Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 8. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. 2. den Beklagten zu verurteilen, bezüglich der im Antrag 1 a) und b) enthaltenen Behauptungen eine Widerrufserklärung abzugeben; Die Revision ist nicht zulässig, da der Rechtsstreit um nichtvermögensrechtliche Ansprüche geführt wird und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). die den vorerwähnten Urteilen des Senats zugrundelagen, vor den Tatsacheninstanzen auch einen Feststellungsantrag zur Entscheidung gestellt hat, läßt sich nicht entnehmen, daß es für ihn in dem Rechtsstreit entscheidend darum gegangen wäre, eingetretenen oder noch zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Postwurfsendung vom Januar 1972 entgegenzutreten. Nach Auffassung des Senats ergibt sich daraus vielmehr, daß für den Kläger trotz Erhebung der Feststellungsklage die Wahrung seines Ansehens und seiner persönlichen Ehre im Vordergrund stand. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger nämlich vorgetragen, die Behauptungen des Beklagten seien inhaltlich als üble Nachrede anzusehen und stellten außerdem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. In einem späteren Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, er wende sich allein gegen die ihn persönlich treffenden Beleidigungen. Noch in der Berufungserwiderung hat er darauf hingewiesen, mit den Behauptungen des Beklagten solle eindeutig seine Ehre verletzt werden und er so hingestellt werden, als ob er seinen sittlichen Pflichten nicht gerecht würde. Wirtschaftliche Schädigungen hat der Kläger im wesentlichen mit späteren Veröffentlichungen des Beklagten begründet, weshalb auch das Berufungsgericht die Feststellungsklage abgewiesen hat.
BUNDESGERICHTSHOF vr z» BESCHLUSS V in dem Rechtsstreit des Journalisten Wolfgang > Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen dei^Kaufmam^Paul S > VJBfetraße^p, Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 8. Januar 197^ unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 1973 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Gründe I. Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom Dezember 1971 vom Land Nordrhein-Westfalen das im SflHHHHBP gelegene DflHBBMgrundstück. Der Beklagte kritisierte in zahlreichen, im Raume Kflmp-verbreiteten Flugblättern und Postwurfsendungen diesen Verkauf und den Kläger. Dabei griff er auch den Kläger persönlich an. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind einige Sätze aus einer Postwurfsendung vom Januar 1972. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, folgende Behauptungen zu unterlassen: a) die kreditweise Finanzierung der 50.000 DM Anzahlung für den Kauf der DflflBHHV sei zu anomal günstigen Bewertungskonditionen aus alter beruflicher Freundschaft von einer OQHIBBP Sparkassendirektorin bewilligt worden; von dort habe man auch die zu dem Kauf notwendigen Bonitätsauskünfte über die persönlichen Verhältnisse des "Modemillionärs” gegeben, b) dieser bewohne nach friedlicher Scheidung ein und dasselbe Einfamilienhaus mit seinen beiden Gattinen und unterhalte nachweislich im dortigen Kellergeschoß seinen Modebetrieb mit meist jungen Näherinnen; c) es bestehe am die Gefahr, daß das Deutschlandbild in der meist besuchten B( SlBHMHH^egion noch weiter verkitscht werde; 2. den Beklagten zu verurteilen, bezüglich der im Antrag 1 a) und b) enthaltenen Behauptungen eine Widerrufserklärung abzugeben; 3. ihm zu gestatten, diese Widerrufserklärung auf Kosten des Beklagten durch eine Postwurfsendung in KflHHBHHB°der durch den Abdruck in einer KflHHflHHRP Lokalzeitung zu veröffentlichen; 4. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch seine falschen Behauptungen entstehen werde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu 1) c und den Feststellungsantrag abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage. II. Die Revision ist nicht zulässig, da der Rechtsstreit um nichtvermögensrechtliche Ansprüche geführt wird und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die die persönliche Ehre schützen sollen, grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Eine andere Würdigung ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. Urteile vom 30. September 1969 - VI ZR 25/68 = VersR 1969, 1094, und vom 6. Juli 1971 - VI ZR 33/70 - beide m.w. Nachw.). Das hat auch für den Veröffentlichungsanspruch zu gelten. Ein Unterlassungsbegehren kann schon ganz allgemein diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. Mai 1969 (VI ZR 127/67 « LM ZPO § 546 Nr. 73 = VersR 1969, 804) im einzelnen ausgeführt hat. Aber auch dem Sachvortrag des Klägers zu seinem Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch und dem Umstand, daß der Kläger - im Gegensatz zu den Klagen, die den vorerwähnten Urteilen des Senats zugrundelagen, vor den Tatsacheninstanzen auch einen Feststellungsantrag zur Entscheidung gestellt hat, läßt sich nicht entnehmen, daß es für ihn in dem Rechtsstreit entscheidend darum gegangen wäre, eingetretenen oder noch zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Postwurfsendung vom Januar 1972 entgegenzutreten. Nach Auffassung des Senats ergibt sich daraus vielmehr, daß für den Kläger trotz Erhebung der Feststellungsklage die Wahrung seines Ansehens und seiner persönlichen Ehre im Vordergrund stand. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger nämlich vorgetragen, die Behauptungen des Beklagten seien inhaltlich als üble Nachrede anzusehen und stellten außerdem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. In einem späteren Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, er wende sich allein gegen die ihn persönlich treffenden Beleidigungen. Noch in der Berufungserwiderung hat er darauf hingewiesen, mit den Behauptungen des Beklagten solle eindeutig seine Ehre verletzt werden und er so hingestellt werden, als ob er seinen sittlichen Pflichten nicht gerecht würde. Wirtschaftliche Schädigungen hat der Kläger im wesentlichen mit späteren Veröffentlichungen des Beklagten begründet, weshalb auch das Berufungsgericht die Feststellungsklage abgewiesen hat. Damit ist davon auszugehen, daß jedenfalls die Ansprüche, die Gegenstand des Revisionsverfahrens wurden, nicht vermögensrechtlicher Natur sind. Die Revision des Beklagten war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Dr. Weber Sonnabend Dunz Dr. Steffen Dr.Kulimann