in sein Fach fallenden Fragen beantwortet. Daß er über ausreichende, geschweige denn dem Gutachter Corall überlegene Sachkunde verfügt, um Brandspuren und deren Hinweiskraft auf die Brandursache, insbesondere auf die
7
Stelle, an der ein Brand ausgebrochen ist, zu beurteilen, ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht näher dargelegt worden. Die abstrakte Überlegung, der Brand könne auch an einer anderen Stelle im Büro ausgebrochen sein, ist mithin ohne ausreichendes sachliches Fundament. Sie widerspricht den Wahrnehmungen und Beurteilungen der immerhin sachverständigen Feuerwehrleute, die die Brandstelle gesehen und untersucht haben, sowie den gutachtlichen Äußerungen des in Brandsachen beruflich versierten Zeugen Corall. Die Möglichkeit, es könnten von dem in der Nähe des Klimatisierungsgeräts stehenden Schreibtisch brennende Papierstückchen angesaugt worden sein und die Grobfiltermatte des Ventolux-Geräts entflammt haben, erscheint zunächst äußerst fernliegend; schon ob sie bei sachverständiger Nachvollziehung des theoretischen Geschehensablaufs überhaupt in Rechnung gestellt werden darf, müßte aufgrund physikalisch-technischer Überlegungen erst geklärt werden. Nachprüfbare Ausführungen dazu hat das Berufungsgericht nicht gemacht. Darüber hinaus bleibt das Berufungsgericht eine Erklärung dazu schuldig, wie etwa Akten auf dem Schreibtisch sich am frühen Morgen entzündet haben könnten. Welche Zweifel an der Darstellung des Klägers über den Brandherd übrig bleiben konnten, hätte das Berufungsgericht nach allem nur durch die Anhörung eines Brandsachverständigen klären können, wenn es nicht dem sachverständigen Zeugen Corall folgen wollte, wie dies der Kläger im übrigen auch hilfsweise beantragt hatte.
3.	Es ist nicht ausgeschlossen, daß das ange-fochtene Urteil auf dem dargelegten Verfahrensmangel beruht. Läßt sich nämlich, wie zugunsten des Klägers zu
 unterstellen ist, tatsächlich feststellen, daß der Brand
 unmittelbar von dem Gerät ausgegangen ist, wird das den Tatrichter zu weiterer Aufklärung und etwaigen weiteren Feststellungen dazu veranlassen müssen, ob ein Fehler des Geräts Vorgelegen hat, welcher Art dieser Fehler gewesen ist, und ob die Beklagte ihn zu verantworten hat. Es wird sich dabei empfehlen, zu den elektrotechnischen Fragen, die sicherlich neben solchen aus dem Gebiete der Chemie zu beantworten sind und die bisher nur in sehr allgemein gehaltenen, von Prof. T. erfragten und wiedergegebenen Stellungnahmen seiner Kollegen erörtert worden sind, einen Sachverständigen aus diesem Fachgebiet anzuhören.
Dunz	Scheffen	Dr.	Kullraann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt