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BGH · VI ZR 147/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 147/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliohe Verhandlung vom 19* Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck für Recht erkannt % Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur ander-' weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über di* Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rüokverwlesen. Mai Bodenfrost (d.h. Frost in Höhe von 5 em über dem Erdboden) von null bis - 3 Grad zu erwarten sei, gab die Wetterwarte Celle zwar an ihre sonstigen Frostwarnkunden, nicht aber an die Obstbauplantagen und also auch nicht .an den Kläger weiter; es bestand nämlich die innerdienstliche Übung, die Obstbauplantagen nur bei Gefahr von sogen. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz zunächst eines Teilbetrages von 6.100 DM in Anspruch, weil die Wetterwarte Celle ihn auch bei Bodenfrost habe warnen müssen und . Die Zulassung zu dem Frostwarndienst begründet - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - ein zweiseitiges .öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das entsprechend den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist und für das.insbesondere die Rechtsgrundsätze der §§ 276, 278 BGB gelten (vgl BGHZ 4, 138, 147 ff; 9, 145, 148 ff). Da der Kläger unstreitig zu dem Frostwarndienst schlechthin zugelassen worden ist, war er somit grundsätzlich auch auf Bodenfrostgefahr hinzuweisen* Eine Einschränkung dieser allgemeinen Warnpflicht kann nur darin in Betracht kommen, Wenn sie - ausdrücklich oder stillschweigend - vereinbart worden ist. aber behauptet die Beklagte nicht; sie macht vielmehr geltend, der Kläger sei als Besitzer einer Obstplantage nur an -Warnungen vor sogen. Hüttenfrost interessiert gewesen und aus diesem Grunde auch nur bei Hüttenfrostgefahr gewarnt worden, habe dagegen niemals etwas eingewandt, s& daß sich eine entsprechende Handhabung eingespielt habe. übermittelten Warnungen, denen er allermeist durch eigenen Anruf zuvorgekommen war, den Schluß hätte ziehen können, daß er nur bei Hüttenfrost gewarnt wurde, ist ohne Belang; denn.er hatte keinen Anlaß, hierauf zu achten, und die Unterlassung eines Widerspruchs infolge Hichterkdnntnis der Beschränkung konnte daher keinen Verzicht auf erworbene Vertragsrechte bedeuten, den das Berufungsgericht mit Recht auch dem Verhalten des Klägers nach dem Schadensfall nicht entnommen hat. Die Erwägung des Berufungsgerichts freilich, angesichts der schwankenden Temperaturdifferenz zwischen Boden- und Htittenfrost, die nach der Lehrhuchregel 2 bis 3 Grad beträgt, habe bei - 3 Grad Bodenfrost auch Hüttenfrost auftreten können, so daß der Kläger schon deshalb habe gewarnt werden müssen, wird von der Revision zutreffend als verfahrensrechtlich unzulässig angegriffen. Denn das Berufungsgericht stellt insoweit ohne ausgewiesene Sachkunde eine abstrakte Berechnung an, die auf die konkrete Wetterlage keine Rücksioht nimmt und sich so in Widerspruch zu dem allein vorliegenden meteorologischen Gutachten des Sachverständigen Prof.Br. Geiger setzt. Soweit die Revision behauptet, das vom Kläger vorbereitete Räuchern würde nicht geholfen haben, wendet sie sich gegen die verfahrensrechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters, dem es unverwehrt war, sich seine Überzeugung insoweit auf Grund von Zeugenaussagen zu bilden. besonders ungünstigen, im Einzelnen erörterten morphologischen und vegetativen Verhältnisse des Geländes seiner Obstplantage zurückgeführt werden könne (Schriftsatz vom 29* November 1952 S 5)* Diese Behauptung wird dadurch bekräftigt, daß der Obötbausachverständige Dr. Loewel in seinem - vom Kläger selbst als Anlage zu dem Schriftsatz vom 22» Juni 1953 überreichten - Rundschreiben vom 27. War dies, wie naheliegt, dem ebenfalls sachkundigen Kläger bekannt, so kann ein mitwirkendes Verschulden darin liegen, daß er die Wetterwarte Celle nicht allgemein auf die* besonders frostgefährdete Lage seiner Plantage hingewiesen hatte. Denn wäre der Wetterwarte die besondere Frostgefährdung dieser Plantage bekannt gewesen, so würde sie den Kläger möglicherweise entgegen ihrer Übung auch bei bloßer Bodenfrostgefahr !

Zitierte Normen: § 276 BGB
WetterwarteCelleGrundBerufungsgerichtKlägerHüttenfrostRevisionWarnung

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 147/55
Verkündet
 am 19. Oktober 1956
Justizangestell-. ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2354 002
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Anstalt "Deutscher VtfHIBäienst" in
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Beklagten, Berufungabeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dz1.
gegen
 den Obstbauplantageabesitzer Werner Kreis
 in Kt
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigteri Reohtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliohe Verhandlung vom 19* Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels,
 Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck
 für Recht erkannt %
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. März 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur ander-' weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über di* Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rüokverwlesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand s
Der Kläger» der im Kreis Celle eine Obstbauplantage betreibt, war seit 1950 dem Frostwarndienst der Wetterwarte Celle angescblossen, vermöge dessen die vom Wetteramt Hannover durchgegebenen Frostwarnungen gegen Gebührenentrich-tüng und Cnkostenerstattung fernmündlich übermittelt wurden. Die am 19* Hai 1952 vom Wetteramt Hannover herausgegebene Mitteilung, daß in der Nacht sum 20. Mai Bodenfrost (d.h. Frost in Höhe von 5 em über dem Erdboden) von null bis - 3 Grad zu erwarten sei, gab die Wetterwarte Celle zwar an ihre sonstigen Frostwarnkunden, nicht aber an die Obstbauplantagen und also auch nicht .an den Kläger weiter; es bestand nämlich die innerdienstliche Übung, die Obstbauplantagen nur bei Gefahr von sogen. Hüttenfrost (d.h. Frost auch in 2 m Höhe) zu warnen.
• . De.rj-^läger macht geltend, in.der Nacht zu dem 20. Mai 1952 sei im Bereich .seiner Plantage. Hüttenfrost starken Grades
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aufgetreten, wodurch ihm ein Schaden von etwa 100.000 DM entstanden sei. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz zunächst eines Teilbetrages von 6.100 DM in Anspruch, weil die Wetterwarte Celle ihn auch bei Bodenfrost habe warnen müssen und . er bei Warnung den Schaden durch Räuchern abgewendet hätte.
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Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die; Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Drteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe t
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts! die Wetterwarte Celle sei auf Grund des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen, den Kläger bei .jeder Frostgefahr, auch bloßer Bodenfrostgefahr zu warnen, trifft jedenfalls im Ergebnis zu* Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die verfahrenerechtliehen Revisionsangriffe gegen Einzelfeststellungen durchgreifen, die das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogen hat* Denn zusammen mit den nicht angefochtenen und somit bindenden Feststellungen des Tatrichters gestattet bereits der unstreitige Sachverhalt einen sicheren Schluß auf den Umfang der Wamungspflicht.
Die Zulassung zu dem Frostwarndienst begründet - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - ein zweiseitiges .öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das entsprechend den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist und für das.insbesondere die Rechtsgrundsätze der §§ 276, 278 BGB gelten (vgl BGHZ 4, 138, 147 ff; 9, 145, 148 ff). Der Inhalt dieses gleicherweise für eine Vielzahl von Fällen im ganzen Bereich des Wetterdienstes geltenden Schuld Verhältnis-** ses* unterliegt der Auslegung durdh das Revisionsgericht*
Frostwarnung schlechthin bedeutet Warnung vor Frost in jeder Erscheinungsform, insbesondere also auch Warnung vor bloßem Bodenfrost. Da der Kläger unstreitig zu dem Frostwarndienst schlechthin zugelassen worden ist, war er somit grundsätzlich auch auf Bodenfrostgefahr hinzuweisen* Eine Einschränkung dieser allgemeinen Warnpflicht kann nur darin in Betracht kommen, Wenn sie - ausdrücklich oder stillschweigend - vereinbart worden ist. Eine derartige Vereinbarung
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aber behauptet die Beklagte nicht; sie macht vielmehr geltend, der Kläger sei als Besitzer einer Obstplantage nur an -Warnungen vor sogen. Hüttenfrost interessiert gewesen und aus diesem Grunde auch nur bei Hüttenfrostgefahr gewarnt worden, habe dagegen niemals etwas eingewandt, s& daß sich eine entsprechende Handhabung eingespielt habe. Dabei geht die Beklagte} wie ihr RevisionsVorbringen ergibt, von der irrigen Auffassung aus, es sei Sache des Klägers gewesen, die Übungen der Wetterwarte Celle su erforschen und einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, daß er ebenso wie die andern, gleiche Gebühren entrichtenden Frostwarnkunden in vollem Umfang gewarnt werden wolle. Hier wird verkannt, daß die Wetterwarte Celle weder berufen, noch in der Lage war, die Interessen .des Klägers zu beurteilen» zu demal sie die Verhältnisse seiner Plantage zugestandenermaßen nicht kannte und daß dieser bei der augenscheinlichen Eindeutigkeit der getroffenen* Vereinbarung keinen Anlaß zu der Vermutung hatte, die Wetterwarte würde ihm aus in seiner Person liegenden Gründen Warnungen nur in beschränktem Umfange zukommen lassen« Ob der Kläger aus der geringen Zahl der ihm * • *
übermittelten Warnungen, denen er allermeist durch eigenen Anruf zuvorgekommen war, den Schluß hätte ziehen können, daß er nur bei Hüttenfrost gewarnt wurde, ist ohne Belang; denn.er hatte keinen Anlaß, hierauf zu achten, und die Unterlassung eines Widerspruchs infolge Hichterkdnntnis der Beschränkung konnte daher keinen Verzicht auf erworbene Vertragsrechte bedeuten, den das Berufungsgericht mit Recht auch dem Verhalten des Klägers nach dem Schadensfall nicht entnommen hat.
DAß die Wetterwarte Celle am 19« Hai 1992 die Warnung des Klägers vor Bodenfrost bis zu - 3 Grad unterließ, war somit. pflichtwidrig.
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2. Zwischen dieser pflichtwidrigen Unterlassung und einem in der Nacht zu dem 20. Mai 1952 durch Htlttenfrost entstandenen Schaden ist auch ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen.
Die Erwägung des Berufungsgerichts freilich, angesichts der schwankenden Temperaturdifferenz zwischen Boden- und Htittenfrost, die nach der Lehrhuchregel 2 bis 3 Grad beträgt, habe bei - 3 Grad Bodenfrost auch Hüttenfrost auftreten können, so daß der Kläger schon deshalb habe gewarnt werden müssen, wird von der Revision zutreffend als verfahrensrechtlich unzulässig angegriffen. Denn das Berufungsgericht stellt insoweit ohne ausgewiesene Sachkunde eine abstrakte Berechnung an, die auf die konkrete Wetterlage keine Rücksioht nimmt und sich so in Widerspruch zu dem allein vorliegenden meteorologischen Gutachten des Sachverständigen Prof.Br. Geiger setzt. Auf diese Erwägung kommt es indessen nicht an.
Bas Berufungsgericht stellt nämlich bindend fest, daß der Kläger, sofern er Überhaupt eine Prostwarnung erhalten hätte, Fröstabwehrmaßnahmen durch Räuchern eingeleitet und hierdurch auch‘den'Schaden - wenigstens teilweise - verhütet haben würde. Baß jeder Wettervoraussage ein beträchtlicher Unsicherheitsfaktor innewöhnt, entspricht der allgemeinen Erfahrung. Es war daher - allgemein gesehen - nicht ganz unwahrscheinlich, daß din voraüsgesagter Prost stärker eintrat, als vom Wetterdienst vorhergesehen werden konnte. Soweit die Revision behauptet, das vom Kläger vorbereitete Räuchern würde nicht geholfen haben, wendet sie sich gegen die verfahrensrechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters, dem es unverwehrt war, sich seine Überzeugung insoweit auf Grund von Zeugenaussagen zu bilden.
Bamit ist ein adäquater ursächlicher Zusammenhang
 
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zwischen der Unterlassung der Warnung und dem Eintritt eines gewissen - der Höhe nach noch nicht geklärten - Frostschadens dargetan«
3> Für die Ersatzpflicht der Beklagten ist die von ihr .geltendgemachte Geringfügigkeit der erhobenen Frost-ViarngebUhren (10\ später 20,- DM jährlich) ohne Belang.
Selbst; wenn- .es ’Bich» insoweit nur um'’eine sögen. Schutzge-	•
bühr handeln sollte, stellt sie sich dennoch als Entgelt für	:
die individuellen Frostwamleistungen dar, und es liegt kein Sachverhalt vor/'an den das -Gesetz eine Beschränkung, der	\
allgemeinen. Haftung aus §§ 276, 278 BGB knüpft«	•
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... Dagegen muß die Frage eines Mit Verschuldens des Klä-	. (j
gers auf einer anderen, als der vom Berufungsgericht ange-nommenen, rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beurteilt	i:
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Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht möglicherweise den Begriff des mitwirkenden Verschuldens verkennt. Eigenes Verschulde^' des Geschädigten im Sinne von § 254 BGB setzt nämlich keinen Verstoß gegen eine Vertrags- oder sonstige Rechtspflicht voraus, sondern ist schon dann gegeben, wenn der Geschädigte Maßnahmen verabsäumt hat, die ihm zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu Gebote standen und deren Ergreifung ihm nach Lage der Sache billigerweise zugemutet werden konnte. Es genügt	**«
daher ein mitursächliches Handeln gegen das Gebot des eigenen Interesses, ein in diesem Sinne zu mißbilligendes	Ver-	:
halten des Geschädigten, auch wenn eine Rechtspflicht	hierzu	J
dem Schädiger gegenüber nicht besteht (vgl RG JW 1937,	!
 1057 Hr 3; BGHZ 3, 46, 49; 9, 316‘, 318 f).	j
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die vom Kläger behauptete starke Auswirkung des Frostes nur auf die
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besonders ungünstigen, im Einzelnen erörterten morphologischen und vegetativen Verhältnisse des Geländes seiner Obstplantage zurückgeführt werden könne (Schriftsatz vom 29* November 1952 S 5)* Diese Behauptung wird dadurch bekräftigt, daß der Obötbausachverständige Dr. Loewel in seinem - vom Kläger selbst als Anlage zu dem Schriftsatz vom 22» Juni 1953 überreichten - Rundschreiben vom 27. April 1953 die Lage des Obsthofs des Klägers als frostgefährdet bezeichnet. War dies, wie naheliegt, dem ebenfalls sachkundigen Kläger bekannt, so kann ein mitwirkendes Verschulden darin liegen, daß er die Wetterwarte Celle nicht allgemein auf die* besonders frostgefährdete Lage seiner Plantage hingewiesen hatte. Denn wäre der Wetterwarte die besondere Frostgefährdung dieser Plantage bekannt gewesen, so würde sie den Kläger möglicherweise entgegen ihrer Übung auch bei bloßer Bodenfrostgefahr !	gewarnt	haben.
Die Sache bedarf hiernach einer erneuten Erörterung durch den Tatrichter.
Da?* Kleinewefers	Dr. Engels Dr. Gelhaar
 Dr. K.E.Meyer	, Hanebeck