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BGH

Gericht: BGH

StVG in Höhe eines Teilbetrags von 6500 sLlf Rückgriff bei den Beklagten Nach Ansicht der Klägerin hat der Zweitbeklagte den Radfahrer durch Abgabe Warnzeichen in Verwirrung gebracht zu dem Radfahrer nicht den erforderlichen Sicher heitsabstand gehalten und in seiner Fahrweise der erkennba ren Bedrohung des nicht Rechnung getragen« Sie behaup tet weiter, der Zweitbeklagte sei zu früh nach dem Oberholen des Lastzuges wieder nach rechts eingeschwehkt, wobei er die Fahrbahn des Radfahrers unmittelbar vor diesem geschnit ten habe Die Beklagten haben die erhobenen Vorwürfe bestritten und um Abweisung der Klage gebeten« Sie sind der Auffassung, der Unfall sei lediglich auf das unvorsichtige Aussteigen des HaflBHfc zur Fahrbahnseite zurückzuführen« Für den Zweitbeklagten habe ein unabwendbares Ereignis Vorgelegen» Das Berufungsgericht habe die Überzeugung gewonnen den Zweitbeklagten kein Verschulden an dem Unfall des 0 trifft« Dabei waren folgende Erwägungen entscheidends 1« Der Zweitbeklagte habe den Radfahrer in Höhe des Lastzuges überholen dürfen, da auf der breiten, von Gegen verkehr freien Straße genügend Raum zur Verfügung gestanden habe Die Abgabe von Warnsignalen sei nicht zu beanstanden Die Signale hätten für den Radfahrer nur den Sinn haben können, daß ihm die Überholungsabsicht angezeigt worden sei Die Fahrweise des Zweitbeklagten habe dem Radfahrer keine Veranlassung geben können, seinerseits dicht an den Last kraftwagen heranzufahren. Unbeschadet der Zurückweisung eines Verschuldensvorwurfs hält es das Berufungsgericht, für möglich, daß ein besonders vorsichtiger Kraftfahrer bei gesteigerter Aufmerksamkeit den Unfall vermieden hätte» Er wäre vielleicht in der Lage gewesen, die Bedrohung des Radfahrers eher zu er- nur nicht eine beantragte Zeugenvernehmung unter Hinweis darauf ablehnen, daß sich die Bekundungen des Zeugen aus den im Wege des Urkundenbeweis es verwertbaren Strafakten ergebe® Da alle von der Klägerin benannten Zeugen vernommen worden sind, liegt eine unzulässige Ersetzung des Zeugenbewei- durfte entgegen der Ansicht der Revision auch aus dem Urteil der Strafkammer entnehmen, welche Bekundungen die Zeugen im Strafverfahren gemacht habeno Es stand in pflichtgemäßem Ermessen des Berufungs gerichts, ob es auf die Anregung der Klägerin eingehen wollte, einen Termin zur Einnahme des Augenscheins abzuhalten» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß zur Erreichung sicherer Feststellungen ein Ortstermin unerläßlich war® Berufungsgericht hat sich mit dem Verhandlungsstoff ausreichend auseinandergesetzt« Dadurch, daß die Revision die nach Ansicht der Klägerin günstigen Momente des Akteninhalts zusammenstellt, vermag sie nicht darzutun, daß das sicht der Revision nicht die Grundsätze der Beweislast ver— kannt« Es ist sich dessen bewußt gewesen, daß sich der Zweitbeklagte nach § 18 StVG von dem Vorwurf des Verechul— gere Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 Stvfr nicht geführt soi, nicht im Widerspruch« Auch wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, daß ein besonders vorsichtig und mit höchster Konzentration fahrender Kraftfahrzeugführer den Unfall vielleicht vermieden hätte, konnte das Berufungsgericht den Ent-lastungsbeweis des § 18 StVG als geführt ansehen« Aufmerksamkeit geboten war« Da die Fahrbahn der Straße genügend breit und von Gegenverkehr frei war, durfte der Zweit beklagte in Höhe des stehenden Lastzuges den Radfahrer überholen« geringer war, als ihn die Zeugen geschätzt hatten« Dafür daß der Radfahrer durch das Schleudern des Anhängers vor wirrt worden ist, sind Anhaltspunkte nicht hervorgetreten links gezogen hat, als der Radfahrer ah die Tür des Lastzu ges anstieß und dann schleudernd nach links fuhr0 Die Ho vision will darlegen, daß dem Zweitheklagten eine größere Zeitspanne zu dem Reagieren zur Verfügung gestanden habe, als das Berufungsgericht annahm« Sie meint, es sei nicht auszu schließen, daß der Zweitbeklagte im Augenblick des Anstoßes des Radfahrers an die Tür des Lastkraftwagens noch 10 m oder gar mehr als 10 m hinter dem Radfahrer gewesen sei und daß dieser dann noch eine Strecke von etwa 6 m bis zu dem Zusammen stoß mit dem Anhänger des Personenkraftwagens gefahren ist« Die Revision übersieht dabei folgendes: Einmal hat die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragen, der Zweitbeklagte müsse sich mit dem Personenkraftwagen schon fast neben dem Radfahrer befunden haben, als dieser gegen die sich öffnende Tür gestoßen sei« Wenn die Klägerin später auf Grund einer Zeit / Weg-Berechnung eine andere Ansicht vertreten hat, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß diese Berechnung auf ungesicherten Grundlagen beruht und außerdem unberücksichtigt läßt, daß der Radfahrer an den Anhänger des Personenkraftwagens angestoßen ist, so daß für die Reaktion eine kürzere Zeit zur Verfügung stand« Außerdem kann das von der Revision und dem Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Landgerichts nicht dahin verstanden wer— . rieht angeschlossen hat« Hach alledem ist es jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vorwurf zurückgewiesen hat, der Zweitbeklagte habe.infol- des Überraschungsmoments und der kurzen zur Verfügung stehenden Zeitspanne, die mit einer Sekunde geschätzt werden konnte, ließ sich ein Schuldvorwurf in dieser Richtung nicht rechtfertigen« e) Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Vorwurf als widerlegt angesehen, der Zweitbeklagte habe den Personenkraftwagen zu früh wieder nach rechts gelenkt und dadurch dem Radfahrer die Fahrbahn abge s chni 11 eil« gründen nicht entgegengetreten werden, daß die Betriebsgefahr des einen erheblichen Raum einnehmenden Lastzuges nicht unerheblich war und durch das unvermutete Öffnen der Tür zur Fahrbahnseite wesentlich gesteigert wurde« Zu Lasten des HaflHHfcfiel weiter sein erhebliches Verschulden ins

ZweitbeklagtenBerufungsgericht®RadfahrerTürZweitbeklagteKlägerinAnhängerVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

2349 055
1
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Verkündet
 Juni 1959
_ JustizoberSekretär rkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
#
I m
Namen
 des
Volkes
 mitglieder Ernst
 In dem Rechtsstreit
 raße
Aktiengesellschaft in
 vertreten durch die Vorstands
9
und Dro Paul
B
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1
die Firma August
 in
Straße
9
2
den Klempner
 Installateur Werner
 träge
in
9
Beklagte,. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Pro zeßbevollmächtigter ? Recht sanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1959 unter Hitwirkung des
 Senat spräsidenten Prof« Dr« Heiß und der Bunde sri cht er Er« Kleinewefers, Br« Bode, Dr« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
#
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hami^Westf«
vom 14« Hai 1958 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf»
erlegt«
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestands
 Am 23o November 1952 hielt der Fuhrunternehmer
 mit seinem Magirus-Lastkraftwagen mit Anhänger auf der rech
 ten Seite der
9
60 m breiten
 Straße in
 an
Während der Tiefbauarbeiter
 an dem Lastzug vorbeifuhr. Öffnete
 seinem Fahrrad links
 die Tür des Füh
 rerhauses
9
um zur Straße hin
 zusteigen
fuhr gegen
 die Tür, als sich diese »etwa 10 bis 15 cm geöffnet hatte«
%
Er fuhr stark schwankend noch etwas weiter und neigte sich dann mit dem Rad nach links« Labei stieß er mit dem Kopf an den Anhänger des vom Zweitbeklagten gelenkten Personen kraft wagens der Er st beklag ten, der in mäßiger Geschwindig keit gerade links an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren war
0
erlitt bei dem Sturz einen Schädelbruch und eine Gehirn
 Quetschung« Zur Zeit des Unfalls herrschte kein Gegenverkehr
 Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherung des Ha
 an 0
und die für ihn zuständigen Sozialversicherungs
 träger Schadensersatzleistungen bewirkt« Sie nimmt mit der
 Klage auf Grund des § 67 WG in Verbindung mit § 17 Abs
1
StVG in Höhe eines Teilbetrags von 6500 sLlf Rückgriff bei den
 Beklagten
Nach Ansicht der Klägerin hat der Zweitbeklagte
 den Radfahrer durch Abgabe
 Warnzeichen in Verwirrung
 gebracht
9
zu dem Radfahrer nicht den erforderlichen Sicher
 heitsabstand gehalten und in seiner Fahrweise der erkennba
 ren Bedrohung des
 nicht Rechnung getragen« Sie behaup
 tet weiter, der Zweitbeklagte sei zu früh nach dem Oberholen des Lastzuges wieder nach rechts eingeschwehkt, wobei er
 die Fahrbahn des Radfahrers unmittelbar vor diesem geschnit
 ten habe

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Die Beklagten haben die erhobenen Vorwürfe bestritten und um Abweisung der Klage gebeten« Sie sind der Auffassung, der Unfall sei lediglich auf das unvorsichtige Aussteigen des HaflBHfc zur Fahrbahnseite zurückzuführen« Für den Zweitbeklagten habe ein unabwendbares Ereignis Vorgelegen»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen > Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter«
Ent scheidungsgründe z
I
Das Berufungsgericht habe die Überzeugung gewonnen den Zweitbeklagten kein Verschulden an dem Unfall des 0 trifft« Dabei waren folgende Erwägungen entscheidends
9
daß
1« Der Zweitbeklagte habe den Radfahrer in Höhe des Lastzuges überholen dürfen, da auf der breiten, von Gegen verkehr freien Straße genügend Raum zur Verfügung gestanden
 habe
Die Abgabe von Warnsignalen sei nicht zu beanstanden
 Die Signale hätten für den Radfahrer nur den Sinn haben können, daß ihm die Überholungsabsicht angezeigt worden sei Die Fahrweise des Zweitbeklagten habe dem Radfahrer keine Veranlassung geben können, seinerseits dicht an den Last kraftwagen heranzufahren. Der durch die Warnzeichen auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam gemachte Radfäh
 rer habe durch den neben ihm auf tauchenden Personenkraftwagen auch nicht erschreckt werden können. Jedenfalls könne dem
 Zweitbeklagten in dieser Richtung kein Vorwurf gemacht werden
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2o Der Zweitbeklagte habe einen ausreichenden Seitenabstand zu dem Radfahrer gehalten, der unter Benutzung des Schwankens des Anhängers des Personenkraftwagens mindestens einen Meter betragen habe®
3® Der Zweitbeklagte habe nach dem Überholen nicht zu früh nach rechts eingeschwenkt und dem Radfahrer die Fahrbahn nicht versperrt«.
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4c Sollte der Zweitbeklagte in der überraschungssitua-tion nicht sofort richtig reagiert haben, so lasse sich daraus der Vorwurf eines Verschuldens noch nicht herleiten«
Unbeschadet der Zurückweisung eines Verschuldensvorwurfs hält es das Berufungsgericht, für möglich, daß ein besonders vorsichtiger Kraftfahrer bei gesteigerter Aufmerksamkeit den Unfall vermieden hätte» Er wäre vielleicht in
 der Lage gewesen, die Bedrohung des Radfahrers eher zu er-
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kennen und ihr durch stärkeres Ausweichen nach links Rechnung zu tragen» Auch wäre er wohl noch weiter links an dem Radfahrer vorbeigefahren» Die von der Erstbeklagten zu vertretende Uefährdungshaftung trete aber gegenüber dem erheblichen Verschulden des	und	der	nicht unerheblichen
 Betriebsgefahr des Lastkraftwagens so zurück, daß es gerechtfertigt sei, von einem Ausgleich abzusehen» Der Klägerin ständen daher keine Ansprüche aus dem Unfall zu»
II®
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1» Die Revision begibt sich mit ihren Angriffen weitgehend auf das Gebiet der Beweiswürdigung, indem sie darzu-
legen versucht, das Berufungsgericht habe auf Grund des Ver-
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handlungsergebnisses zu anderen Feststellungen kommen müssen» Da dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Boweiswür-digung grundsätzlich verschlossen ist, besteht kein Anlaß, zu den Ausführungen der Revisionsbegründung Stellung zu nehmen, die in der Sache eine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung enthalten® Soweit die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt wird, genügen folgende Hinweises
♦
%
e
a) Der Tatrichter war berechtigt und verpflichtet, den
 Inhalt der Strafakten, auf den sich beide Parteien bezogen
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hatten, im Wege des Urkundenbeweises zu würdigen® Er durfte
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nur nicht eine beantragte Zeugenvernehmung unter Hinweis darauf ablehnen, daß sich die Bekundungen des Zeugen aus den
 im Wege des Urkundenbeweis es verwertbaren Strafakten ergebe® Da alle von der Klägerin benannten Zeugen vernommen worden sind, liegt eine unzulässige Ersetzung des Zeugenbewei-
*
ses durch den Urkundenbeweis nicht vor» Das Berufungsgericht
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durfte entgegen der Ansicht der Revision auch aus dem Urteil der Strafkammer entnehmen, welche Bekundungen die Zeugen im Strafverfahren gemacht habeno
 Es stand in pflichtgemäßem Ermessen des Berufungs
 gerichts, ob es auf die Anregung der Klägerin eingehen
 wollte, einen Termin zur Einnahme des Augenscheins abzuhalten» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß zur
 Erreichung sicherer Feststellungen ein Ortstermin unerläßlich
 war®
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c) Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe wesentliche Teile des Parteivorbringens und des Beweisergebnisses unzu-
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reichend gewürdigt oder gar übersehen, ist unbegründet« Das
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Berufungsgericht hat sich mit dem Verhandlungsstoff ausreichend auseinandergesetzt« Dadurch, daß die Revision die nach Ansicht der Klägerin günstigen Momente des Akteninhalts zusammenstellt, vermag sie nicht darzutun, daß das
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Berufungsgericht seine Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen hat«
2« Das Berufungsgericht hat aber auch entgegen der An-
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sicht der Revision nicht die Grundsätze der Beweislast ver— kannt« Es ist sich dessen bewußt gewesen, daß sich der Zweitbeklagte nach § 18 StVG von dem Vorwurf des Verechul—
dens entlasten mußte« Das Berufungsgericht hat sich aber
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%
- so sind seine Ausführungen im Zusammenhang zu verstehen -davon überzeugt, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden trifft«
Damit stehen die weiteren Ausführungen,‘daß der sehr viel otren-
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gere Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 Stvfr nicht geführt soi, nicht im Widerspruch« Auch wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, daß ein besonders vorsichtig und mit höchster Konzentration fahrender Kraftfahrzeugführer den Unfall vielleicht vermieden hätte, konnte das Berufungsgericht den Ent-lastungsbeweis des § 18 StVG als geführt ansehen«
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3« Die einzelnen Vorwürfe gegen den Zweitbeklagten sind
 aus rechtlich zutreffenden Gründen zurückgewiesen worden«
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*
a) Die Abgabe des Warnzeichens war nach § 12 Abs« 1
Satz 3 StVO der damals geltenden Fassung nicht zu beansten-
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den« Sie konnte für den Radfahrer nach der Verkehrslage nur einen Hinweis bedeuten, daß ein nachfolgendes Kraftfahrzeug zu dem Oberholen ansetzen wollte und daß daher eine besondere
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Aufmerksamkeit geboten war« Da die Fahrbahn der Straße genügend breit und von Gegenverkehr frei war, durfte der Zweit beklagte in Höhe des stehenden Lastzuges den Radfahrer überholen«
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Fuhr der Radfahrer in einem sehr engen Abstand an Lastzug vorbei, so brauchte der Zweitbeklagte deshalb
 noch nicht damit zu rechnen, daß hier irgendeine Anstoßge
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fahr bestand« Er brauchte nicht an die Möglichkeit zu den
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, daß sich die Tür des Führerhauses des Lastkraftwagens plötzlich zur Fahrbahnseite öffnen könne« Me Revision über sicht bei ihren Ausführungen,daß der Lastzug nicht gerade
 erst angehalten hatte, sondern bereits einige Minuten stand«
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Der Vorwurf, der Zweitbeklagte habe den Radfahrer durch seine
 Fahrweise veranlaßt, sehr dicht an dem Lastzug vorbeizufahren,
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er habe ihn zu dem Lastzug hin abgedrängt, ist vom Berufungsgericht als unzutreffend zurückgewiesen worden« Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend«
Der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter,
 den der Personenkraftwagen zu dem Radfahrer einhielt, war
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ausreichend« Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung des Abstandes die Schleuderbewegung des Anhängers berück
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sichtigt» Eben mit Rücksicht hierauf ist es zugunsten der
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Klägerin davon ausgegangen, daß der Abstand möglicherweise
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geringer war, als ihn die Zeugen geschätzt hatten« Dafür daß der Radfahrer durch das Schleudern des Anhängers vor wirrt worden ist, sind Anhaltspunkte nicht hervorgetreten
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Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung des
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Überraschungsmomentes kein Verschulden des Zweitbeklagten dar in gesehen, daß dieser nicht sofort den Personenkraftwagen nach

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links gezogen hat, als der Radfahrer ah die Tür des Lastzu ges anstieß und dann schleudernd nach links fuhr0 Die Ho vision will darlegen, daß dem Zweitheklagten eine größere
 Zeitspanne zu dem Reagieren zur Verfügung gestanden habe, als
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das Berufungsgericht annahm« Sie meint, es sei nicht auszu schließen, daß der Zweitbeklagte im Augenblick des Anstoßes des Radfahrers an die Tür des Lastkraftwagens noch 10 m oder gar mehr als 10 m hinter dem Radfahrer gewesen sei und daß dieser dann noch eine Strecke von etwa 6 m bis zu dem Zusammen
 stoß mit dem Anhänger des Personenkraftwagens gefahren ist« Die Revision übersieht dabei folgendes: Einmal hat die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragen, der Zweitbeklagte müsse sich mit dem Personenkraftwagen schon fast neben dem Radfahrer befunden haben, als dieser gegen die sich öffnende Tür gestoßen sei« Wenn die Klägerin später auf Grund einer Zeit / Weg-Berechnung eine andere Ansicht vertreten hat, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß diese Berechnung auf ungesicherten Grundlagen beruht und außerdem unberücksichtigt läßt, daß der Radfahrer an den Anhänger des Personenkraftwagens angestoßen ist, so daß für die Reaktion eine kürzere Zeit zur Verfügung stand« Außerdem kann das von der Revision und dem Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Landgerichts nicht dahin verstanden wer— .
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den, daß der Radfahrer noch eine größere Strecke bis zu dem An-
stoß mit dem Anhänger des Personenkraftwagens zurückgelegt
%
hat« Bo genügt, auf die in den Urteilsgründen wiedergegebene Aussage des Zeugen HaflPli zu verweisen, der sich das Ge-
9
rieht angeschlossen hat« Hach alledem ist es jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vorwurf zurückgewiesen hat, der Zweitbeklagte habe.infol-
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ge mangelnder Aufmei'ksamkeit nicht rechtzeitig auf eine sich
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ihm anzeigende Gefährdung des Radfahrers reagiert« Angesichts
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des Überraschungsmoments und der kurzen zur Verfügung stehenden Zeitspanne, die mit einer Sekunde geschätzt werden konnte, ließ sich ein Schuldvorwurf in dieser Richtung nicht rechtfertigen«
%
e) Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Vorwurf als widerlegt angesehen, der Zweitbeklagte habe den Personenkraftwagen zu früh wieder nach rechts gelenkt und dadurch dem Radfahrer die Fahrbahn abge s chni 11 eil«
Die Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend«
%
4« Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen« Die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens ist in Rechnung gestellt worden« Auch hat
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das Berufungsgericht die Erhöhung der Bethiebsgefahr durch
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die Schleuderbewegung des Anhängers berücksichtigt« Andererseits kann den Erwägungen des Berufungsgerichts aus Rechts—
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gründen nicht entgegengetreten werden, daß die Betriebsgefahr des einen erheblichen Raum einnehmenden Lastzuges nicht unerheblich war und durch das unvermutete Öffnen der Tür zur Fahrbahnseite wesentlich gesteigert wurde« Zu Lasten des HaflHHfcfiel weiter sein erhebliches Verschulden ins
*
♦ %
Gewicht« Rach Lage der Sache war das Berufungsgericht recht-
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lieh nicht gehindert, HaflMB angesichts seines Verschuldens
*
und der von ihm zu vertretenden überwiegenden Verursachung .
♦ »
im Verhältnis zu den beiden Beklagten allein die Pflicht
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zur Schadenstragung auf züerlegen« Da eine Ermessenskontrolle dieses im Rahmen des § 17 Abs« 1 StVG liegenden Abwägungsergebnisses durch das Revisionsgericht nicht stattfindet,
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mußte es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung des Ausgleichsanspruchs sein Bewenden behalten»
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Die Revision der Klägerin war demgemäß mit der Kosten
 folge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Heiß	Bro	Kleinev/efers	Br»	Bode
 Dr« Hauß
 Heinrich Meyer