Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 147/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 5 U 908/12 vom 11.03.2013; LG Trier - Az. 4 O 343/10 vom 04.07.2012 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.185,00 € Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch