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BGH · vi ze 146/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ze 146/66

September 1966 ablaufe und dass es zweck-massig sei, sich Über die Einlegung der Revision rechtzeitig schlüssig zu werden, weil hiermit ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsse, Am 6. September 1966 erklärte die Klägerin selbst in einem Telegramm an den Bundesgerichtshof, dasssie gegen ein vom Kammergericht erlassenes Urteil Reyi^on einlege. September 1966 legte ihr jetziger Prozessbevollmächtigter da3 Rechtsmittel formgerecht ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revioionsfrist. Die Klägerin hätte sich deshalb zur Waldung der Revisionsfrist nicht lediglich auf ihr Gedächtnis verlassen dürfen. Die Klägerin hat im Rechtsstreit selbst vorgetragen, dass sie die sonst einzuhaltenden Fristen und Termine seit dem Nachlassen ihres Gedächtniooec mit Hilfe von Notizen zu v/ahren pflege; ein von ihr benannter Da die Klägerin hiervon abweichend im Falle der Revisionsfrist überhaupt keine Voroichtsmass-nähme gegen ihre Vergesslichkeit getroffen hat, kann nicht anerkannt werden, dass sie jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt gewahrt habe. Ihr musste deshalb die Wiedereinsetzung gegen den $|>2.auf der Frist versagt werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RevisionsfristFristProzessbevollmächtigterBrWiedereinsetzungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2805 005 BUNDESGERICHTSHOF
vi ze 146/66	BESCHLUSS	:	r	--
in dem Rechtsstreit
 der Steuerhelferin Gerda Be( B. V^Kstrasse B,
geh
 Klägerin, Berufungsklägerin urd_Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Böchtsanwalt Dr.
gegen
 die Erben de3 verstorbenen Frauenarztes Professor Br. von SchiBB»« BBBB B, Kl
*	mm*
1.	Frau Liselotte von Sc]
2.	den Studenten Peter von SchCw«
3.	den minderjährigen Studenten Axel von Sclw, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Liselotte von Sc]
zu 1 bis 3 wohnhaft in Bf
 Strasse
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 25. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 beschlossen:
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 8. Juli 1966 versagt.
Gründe :
Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. August 1966 zugestellt worden. Dieser übersandte es der Klägerin mit einem Begleitschreiben vom 4. August 1966, in dem er sie.darauf hinwies, dass die Revisionsfrist am 2. September 1966 ablaufe und dass es zweck-massig sei, sich Über die Einlegung der Revision rechtzeitig schlüssig zu werden, weil hiermit ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsse, Am 6. September 1966 erklärte die Klägerin selbst in einem Telegramm an den Bundesgerichtshof, dasssie gegen ein vom Kammergericht erlassenes Urteil Reyi^on einlege. Am 20. September 1966 legte ihr jetziger Prozessbevollmächtigter da3 Rechtsmittel formgerecht ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revioionsfrist.
Dem Antrag war nicht stattzugeben. Es kann unterstellt werden, dass die Klägerin an der behaupteten Gedächtnisschwäche leidet und dass ihr erst am 6. September infolge der aufgedeckten Falschdatierung eines Schreibens zu Bewusstsein gekommen ist, dass der Monat August bereits
 verstrichen und die Revisionsfrist versäumt war. Hierin läge kein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 ZPO.
Denn die Klägerin kannte ihre ausserordentliche Vergesslichkeit; es bildet einen wesentlichen Teil ihres Klagevorbringens, dass die fehlerhafte Operation zuifeehwerwiegend psychischen Ausfällen geführt habe. Die Klägerin hätte sich deshalb zur Waldung der Revisionsfrist nicht lediglich auf ihr Gedächtnis verlassen dürfen. Sie hätte vielmehr sogleich bei Erhalt des Berufungsurteils und zu demal des eindringlichen Begleitschreibens sicherstellen müssen, dass sie rechtzeitig an den Ablauf der Prist und die zu treffende Entscheidung erinnert wurde. Das hätte u.a. durch entsprechende Beauftragung ihres erst- oder zweitinstanzlichen Prozesobcvoll-mächtigten geschehen können. Die Klägerin hat im Rechtsstreit selbst vorgetragen, dass sie die sonst einzuhaltenden Fristen und Termine seit dem Nachlassen ihres Gedächtniooec mit Hilfe von Notizen zu v/ahren pflege; ein von ihr benannter
 
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Zeuge hat es bestätigt. Da die Klägerin hiervon abweichend im Falle der Revisionsfrist überhaupt keine Voroichtsmass-nähme gegen ihre Vergesslichkeit getroffen hat, kann nicht anerkannt werden, dass sie jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt gewahrt habe. Ihr musste deshalb die Wiedereinsetzung gegen den $|>2.auf der Frist versagt werden.
Engels
 Dr. Pfretzschner