b) Reicht die vom Schädiger geschuldete Ersatzleistung zur Deckung eines Gesömtschadens nicht aus, der nur zu dem Teil unter die genommene Versicherung fallt,so muß gesondert festgestellt werden, welchen Ersatz der Schädiger wegen der Schäden schuldet, die innerhalb des versicherten Wagnisses liegen. Io Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26o März 1964 aufgehoben, soweit wegen eines Betrages von mehr als 5»227,97 PM nebst 8 Zinsen seit dem 1. IX» Auf die Revision der Beklagten wird das vorbe-zeichnate Berufungsurteil aufgehoben» soweit die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von mehr als 1»116,61 DM nebst 8 Zinsen seit dem 1« April 1961 verurteilt worden sind* Das Landgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vorn 28« November 1962 den ursprünglich von der Klägerin in Höhe von 6o367,31 DM geltend gemachten Schadens— ersatzanopruch dem Grunde nach zu 3/4 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt« Im anschließenden Betragsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche auf 5°953»24 DM (3/4 der Schadenssumme Pos« 2-10 abzüglich von don Beklagten gezahlter 2.000,•— DM) beziffert und Zahlung dieses''Betrages hebet .Zinsen begehrte Die Beklagten haben um Xlageabv/eisung gebeten und insbesondere geltend gemacht, ihr Haftpflichteraicherer habe im lahmen eines ieilungsabkommens an den Kaskoverreiche rer der Klägerin 6,691,45 DM gezahlt. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt; mit ihr hat sie die Klage auf insgesamt 8.000,— DM nebst Zinsen erweitert, Sie hat geltend gemacht, ihre Schadensersatzforderung betrage ohne Rücksicht auf die Haftungsgrenze des § 12 StVG drei Viertel des Gesamtschadeno = 18.590,41 DM wovon 13.581,76 DM auf den unmittelbaren Sachschaden und 5.008,65 DM auf dan Sachfolgesohadon entfielen. Auch im übrigen könne der Forde rung s üb e rga ng auf den Kaskoversicherer in Höhe von 10.256,79 DM (14.182,90 DM - 3.926,11 DM) nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden; vielmehr mußten die Beklagten im Rahmen der Haftungsgrenze des § 12 Abs <> • 1 Ifrc 5 StV'G a,F. Die Beklagten"haben im Wege der Anschlußberufung ■geltend gemacht, unter das Quotenvorrecht der Klägerin falle lediglich ein Betrag von 1»037,90 DM, nämlich 800,— DM Xasko-Seibatbeteiligüng, 27,90 DM Abschleppkosten und 210,— DM Aufwendungen für die Beschaffung ; des Brsatzfahrzougs. Daher habe die Klägerin mit der Zahlung der 2.000,—DK bereits zuviel erhaltene Dös Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und den von den Beklagten zu zahlenden Betrag auf 2«.463,61 DM nebst Zinsen erhöht«. Da die Klägerin 14«.182,90 DM als Kaskoentachadigung erhalten hat, ergab sich ein ungedeckter liest von: 2«, 463,61 M« Zur Zahlung dieses "Betrages nebst Zinsen hat das Berufungsgericht die Beklagten mit der Begründung verurteilt, daß der Klägerin insoweit das Quotenvorrecht (§ 67 Abs«, 1 Satz 2 VVG) vor dem Kaakoversicherer zustehe und daß auf diesen besser gesicherten Teil des Gesamtanepruchs die unstreitig 'empfangene Zahlung von 2.ÖÖÖ,— SI nicht an-zurechnen sei» im übrigen ist die Klage abgewiesen worden, woil die Klägerin mit ihren weitergehenden Ansprüchen und der Kaskoversicherer mit seiner Rückgriffsforderung Gesamtgläubiger der Beklagten gewesen seien. .Dieses hat freilich nur den ursprünglichen Klageanspruch auf Zahlung von 6.567,31 DM nebst Zinsen dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, und zwar - wie sich aus den Urtoilsgrunden ergibt - allein hach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgeseizes-« Die Klägerin hat diese doppelte Beschränkung der gegnerischen Haftung jedoch anerkannt und bei den späteren Erweiterungen ihrer Klage von vornherein zugrunde gelegt. daß ihr gleichwohl nach Abzug der gezahlten 2.000,— DM noch eine Restforderurig von 8.000,— DM gegen, die Beklagten zustehe, über den hiernach im ganzen unstreitig gewordenen Haftungsrahmen brauchte das. 2» Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 8»000,— DM (über die empfangenen 2«000,— DK hinaus) beruht auf der Ansicht, daß ihr das Quotenvorrecht hinsichtlich der Gesamtheit ihrer Ansprüche und damit die volle Haftungssumme von 10c000,— DM zustehec Die Revision der Klägerin wiederholt zwar deren Berufungsantrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, wendet sich aber nicht weiter gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich das Vorrecht nur auf den Schaden erstrecke, der innerhalb des versicherten Risikos liegt und durch die Vef-oicherungsleistung nicht gedeckt worden ist. 3c Bei der demnach erforderlichen Aussonderung der bevorrechtigten Klageansprüche, die keiner quotonmäßigen und im gegebenen Fall auch keiner summenmäßigen Begrenzung unterliegen, ist dem Berufungsgericht allerdings ein Irrtum unterlaufen, den die Revision der Beklagten zutreffend rügt« Außerhalb des versicherten Risikos liegen nicht nur die Sachfolgeschäden, sondern auch solche Sachschäden, die an unversicherten Sachen eintreten» Die Kosten für das Abschleppen und die Reparatur des unstreitig nicht kaskoversicherten Anhängers (50,—• DM und lc585,71 DK) sind deshalb unter die nicht bevorrechtigten Forderungen der Klägerin einzureihen» Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Meinung zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vorn 28» Januar 1956 Als bevorrechtigt verbleiben hiernach nur die Ansprüche der Klägerin wegen ihrer Kasko-Selbstbeteiligung (800,-— DM) und wegen der vom Versicherer nicht vergüteten Abachlepp-koaten (27,90 DM)<. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt unabhängig von der Schuldfrage allein dadurch ein, daß Versicherungs-leistungen in Anspruch genommen werden» Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen» Der Posten Nr. 9 der Aufstellung ist mithin zu den nicht bevorrechtigten Ansprüchen der Klägerin zu rechnen, die der Kürzung nach der Haftungsquote und der summenraäßigen Haftungsbegrenzung unterliegen» Das Berufungsgericht hat die Drage, ob und in welcher Hohe die Klägerin einen unfallbedingten Verdienotausfall erlitten hat, nicht geklärt, weil es die Klägerin und den Kaskoversicherer hinsichtlich ihrer konkurrierenden Ansprüche als Gesamt-gläubiger der Beklagten angesehen hat und so zu dem Ergebe nis gelangt, daß der Haftungshöchstbetrag von lO.ÖOÜ,— DM durch die Leistungen dos Haftpflichtversicherers der Beklagten an den Kaskoversicherer der Klägerin erschöpft sei» Dem kann nicht beigetreten werden» . Soweit ein Anspruch zufolge Abtretung oder Übertragung kraft Gesetzes teilweise auf einen neuen Gläubiger übergeht, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Satz 2 BGB) mit der Wirkung, daß nunmehr entsprechend der Mehrheit der Gläubiger auch eine Mehrheit von schuldrechtlichen Verpflichtungen besteht, deren weitere Abwicklung selbständig und möglicherweise unterschiedlich verläuft»'Ba: der Übergang von Schadens-G;csötzanspruchen nach § 67 VVG im Zeitpunkt der Leistung dos Versicherers erfolgt, stehen sich der kraft Gesetzes BGH Urteil vom 27» April 1956 - VI ZE 3/55 - VersE 56, 3Q7)F Nichts anderes gilt für den Fall, daß - wie hier - der Geschädigte (Versicherungsnehmer) und sein Kaskoversicherer bezüglich der begrenzten Haftungssumsie in Konkurrenz treten. Wenn ein Haftungshöchstbetrag zu beachten ist, müssen hierneben allerdings auch die dem Versicherungsnehmer verbleibenden Ansprüche feststehen, weil nur dann die ver-haltnisgleiehe Kürzung auf die zur Verteilung stehende Summe möglich ist« Diese Rechnung unterliegt jedoch nicht entfernt den laufenden Veränderungen und speziell versicherungsrechtliehen Schwierigkeiten wie die Auseinandersetzung mehrerer Sozialversicherer wegen der Deckung ihrer Ls wäre deshalb nicht gerechtfertigt» auch den privaten Versicherer und Deinen Versicherungsnehmer mit der Begründung als Gesamtgläubiger zu behandeln» daß ihre Ab-.reehnung praktisch nur im Innonausgleieh durchführbar sei.' Während die sachgemäße, Abrechnung der öffentlichen Versicherungstrager untereinander als gewährleistet betrachtet werden durfte, könnte ein privater Versicherer bei der Auseinandersetzung mit seinem Versicherungsnehmer wogen des Innenausgleichs sehr wohl leer aus gehen., Insgesamt läßt sich hiernach die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, die konkurrierenden Ansprüche des Versicherungsnehmers und seines Kasko-versicherers seien abweichend von der Grundregel des § 420 BGB zu einer GesamtForderung verbundene Andererseits ist e3 bei ihr bedeutungslos, ob und in welcher Höhe ein Mitgläubiger schon befriedigt worden ist, weil die selbständigen Forderungen der Konkurrenten auf diese Weise nicht tilgbar sind« Damit entfällt insbesondere jeder Einfluß eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherer auf die beim geschädigten Versicherungsnehmer verbliebenen Ansprüche« Für den Geschädigten als Einzel-gläubiger ist es ohne Interesse, wie sich sein Versicherer wegen der auf ihn Ubergegangenen Forderung mit dem Schädiger auseinandersetzt« Anders als bei der Gesamt-gläüblgerschaft braucht deshalb nicht besonders gesichert zu werden, daß ein Teilungsabkommen die an ihm unbeteiligten Gläubiger nicht benachteiligt (vglo BGH2 40, 108)«, 7» Die Berechnung muß so durchgeführt werden, daß der oben erörterte Grundsatz der Beschränkung des Quoten-Vorteils wie -nachteils auf das versicherte Wagnis gewahrt bleibt«, Es ist deshalb unrichtig, die Haftungssumme von vornherein um die bevorrechtigten Ansprüche der Klägerin zu kürzen,* denn auf diese Weise wirkt sich die Verringerung auch auf den Ersatz der 'Schäden außerhalb des versicherten Risikos aus. Da die beiden Ergebnisse zusammen 10,000,— DM übersteigen, .müssen sie im Verhältnis ihrer Summe (= Öesamtanspruch) zu dem Haftuiigahöchstbetrag verringert werden, § 12-'Abs» 2 StVG» Aus der so ermittelten Ersatzleistung wegen des Fahrzeuges chadens erhält die Klägerin in Höhe ihres durch die Vor-Sicherung nicht gedeckten Schadens (827,90 DM.) Entsprechend den erörterten Grenzmöglichkeiten, daß der Klägerin ein Verdienstausfall überhaupt nicht oder in der behaupteten Höhe entstanden sein könnte, ist die Rechnung hier doppelt ausZufuhren. ihre Berufung zurück- und die Klage abgewiesen» Da die Klage nach den vorstehenden Darlegungen möglicherweise bis zu dem Betrage von 2c772,03 DM begründet ist, verbleibt als zu Hecht abgewiesen nur ein Betrag von 5.227,97 DM. Das Landgericht hat 3ie nur zur Zahlung von 944,56 DM verurteilt» Die Revision der Beklagten 1st daher vorab unbegründet, soweit sie sich '"gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung richtete Sie ist ferner teilweise unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Urteilssumme auf die Berufung der Klägerin erhöht hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den streitigen Punkt des Verdienstausfalls zu klären und dann nach dem vorstehend angewandten Verfahren den von den Beklagten tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln haben wird.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja VVG § 67 Abs c 1 Satz 1, 2; StVG § 12. Ri a) Bei nur toi.lv/eisern Übergang der Schadensersatz- anspriiche nach § .67 VVG stehen der Kaskoversicherer und sein Versicherungsnehmer dem' Schädiger -als hinzelgläubiger gegenüber« b) Reicht die vom Schädiger geschuldete Ersatzleistung zur Deckung eines Gesömtschadens nicht aus, der nur zu dem Teil unter die genommene Versicherung fallt,so muß gesondert festgestellt werden, welchen Ersatz der Schädiger wegen der Schäden schuldet, die innerhalb des versicherten Wagnisses liegen. Kur dieser Betrag ist zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung von dessen . Quotcmvorrecht aufzuteilen« BGB,ürt«Vo 18o Januar 1966 vl 2xi 147/64 OLG Braunschweig LG Braunschweig BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VI_ZR_ 147/6.4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18c Januar 1956 Kriegl, Gustiz-hauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma flBBlsir» 1 istav G: u Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbei ,*Revisionsklägerin und • Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bin ■cen. gegen lo die Firma August B KG, Vf 2c den Kraftfahrer Karl-Heinz Rj Sch] Mi tr„ Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschluß'«erufungsklager9 Revisionsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt i)r„ 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14® Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichtor Hanebeck, Dr» Hauß, Heinr. Meyer und Br* Pfretzschner ; für Recht erkannt; Io Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26o März 1964 aufgehoben, soweit wegen eines Betrages von mehr als 5»227,97 PM nebst 8 Zinsen seit dem 1. April 1961 die Berufung der Klägerin gegen da3 Urteil der 2e Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22o Mai 1965 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen worden isto IX» Auf die Revision der Beklagten wird das vorbe-zeichnate Berufungsurteil aufgehoben» soweit die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von mehr als 1»116,61 DM nebst 8 Zinsen seit dem 1« April 1961 verurteilt worden sind* IIIo Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben» IVo Im übrigen werden die Revisionen der Parteien zurückgewiesen. Vo Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» dem auch die Entscheidung.über die Kosten des Revisionsverfahrens übertz’agen wird» Von Rechts wegen Tatbestand; Am 30. November I960 stieß der von dem Zweitbeklagten gesteuerte Laetaug der Sretbeklagten mit dem Lastzug der Klägerin auf der Landstraße zwischen - QMM» und VJBBMBHBWh zusammen« Durch den Unfall entstanden der Klägerin nach ihrer Behauptung folgende Schäden; L Vom Koskoversieheror der Klägerin gedeckter Sachschaden am Motorfahrzeug 14o182,90 DM 2o 'Kasko-Selbstbeteiligung 800»— " 3o Reparatur des (nicht fcaslcoveraicherten) Anhängers 1» 585,71 " 4 c Schaden an der Ladung (verschüttetes Kupfererz) 329,— " 5» Abschleppkosten für Anhänger 50,— " Go Abschleppkosten Motorwagen (Rechnung iMJ ' 27,90 " 7« Maklerprovision (Rechnung Paso!) 43,50 " Bo Aufwendungen für Irsatzfahrzeug 210,-- " 9c Bonus- und Schadensfreiheitsrabatt-Verlust 2«237,— " 10c" Verdienstausfall für 54 Tage 3°521,20 ", 24 o 787 721 DM Diese Schadenskosten sind mit Ausnahme deb letzten unstreitige : Das Landgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vorn 28« November 1962 den ursprünglich von der Klägerin in Höhe von 6o367,31 DM geltend gemachten Schadens— ersatzanopruch dem Grunde nach zu 3/4 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt« Im anschließenden Betragsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche auf 5°953»24 DM (3/4 der Schadenssumme Pos« 2-10 abzüglich von don Beklagten gezahlter 2.000,•— DM) beziffert und Zahlung dieses''Betrages hebet .Zinsen begehrte Die Beklagten haben um Xlageabv/eisung gebeten und insbesondere geltend gemacht, ihr Haftpflichteraicherer habe im lahmen eines ieilungsabkommens an den Kaskoverreiche rer der Klägerin 6,691,45 DM gezahlt. Damit sei die der Klägerin von ihrem Kaskoversicherer gezahlte Entschädigung von 14.'182,90 DM als in voller Höhe erstattet anzusehen. Die Beklagten hätten also bereits mehr geleistet, als der. Haftungsgrenze von 10.000,—• DM nach § 12 Abs. 1 Kr. 5 StVG a»Ih entspreche. Das Landgericht hat durch Urteil vom 22» Mai 1963 dio Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt9 an die Klägerin 944,56 DM nebst 8 fi Zinsen seit 1. April 1961 zu zahlen; die weitergehendo Klage hat es abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt; mit ihr hat sie die Klage auf insgesamt 8.000,— DM nebst Zinsen erweitert, Sie hat geltend gemacht, ihre Schadensersatzforderung betrage ohne Rücksicht auf die Haftungsgrenze des § 12 StVG drei Viertel des Gesamtschadeno = 18.590,41 DM wovon 13.581,76 DM auf den unmittelbaren Sachschaden und 5.008,65 DM auf dan Sachfolgesohadon entfielen. Da der Kaskoversicherer auf den unmittelbaren Sachschaden, der 18.109,01 DM betrage, 14.182,90 DM gezahlt habe, stehe ihr vermöge ihres Quotenvorrechts der Unterschied zwischen dorn unmittelbaren Sachschaden und dem vom Kaßkover-sichorer bezahlten Betrag, also ein Betrag von 3.926,11 DM zu. Auch im übrigen könne der Forde rung s üb e rga ng auf den Kaskoversicherer in Höhe von 10.256,79 DM (14.182,90 DM - 3.926,11 DM) nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden; vielmehr mußten die Beklagten im Rahmen der Haftungsgrenze des § 12 Abs <> • 1 Ifrc 5 StV'G a,F. 10«COG,--an die Klägerin zahlen» ha sie erst 2»000?— DM gezahlt hätten, stehe ihr noch ein Anspruch in Höhe von üoOOO,-- tu; : " ; ■. i- Die Beklagten"haben im Wege der Anschlußberufung ■geltend gemacht, unter das Quotenvorrecht der Klägerin falle lediglich ein Betrag von 1»037,90 DM, nämlich 800,— DM Xasko-Seibatbeteiligüng, 27,90 DM Abschleppkosten und 210,— DM Aufwendungen für die Beschaffung ; des Brsatzfahrzougs. Daher habe die Klägerin mit der Zahlung der 2.000,—DK bereits zuviel erhaltene Dös Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und den von den Beklagten zu zahlenden Betrag auf 2«.463,61 DM nebst Zinsen erhöht«. Die weiter-gehende Berufung der Klägerin sowie dis Anschlußberufung •der Beklagten sind ■ zurüc kge w i e s e n worden* Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Eevi-oionen verfolgen die Parteien ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist«. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen So eatsalttolaf Entsoheidungsgründe; Das 'Berufungsgericht; häf den reinen Sachschaden der Klägerin mit 16«,646,51 DM (Pos«. 1 - 3, 5 u, 6) errechnet«. Da die Klägerin 14«.182,90 DM als Kaskoentachadigung erhalten hat, ergab sich ein ungedeckter liest von: 2«, 463,61 M« Zur Zahlung dieses "Betrages nebst Zinsen hat das Berufungsgericht die Beklagten mit der Begründung verurteilt, daß der Klägerin insoweit das Quotenvorrecht (§ 67 Abs«, 1 Satz 2 VVG) vor dem Kaakoversicherer zustehe und daß auf 6 - diesen besser gesicherten Teil des Gesamtanepruchs die unstreitig 'empfangene Zahlung von 2.ÖÖÖ,— SI nicht an-zurechnen sei» im übrigen ist die Klage abgewiesen worden, woil die Klägerin mit ihren weitergehenden Ansprüchen und der Kaskoversicherer mit seiner Rückgriffsforderung Gesamtgläubiger der Beklagten gewesen seien. Da der Haftpflichtversicherer der Beklagten die genannte Rückgriffsforderung bereits getilgt habe, wenn auch auf Grund des bestellenden Toilungsabkoinmenc nur durch Zahlung von 6o691,45 DM, sei die Baftungssumme von 10.000,— Diu (§ 12 Abs. 1 Hr. 3 StVG ad5.} erschöpft. Die hiergegen gerichteten Revisionen beider Parteien sind zu dem Teil begründet. I. Die Revision der Klägerin rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die begrenzte Tragweite dos landgeriehtlichen Grundurteils verkannt. .Dieses hat freilich nur den ursprünglichen Klageanspruch auf Zahlung von 6.567,31 DM nebst Zinsen dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, und zwar - wie sich aus den Urtoilsgrunden ergibt - allein hach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgeseizes-« Die Klägerin hat diese doppelte Beschränkung der gegnerischen Haftung jedoch anerkannt und bei den späteren Erweiterungen ihrer Klage von vornherein zugrunde gelegt. In ihrer .Berufungsbegründung'vom 24. September 1963 hat sie selbst ausgeführt, sie könne unstreitig nur 75 % ihres Schadens geltend machen, und zwar wiederum nur begrenzt im Haftungsrahmen des § 12 StVG. Anschließend hat sie errechnet. daß ihr gleichwohl nach Abzug der gezahlten 2.000,— DM noch eine Restforderurig von 8.000,— DM gegen, die Beklagten zustehe, über den hiernach im ganzen unstreitig gewordenen Haftungsrahmen brauchte das. Berufungsgericht 7 nichts mehr auszuführen,. Die Rüge der Revision, daß die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen sei?i geht ebenso fehl wie ihr Versuch, die Haftungsfrage für einen Teil der Ansprüche erneut aufzurollen,. 2» Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 8»000,— DM (über die empfangenen 2«000,— DK hinaus) beruht auf der Ansicht, daß ihr das Quotenvorrecht hinsichtlich der Gesamtheit ihrer Ansprüche und damit die volle Haftungssumme von 10c000,— DM zustehec Die Revision der Klägerin wiederholt zwar deren Berufungsantrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, wendet sich aber nicht weiter gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich das Vorrecht nur auf den Schaden erstrecke, der innerhalb des versicherten Risikos liegt und durch die Vef-oicherungsleistung nicht gedeckt worden ist. Deshalb kann auf diese Zutreffenden Ausführungen, die im Einklang mit der angezogenen Entscheidung BGHZ 25, 340 stehen, verwiesen werden,, 3c Bei der demnach erforderlichen Aussonderung der bevorrechtigten Klageansprüche, die keiner quotonmäßigen und im gegebenen Fall auch keiner summenmäßigen Begrenzung unterliegen, ist dem Berufungsgericht allerdings ein Irrtum unterlaufen, den die Revision der Beklagten zutreffend rügt« Außerhalb des versicherten Risikos liegen nicht nur die Sachfolgeschäden, sondern auch solche Sachschäden, die an unversicherten Sachen eintreten» Die Kosten für das Abschleppen und die Reparatur des unstreitig nicht kaskoversicherten Anhängers (50,—• DM und lc585,71 DK) sind deshalb unter die nicht bevorrechtigten Forderungen der Klägerin einzureihen» Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Meinung zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vorn 28» Januar 1956 8 (VI ZR 308/56 = VersR 58, 161), Dort Ist zwar ausgeführt. worden, daß andere Schadensarten als die jeweils versicherte nicht unter das Quotenvorrecht fallen. Daraus ist aber nicht umgekehrt .zu schließen, daß das Vorrecht wegen aller Schäden der versicherten Art bestehe, gleichviel ob sie alle unter Versicherungsschutz gebracht worden sind» In der Entscheidung, bei der es sich nur um ein einzelnes kaskoversichertes Fahrzeug handelte, ist denn auch ausdrücklich auf den im versicherten Bereich liegenden, durch die Versicherungsleistung aber nicht, gedeckten Schaden abgestellt worden. Ebenso sind die anderen, vorn Berufungsgericht angezogenen Stellen zu verstehen. Als bevorrechtigt verbleiben hiernach nur die Ansprüche der Klägerin wegen ihrer Kasko-Selbstbeteiligung (800,-— DM) und wegen der vom Versicherer nicht vergüteten Abachlepp-koaten (27,90 DM)<. Zu Unrecht meint die Revision der Klägerin, daß der Verlust der Beitragsrückvergütung und des Schadensfreiheitsrabatts aus der Haftpflicht- und Kaskoversicherung (insgesamt 2,237,— DM) hinzugereehnet werden müsse« Das Berufungsgericht hat in diesen Nachteilen zutreffend einen Sachfolgeschaden gesehen. Rückvergütung und Rabatt werden gewährt, wenn die Versicherung über gewisse Zeiträume hinweg nicht in Anspruch genommen wird» Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit gerade nicht auf den Verlust dieser Vorteile im Schadensfall; d«h« die dann eintretende Einbuße liegt außerhalb des versicherten Wagnisses „ : 4c Andererseits kann den Beklagten nicht zugegeben werden, daß die Klägerin wegen1des' Bonus- und Rabättvör~ . iustes überhaupt keinen Ersatz zu beanspruchen habe, weil ihr diese Beträge im Hinblick auf ihre Mithaftung zu einem Viertei "sowieso" verloren, seicm. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt unabhängig von der Schuldfrage allein dadurch ein, daß Versicherungs-leistungen in Anspruch genommen werden» Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen» Der Posten Nr. 9 der Aufstellung ist mithin zu den nicht bevorrechtigten Ansprüchen der Klägerin zu rechnen, die der Kürzung nach der Haftungsquote und der summenraäßigen Haftungsbegrenzung unterliegen» ' 5° Zweifelhaft"bleibt hiernach nur der letzte 'Binzeiposten der Schadensberechnung. Das Berufungsgericht hat die Drage, ob und in welcher Hohe die Klägerin einen unfallbedingten Verdienotausfall erlitten hat, nicht geklärt, weil es die Klägerin und den Kaskoversicherer hinsichtlich ihrer konkurrierenden Ansprüche als Gesamt-gläubiger der Beklagten angesehen hat und so zu dem Ergebe nis gelangt, daß der Haftungshöchstbetrag von lO.ÖOÜ,— DM durch die Leistungen dos Haftpflichtversicherers der Beklagten an den Kaskoversicherer der Klägerin erschöpft sei» Dem kann nicht beigetreten werden» . Soweit ein Anspruch zufolge Abtretung oder Übertragung kraft Gesetzes teilweise auf einen neuen Gläubiger übergeht, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Satz 2 BGB) mit der Wirkung, daß nunmehr entsprechend der Mehrheit der Gläubiger auch eine Mehrheit von schuldrechtlichen Verpflichtungen besteht, deren weitere Abwicklung selbständig und möglicherweise unterschiedlich verläuft»'Ba: der Übergang von Schadens-G;csötzanspruchen nach § 67 VVG im Zeitpunkt der Leistung dos Versicherers erfolgt, stehen sich der kraft Gesetzes 10 übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch trotz Gleichheit des Ursprungs und der liech ts-natur vom Zeitpunkt des>Forderungsubergango an als selbständige Forderungen gegenüber, die durch die Person , der Gläubiger geschieden sind» Demgemäß ist in der Eecht-spfedhung anerkannt,' dal durch eirie vom Geschädigten erhobene Klage die Verjährung der kraft Gesetzes teilweise auf den Versicherer übergegangenen Forderung nicht unterbrochen wird (HGZ 05, 429}j vielmehr laufen für jeden Anspruch selbständige Verjährungsfristen (BGH Urteil vom 15. Januar 1957 - Vf ZK 317/55 =■ VersE 57, 331). Bbenoov/enig'hat die Urteilafeststellung, daß der Schädiger dem klagenden Verletzten den Ünfallechaden zu ersetzen habe, Bechtskraftwirkung für und gegen den. Versicherer, auf den im' Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatz-snsprüche des Verletzten vor Erhebung seiner Klage ubergegangen sind (BGH Urteil vorn 25° Februar 1964 - VI ZK 6/63 = VersE 64, 622 - MDE 64, 588)„ ' In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war überdies bereits erkannt worden* daß mehrere Hinterbliebene zusammen höchstens den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 KfzG genannten Betrag beanspruchen können, ohne daß sie dadurch zu Gesamtgläubigern des Schädigers verbunden würden (vgl. auch Wassow NJW 59* 563); vielmehr wird nach einhelliger Ansicht der Betrag in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 2 StVG unter ihnen verteilt (vgl. BGH Urteil vom 27» April 1956 - VI ZE 3/55 - VersE 56, 3Q7)F Nichts anderes gilt für den Fall, daß - wie hier - der Geschädigte (Versicherungsnehmer) und sein Kaskoversicherer bezüglich der begrenzten Haftungssumsie in Konkurrenz treten. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht>auf die Entscheidungen des erkennenden 11 Senats vom 27= Juni 1958 - 71 ZU 98/57 - BGHZ 28, 68 und vom 17» November 1959 - VI ZU 207/58 - NJW I960, 3810 ln:-der .Entscheidung BGliZ 28, 68 hat der Senat eine Gesamtgläubigerschaft für den Fall bejaht, daß ein Unfall für die fragen der Unfallversicherung und der Rentenversicherung Rentonverpflichtungen auslöst und der gern. § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht ausreicht, um beiden Versieherungs-trü gern -'vollen Ersatz zu gewähren» ln zahlreichen Fällen dieser Art, so hat der Senat hierzu, ausgeführt, werde ohne gründliche sozialversicherungsrechtliehe Spezial-.kenntnisse und ohne ■umfangreiche Berechnungen die Er-nittlung 'des wahren Gläubigers überhaupt nicht möglich sein» Zwischen mehreren konkurrierenden Sozialversichermigs-trägem sei eine besondere Verbundenheit deshalb gegeben, weil sie gleichartige, in einem sinnvollen -Zusammenhang stehende öffentliche Aufgaben wahrnehmen» Bei einer der öffentlichen Zwecksetzung der Sozialversicherung entsprechenden Arbeitsweise der Versicherungsträger werde man erwarten dürfen, daß diese sich bei ihren Maßnahmen nicht über die ihnen aus ihrer Speziaierfahrung bekannten berechtigten Belange anderer beteiligter Versicherungsträger hinwegsetzen würden» Insbesondere stehe der Verleihung des Einzugsrechts an einen Öffentlichen Ver-sicherungsträger nicht das bei einem privaten Gläubiger durchweg bestehende Bedenken entgegen, daß er mißbräuchlich über die dom Mitgläubiger gebührenden Beträge verfüge und zur Erstattung außerstande sei» Der Senat hat daher angenommen, daß eine Gesamtgläubigerschaft der konkurrierenden yeraieherungsträger der Eigenart dieser Hechtslage am ehesten entspreche» ln der Entscheidung vom 17» November 1959 - VI ZU 207/58 = ;jJW I960, 381 hat der Senat ausgesprochen, 12 daß die Gründe, aus denen eine Gesamtgläubigerschaft zwischen konkurrierenden Soaialversicherungsträgem zu 'dejähen ist, ira wesentlichen auch für ein Gesamtgläubiger-verhältnis zwischen öffentlichem Versicherungsträger und öffentlichem Dienstherrn sprechen« hie erörterten Gesichtspunkte treffen insgesamt nicht zu, wenn ein privater Versicherer und sein Versicherungsnehmer wegen der Befriedigung ihrer Ansprüche aus einer hierfür nicht ausreichenden Summe in Wettbewerb treten« Es fehlt vor allem an einer auch nur ähnlichen Verbundenheit der Gläubiger durch eine gemeinsame Aufgabe wie in Falle der Bozialversicherör, die den einheitlichen Öffentlichrechtlichen Auftrag des sozialen Versicherungsschutzes lediglich aus historischen und organisatorischen Gründen als verschiedene Versicherungsträger erfüllen« Weiter entfällt das bei konkurrierenden Sozialversicherern begründete Bedenken, daß die Rechtsstellung des Schädigers, fast unüberwindbar erschwert würde, wenn er das ständig wechselnde Größenverhältnis der gewährten Renten ermitteln müßte, um Klarheit über die Sachbefugnis des einzelnen Versicherungsträgers zu gewinnen« Da der Rückgriffsanspruch nach § 67 VVG auf den privaten Versicherer erst mit der Zahlung übergeht, ist seine Höhe durch die Veraicherungsleistung im gleichen Zeitpunkt festgelegt, in dem der Versicherer zu dem Gläubiger-Konkurrenten des Versicherungsnehmers wird« Wenn ein Haftungshöchstbetrag zu beachten ist, müssen hierneben allerdings auch die dem Versicherungsnehmer verbleibenden Ansprüche feststehen, weil nur dann die ver-haltnisgleiehe Kürzung auf die zur Verteilung stehende Summe möglich ist« Diese Rechnung unterliegt jedoch nicht entfernt den laufenden Veränderungen und speziell versicherungsrechtliehen Schwierigkeiten wie die Auseinandersetzung mehrerer Sozialversicherer wegen der Deckung ihrer Wechselnden Leistungen aus einem unzureichenden Fonds« Ls wäre deshalb nicht gerechtfertigt» auch den privaten Versicherer und Deinen Versicherungsnehmer mit der Begründung als Gesamtgläubiger zu behandeln» daß ihre Ab-.reehnung praktisch nur im Innonausgleieh durchführbar sei.' lie in jedem Fall notwendige Abgrenzung der Ansprüche läßt sich hier durchaus schon im Verhältnis sum ;■ Schädiger durchführen. Endlich könnte anders als bei einer Mehrheit von Sozialversicherern der Einwand nicht von der Hand gewiesen werden, daß die Annahme einer Gesamtgläubigerschaf t zu einem bedenklichen Verteilungsrisiko im. innenyerhältnis führe. Während die sachgemäße, Abrechnung der öffentlichen Versicherungstrager untereinander als gewährleistet betrachtet werden durfte, könnte ein privater Versicherer bei der Auseinandersetzung mit seinem Versicherungsnehmer wogen des Innenausgleichs sehr wohl leer aus gehen., Insgesamt läßt sich hiernach die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, die konkurrierenden Ansprüche des Versicherungsnehmers und seines Kasko-versicherers seien abweichend von der Grundregel des § 420 BGB zu einer GesamtForderung verbundene 6» Bei der Einzelgläubigerschaft, von der demnach auszugehen ist, muß die Sachbefugnie durch Zuordnung der Ansprüche geklärt werden. Andererseits ist e3 bei ihr bedeutungslos, ob und in welcher Höhe ein Mitgläubiger schon befriedigt worden ist, weil die selbständigen Forderungen der Konkurrenten auf diese Weise nicht tilgbar sind« Damit entfällt insbesondere jeder Einfluß eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherer auf die beim geschädigten Versicherungsnehmer verbliebenen Ansprüche« Für den Geschädigten als Einzel-gläubiger ist es ohne Interesse, wie sich sein Versicherer wegen der auf ihn Ubergegangenen Forderung mit dem Schädiger auseinandersetzt« Anders als bei der Gesamt-gläüblgerschaft braucht deshalb nicht besonders gesichert zu werden, daß ein Teilungsabkommen die an ihm unbeteiligten Gläubiger nicht benachteiligt (vglo BGH2 40, 108)«, Da das Berufungsgericht den streitigen Schadens-posten des Gewinnentgangs (Nr. 10 der Aufstellung) nicht geklärt hat, vermag das Revisionsgericht in der Sache nicht abschließend zu erkennen. Es läßt sich nur endgültig errechnen, welchen Betrag die Klägerin mindestens (doho ohne VerdienatausfaXl) •und -welchen sie höchstens (unter vollem Einschluß des streitigen Postens) zu fordern hat. Innerhalb dieser Grenzen bleibt das Ergebnis von der noch erforderlichen Sachaufklärung abhängig,. 7» Die Berechnung muß so durchgeführt werden, daß der oben erörterte Grundsatz der Beschränkung des Quoten-Vorteils wie -nachteils auf das versicherte Wagnis gewahrt bleibt«, Es ist deshalb unrichtig, die Haftungssumme von vornherein um die bevorrechtigten Ansprüche der Klägerin zu kürzen,* denn auf diese Weise wirkt sich die Verringerung auch auf den Ersatz der 'Schäden außerhalb des versicherten Risikos aus. Insbesondere wenn einem Dritten dieserhalb Ansprüche zustehen, liegt deren ungerechtfertigte Beeinträchtigung auf der Hand«, Erst recht ist es unzutreffend, in die Rechnung einen Anspruch des Kaskoversicherers auf Ersatz von drei Vierteln der geleisteten Entschädigung einzuführen; denn damit würde der Quotennachteil vollends von ihm abgewandtDas richtige Verfahren besteht allein da rin, zunächst getrennt zu errechnen, welche Ersatzleistung der Schädiger auf den innerhalb des versicherten Risikos verursachten Pahrzeugsehaden einerseits, auf die übrigen 15 Schadensposten andererseits unter Berücksichtigung der iiaf tungsquote und der zur Verteilung stehenden .10 »000,— DM schuldet, Brot der nach Durchführung der Kürzung verbleibende Ersatzanspruch wegen des Pahrseugschadens (= versichertes Wagnis) ist gemäß dem Quotenvorrecht der Klägerin zwischen ihr und dem Kaskoversicherer aufzuteilen» Jede frühere rechnerische Trennung der Prätendenten führt, wenn auch Schäden außerhalb des versicherten Wagnisses aüszugleichen sind, zwangsläufig zu falschen Ergebnissen» Hiernach sind also zunächst vom Fahrzeugschäden und von dei'''”S-umtfe" der übrigenE0chadensposton jeweils drei. Viertel (entsprechend der Haftungsquote)' zu .errechnen» Da die beiden Ergebnisse zusammen 10,000,— DM übersteigen, .müssen sie im Verhältnis ihrer Summe (= Öesamtanspruch) zu dem Haftuiigahöchstbetrag verringert werden, § 12-'Abs» 2 StVG» Aus der so ermittelten Ersatzleistung wegen des Fahrzeuges chadens erhält die Klägerin in Höhe ihres durch die Vor-Sicherung nicht gedeckten Schadens (827,90 DM.) vollen Ersatz; der Rost steht dem Käölcovorsicherer zu» Die auf die übrigen Schadenskosten entfallende Ersatzleistung gebührt der Klägerin ohnehin.» Entsprechend den erörterten Grenzmöglichkeiten, daß der Klägerin ein Verdienstausfall überhaupt nicht oder in der behaupteten Höhe entstanden sein könnte, ist die Rechnung hier doppelt ausZufuhren. Das ergibt folgende Gegenüberstellung* A» Ohne Yerdienstausfall Schaden. 5/4 hiervon verringert 1o Pahrzeugschaden .. ■ «* , . a;' Kaskoentschädigung 14.182,90 DM b) Sclbstbehalt c) Abseilleppkosten -16- Schaden 3/4 hiervon verringert Übertrag; 15.010,80 DM 11.258,10 DM 7.711,29 DM 2o Sonstige Schäden (Pos» 3-5, 7-9) 4.455,21 DM 3.541,41 DM 2.288,71 DM insgesamt 19.466,01 DM 14.599,51 DM 10.000,— DM . r.R Bo Mit Verdienstausfall Schaden 3/4 hiervon verringert 1. Fahrzeugschaden wie oben 15.010,80 DM 11.258,10 DM 6.055,87 DM 2I Sonstige Schäden (Pos» 3-5, 7-10) 9.776,41 " 7.332,31 " 3.944,13 11 24.787,21 DM 18.590,41 DM 10.000,— DM Im ersten Fall (A) stehen der Klägerin 827, 90 DM (insoweit Quotenvorr echt) + 2»288, 71 DM - 3.116, 61 DM zu.. Nach Abzug der empfa ngenen 2.000,- - DM verbleibt als Mindestanspruch eine Forderung von 1.116,61 DM. Unter Einrechnung des bestrittenen Verdienstausfalls (B) würden sich dagegen 827,90 DM + 3,944,13 DM = 4.772,03 DM ergeben, von denen nach Abzug der geleisteten 21000,— DM noch 2-772,03 DM verblieben» ln diesen Grenzen kann sich der Anspruch der Klägerin noch je nach der Höhe ihres Verdienstaubfalls bewegen» 8. Pur die Revisionen der Parteien ergibt sich hieraus folgendes % a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz 8»000,— DM gefordert, das Oberlandesgericht hat ihr 2»463»61 DE zuerkannt und wegen des überschießenden Betrages (5.536,39 DM) _ ry - X i ihre Berufung zurück- und die Klage abgewiesen» Da die Klage nach den vorstehenden Darlegungen möglicherweise bis zu dem Betrage von 2c772,03 DM begründet ist, verbleibt als zu Hecht abgewiesen nur ein Betrag von 5.227,97 DM. 0oweit das Berufungsurteil die Klägerin über diesen Betrag hinaus beschwert, mußte es auf ihre Revision hin aufgehoben werden» Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuwei sen. b) Die Beklagten schulden der Klägerin, wie erörtert mindestens noch 1»116,61 DM. Das Landgericht hat 3ie nur zur Zahlung von 944,56 DM verurteilt» Die Revision der Beklagten 1st daher vorab unbegründet, soweit sie sich '"gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung richtete Sie ist ferner teilweise unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Urteilssumme auf die Berufung der Klägerin erhöht hat. Bis zu dem Betrage von 1.116,61 DM muß es hierbei verbleiben Wogen der darüber hinausgehenden Verurteilung mußte das Serufungöurtell dagegen auch auf die Revision der Beklagten aufgehoben werden, während das Rechtsmittel im übrigen der Zurückweisung unterlag» Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das den streitigen Punkt des Verdienstausfalls zu klären und dann nach dem vorstehend angewandten Verfahren den von den Beklagten tatsächlich geschuldeten Betrag zu ermitteln haben wird. 9° Der erkennende Senat hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung des Berufungsurteils entsprechend dem derzeit schon feststehenden Umfang des Ünterliegens der Parteien abzuändern und hiernach auch teilweise über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden» Er hat statt dessen, um eine einheitliche Kostenentscheidung nach dem sachlichen Endergebnis zu ermöglichen, das Berufungsurteil im Kostenpunkt ganz aufgehoben und dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen« Engels Hanebeck Dr» Hauß ■ er Br» Pfertzschner