April 1963 zu mehreren unter Teilnahme des Beklagten mit Vertretern der NoB“ BBK zu einer Besprechung zusammen, die zu dem Abschluß von Ergänzungsverträgen zwischen den verschiedenen Käufern - so auch dem Kläger nebst dessen Ehefrau - und der NoB“ 4BB führte. Juli 1964 zwischen mehreren Käufern, darunter dem Kläger wie auch Frau und der Firma zu einer Vereinbarung (einem Arrangement) gekommen war, wonach die Grundschuld von 220.000 DM abgelöst werden sollte. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit macht nun der Kläger den Beklagten dafür schadensersatzpflichtig, daß ihm das Grundstück wegen der Grund schuld im Ergebnis teurer gekommen ist, als es nach dem Kaufvertrag vom 17. Er hat ihm vorgeworfen, bei der Beurkundung des Vertrages unter Verletzung seiner Amtspflichten das Bestehen dieser Gründschuld verschwiegen zu haben; nur von den Belastungen sei gesprochen worden, die er teilweise habe übernehmen sollen. Als die Firma dazu übergegangen sei, das Zwangsversteigerungsverfahren gegen Frau P^P zu betreiben, hätten sämtliche Käufer, auf deren Grundstücken die Gesamtgrundschuld der Firma F^^-gelastet habe, aufgrund dieses "Schusses vor den Bug" befürchtet, die geleisteten Anzahlungen und die bereits bezogenen Häuser zu verlieren, wenn sie sich nicht mit der Firma arrangierten. Der Kläger hat vorgetragen, hieraus ergehe sich für ihn eine Mehrzahlungspflicht von 9 117 DM über den vereinbarten Kaufpreis hinaus :dazu träten 1 900 DM Zinsen und Kosten, welche die Firma FfUH^B für die Aufteilung ihrer Grundschuld auf die Sinzeigrundstücke verlange. Der Beklagte hat bestritten, seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt zu haben, Sr hat behauptet, er habe bei der Beurkundung des Kaufvertrages den Kläger ausführlich- belehrt, habe gesagt, daß nur eine Grund- Die behauptete Amtspflichtverletzung sei nicht schadensursächlich, weil der Kläger auch bei Kenntnis von sämtlichen Belastungen das Grundstück zu den gleichen Bedingungen erworben hätte. Durch die Übernahme des Risikos habe der Kläger auch keinen Schaden erlitten; er stehe heute wirtschaftlich besser da, als -wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, bei dem Arrangement mit der Firma davon auszugehen, daß die Grund schuld voll valutiert sei. Auch habe er Schadensersatzansprüche gegen seine Anwälte erster Instanz, auf deren Veranlassung er sich mit der Firma FBlHBV arrangiert habe, ohne zuvor zu klären, inwieweit die Grundschuld noch valutiert sei. Februar 1962 davon ausgegangen sei, daß für ihn und die übrigen Käufer keine Gefahr bestehe, habe er sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Februar 1962 und nach den rechtlichen Vorstellungen des Beklagten die Ablösung der Grundschuld sicher zu stellen, so hätte sich der Kläger zwar ebenfalls zu dem Kaufabschluß bereitgefunden, sich aber auch an seine Anweisungen gehalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den im Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen v/eiteren Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß er für den Erwerb des mit Vertrag vom 17. März 1962 3ei der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach § 35 BNotO verpflichtet gewesen, den Kläger, dem der Grundbuchstand unbekannt gewesen sei, über das Bestehen der Grundschuld 2U unter- Sollte bei der Erörterung des Kaufvertrages auch von einem eingetragenen Ankaufskredit die Rede gewesen sein, wie der Beklagte bei seiner Parteivernehnung erklärt habe, ohne daß er indessen habe sagen können, ob er die Zahl 220.000 DM und den Namen GflB oder genannt habe, so habe der Beklagte doch nicht annehmen können, daß der Kläger seinen Hinweis dahin verstehe, daß das Grund- Pflicht des Beklagten sei es gewesen, den Kläger nicht nur über die Hohe dieser Gesamtgrundschuld und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen und wirtschaftlichen Gefahren, sondern auch über die tatsächlichem Umstände genau zu unterrichten, aus denen er selbst den Schluß gezogen habe, die Grundschuld werde im Zeitpunkt der Besitzübergabe gelöscht sein. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die pfandfreie Abschreibung des Grundstücks hinsichtlich der Grundschuld durch die Vereinbarungen zwischen der Nordheide und der Firma vom 1. Hätte der Beklagte die Vertragsparteien hierauf hingewiesen, so könne nach der Lebenserfahrung und dem persönlichen Eindruck, den der Kläger geboten habe, davoh ausgegangen werden, daß der Kläger auf einer solchen Sicherung bestanden hätte. Unter dem Druck des gegen die Käuferin Frau bereits eingeleiteten und auch ihm drohenden Zwangsversteigerungsverfahrens sei dem Kläger, der in ..Anbetracht der Beweislage zur Valutierung der Grundschuld keine erfolgversprechenden und zu demutbaren Schritte gegen die Firma habe unternehmen können, nichts anderes übrig geblieben, als sich mit der Firma über die Freigabe des Grundstücks aus der Haft für die Grundschuld gütlich zu verständigen. Selbst wenn sich später einmal heraussteilen sollte, daß die Firma FgHHHl inzwischen voll befriedigt und verpflichtet sei, die gesamte Grundschuld zu löschen, habe der Kläger einen Schaden erlitten. Ba gegen diese Beurteilung, v/ie im folgenden dargelegt, keine rechtlich begründeten Bedenken bestehen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Beklagte zuvor auch bereits die Pflicht verletzt hat, den Kläger über den Grundbuchstand in Kenntnis zu setzen. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beklagte nach § 26 BNotO verpflichtet, bei der Beurkundung des Rechtsgeschäfts darauf Bedacht zu nehmen, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt wurden. deten Vertrages wegen des Bestehens der Grundschuld für den Kläger mit Gefahren verbunden war, über die der Beklagte den Kläger hätte belehren müssen«, Es war voraussehbar, daß es ohne geeignete Sicherung dazu kommen konnte, daß die den Wert des Grundstücks übersteigende Grundschuld bestehen blieb und den Kläger letztlich um seinen Erwerb brachte«* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war durch die Vereinbarungen zwischen der Firma und der nicht gewährleistet, daß die Zahlung der Käufer zur Enthaftung der Grundstücke verwendet wurde,, Das wäre selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn in diesen Vereinbarungen, was das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint hat, ein Vertrag zu Gunsten der Grundstückskäufer gelegen hätte«, Daß zwisehen den beiden Firmen vereinbart worden war, die Grundstückskäufer sollten vertraglich verpflichtet werden, die Kaufgelder zu treuen Händen an den beurkundenden Notar zu zahlen, der seinerseits unwiderruflich angewiesen werde, im Sinne der Vereinbarungen über die eingegangenen Gelder zu verfügen, hinderte die Firmen nicht, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen und anders zu verfahrene Ob der Beklagte den Kläger über den Sinn einer AuflassungsVormerkung und die Gefahren der Her gäbe von Kaufpreisraten vor deren Eintragung belehrt hat, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung; v/esentlich ist, daß der Beklagte den Kläger über die Gefahren hätte belehren müssen, die sich für ihn daraus ergaben, daß er Kauf-preisverpflichtungen auf sich nahm und 8 000 DM anzahlte, ohne daß die Enthaftung des KaufgrundStücks von der Grundschuld sicher gestellt war«, Mit der pflichtge- Das Stillschweigen des Klägers konnte dem Beklagten nicht die Gewißheit vermitteln, daß der Kläger hinreichend orientiert sei und keiner Belehrung bedürfe. d) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger und die NoflHUB die vom Berufungsgericht gekennzeichnete Sicherungsklausel vereinbart und in den Vertrag auf genommen hätten, wenn der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen wäre. Es trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht hierbei mit der Auffassung in Widerspruch gesetzt hätte, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben an den Beklagten vom 24- März 1964 zu dem Ausdruck gebracht hat. Es enthält nicht lediglich die Bemerkung, es sei nicht anzunehmen, daß die Käufer bei Kenntnis der Grundschuld vozn Kaufe abgesehen hätten, da die Angebote an sich ansprechend gewesen seien, vielmehr fährt das Schreiben fort, jeder Käufer hätte dann aber gewiß S3ine Zahlungen an den Beklagten oder an die Verkäuferin unmittelbar solange gesperrt bzw. Die Feststellung des Berufungsgerichts kann auch nicht damit infrage gestellt werden, daß der Kläger mit Bezug auf die beiden anderen Globalrechte ein wesentlich größeres Risiko eingegangen sei als hinsichtlich der Grund schuld Die anderen Grundpfandrechte, deren Eintragung erst vorgesehen war, sollten nach dem Vertrage von dem Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis teilweise übernommen werden; bpi ihnen ging es des weiteren nur um ihre Aufteilung auf die verschiedenen Teilgrundstücke, wie sie in der Folge vorgenommen worden ist. Anders als bei den anderen beiden Grundpfandrechten hatte die hier also hohe eigene Leistungen aufzubringeno Wenn der Kläger darauf vertraut hat, daß er auch ohne besondere Sicherungs-Vereinbarungen mit keiner höheren als der vorgesehenen hypothekarischen Belastung zu rechnen brauche, so mußte das Berufungsgericht hieraus nicht schließen, daß ihm auch an einer Sicherung hinsichtlich der Grundschuld FflB-WKtbnicht gelegen gewesen sei. 1962 verfahren worden wäre, ist nicht ent sch ei dungs erhebliche Denn es war nicht gesichert, daß die Dinge in dieser Weise verliefen, und sie sind denn auch nicht so verlaufen, gleichviel, inwieweit dies an der Firma F(BHB)» der No^HB), anderen Grundstückskäufern oder auch dem Beklagten selbst gelegen hat» f) Die Einwendungen der Revision gegen die Schadensfeststellungen des Berufungsgerichts sind unbegründete Ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist, war nach § 287 ZPO in die an keine Beweisanträge gebundene freie Überzeugung des Berufungsgerichts gestellt«, Hätten die vom Kläger angezahlten 8 000 DM auch nicht schon ausgereicht, die Löschung der Grundschuld auf dem erworbenen Grundstück herbeizuführen, so würde dieser Betrag doch jedenfalls noch auf dem Treuhandkonto des Beklagten verfügbar geblieben sein, wenn er nur Zug um Zug gegen die Pfandentlassung hätte weitergeleitet werden dürfen« Da der Kläger bei der ihm drohenden Zwangsversteigerung Gefahr lief, das Grundstück zu verlieren und die darauf geleistete Anzahlung •vergebens auf gewendet zu haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es auf der fahrlässigen AmtspflichtVerletzung des Beklagten beruht, daß sich der Kläger mit der Firma 3BBBBl arrangierte, um die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden«. Nur ein Zwischenglied in der Kausalkette war es, daß der Kläger durch den Ergänzungsvertrag vom 27»April 1963 mit den anderen Grundpfandrechten auch die Grundschuld dinglich übernahm, um das Hindernis auszuräumen, das wegen In welcher Höhe die Grundschuld noch valutiert war, steht allerdings nicht fest» Unbegründet ist aber die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht hierüber Beweis hätte erheben müssen. Daß er sich unter Aufnahme fremden Kredits mit der Firma auf der Grundlage voller Valutierung der Grundschuld zunächst einmal arrangierte, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, ist jauch dann eine auf die Aratspflichtverletzung des Beklagten zurückgehende Schadensfolge, wenn sich herausstellen sollte, daß die Grundschuld nicht mehr voll valutiert war. g) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keine andere Ersatzmöglichkeit habe, ist rechtlich gleichfalls nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, sich an die im Konkurs befindliche NoflHBB zu halten; ob und inwieweit er in dem noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahren mit einer Quote rechnen könne, sei ungewiß« Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Ko^^^p seien nicht ersichtlich« Eine Schadensersatzpflicht der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wegen des von ihnen angeratenen Arrangements mit der Firma sei ebenfalls nicht dargetan« Daß es ihm möglich gewesen wäre, eine Abrechnung zwisehen der Firma und der in Konkurs geratenen NoflH^P herbeizuführen und hierdurch die Freistellung seines Grundstücks von der Grundschuld zu erreichen oder doch die ihm drohende Gefahr der Zwangsversteigerung seines Grundstücks abzuwenden, ließ das unsubstantiierte Vorbringen des Beklagten nicht erkennen* Mit Recht hat das Berufungsgericht daher keinen Anhalt für die Annahme gesehen, daß den Kläger wegen Versäumung einer solchen Möglichkeit ein schadensursächliches eigenes Verschulden treffe»
J * -i \ •2138 091 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 147/67 URTEIL Verkündet am 5. November 1968 K r i e g 1 , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter I der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Notars Pr. Erwin R (HHHlHHHi > BflHBstraiBe 1, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen den Innenarchitekten Alfred Kreis Har^M, f Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 'V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil de3 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15* Februar 1967 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 17. März 1962 beurkundete der beklagte Notar einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger einerseits und der NoflH^Hl Bauland- und Grundstücksverwertung GmbH, sowie der Kommanditgesellschaft Nc Bauland- und GrundStücksverwertung GmbH u. Co., H( KG; andererseits. Danach kaufte der Kläger von der No^HH^ aus einem von dieser erworbenen größeren Grundbesitz in der Gemarkung 0ein Teilgrundstück von 1211 qm, auf dem die NoflHBE KG ein sogenanntes Schv/edenhaus zu errichten hatte. Das Grundstück sollte 12 DM je qm kosten, das Schv/edenhaus 63.000 DM; außerdem hatte der Kläger 1 .360 DM Wegeanteil an die No^l^i^ zu zahlen. Bei ihrem Grunderwerb hatte die NoflHV eine auf dem Gesamtgrundstück lastende Grundschuld von 220,000 DM nebst 10 $ Zinsen übernommen, die für Frau G^^^P eingetragen worden war; Frau hatte sie inzwischen (am 23* Januar 1962) an die Firma FflBüB u. Co. KG in abgetreten. Vor Abschluß des Kaufvertrages vom 17- März 1962 batte die Nod^B ferner die Eintragung einer Barlehenshypothek von 280.000 DM für die Süddeutsche Bodenkreditbank AG in MGdid und einer Grundschuld von 200.000 DM für die HefHBBB BaBBJp-AG in MflHid bewilligt; diese Grundpfandrechte wurden am 10. Mai 1962 auf dem Gesamtgrundstück im Grundbuch eingetragen; sie erhielten den Rang vor der Grundschuld der Firma F< Im Kaufvertrag vom 17. März 1962 wurde vereinbart, daß der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen werde, soweit in dem Vertrage nicht Lasten oder Verpflichtungen übernommen würden. Der Kaufgegenstand solle dem Käufer nach Fertigstellung des Schwedenhauses, voraussichtlich am 15* Mai 1962, zu dem Besitz Übergeben werden. Über die Berichtigung des Kaufpreises wurde bestimmt, daß ein Teilbetrag von 8.000 DM sogleich durch Verrechnungsscheck gezahlt werden und die Restfinanzierung durch die NoflHH^ und .über Lastenausgleichsmittel erfolgen solle. Sämtliche Zahlungen für Grundstücks-, Haus- und Nebenkosten könnten mit befreiender Wirkung nur zu treuen Händen des beurkundenden Notars geleistet werden, der darüber sofort nach. Eingang frei verfügen könne. Der Kauf gegenständ werde vor der Umschreibung belastet. Teile der Belastung würden vom Käufer unter Anrechnung auf den Kauf- preis für Bauplatz und Haus übernommen» Weiter v;urde vereinbart, daß die Auflassung nach Fertigstellung des Schwedenhauses Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufgeldes für Grundstück und Haus stattfinden solle. Der Bürovorsteher HaflBP des beklagten Notars wurde unter Befreiung von der Beschränkung des §181 BGB bevollmächtigt, die Auflassung für die Vertragsschließenden zu erklären und entgegenzunehraen sowie alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen für sie abzugeben. Schließlich bewilligten und beantragten die Vertragsschließenden, im Grundbuch eine AuflassungsVormerkung für den Käufer einzutragen. Der Kläger leistete bei Abschluß des Vertrages die vereinbarte Anzahlung von 8 000 DM, indem er dem Beklagten t einen Verrechnungsscheck in dieser Höhe übergab. Der Beklagte reichte diese Anzahlung an die NoflBBft weiter. Die Auflassungsvorraerkung wurde am 4. Juni 1962 im Grundbuch eingetragen. Am 25» Februar 1963 wurde für die gekaufte Parzelle ein eigenes Grundbuchblatt angelegt und die NctfHHi als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; dabei wurden die oben angeführten Grundpfandrechte zur Mithaft neben den übrigen Teilgrundstücken übertragen. Der Kläger hatte inzwischen im Sommer 1962 das Grundstück bezogen. - 5 Im März 1963 verdichteten sich unter den. von der NoBBB gewonnenen Grundstückskäufern Gerüchte» wonach die NoBB; in Liquidations Schwierigkeiten .sei. Die Käufer drängten darauf,- daß die von ihnen gekauften Parzellen möglichst schnell auf sie aufgelassen.würden. Sie setzten sich mit der lfoBtt und der Firma FBBBB in Verbindung und trafen am 27. April 1963 zu mehreren unter Teilnahme des Beklagten mit Vertretern der NoB“ BBK zu einer Besprechung zusammen, die zu dem Abschluß von Ergänzungsverträgen zwischen den verschiedenen Käufern - so auch dem Kläger nebst dessen Ehefrau - und der NoB“ 4BB führte. In den vom Beklagten beurkundeten jeweiligen Verträgen heißt es, der früher geschlossene Kaufvertrag werde dahin ergänzt, daß der Käufer dinglich sämtliche eingetragenen Belastungen übernehme. Soweit die Belastungen durch Nichtvalutierung oder Rückzahlung Eigentümer-Grund-schulden geworden seien, würden sie an den Käufer übertragen. Die dinglichen Belastungen würden übernommen, um die Umschreibung des Grundbesitzes auf den Käufer schon jetzt zu ermöglichen. Schuldrechtlich sei zwischen den Vertragsschließenden aufgrund der bestehenden Vereinbarungen abzurechnen o Zahlungen der Käufer und der dinglichen Gläubiger erfolgten auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars, der darüber nur im Einvernehmen mit den Vertragsschließenden und den Gläubigern verfügen könne. Gleichzeitig erklärten die Vertragsschließenden die Auflassung. Während der Verhandlungen war auch der Wirtschaftsprüfer RiBBB, der Ratgeber der Eheleute SchBBBB? anwesend, die gleichfalls ein Tronngrundstück von der NoBH^P gekauft hatten. Ri^BK erklärte, nach seinen mit der Firma IBBHBl geführten Verhandlungen müsse man davon ausgehen, daß die Grundschuld in voller Höhe valutiert sei. Dem widersprachen die Vertreter der NoflBM' ^ie erklärten, die Grundschuld werde nur in Höhe von etwa 123.000 DM in Anspruch genommen. RiflBIP äußerte, wenn dies zutreffe, sei kein Nachteil für die Käufer zu besorgen; sei die Grundschuld dagegen voll valutiert, müsse man mit einem Schaden rechnen, den man jedoch in Kauf nehmen wolle, um die Umschreibung der Parzellen zu erreichen. Am 21. Mai 1963 wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Juni 1963 wurde über die Vermögen der No®-und der KG das Konkursverfahren eröffnet Die Firma erwirkte in der Folge die An- ordnung der Zwangsversteigerung des von der Käuferin Frau PflHP erworbenen Grundstücks wegen eines Teilbetrages von 50.000 DM ihrer auch auf diesem Grundstück lastenden Grundschuld. Das Verfahren wurde im Einverständnis der Gläubigerin am 26. März 1964 zunächst vorläufig eingestellt und am 3. Oktober 1965 wieder aufgehoben, nachdem es am 27. Juli 1964 zwischen mehreren Käufern, darunter dem Kläger wie auch Frau und der Firma zu einer Vereinbarung (einem Arrangement) gekommen war, wonach die Grundschuld von 220.000 DM abgelöst werden sollte. Die Käufer, darunter auch der Kläger, verpflichteten sich, an die Firma S|0-bestimmte Zahlungen zu leisten. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit macht nun der Kläger den Beklagten dafür schadensersatzpflichtig, daß ihm das Grundstück wegen der Grund schuld im Ergebnis teurer gekommen ist, als es nach dem Kaufvertrag vom 17. März 1962 hatten kosten sollen. Er hat ihm vorgeworfen, bei der Beurkundung des Vertrages unter Verletzung seiner Amtspflichten das Bestehen dieser Gründschuld verschwiegen zu haben; nur von den Belastungen sei gesprochen worden, die er teilweise habe übernehmen sollen. Der Beklagte habe ihn auch nicht darüber belehrt, wie seine vertragsgemäß zu leistende Anzahlung sichergestellt werden könnte. Im Zusammenhang mit der Beurkundung des Ergänzungsvertrages vom 27. April 1963 hätte er ihn auch auf die Bedeutung des § 24 KO hinweisen müssen-Die sei mangels Masse nicht in der Lage, die verkauften Grundstücke entsprechend der Verkaufsabrede von Belastungen freizustellen. Als die Firma dazu übergegangen sei, das Zwangsversteigerungsverfahren gegen Frau P^P zu betreiben, hätten sämtliche Käufer, auf deren Grundstücken die Gesamtgrundschuld der Firma F^^-gelastet habe, aufgrund dieses "Schusses vor den Bug" befürchtet, die geleisteten Anzahlungen und die bereits bezogenen Häuser zu verlieren, wenn sie sich nicht mit der Firma arrangierten. Außerstande, eine geringere Valutierung der Grundschuld nachzuweisen oder durch den Konkursverwalter der Nofl|H9 hierüber Aufschluß zu erhalten, hätten sie sich der Firma Ffl^-gegenüber verpflichtet, Zahlungen in Höhe der Grundschuld zu leisten. Die Firma FflPHp habe sich daraufhin bereit erklärt, die Grundschuld auf die belasteten Grundstücke verhältnismäßig umzulegen. 8 Der Kläger hat vorgetragen, hieraus ergehe sich für ihn eine Mehrzahlungspflicht von 9 117 DM über den vereinbarten Kaufpreis hinaus :dazu träten 1 900 DM Zinsen und Kosten, welche die Firma FfUH^B für die Aufteilung ihrer Grundschuld auf die Sinzeigrundstücke verlange. Zur Finanzierung dieser Forderung habe er eine Grundschuld von 10,000 DM aufnehmen müssen. Welche weiteren Kosten ihm durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten noch, entstanden seien oder entstehen würden", lasse sich noch nicht feststellen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein von dem Wirtschaftsprüfer Ri(BIB erstattetes Gutachten den bisher feststellbaren Schaden auf 14,507»02 DM beziffert. Für den Schaden bestehe, so hat der Kläger schließlich vorgebracht, angesichts des Konkurses der No0|H^ keine anderweitige Ersatzmöglichkeit. Gegen die Geschäftsführer der NoflHHIP seien Ansprüche nicht begründet; diese seien auch vermögenslos. Der Kläger hat den Beklagten im ersten Rechtszuge auf Zahlung 11.017 DM nebst Zinsen und im zweiten Rechtszuge auf Zahlung von 14,507,02 DM nebst 10 # Zinsen von 10.767 DM seit dem 1. Januar 1963 in Anspruch genommen; mit einem Feststellungsbegehren hat er auch seine Verpflichtung zu dem Ersatz weiteren Schadens geltend gemacht. Der Beklagte hat bestritten, seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt zu haben, Sr hat behauptet, er habe bei der Beurkundung des Kaufvertrages den Kläger ausführlich- belehrt, habe gesagt, daß nur eine Grund- schuld über 220.000 DM eingetragen sei und daß die beiden Globalpfandrechte zwar beurkundet, aber noch nicht eingetragen seien. Auch habe er die Beteiligten auf die Gefahren der Hingabe von Kaufpreisraten vor Eintragung einer AuflassungsVormerkung hingewiesen. Die behauptete Amtspflichtverletzung sei nicht schadensursächlich, weil der Kläger auch bei Kenntnis von sämtlichen Belastungen das Grundstück zu den gleichen Bedingungen erworben hätte. Günstigere Bedingungen würde ihm die nicht eingeräumt haben; insbesondere hätte sie den Kaufvertrag nicht ohne sofortige Baranzahlung abgeschlossen. Durch die Übernahme des Risikos habe der Kläger auch keinen Schaden erlitten; er stehe heute wirtschaftlich besser da, als -wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Im übrigen sei eine Belehrung über die Grund schuld 80 hat der Be- klagte im Berufungsverfahren v/eiter vorgetragen, auch darum nicht erforderlich gewesen, weil durch eine Vereinbarung zwischen der Firma und der No0~ (HB nebst:- beurkundeter Bevollmächtigung des Bürovorstehers HaflBBP durch die Firma vom 1. Februar 1962 und Schreiben der Firma FfHHHP arx den Beklagten vom 8. März 1962 - sämtlich unbestrittenen Inhalts - sichergestellt gewesen sei, daß die Grundschuld mit den Geldern, die von den Käufern auf den Kaufpreis und die Erschließungskosten an den Beklagten zu treuen Händen hätten gezahlt werden müssen, zurückgezahlt und sodann gelöscht werden würde. So seien denn auch acht Grundstücke aus der Pfandhaft für die Grundschuld entlassen worden, nach- dem die entsprechenden Beträge von den Käufern aufgrund der Vereinbarung vom 1. Februar 1962 gezahlt worden seien. Die von den Käufern sämtlicher Grundstücke zu leistenden Barzahlungen hätten ausgereicht, - 10 um die Grundschuld zu tilgen. Der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, bei dem Arrangement mit der Firma davon auszugehen, daß die Grund schuld voll valutiert sei. Aus einer zwischen der Firma F^B und der NoBBBP getroffenen Vereinbarung vom 5. September 1962 ergebe sich, daß die Grundschuld an diesem Tage nur noch in Höhe von 122,838 DM valutiert gewesen sei. Der Beklagte hat ferner bestritten, daß der Kläger keine anderweitigen Ersatzmöglichkeiten habe. Er könne seinen angeblichen Schaden im Konkursverfahren über das Vermögen der NofH^^P als Konkursforderung anmelden. Auch habe er Schadensersatzansprüche gegen seine Anwälte erster Instanz, auf deren Veranlassung er sich mit der Firma FBlHBV arrangiert habe, ohne zuvor zu klären, inwieweit die Grundschuld noch valutiert sei. Den Kläger treffe schließlich ein Mitverschulden, weil er vor Vertragsschluß das Grundbuch nicht eingesehen habe und sich auch keinen Grundbuchauszug habe vorlegen lassen. Der Kläger hat entgegnet, auch wenn der Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 1. Februar 1962 davon ausgegangen sei, daß für ihn und die übrigen Käufer keine Gefahr bestehe, habe er sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Er hätte nämlich die Pflicht gehabt, ihn von dem Inhalt dieser Vereinbarung zu unterrichten und darüber zu belehren, wie die Grundschuld Friedburg zu beseitigen sei; dazu hätte er auch klare Verhaltensanweisungen mit dem Hinweis darauf erteilen müssen, daß bei einer Abweichung von diesen die Löschung der Grundschuld nicht gewährleistet sei. Das alles habe der Beklagte nicht getan. Er habe sogar dazu mitgewirkt, daß die Gelder bekommen habe, die nach der Vereinbarung vom 1. Februar 1962 für die Löschung der Grundschuld gebraucht worden wären. Hätte der Beklagte die erforderliche Aufklärung über die Grundschuld und die Vereinbarung vom 1. Februar 1963 gegeben und pflichtgemäß die nötigen Anweisungen darüber erteilt, wie sich die Käufer zu verhalten hätten, um im Rahmen der Vereinbarung vom 1. Februar 1962 und nach den rechtlichen Vorstellungen des Beklagten die Ablösung der Grundschuld sicher zu stellen, so hätte sich der Kläger zwar ebenfalls zu dem Kaufabschluß bereitgefunden, sich aber auch an seine Anweisungen gehalten. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den im Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen v/eiteren Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist oder entstehen wird, daß er für den Erwerb des mit Vertrag vom 17. März 1962 gekauften Grundstücks wegen der für die Firma eingetragenen Grundschuld einen höheren Kaufpreis zahlen muß, als vertraglich vorgesehen v/ar, und zwar deshalb, weil der Beklagte ihm bei der Beurkundung den Grundbuchinhalt nicht entsprechend den wirklichen Eintragungen mitteilte und die von dem Kläger geleistete Anzahlung an die Verkäuferin weiterleitete, ohne für eine vorherige Löschung der im Grundbuch eingetragenen, von dem Kläger nicht übernommenen Grundschuld zu sorgen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO für begründet gehalten. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 17. März 1962 3ei der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach § 35 BNotO verpflichtet gewesen, den Kläger, dem der Grundbuchstand unbekannt gewesen sei, über das Bestehen der Grundschuld 2U unter- richten. Die Nichterwähnung dieser Belastung im Vertrag begründe nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins die Vermutung, daß der Beklagte auf diese Grundschuld auch mündlich nicht hingewiesen habe; der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß er seiner Hinv/eispflicht genügt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber weiter auch gegen die Belehrungsund Beratungspflicht aus § 26 BNotO verstoßen. Sollte bei der Erörterung des Kaufvertrages auch von einem eingetragenen Ankaufskredit die Rede gewesen sein, wie der Beklagte bei seiner Parteivernehnung erklärt habe, ohne daß er indessen habe sagen können, ob er die Zahl 220.000 DM und den Namen GflB oder genannt habe, so habe der Beklagte doch nicht annehmen können, daß der Kläger seinen Hinweis dahin verstehe, daß das Grund- -13- stUck mit einer Gesamtgrundschuld belastet sei, deren Höhe den Wert des Grundstücks wesentlich überstieg. Pflicht des Beklagten sei es gewesen, den Kläger nicht nur über die Hohe dieser Gesamtgrundschuld und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen und wirtschaftlichen Gefahren, sondern auch über die tatsächlichem Umstände genau zu unterrichten, aus denen er selbst den Schluß gezogen habe, die Grundschuld werde im Zeitpunkt der Besitzübergabe gelöscht sein. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die pfandfreie Abschreibung des Grundstücks hinsichtlich der Grundschuld durch die Vereinbarungen zwischen der Nordheide und der Firma vom 1. Februar 1962 in Verbindung mit der dem Bürovorsteher HaflIBK erteilten Vollmacht gesichert sei. Dem Kläger hätten aus diesen Vereinbarungen, die von der NoflIHHI und der Firma jederzeit hätten abgeändert werden können, keinerlei Rechte gegen die Firma FgHH zugestanden. Ein pflichtgemäß handelnder Notar hätte dem Kläger empfohlen, in den Kaufvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die an den Notar zu leistende Anzahlung von diesem erst Zug um Zug gegen Pfandentlassung weitergeleitet werden dürfe. Hätte der Beklagte die Vertragsparteien hierauf hingewiesen, so könne nach der Lebenserfahrung und dem persönlichen Eindruck, den der Kläger geboten habe, davoh ausgegangen werden, daß der Kläger auf einer solchen Sicherung bestanden hätte. Auch die NoflHBHP würde sich mit einer solchen Bestimmung einverstanden erklärt haben; es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sie angesichts der Vereinbarungen mit der Firma 1. Februar 1962 einer derartigen Klausel hätte widersprechen sollen. Ebenso könne davon ausgegangen werden, daß die Firma FgDB gegen Erhalt des anteiligen Grundstückskaufpreises und der Erschließungskosten die Pfandentlassung des von dem Kläger gekauften Grundstücks erteilt hatte. Dann hätte für den Kläger aber kein Anlaß bestanden, das Arrangement mit der Firma zu treffen. Unter dem Druck des gegen die Käuferin Frau bereits eingeleiteten und auch ihm drohenden Zwangsversteigerungsverfahrens sei dem Kläger, der in ..Anbetracht der Beweislage zur Valutierung der Grundschuld keine erfolgversprechenden und zu demutbaren Schritte gegen die Firma habe unternehmen können, nichts anderes übrig geblieben, als sich mit der Firma über die Freigabe des Grundstücks aus der Haft für die Grundschuld gütlich zu verständigen. Dazu habe er Kredit aufnehmen müssen. Selbst wenn sich später einmal heraussteilen sollte, daß die Firma FgHHHl inzwischen voll befriedigt und verpflichtet sei, die gesamte Grundschuld zu löschen, habe der Kläger einen Schaden erlitten. - Daß der Kläger auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen vermöchte, hat das Berufungsgericht verneint. Den Mitschuldeinwand des Beklagten hat es für unbegründet gehalten. 2. Diese Beurteilung wird von der Revision vergebens bekämpft. Ihr ist im Ergebnis beizutreten. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß angesichts der Nichterwähnung der Grund schuld im beurkundeten Ver- trag der Beklagte den Beweis für die Bekanntgabe dieser Belastung führen müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, rechtlich haltbar sind und seine Ansicht rechtfertigen. Bas Berufungsgericht hat nämlich eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht lediglich darin erblickt, daß er es unterlassen hat, den Kläger Uber das Bestehen dieser Belastung zu unterrichten, sondern hat eine weitere schuldhafte AmtspflichtVerletzung darum für gegeben gehalten, weil er dem Kläger unstreitig nicht die Belehrung und Beratung hat zuteil werden lassen, die das Berufungsgericht wegen der mit dem Bestehen der Grundschuld verbundenen Gefahren für geboten erachtet hat. Ba gegen diese Beurteilung, v/ie im folgenden dargelegt, keine rechtlich begründeten Bedenken bestehen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Beklagte zuvor auch bereits die Pflicht verletzt hat, den Kläger über den Grundbuchstand in Kenntnis zu setzen. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beklagte nach § 26 BNotO verpflichtet, bei der Beurkundung des Rechtsgeschäfts darauf Bedacht zu nehmen, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt wurden. Er mußte deshalb die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren, dies zu demal dann, wenn Anlaß zu Zweifeln bestand, ob sich die Beteiligten über die Bedeutung der zu beurkundenden Erklärungen im klaren waren. Babei hatte er ihnen unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der rechtlichen Gestaltung des Rechtsgeschäfts diejenige anzuraten, welche die geringste Gefahr in sich barg, daß einer der Beteiligten Schaden erlitt. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Abschluß des hier beurkun- deten Vertrages wegen des Bestehens der Grundschuld für den Kläger mit Gefahren verbunden war, über die der Beklagte den Kläger hätte belehren müssen«, Es war voraussehbar, daß es ohne geeignete Sicherung dazu kommen konnte, daß die den Wert des Grundstücks übersteigende Grundschuld bestehen blieb und den Kläger letztlich um seinen Erwerb brachte«* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war durch die Vereinbarungen zwischen der Firma und der nicht gewährleistet, daß die Zahlung der Käufer zur Enthaftung der Grundstücke verwendet wurde,, Das wäre selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn in diesen Vereinbarungen, was das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint hat, ein Vertrag zu Gunsten der Grundstückskäufer gelegen hätte«, Daß zwisehen den beiden Firmen vereinbart worden war, die Grundstückskäufer sollten vertraglich verpflichtet werden, die Kaufgelder zu treuen Händen an den beurkundenden Notar zu zahlen, der seinerseits unwiderruflich angewiesen werde, im Sinne der Vereinbarungen über die eingegangenen Gelder zu verfügen, hinderte die Firmen nicht, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen und anders zu verfahrene Ob der Beklagte den Kläger über den Sinn einer AuflassungsVormerkung und die Gefahren der Her gäbe von Kaufpreisraten vor deren Eintragung belehrt hat, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung; v/esentlich ist, daß der Beklagte den Kläger über die Gefahren hätte belehren müssen, die sich für ihn daraus ergaben, daß er Kauf-preisverpflichtungen auf sich nahm und 8 000 DM anzahlte, ohne daß die Enthaftung des KaufgrundStücks von der Grundschuld sicher gestellt war«, Mit der pflichtge- mäßen Belehrung mußte, auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten, die Beratung einhergehen, wie die Gefahren, -17- die für den Kläger mit der geplanten Vertragsgestaltung verbunden waren, vermieden werden konnten» Daß sich dem Beklagten der Gedanke an eine Sicherungsklausel, wie sie das Berufungsgericht für angezeigt gehalten hat, hätte auf drängen und daß er sie dem Kläger hätte anraten müssen, entspricht einer rechtlich einv/andfreien Würdigung der gegebenen Sachund Rechtslage, Mit Recht hat es das Berufungsgericht als schuldhaft angesehen, daß der Beklagte dem Kläger die erforderliche beratende Belehrung nicht hat zuteil werden lassen» c) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte habe sich der Notwendigkeit einer derartigen Belehrung darum enthoben sehen dürfen, v/eil der Kläger über den bei der Erörterung dos Kaufvertrages erwähnten Anschaffungskredit keine weitere Auskunft verlangt habe. Das Stillschweigen des Klägers konnte dem Beklagten nicht die Gewißheit vermitteln, daß der Kläger hinreichend orientiert sei und keiner Belehrung bedürfe. Im Gegenteil mußte es gerade Zv/eifel hieran wachrufen, d) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger und die NoflHUB die vom Berufungsgericht gekennzeichnete Sicherungsklausel vereinbart und in den Vertrag auf genommen hätten, wenn der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen wäre. Diese Feststellung ist nicht, wie die Revision meint, die Schlußfolgerung aus einem unzulässigerweise angewendeten Anscheinsbeweis, vielmehr hat sich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Gegebenheiten des Falles die volle Überzeugung hiervon verschafft. 18 - Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger entsprechend dem Anträge des Beklagten darüber als Partei vernehmen müssen, ob er das Grundstück nicht auch dann zu den gleichen Bedingungen gekauft haben würde, wenn er über die Belastung belehrt worden wäre» Es fällt in den Bereich der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Kausalbeziehung zwisehen konkretem Haftungsgrund und Schaden, wie sich die Amtspflichtverletzung des Beklagten ausgewirkt hato Ben angebotenen Beweis zu erheben, stand daher in dem Ermessen des BerufungsgerichtSo Bie Grenzen pflichtgemäßen Ermessens hat es nicht dadurch überschritten, daß es sich in Würdigung der Sachlage und insbesondere auch des persönlichen Eindrucks, den es von dem Kläger gewonnen hat, bereits ohne dessen förmliche ParteiVernehmung seine Überzeugung gebildet hat. Es trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht hierbei mit der Auffassung in Widerspruch gesetzt hätte, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben an den Beklagten vom 24- März 1964 zu dem Ausdruck gebracht hat. Bie Revision gibt dieses Schreiben nicht vollständig wieder. Es enthält nicht lediglich die Bemerkung, es sei nicht anzunehmen, daß die Käufer bei Kenntnis der Grundschuld vozn Kaufe abgesehen hätten, da die Angebote an sich ansprechend gewesen seien, vielmehr fährt das Schreiben fort, jeder Käufer hätte dann aber gewiß S3ine Zahlungen an den Beklagten oder an die Verkäuferin unmittelbar solange gesperrt bzw. die Verfügung des Beklagten über das bei ihm hinterlegte Geld solange untersagt, bis die Grundschuld bereinigt gewesen sei. Hiermit stimmt die Würdigung des Berufungsgerichts überein. Die Feststellung des Berufungsgerichts kann auch nicht damit infrage gestellt werden, daß der Kläger mit Bezug auf die beiden anderen Globalrechte ein wesentlich größeres Risiko eingegangen sei als hinsichtlich der Grund schuld Die anderen Grundpfandrechte, deren Eintragung erst vorgesehen war, sollten nach dem Vertrage von dem Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis teilweise übernommen werden; bpi ihnen ging es des weiteren nur um ihre Aufteilung auf die verschiedenen Teilgrundstücke, wie sie in der Folge vorgenommen worden ist. Demgegenüber mußte die Grundschuld EfliB- von der durch Befriedigung der Gläubigerin weggeschafft werden,. Anders als bei den anderen beiden Grundpfandrechten hatte die hier also hohe eigene Leistungen aufzubringeno Wenn der Kläger darauf vertraut hat, daß er auch ohne besondere Sicherungs-Vereinbarungen mit keiner höheren als der vorgesehenen hypothekarischen Belastung zu rechnen brauche, so mußte das Berufungsgericht hieraus nicht schließen, daß ihm auch an einer Sicherung hinsichtlich der Grundschuld FflB-WKtbnicht gelegen gewesen sei. Vielmehr konnte es sehr v/ohl zu der Überzeugung gelangen, daß er, vom Beklagten pflichtgemäß belehrt und beraten, auf die Aufnahme der vom Berufungsgericht herausgestellten Sicherungsklausel bestanden und daß die NoflHü^ ihr zugestimmt haben würdeo Auch die auf § 286 ZPO geptützten übrigen Verfahrensrügen der Revision, die der Senat geprüft hat, sind nicht geeignet, diese Feststellung des Berufungs gerichto zu erschüttern. 20 - e) Ob es zur Löschung der Grundschuld gekommen wäre, wenn entsprechend den Vereinbarungen zwischen der Firma der NoBBHB vom 1 = Februar 1962 verfahren worden wäre, ist nicht ent sch ei dungs erhebliche Denn es war nicht gesichert, daß die Dinge in dieser Weise verliefen, und sie sind denn auch nicht so verlaufen, gleichviel, inwieweit dies an der Firma F(BHB)» der No^HB), anderen Grundstückskäufern oder auch dem Beklagten selbst gelegen hat» f) Die Einwendungen der Revision gegen die Schadensfeststellungen des Berufungsgerichts sind unbegründete Ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist, war nach § 287 ZPO in die an keine Beweisanträge gebundene freie Überzeugung des Berufungsgerichts gestellt«, Hätten die vom Kläger angezahlten 8 000 DM auch nicht schon ausgereicht, die Löschung der Grundschuld auf dem erworbenen Grundstück herbeizuführen, so würde dieser Betrag doch jedenfalls noch auf dem Treuhandkonto des Beklagten verfügbar geblieben sein, wenn er nur Zug um Zug gegen die Pfandentlassung hätte weitergeleitet werden dürfen« Da der Kläger bei der ihm drohenden Zwangsversteigerung Gefahr lief, das Grundstück zu verlieren und die darauf geleistete Anzahlung •vergebens auf gewendet zu haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es auf der fahrlässigen AmtspflichtVerletzung des Beklagten beruht, daß sich der Kläger mit der Firma 3BBBBl arrangierte, um die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden«. Nur ein Zwischenglied in der Kausalkette war es, daß der Kläger durch den Ergänzungsvertrag vom 27»April 1963 mit den anderen Grundpfandrechten auch die Grundschuld dinglich übernahm, um das Hindernis auszuräumen, das wegen 21 des Bestehens der eingetragenen Belastungen einer Umschreibung de:s gekauften Grundstücks auf ihn entgegenstand o In welcher Höhe die Grundschuld noch valutiert war, steht allerdings nicht fest» Unbegründet ist aber die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht hierüber Beweis hätte erheben müssen. Maßgebend ist, wie der Kläger, der keinen Einblick in das AbrechnungsVerhältnis zwisehen der Firma FflHBBP und der NotfnB hatte und unter dem Druck des gegen die Käuferin Frau PflBP bereits eingeleiteten und auch ihm drohenden Zwangsversteigerungsverfahrens stand, die Sachlage damals ansehen konnte. Daß er sich unter Aufnahme fremden Kredits mit der Firma auf der Grundlage voller Valutierung der Grundschuld zunächst einmal arrangierte, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, ist jauch dann eine auf die Aratspflichtverletzung des Beklagten zurückgehende Schadensfolge, wenn sich herausstellen sollte, daß die Grundschuld nicht mehr voll valutiert war. Die nähere Schadensermittlung durfte das Berufungsgericht dem Nachverfahren überlassen. g) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keine andere Ersatzmöglichkeit habe, ist rechtlich gleichfalls nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, sich an die im Konkurs befindliche NoflHBB zu halten; ob und inwieweit er in dem noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahren mit einer Quote rechnen könne, sei ungewiß« Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Ko^^^p seien nicht ersichtlich« Eine Schadensersatzpflicht der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wegen des von ihnen angeratenen Arrangements mit der Firma sei ebenfalls nicht dargetan« Biese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Wenn auch das Fehlen anderweitiger Ersatzmöglichkeit AnspruchsvorausSetzung ist, so ist dieses Erfordernis doch nicht dahin zu verstehen, daß der Geschädigte vor Erhebung der Schadensersatzkläge alle etwa denkbaren Möglichkeiten anderweitiger Ersatzerlangung erschöpft haben müßte« Als negative AnspruchsVoraussetzung kommen nur solche Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, aus dem die in Rede stehende Schadensersatzforderung entstanden ist, und begründete Aussicht auf baldige Verwirklichung bieten« Bie Behauptungsund Beweislast des Verletzten geht nicht so weit, daß er auch das Vorhandensein sonstiger Ersatzmöglichkeiten widerlegen müßte; vielmehr bleibt es dem Beklagten überlassen, ihm die Versäumung etwaiger anderer Möglichkeiten nachzuweisen (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 28« April 1964 - VI SR 291/62 - LM Nr« 14 zu § 839 Z|7 BGB; vom 11« April 1967 - VI ZR 186/65 EM Kr« 30 a zu § 852 BGB), Von diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht zutreffend leiten lassen« Die Beurteilung, zu der es gelangt ist, kann durch die Einwendungen der Revision, die an die Barlegungs- und Beweislast des Klägers irrige Anforderungen stellt, nicht erschüttert werden« -23- h) Keinen Bedenken unterliegt schließlich, daß das Berufungsgericht den Mit schuld ei nv/and zurückgewi e sen hat. Bas gilt auch insoweit, als sich der Kläger unter Aufnahme fremden Kredits mit der Firma arrangiert hat. Daß es ihm möglich gewesen wäre, eine Abrechnung zwisehen der Firma und der in Konkurs geratenen NoflH^P herbeizuführen und hierdurch die Freistellung seines Grundstücks von der Grundschuld zu erreichen oder doch die ihm drohende Gefahr der Zwangsversteigerung seines Grundstücks abzuwenden, ließ das unsubstantiierte Vorbringen des Beklagten nicht erkennen* Mit Recht hat das Berufungsgericht daher keinen Anhalt für die Annahme gesehen, daß den Kläger wegen Versäumung einer solchen Möglichkeit ein schadensursächliches eigenes Verschulden treffe» i) Die Revision bemängelt noch, daß nicht die .mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht wieder eröffnet worden ist, wie es der Beklagte in einem nachgebrachten Schriftsatz beantragt hatte« Die Rüge ist unbegründet« Wie die vorstehenden Erörterungen mit der Bescheidung der Revisionsangriffe zeigen«, vtM'fft es nicht zu, daß das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung seine Entscheidung hätte treffen dürfen« Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand» -24- Bie Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels Hanebeck Br. Bode Br. Nüßgens Sonnabend