Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Die Parteien streiten nur darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen einer übereinstimmend angenommenen hälftigen Schadensteilung dem Kläger 50 % des durch den Unfall verlorengegangenen Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung zu ersetzen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem für seine Verluste durch Minderung des Schadensfreiheitsrabattes der Kaskoversicherung 153,05 DM nebst Zinsen zugesprochen und insoweit auch seiner Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschaden stattgegeben, im übrigen aber seine Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Ansprüche auf Zahlung von 173,55 DM und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden (Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) weiter. Die von der Beklagten eingelegte Revision ist vom erkennenden Senat bereits durch Beschluß verworfen worden. 823 BGB zu ersetzenden Schäden, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten diese nicht durch die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers verursacht habe. Die Belastung mit einer höheren Leistungsprämie nach einem Verkehrsunfall stellt einen Vermögensnachteil dar, der seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw*s des Klägers, wofür die Beklagte allerdings zur Hälfte einzustehen hat, sondern darin hat, daß der Kläger bei dem Unfall das fremde Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist (BGHZ 66, 398, 400 * VersR 1976, 1066, 1067; Senatsurteil vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 146/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. November 1977 Heinzeimann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Heinrich Vi H t Klägers und RevisiondLägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Deutschlands a.G. Emst-Gerhard Vf vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die tündliche Verhandlung vom 22. November 1977 durch die Richter >unz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt ’ür Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Juni 1976 wird zurück gewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand Am 25. März 1974 stieß der Kläger mit seinem bei der Allgemeinen Versicherungs AG haftpflicht- und kasko versicherten Pkw mit einem bei der beklagten Versicherung haftpflichtversicherten Pkw zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Parteien streiten nur darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen einer übereinstimmend angenommenen hälftigen Schadensteilung dem Kläger 50 % des durch den Unfall verlorengegangenen Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem für seine Verluste durch Minderung des Schadensfreiheitsrabattes der Kaskoversicherung 153,05 DM nebst Zinsen zugesprochen und insoweit auch seiner Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschaden stattgegeben, im übrigen aber seine Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Ansprüche auf Zahlung von 173,55 DM und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden (Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) weiter. Die von der Beklagten eingelegte Revision ist vom erkennenden Senat bereits durch Beschluß verworfen worden. Ent s che i dung s gründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gehöre nicht zu den nach §§ 7 StVG bzw. 823 BGB zu ersetzenden Schäden, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten diese nicht durch die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers verursacht habe. Der Schaden sei vielmehr allein die Folge davon, daß durch den Betrieb des Fahrzeugs des Klägers der Wagen des Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt worden sei und daß hierfür die Haftpflichtversicherung des Klägers einstehen müsse. /( II. Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Die Belastung mit einer höheren Leistungsprämie nach einem Verkehrsunfall stellt einen Vermögensnachteil dar, der seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw*s des Klägers, wofür die Beklagte allerdings zur Hälfte einzustehen hat, sondern darin hat, daß der Kläger bei dem Unfall das fremde Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist (BGHZ 66, 398, 400 * VersR 1976, 1066, 1067; Senatsurteil vom 19. April 1977 - VI ZR 90/76 - VersR 1977, 767). Die Ausführungen der Revision, die für ihre gegenteilige Ansicht keine neuen Gesichtspunkte anzuführen vermag, geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsauffassung zu dieser Frage erneut zu überprüfen. Einer der seltenen Ausnahmefälle, in denen eihe andere Beurteilung zu erwägen sein könnte (vgl. die angeführten Urteile) liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das teilweise Unterliegen der Beklagten durch die Verwerfung der von ihr selbst eingelegten Revision. Dunz Scheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Deinhardt