Dieser Zahlung lag ein Erlaß des Reichsfinanzministers vom 12» August 1940 zugrunde, durch den die Besoldung der Bediensteten der autonomen Protektoratsverwaltung derjenigen der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes angeglichen wurde» Zur Bemessung des dem Kläger danach zustehenden Ausgleichs stellte der Reichsprotektor in Form eines Bescheides fest, der Kläger sei auf Grund seiner Dienststellung als Leiter der Bezirkskrankenversicherungsen&alt I^^pmit den nach TO»A»III (Endstufe) besoldeten Bediensteten der Reichsver-ivaltung vergleichbar» Von entsprechender Höhe waren die Einkünfte^ die der Kläger bezog» Der Streit der Parteien geht nur um die Höhe des Übergangsgehalts , das dem Kläger auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 GG zustohto Maßgebend ist die Bestimmung des § 32 Abs«, 1 Satz 2 des Gesetzes * Danach gelten für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die entsprechenden Dienstbezüge vergleichbarer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes seien die nach der TO»A»III» Das Berufungsgericht schließt dies aus dem Bescheid des damaligen Reichsprotektors in Böhmen und Mähren, durch den der Kläger in seiner Stellung als Leiter der Bezirkskrankenversicherungsanstalt I^^0 für die Bemessung der ihm zu zahlenden Ausgleichs Zulage den nach $0»A»III besoldeten Reichsbediensteten gleichgestellt worden ist» Unter Hinweis auf den Inhalt des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 12» August 1940 - A 4022 BM - 1547 IV (abgedruckt bei Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 3» Aufl» S 618 ff) hobt das Berufungsgericht hervor, daß dem Bescheid die gleiche 7/ertung habe zugrunde gelegt v/erden müssen, wie sie jetzt im Rahmen des § 32 dxs Gesetzes2 zu “Artikel ;-131-GGr entscheidend seio^Komme dem Bescheid, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, auch nicht mehr die nach Ziffer IX des Erlasses bestimmte gerichtsbindende Kraft zqi, so ergebe sich aus ihm doch eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der damals vorgenommenen Gleichstellung; der Bescheid beruhe auf einer viel unmittelbareren Kenntnis der damaligen Verhältnisse und insbesondere der genauen Position des Klägers, als sie heute möglich wäre» Daß für den Regelfall von der Richtigkeit der vom Reichsprotektor verfügten Gleichstellungen auszugehen sei, habe auch das gemeinsame Rundschreiben vom 5» August 1955 anerkannt, in dem die Bundesminister des Inneren und der Finanzen zu Fragen der Versorgung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG Stellung genommen hätten (GM Bl 1953 So477/ MinBlFiij 1953 S.838; abgedruckt bei Anders aaO S»614 f). Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ist durch ; den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 9» August 1941 Über die Besoldung der Geschäftsführer (Leiter) der reichsgesetzlichen Krankenkassen (RArbBl leil II 1941 S. 322) allerdings bestimmt worden, daß den Geschäftsführern (Leitern) von Krankenkassen mit einer Mitglieder zahl von 20 000 - 25 000 die Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2d der Reichsbesoldungsordnung zu zahlen seien« Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, hieraus allein folge noch nicht, daß der Kläger, obwohl Leiter einer Krankenvor-sichgrungsanstalt dieser Mitgliederzahl, beim Zusammenbruch einen Bediensteten der Besoldungsgruppe A 2d vergleichbar gewesen sei. don innerdeutschen Krankenkasse» Gerade in dieser Hinsicht sei es als Vermutungsgrundlage wesentlich, daß der Bescheid des Reichs-protcktors den Kläger einem nach TO»A»III besoldeten Reichsbediensteten gleichgestellt habe, obwohl damals bereits der Erlaß des Rcichsarbeitsministors vom 9* August 1941 in Kraft gev/esen sei» Keinesfalls bestehe ein Grund für die Annahme, daß der Reichsprotektor die Angehörigen der autonomen Verwaltung entgegen dem Zweck des Erlasses des Reichsfinanzministers vom 12» August 1940 besser habe stellen wollen als die vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes» Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Kläger entgegen dem Bescheid des Roichsprotektors einem nach der BesoldungsOrdnung A 2d besoldeten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes vergleichbar gev/esen sei, habe der Beklagte nicht vorgetragen» Im Gegenteil habe er in der Klagebeantwortung bei der Erörterung der Frage, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts oder des ordentlichen Gerichts gegeben sei, selbst vorgebracht, der Kläger habe als Leiter der Bezirkskrankenversicherungsanstalt Ij^p eine größere Vertretungsbefugnis gehabt als der Geschäftsführer einer reichsgesetzlichen Krankenkasse» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 32 Abs» 1 Satz 2, 77 G 131 verkannt, daß der verdrängte Angehörige des Öffentlichen Dienstes bei der Berechnung seines Übergangsgehalts oder seiner Ruhegehaltsbezüge nicht besser gestellt y/erden dürfe als der vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes» Die Rüge ist unbegründet« Es trifft auch nicht au, daß das Berufungsgericht den Begriff der Vergleichbarkeit verkannt hätte« Wie es zu Beginn der Urtcilsausführungen richtig bemerkt hat, ist für die Frage der Vergleichbarkeit nicht von der Höhe der Bezüge auszugehen, die der Kläger mit Protektorats Zahlungen und deutscher Ausgleichszulage insgesamt erhalten hat« Als maßgeblich hat das Berufungsgericht vielmehr zutreffend darauf abgestellt, welche Dienststellung der Kläger eingenommen und welche Funktionen er ausgeübt hat« Vorgleichsmaßstab sind Aufgabenkreis und Rang des bekleideten Postens (BVerwG Urt«, vom 30« Januar 1963 - VI C 184« 60 Buchholz BVerwG 234 § 32 G 131 He* 1)* Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht Bedenken getragen, für ausschlaggebend au halten, daß die vom Kläger geleitete Bezirks-krankenver siche rungs ans talt 20 000 - 25 000 Mitglieder gehabt hat und nach dem Erlaß des Reichs arbeitsmini sters vom 9«, August 1941 die Leiter von reichsdeutschen Krankenkassen dieses Mitgliederbestandes nach Ä 2 d der Reichsbesoldungsordnung besoldet wurden« Die Dienststellung des Klägers konnte, wie das Berufungsgericht .rechtsfehlerfrei erwogen hat, unter don anders gearteten Verhältnissen des Protektorats nach Umfang und Bedeutung seiner Aufgaben von der des Leiters einer deutschen Krankenkasse jener Größenordnung durchaus verschieden sein» Eicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht in dieser Hinsicht einen gewichtigen Hinweis in dem Feststellungsbescheid des Reichsprotektors erblicken, daß der Kläger auf Grund seiner Dienststellung mit den nach TO.A«III (Endstufe) besoldeten Bediensteten der Reichsverwaltung vergleichbar sei;i, Wenn es in diesem Bescheid eine durch keine gegenteiligen Umstände erschütterte, durch das Vorbringen der Klagebeantwortung vielmehr 156 ZPO, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufzuklären, ob es nicht auf einem Irrtum beruht habe, daß der Beklagte in der Klagebeantwortung vorgebracht hat, der Kläger habe als Beiter der Bezirkskranken-vcrsicherungsanstalt eine größere Vertretungsbefugnis gehabt als der Geschäftsführer einer reichsgesetzlichen Krankenkasse 0
2209 035 VI ZR 147/63 Verkündet am 22o Mai 1964 Kriegl, Justizobersekrotär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Treuhänders nach § 7 der 23 o Durchführungsverordnung z Gesetz 131 beim Bundesverband der Ortskrankenkassen, B SflMM|0Btraße #P Beklagten, Berufungsklägers imd Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Franz Z UKreis Kj^l^straße #, Kläger, Berufungabeklagten und Revisionsbeklagten, , s - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsi-donten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Heinr. Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt. Von Rechts wegen 2- Tatbestand: Der im Jahre 1898 geborene Kläger trat 1926 als damals tschechoslowakischer Staatsangehöriger bei der landwirtschaftlichen KrankenvcrSicherungsanstalt in D^ÜI^I (Böhmen) in den öffentlichen Dienst ein» Nach der Errichtung dos Protektorats Böhmen und Mähren wurde er am 1* Januar 1939 in die Bc-zirkskrankenverSicherungsanstalt (Böhmen) übernommen und am 30o März 1942 zu dem loiter dieser Behörde ernannt» Da die Krankenversichorungsanstalten Bestandteile der autonomen Pro-tcktoratsverwaltung waren, richteten sich die Dienststellung und Besoldung dos Klägers nach dem weitergoltenden tschechoslowakischen Recht» Zusätzlich zu seinen Protektoratsbezügen erhielt er jedoch aus Reichsmitteln eine AusgleichsZulage» Dieser Zahlung lag ein Erlaß des Reichsfinanzministers vom 12» August 1940 zugrunde, durch den die Besoldung der Bediensteten der autonomen Protektoratsverwaltung derjenigen der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes angeglichen wurde» Zur Bemessung des dem Kläger danach zustehenden Ausgleichs stellte der Reichsprotektor in Form eines Bescheides fest, der Kläger sei auf Grund seiner Dienststellung als Leiter der Bezirkskrankenversicherungsen&alt I^^pmit den nach TO»A»III (Endstufe) besoldeten Bediensteten der Reichsver-ivaltung vergleichbar» Von entsprechender Höhe waren die Einkünfte^ die der Kläger bezog» Na'phh Kriegsende v/urde der Kläger aus Böhmen vertrieben? er lebt seitdem in der Bundesrepublik» Auf Grund des Gesetzes zur Xegclupg der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per 3oncnüfbe zieht er ein ttbergangsgehalt, dag ,, ihm in Aufträge des Beklagten von der Unterbringungs- und Ver- 1 corgungsstelle dor Orts-, Land- und Innungskrankenkassen in Sf^P gezahlt wird«. Las Ubergangsgehalt war zunächst so bemessen, daß der Berechnung die Vergütungsgruppe TO.A.III (Endstufe) zugrunde lag« Lurch Bescheid vom 30« November 1959 setzte die Unterbringunga- und Versorgungsstelle - im Aufträge dos Beklagten - die Bezüge jedoch in der Weise neu fest, daß nunmehr die Besoldungsgruppe A 2d der ReichsbesoldungsOrdnung zur Grundlage der Berechnung gemacht wurde. Lie Herabsetzung wurde damit begründet, daß im deutschen Krankenkassendienst ein dem Kläger vergleichbarer Geschäftsführer einer Kasse mit ca. 25 000 Versicherten nur nach dieser Besoldungsgruppe besoldet worden sei. Mit der Klage ist der Kläger diesem Bescheid entgegenge-treton. Ler Beklagte hat eine Änderung abgelehnt. Landgericht und Oberlandesgericht haben das Klagebegohren für gerechtfertigt gehalten. Las Oberlandesgericht hat ihm durch die Urtoilsfeststellung entsprochen, der Bescheid der Unter-bringungs- und Versorgungsstelle der Orts-, Land- und Innungskrankenkassen, - Landesverband der Ortskrankenkassen Württemberg-Baden in Stuttgart - vom 30. November 1959 (Geschäfts-^ Zeichen 134/0/) sei dahin abzuändern, daß der Berechnung des dom Kläger zustehenden Übergangsgehalts die Vergütungsgruppe TOoA.III (Endstufe) zugrunde zu legen sei. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung des Klägers mit diesem Änderungsverlangen. Ler Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entschcidungsgründe s Der Streit der Parteien geht nur um die Höhe des Übergangsgehalts , das dem Kläger auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 GG zustohto Maßgebend ist die Bestimmung des § 32 Abs«, 1 Satz 2 des Gesetzes * Danach gelten für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die entsprechenden Dienstbezüge vergleichbarer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes seien die nach der TO»A»III» Das Berufungsgericht schließt dies aus dem Bescheid des damaligen Reichsprotektors in Böhmen und Mähren, durch den der Kläger in seiner Stellung als Leiter der Bezirkskrankenversicherungsanstalt I^^0 für die Bemessung der ihm zu zahlenden Ausgleichs Zulage den nach $0»A»III besoldeten Reichsbediensteten gleichgestellt worden ist» Unter Hinweis auf den Inhalt des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 12» August 1940 - A 4022 BM - 1547 IV (abgedruckt bei Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 3» Aufl» S 618 ff) hobt das Berufungsgericht hervor, daß dem Bescheid die gleiche 7/ertung habe zugrunde gelegt v/erden müssen, wie sie jetzt im Rahmen des § 32 dxs Gesetzes2 zu “Artikel ;-131-GGr entscheidend seio^Komme dem Bescheid, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, auch nicht mehr die nach Ziffer IX des Erlasses bestimmte gerichtsbindende Kraft zqi, so ergebe sich aus ihm doch eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der damals vorgenommenen Gleichstellung; der Bescheid beruhe auf einer viel unmittelbareren Kenntnis der damaligen Verhältnisse und insbesondere der genauen Position des Klägers, als sie heute möglich wäre» Daß für den Regelfall von der Richtigkeit der vom Reichsprotektor verfügten Gleichstellungen auszugehen sei, habe auch das gemeinsame Rundschreiben vom 5» August 1955 anerkannt, in dem die Bundesminister des Inneren und der Finanzen zu Fragen der Versorgung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten deutscher Staatsangehörigkeit einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG Stellung genommen hätten (GM Bl 1953 So477/ MinBlFiij 1953 S.838; abgedruckt bei Anders aaO S»614 f). "Da bei der Festsetzung der Ausgleichs Zulage", so heißt es dort, "die Dienstoder Vcroorgungsbezüge der vergleichbaren deutschen Beamten footgestellt worden sind, werden diese vergleichbaren Bezüge nach Maßgabe der Vorschriften des G 131 zur Berechnung des Über-gangcgohalts zugrunde gelegt v/erden können."! Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ist durch ; den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 9» August 1941 Über die Besoldung der Geschäftsführer (Leiter) der reichsgesetzlichen Krankenkassen (RArbBl leil II 1941 S. 322) allerdings bestimmt worden, daß den Geschäftsführern (Leitern) von Krankenkassen mit einer Mitglieder zahl von 20 000 - 25 000 die Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2d der Reichsbesoldungsordnung zu zahlen seien« Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, hieraus allein folge noch nicht, daß der Kläger, obwohl Leiter einer Krankenvor-sichgrungsanstalt dieser Mitgliederzahl, beim Zusammenbruch einen Bediensteten der Besoldungsgruppe A 2d vergleichbar gewesen sei. Eine schematische Gleichstellung sei nicht möglich, da sich die j Funktionen des Klägers nach der im Protektorat weiter geltenden tschechoslowakischen Dienstund Disziplinarordnung für die Bediensteten der Krankenversicherungsanstalten mit den dadurch in Bezug genommenen sonstigen Gesetzen und Verordnungen gerichtet hätten und der Kläger daher einen erheblich anderen Aufgabenbereich gohabt haben könne als der Geschäftsführer einci" entspreche» don innerdeutschen Krankenkasse» Gerade in dieser Hinsicht sei es als Vermutungsgrundlage wesentlich, daß der Bescheid des Reichs-protcktors den Kläger einem nach TO»A»III besoldeten Reichsbediensteten gleichgestellt habe, obwohl damals bereits der Erlaß des Rcichsarbeitsministors vom 9* August 1941 in Kraft gev/esen sei» Keinesfalls bestehe ein Grund für die Annahme, daß der Reichsprotektor die Angehörigen der autonomen Verwaltung entgegen dem Zweck des Erlasses des Reichsfinanzministers vom 12» August 1940 besser habe stellen wollen als die vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes» Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Kläger entgegen dem Bescheid des Roichsprotektors einem nach der BesoldungsOrdnung A 2d besoldeten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes vergleichbar gev/esen sei, habe der Beklagte nicht vorgetragen» Im Gegenteil habe er in der Klagebeantwortung bei der Erörterung der Frage, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts oder des ordentlichen Gerichts gegeben sei, selbst vorgebracht, der Kläger habe als Leiter der Bezirkskrankenversicherungsanstalt Ij^p eine größere Vertretungsbefugnis gehabt als der Geschäftsführer einer reichsgesetzlichen Krankenkasse» Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 32 Abs» 1 Satz 2, 77 G 131 verkannt, daß der verdrängte Angehörige des Öffentlichen Dienstes bei der Berechnung seines Übergangsgehalts oder seiner Ruhegehaltsbezüge nicht besser gestellt y/erden dürfe als der vergleichbare Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes» Die Rüge ist unbegründet« Hat das Berufungsgericht diesen Grundgedanken des Gesetzes auch n nicht ausdrücklich hervorgehoben, so hat es ihn doch unverkennbar befolgt» Anders sind die Erörterungen, die es zur Frage der Vergleichbarkeit des Klägers mit Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes angestellt hat, gar nicht au verstehen. Es trifft auch nicht au, daß das Berufungsgericht den Begriff der Vergleichbarkeit verkannt hätte« Wie es zu Beginn der Urtcilsausführungen richtig bemerkt hat, ist für die Frage der Vergleichbarkeit nicht von der Höhe der Bezüge auszugehen, die der Kläger mit Protektorats Zahlungen und deutscher Ausgleichszulage insgesamt erhalten hat« Als maßgeblich hat das Berufungsgericht vielmehr zutreffend darauf abgestellt, welche Dienststellung der Kläger eingenommen und welche Funktionen er ausgeübt hat« Vorgleichsmaßstab sind Aufgabenkreis und Rang des bekleideten Postens (BVerwG Urt«, vom 30« Januar 1963 - VI C 184« 60 Buchholz BVerwG 234 § 32 G 131 He* 1)* Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht Bedenken getragen, für ausschlaggebend au halten, daß die vom Kläger geleitete Bezirks-krankenver siche rungs ans talt 20 000 - 25 000 Mitglieder gehabt hat und nach dem Erlaß des Reichs arbeitsmini sters vom 9«, August 1941 die Leiter von reichsdeutschen Krankenkassen dieses Mitgliederbestandes nach Ä 2 d der Reichsbesoldungsordnung besoldet wurden« Die Dienststellung des Klägers konnte, wie das Berufungsgericht .rechtsfehlerfrei erwogen hat, unter don anders gearteten Verhältnissen des Protektorats nach Umfang und Bedeutung seiner Aufgaben von der des Leiters einer deutschen Krankenkasse jener Größenordnung durchaus verschieden sein» Eicht mit Unrecht konnte das Berufungsgericht in dieser Hinsicht einen gewichtigen Hinweis in dem Feststellungsbescheid des Reichsprotektors erblicken, daß der Kläger auf Grund seiner Dienststellung mit den nach TO.A«III (Endstufe) besoldeten Bediensteten der Reichsverwaltung vergleichbar sei;i, Wenn es in diesem Bescheid eine durch keine gegenteiligen Umstände erschütterte, durch das Vorbringen der Klagebeantwortung vielmehr 8 sogar gestützte Grundlage für die Annahme gesehen hat, daß der Kläger tatsächlich eine Dienststellung inne gehabt hat, die derjenigen eines nach TO «.A«, III (Endstufe) besoldeten Bediensteten der Reichs Verwaltung vergleichbar war, so liegt darin eine tatrichterliche Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist* Die Revision rügt es noch als eine Verletzung der §§ 139? 156 ZPO, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufzuklären, ob es nicht auf einem Irrtum beruht habe, daß der Beklagte in der Klagebeantwortung vorgebracht hat, der Kläger habe als Beiter der Bezirkskranken-vcrsicherungsanstalt eine größere Vertretungsbefugnis gehabt als der Geschäftsführer einer reichsgesetzlichen Krankenkasse 0 Auch diese Rüge ist unbegründet» Nichts v/ios darauf hin, daß ein Irrtum Vorgelegen haben könnte9 der einer Aufklärung bedurft hätte und dem Berufungsgericht hätte Anlaß geben müssen, einer solchen Aufklärung wogen die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen» Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden» Rngels Hanebeck Heinr» Meyer Br« Pfretzschner Br» Nüßgens