Da weder der Beklagte persönlich noch die GSH diese 7 1/2 # an den Kläger und seinen Vater bezahlt haben, hat der Kläger, auch aus abgetretenem Recht seines Vaters, Klage erhoben. 67.000 DM für das Jahr 1962 verlangt (11 0 283/64 LG Duisburg = 16 U 49/66 OLG Düsseldorf » VI ZR 217/66 Bundesgerichtshof mit Urteil des Senats vom heutigen läge). Dezember 1965 eingereichten zweiten hier vorliegenden Klage hat er auf Zahlung der Beträge geklagt, die ihm und seinem Vater nach seiner Auffassung für 1963 und 1964 zustehen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 50o000 DM (je 25.000 DM für 1963 und für 1964) zu verurteilen, weiter. Wie der erkennende Senat in dem in dem Parallol-Prozeß heute verkündeten Urteil entschieden hat, ist der Standpunkt des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, daß nicht der Beklagte, sondern allenfalls die GSH als die Käuferin der Trflp sich verpflichtet habe, die vom Kläger verlangten Beträge zu zahlen. Denn auch das, was die Revision in der vorliegenden Sache gegen die Würdigung des Berufungsgerichts eingewendet hat, deckt keinen Rechtsfehler auf.Hier bedarf es nur folgender Ausführungen: März 1962 zeige eindeutig, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte; infolgedessen sei kein Raum gewesen für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Abkommens. Wie der Senat in dem Urteil des Parallel-Prozesses näher begründet hat, sprach der Wortlaut des Schriftstücks keineswegs zwingend für die Auffassung des Klägers, nötigte vielmehr zur Auslegung und konnte vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in der von ihm für richtig gehaltenen Weise ausgelegt werden. März 1962 glaubten, eine persönliche Haftung des Beklagten werde sicherer sein als die Haftung seiner GSH. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die Revision nicht dargetan, daß das Berufungsgericht erhebliche Beweise nicht erhoben hätte. a) Bas Berufungsgericht verstieß nicht gegen § 286 ZPO, wenn es von der Vernehmung der Prau Br. MaflHP absaho Richtig ist zwar, daß der Kläger sie im vorliegenden Verfahren im Zusammenhnag mit der Präge benannt hatte, ob der Beklagte passiv legitimiert v/ar. Weist somit auch das vom Berufungsgericht in der vorliegenden Sache verkündete Urteil keinen Verfahrens-
2126 028 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10.Dezember 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 147/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Horst K (BHHHHHHHHl » MtBBB/ RflB, HeflBIB Straße ■,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Jakob
s-
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger, Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH {demnächst: IrflU), hatte
diese Firma am 1. März 1962 der Gesellschaft für Schifffahrt und Handel (demnächst: GSH) für 20.000 DM verkauft und übertragen. Diesen Kauf hatte der Beklagte als Geschäftsführer der GSH abgeschlossen; er war, zusammen mit seiner Familie, Inhaber der Tank-Reederei-RBP-GmbH, der die Anteile der GSH gehörten. Am selben Tag schlossen der Kläger und sein Vater mit dem Beklagten privatschriftlich einen weiteren Vertrag, in dem es hieß, daß an den Kläger und seinen Vater als Gegenwert für den Verkauf der TrflP eine Vergütung von 71/2# der künftig von der TrflB eingenommenen Frachten gezahlt werden
sollte, und zwar für zehn Jahre unkündbar, wobei ein jährliches Minimum von 25-000 DM vereinbart war.
Da weder der Beklagte persönlich noch die GSH diese 7 1/2 # an den Kläger und seinen Vater bezahlt haben, hat der Kläger, auch aus abgetretenem Recht seines Vaters, Klage erhoben. In seiner Ende 1964 eingereichten ersten Klage hat er Zahlung von mehr als
67.000 DM für das Jahr 1962 verlangt (11 0 283/64 LG Duisburg = 16 U 49/66 OLG Düsseldorf » VI ZR 217/66 Bundesgerichtshof mit Urteil des Senats vom heutigen läge). Mit seiner am 29. Dezember 1965 eingereichten zweiten hier vorliegenden Klage hat er auf Zahlung
der Beträge geklagt, die ihm und seinem Vater nach seiner Auffassung für 1963 und 1964 zustehen. Das Vorbringen des Klägers und die Verteidigung des Beklagten stimmen mit dem überein, was die Parteien in dem ersten Rechtsstreit vorgetragen haben. Daher wird wegen des Sachund Streitstandes im übrigen auf den Tatbestand des in jenem Prozeß vom Senat heute verkündeten Urteils Bezug genommen.
Die Vorinstanzen haben, so wie in jenem ersten Prozeß, auch im vorliegenden Rechtsstreit die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 50o000 DM (je
25.000 DM für 1963 und für 1964) zu verurteilen, weiter.
Entscheidungsgründe:
Wie der erkennende Senat in dem in dem Parallol-Prozeß heute verkündeten Urteil entschieden hat, ist der Standpunkt des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, daß nicht der Beklagte, sondern allenfalls die GSH als die Käuferin der Trflp sich verpflichtet habe, die vom Kläger verlangten Beträge zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe in jenem Urteil kann hier voll verwiesen werden. Denn auch das, was die Revision in der vorliegenden Sache gegen die Würdigung des Berufungsgerichts eingewendet hat, deckt keinen Rechtsfehler auf.
Hier bedarf es nur folgender Ausführungen:
1. Die Revision meint, der Wortlaut des Abkommens vom 1. März 1962 zeige eindeutig, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte; infolgedessen sei kein Raum gewesen für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Abkommens. Das ist jedoch nicht richtig.
Wie der Senat in dem Urteil des Parallel-Prozesses näher begründet hat, sprach der Wortlaut des Schriftstücks keineswegs zwingend für die Auffassung des Klägers, nötigte vielmehr zur Auslegung und konnte vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß in der von ihm für richtig gehaltenen Weise ausgelegt werden.
Vergeblich weist die Revision darauf hin, hier sei es gerade deshalb auf die Person des Vertragspartners und des Schuldners der 7 1/2 angekommen, weil bei den über zehn Jahre erstreckten Zahlungen die dauernde finanzielle Kraft des Vertragspartners
j
von entscheidender Bedeutung gewesen sei» Bas mag richtig sein, ergibt aber noch nicht, daß die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein muß. Nichts spricht nämlich dafür, daß der Kläger oder sein Vater am 1. März 1962 glaubten, eine persönliche Haftung des Beklagten werde sicherer sein als die Haftung seiner GSH. Am selben Tage hatte die Häute-Handelsgesellschaft der an die GSH verkauften TrflPin einem bis 1972 unkündbaren Vertrage die offenbar höchst einträgliche Kundschaft übertragen„ Schon in den zehn Monaten des Jahres 1962 hatte die HSG der TrHB Prachteinnahmen von fast 700*000 BM verschafft; für das Jahr 1963 sollen es sogar rd.
746.000 DM gewesen sein.
2. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die Revision nicht dargetan, daß das Berufungsgericht erhebliche Beweise nicht erhoben hätte.
a) Bas Berufungsgericht verstieß nicht gegen § 286 ZPO, wenn es von der Vernehmung der Prau Br. MaflHP absaho Richtig ist zwar, daß der Kläger sie im vorliegenden Verfahren im Zusammenhnag mit der Präge benannt hatte, ob der Beklagte passiv legitimiert v/ar. Auf die in das Wissen der Zeugin gestellte Äußerung des Beklagten kam es jedoch nicht an. Denn auch wenn er ihr gesagt haben sollte, er habe die Verträge deshalb "einmal auf sich persönlich, zu dem anderen auf die GSH" aufgeteilt, um steuerlich bei der Verbuchung der aus dem Abkommen zu zahlenden Beträge freie Hand zu haben, so stünde das der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Dieses
geht gerade davon aus, daß der geheimzuhaltende "Besondere Vertrag" deshalb getrennt abgeschlossen war, weil er dem Beklagten steuerliche Manipulationen ermöglichen sollte.
b) Ähnliches gilt für die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Besprechung auseinandergesetzt, die Rechtsanwalt Dr. N®-®|® (für den Kläger) mit Rechtsanwalt M|®®i (für die GSH) am 17. Dezember 1964 geführt habe. Daß dabei der neue Geschäftsführer der GSH, der Kaufmann He®-®®, und sein Rechtsberater, Rechtsanv/alt er-
klärten, die GSH habe mit dem Vertrag vom 1. März 1962 "nichts zu tun", diese Gelegenheit sei für die GSH "erledigt", besagt nichts Erhebliches für die Frage, ob nicht doch der damalige Geschäftsführer der GSH, der Beklagte, am 1. März 1962 in deren Namen die Zahlung der 7 1/2 ^ versprochen hatte.
Weist somit auch das vom Berufungsgericht in der vorliegenden Sache verkündete Urteil keinen Verfahrens-
oder sachlich-rechtlichen Fehler auf, so mußte auch hier die Revision des Klägers zurückgev/iesen werden.
Engels
Dr. Weber
Hanebeck
Sonnabend
Dr. Bode