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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hatte die Tenne vorher mit einer Mistgabel von Heu und Stroh gesäubert, sie aber nicht mit einem Besen ausgekehrto Als er gegen 14*30 Uhr vom Anwesen wieder in Richtung Y/ald fuhr, bemerkte er, daß in dem Anwesen ein Brand ausgebrochen war. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte habe den Brand durch Funken aus dem Auspuff seiner Zugmaschine schuldhaft verursacht» Br habe die Tenne nicht in einer jede Brandgefahr abschließenden Weise von herumliegendem Heu und Stroh gesäubert» Er hat bestritten, daß der Brand durch seine Zugmaschine verursacht worden sei, und geltend gemacht: Die Zugmaschine habe bei der Fahrt durch die Tenne keine Funken ausgestoßen. Der Brand sei auch nicht zuerst auf der Tenne ausgebrochen, Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich die Klägerin nicht berufen, weil andere Brandursachen zu demindest ebenso wahrscheinlich seien, jedenfalls aber nicht mit Sicherheit ausgeräumt werden könnten. Als andere Ursachen für die Entstehung des Brandes kämen in Frage: Selbstentzündung des Heues, Funkenflug durch den unabgedeckten Kamin, Austritt von Funken aus dem rissigen Kamin in den Bodenraum über dem Wohnhaus, Schwelbrand durch heiße Asche, die Anita auf den Düngerhaufen ausgeschüttet habe, die Propangasanlage, der Petroleumbrutofen, das Petroleum und schließlich vorsätzliche Brandstiftung durch allein oder im Zusamm wirken mit Anita Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, daß die vom Beklagten behaupteten anderen Ursachen des Brandes mit Sicherheit ausgeschlossen aeien. Io Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, weil es ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen hält, daß der Brand durch einen Funkenausstoß aus der Zugmaschine des Beklagten verursacht worden ist. Nach seiner Überzeugung sind andere Ursachen für die Entstehung des Brandes aus dem Bereich bloß entfernt denkbarer Möglichkeiten heraus, gestützt durch bewiesene (Tatsachen, in den Vordergrund getreten und stehen zu demindest gleichwertig neben der Ursache, die die Klägerin fUr sich in Anspruch nimmt. • nengiebels oder dadurch entstanden sein, daß auf dem Bodenraum des Wohnhauses Funken aus den Rissen des Kamins austraten und durch die Bretterspalten der Trennwand zur Scheune drangen« Kann der Brand aber die Folge verschiedener Ursachen sein, für die in gleicher Weise konkrete Anhaltspunkte vorliegen, so kann die Klägerin die Beweiserleichterungen, die die Regeln des Anscheins-bev/öises bieten, nicht für sich in Anspruch nehmen« Eine andere Frage ist, ob die Klägerin hinsichtlich des Beweises für die Entstehungsursache des Brandes insoweit besser gestellt ist, als sie die Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 der Verordnung Uber die Aufstellung und den Vertrieb von Verbrennungsmotoren vom 28. Das ist nicht in allen Funkten richtig, denn für die Frage, ob zwischen dem Verstoß gegen die Verordnung und einem Brand ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sind die Grundsätze anzuwenden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verstößen gegen Un-f all verhütungsvors chriften gelten. November I960 - VI ZR 35/60 -VersR 1961, 160 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs), Das gleiche muß gelten, wenn es sich um Bestimmungen handelt, die wie § 4 der Verordnung vom 2®, August 1930 der Verhütung von Bränden dienen. Hiernach wird gerade durch leicht brennbare Stoffe, die sich, beim Durchfahren einer Scheune auf der Fahrbahn der Zugmaschine oder in einem gewissen Bereich oberhalb des Motors und des Auspuffrohres befinden, eine besondere Gefahr geschaffen. Bricht nach einem Verstoß gegen diese Anordnungen an der Gefahrenquelle ein Brand aus, so hat sich die Gefahr verwirklicht, die der Gesetzgeber mit seinen Weisungen verhindern will. Daß das Berufungsgericht von einer fehlerhaften Beurteilung der Beweislast ausgegangen ist, wäre unbeachtlich, wenn mit ihm angenommen werden müßte, daß dem Beklagten eine Verletzung des § 4 der Verordnung vom 28. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärt, er habe eine Kiste, in der sich Stroh befunden habe, von der Scheunentenne weggeräumt, habe Stroh, das in der Scheunentenne gelegen habe, weggeschafft und habe dann nmit der Dunggabel den übrigen Rest des auf der Tenne liegenden Strohes weggeschöfft". Wenn aus all diesen Gründen vorgeschrieben 1st, daß die Fahrbahn der Ztig-maschine vorher von brennbaren Stoffen gesäubert werden muß, so kann eine Reinigung, bei der Strohreste auf der Fahrbahn Zurückbleiben, diesen Anforderungen nicht genügen. Daß der Beklagte die Tenne der Scheune nicht auf diese Weise gesäubert hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen. Von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht gegen § 4 Abs. 5 der Verordnung verstoßen, weil der freie Luftraum Uber dem Motor und über dem Auspuffrohr mindestens 3 m betragen habe. Dabei wird übersehen, daß den Anforderungen dieser Bestimmung nicht schon dann genügt ist, wenn nur senkrecht Uber dem Motor und der Aus-mündung seines Auspuffrohres ein Bereich von 3 m frei von leicht brennbaren Stoffen ist.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 823 BGB
BrandFahrbahnBerufungsgerichtBrScheuneKlägerinUrsacheZugmaschine

Volltext der Entscheidung

VI ZP- 146/62
2204 060
V erkündet am 19o März 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter d.Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Allgemeine Versicherungs-AG in , gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
(Allee _____
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br
 gegen
den Fuhrunternehmer Si Landkreis	Bl
 md T
in Fl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der IClägerin wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23« Februar 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat als Feuerversicherer ihren Versicherungsnehmern Herbert	und	Anita	\Y®®®	den	Schaden ersetzt, den
 sie erlitten haben, als am 26. September 1955 das von ihnen gepachtete landwirtschaftliche Anwesen Haus Nr,® in P®®^ Gemeine Rf®®®p, abbrannte. Sie macht mit der Klage den nach § 67 VVG auf sie iibergegangenen Schadensersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmer gegen den Beklagten geltend und behauptet, dieser haber den Brand schuldhaft verursacht.
Der Beklagte ist am Tage vor dem Brand 4 mal und am Brandtag selbst 7 bis 8 mal mit seiner Zugmaschine "Allgaier” Baujahr 1951» und einem mit Brennholz - 1 1/2 Ster - beladenen zweiachsigen Anhänger durch die Scheunentenne des Anwesens Nr,® gefahren. Das hatte der Pächter 1®® erlaubt, um dem Beklagten beim Holztransport vom Wald zu dem Abladeplatz beim Nach-baramvesen Weiss die Benutzung eines gefährlichen Steilhanges zu ersparen. Der Beklagte hatte die Tenne vorher mit einer Mistgabel von Heu und Stroh gesäubert, sie aber nicht mit einem Besen ausgekehrto Als er gegen 14*30 Uhr vom Anwesen	wieder
 in Richtung Y/ald fuhr, bemerkte er, daß in dem Anwesen ein Brand ausgebrochen war. Zu dieser Zeit war seit seiner letzten Fahrt durch die Scheune etwa 1/4 bis 1/2 Stunde vergangen. Die Scheune und das daran angebaute Wohnhaus brannten bis auf die Grundmauern nieder; nur der Kamin des Wohnhauses blieb stehen.
Die gesamte Heuernte (80 bis 100 Zentner), das ganze tote Inventar, der größte Teil des Geflügels, die Wohnungseinrichtung und der weitaus größte Teil der persönlichen Habe der Pächter Köthe und Wondrak wurden ein Raub der Flammen. Am Abend des Brandtages stellten Polizeibeamte fest, daß die Zugmaschine des Beklagten bei wiederholtem Gasgeben im Stehen einmal Funken aus dem Auspuff ausstieß.
 
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte habe den Brand durch Funken aus dem Auspuff seiner Zugmaschine schuldhaft verursacht» Br habe die Tenne nicht in einer jede Brandgefahr abschließenden Weise von herumliegendem Heu und Stroh gesäubert»
Da der Brand zuerst in der Scheune ausgebrochen sei, spreche der erste Anschein dafür, daß er durch Funken aus dem Auspuff der Zugmaschine herbeigeführt norden sei.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 9»404 DM sowie Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, daß der Brand durch seine Zugmaschine verursacht worden sei, und geltend gemacht: Die Zugmaschine habe bei der Fahrt durch die Tenne keine Funken ausgestoßen. Aber selbst wenn das der Fall gewesen sei, seien die Funken weder zürtdfähig gewesen, noch hätten sie zündfähiges Material treffen können. Seine Zugmaschine sei in Ordnung gewesen; er habe sie erst im Frühjahr 1955 eingehend überholen lassen. Der Brand sei auch nicht zuerst auf der Tenne ausgebrochen, Auf den Beweis des ersten Anscheins könne sich die Klägerin nicht berufen, weil andere Brandursachen zu demindest ebenso wahrscheinlich seien, jedenfalls aber nicht mit Sicherheit ausgeräumt werden könnten. Als andere Ursachen für die Entstehung des Brandes kämen in Frage: Selbstentzündung des Heues, Funkenflug durch den unabgedeckten Kamin, Austritt von Funken aus dem rissigen Kamin in den Bodenraum über dem Wohnhaus, Schwelbrand durch heiße Asche, die Anita auf den Düngerhaufen ausgeschüttet habe, die Propangasanlage, der Petroleumbrutofen, das Petroleum und schließlich vorsätzliche Brandstiftung durch	allein	oder im Zusamm wirken mit
 Anita
Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, daß die vom Beklagten behaupteten anderen Ursachen des Brandes mit Sicherheit ausgeschlossen aeien. Als einzige Ursache des Brandes ver-
bleibe der Funkenausstoß aus der Zugmaschine. Im übrigen habe der Beklagte aber auch ein Schutzgesetz, nämlich den § 4 der Verordnung über die Aufstellung und den Vertrieb von Verbrennungsmotoren von 28. August 1930 (GVB1 des Freistaates Bayern S. 299) verletzt. Daher habe nicht sie, die Klägerin, zu beweisen, daß die Verletzung dieses Schutzgesetzes ursächlich für den Brand gewesen sei; vielmehr treffe den Beklagten die volle Beweislast dafür, daß die Verletzung des Schutzgesetzes nicht zu dem Brand geführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, weil es ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen hält, daß der Brand durch einen Funkenausstoß aus der Zugmaschine des Beklagten verursacht worden ist. Zutreffend hat es die Annahme abgelehnt, daß allein auf Grund des ersten Anscheins schon ven dieser Sntstehungsursache des Brandes ausgegangen werden müsse. Nach seiner Überzeugung sind andere Ursachen für die Entstehung des Brandes aus dem Bereich bloß entfernt denkbarer Möglichkeiten heraus, gestützt durch bewiesene (Tatsachen, in den Vordergrund getreten und stehen zu demindest gleichwertig neben der Ursache, die die Klägerin fUr sich in Anspruch nimmt. Wie es fcststellt, kann der Brand ebenso glit wie durch Funkenausstoß aus der Zugmaschine auch durch Selbstentzündung der in der Scheune lagernden Heuernte, durch Funkenflug aus dem seit Jahren nicht gekehrten Wohnhauskamin durch eine Bretterlücke des Scheu-
• nengiebels oder dadurch entstanden sein, daß auf dem Bodenraum des Wohnhauses Funken aus den Rissen des Kamins austraten und durch die Bretterspalten der Trennwand zur Scheune drangen« Kann der Brand aber die Folge verschiedener Ursachen sein, für die in gleicher Weise konkrete Anhaltspunkte vorliegen, so kann die Klägerin die Beweiserleichterungen, die die Regeln des Anscheins-bev/öises bieten, nicht für sich in Anspruch nehmen«
II. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin hinsichtlich des Beweises für die Entstehungsursache des Brandes insoweit besser gestellt ist, als sie die Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 der Verordnung Uber die Aufstellung und den Vertrieb von Verbrennungsmotoren vom 28. August 1930 herleitet. Nach dieser Bestimmung dürfen Zugmaschinen in Räumen mit brennbarem Inhalt nur einund ausgefahren werden, wenn keine Züfcdflamme oder äußere Heizung der Zündung in Betrieb ist und wenn die Fahrbahn vorher von brennbaren Stoffen gesäubert ist.
Die Fahrbahn muß ferner mindestens 3 m oberhalb des Motors und der Ausmündung seines Auspuffrohres frei von leicht brennbaren Stoffen sein. Das Berufungsgericht sieht in dieser Vorschrift ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und meint, die Klageansprüche seien Unter diesem Gesichtspunkt nur zuzusprechen, wenn die Verletzung des § 4 der Verordnung vom 28. August 1930 feststehe und außerdem bewiesen sei, daß die Entstehung des Brandes auf dieser Verletzung beruhe. Das ist nicht in allen Funkten richtig, denn für die Frage, ob zwischen dem Verstoß gegen die Verordnung und einem Brand ein ursächlicher Zusammenhang besteht, sind die Grundsätze anzuwenden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verstößen gegen Un-f all verhütungsvors chriften gelten.
Handelt ein Unternehmer einer Unfa11verhütungsvorsehrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen will, so wird, wenn an der Gefahrenstelle ein Unfall eintritt, vermutet, daß durch die Nichtbefolgung der Unfallverhiitungsvor-
schrift eine Bedingung für den Unfall gesetzt worden ist» Es ist dann Sache des Unternehmers, diese Vermutung zu entkräften (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November I960 - VI ZR 35/60 -VersR 1961, 160 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs), Das gleiche muß gelten, wenn es sich um Bestimmungen handelt, die wie § 4 der Verordnung vom 2®, August 1930 der Verhütung von Bränden dienen. Biese Bestimmungen enthalten in ähnlicher Weise wie die Unfallverhütungsvorschriften den vom Gesetzgeber festgelegten Niederschlag der im Umgang mit Verbrennungsmotoren gemachten Erfahrungen. Hiernach wird gerade durch leicht brennbare Stoffe, die sich, beim Durchfahren einer Scheune auf der Fahrbahn der Zugmaschine oder in einem gewissen Bereich oberhalb des Motors und des Auspuffrohres befinden, eine besondere Gefahr geschaffen. Ihr will der Gesetzgeber durch entsprechende Anordnungen Vorbeugen. Bricht nach einem Verstoß gegen diese Anordnungen an der Gefahrenquelle ein Brand aus, so hat sich die Gefahr verwirklicht, die der Gesetzgeber mit seinen Weisungen verhindern will. In einem solchen Falle 1st zu vermuten, daß die Verletzung der dem Brandschutz dienenden Anordnungen mitursächlich für den Brand war. Auch hier ist es Sache des Unternehmers oder des Benutzers der Maschine, diese Vermutung zu entkräften. Dazu reicht nicht aus, daß im vorliegenden Falle neben der Brandursache, für die eine Vermutung spricht, auch andere Ursachen möglich sind. Der Beklagte muß vielmehr dem vollen Beweis dafür erbringen, daß der Brand entgegen der Vermutung tatsächlich aus einem der Gründe ausgeiöst v/orden ist, die er als mögliche Ursachen anführt.
Daß das Berufungsgericht von einer fehlerhaften Beurteilung der Beweislast ausgegangen ist, wäre unbeachtlich, wenn mit ihm angenommen werden müßte, daß dem Beklagten eine Verletzung des § 4 der Verordnung vom 28. August 1930 nicht nachzuweisen ist. Aber auch in diesem Punkt gibt das angefochtene Urteil Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Bas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe seiner Pflicht, die fenne vorher von brennbaren
 
Stoffen zu säubern, dadurch genügt, daß er die Tennendurchfahrt mit einer Mistgabel von herumliegenden Heu- und Strohresten gesäubert habe. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Sie läßt unberücksichtigt, was der Beklagte selbst hierzu vorgebracht hat und was die Lebenserfahrung lehrt. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärt, er habe eine Kiste, in der sich Stroh befunden habe, von der Scheunentenne weggeräumt, habe Stroh, das in der Scheunentenne gelegen habe, weggeschafft und habe dann nmit der Dunggabel den übrigen Rest des auf der Tenne liegenden Strohes weggeschöfft". Br hat, wie er zugibt, die' Tenne jedoch nicht ausgekehrt, obwohl dort vorher Stroh gelegen hatte. Schon hieraus ergibt 3ich, daß er seiner Pflicht zur Säuberung der Fahrbahn nicht in ausreichendem Maße nachgekoiRinen ist. Heu und Stroh läßt sich mit einer Miötgabel nicht so gründlich entfernen, daß keine Rest Zurückbleiben. Das zeigt die Lebenserfahrung und wird auch vom Beklagten selbst nicht abgestritten, wie seine Erwiderung auf die Berufungsbegründung ergibt, in der er vorträgt: “Daß da und dort in der Durchfahrt noch ein Strohrest lag, alles in allem nicht mehr als eine Handvoll, ist weder vom Beklagten noch von KÖthe irgendv/ie als Gefahr angesehen worden und kann auch heute nicht so beurteilt werden.” Diese Einstellung verkennt die Größe der Brandgefahr, die gerade in Scheunen mit ihrem leicht brennbaren Inhalt besteht. Zugmaschinen werden mit Treibstoffen betrieben, die je nach ihrer Beschaffenheit mehr oder weniger feuergefahrlieh sind. Da auch bei ihrem Betrieb eine gewisse Feuergefahr besteht (Funkenflug, Verschmutzung, elektrische Ausrüstung und dergleichen), liegt es auf der Hand, daß an die Sicherheitsmaßnahmen, unter denen sie in landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden benutzt werden dürfen, sehr strenge Anforderungen zu stellen sind. Wenn aus all diesen Gründen vorgeschrieben 1st, daß die Fahrbahn der Ztig-maschine vorher von brennbaren Stoffen gesäubert werden muß, so kann eine Reinigung, bei der Strohreste auf der Fahrbahn Zurückbleiben, diesen Anforderungen nicht genügen. Nur eine gründliche Säuberung der Fahrbahn kann dem Zweck der Bestimmung, den
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Ausbruch von Feuer zu verhüten, gerecht werden. Daß der Beklagte die Tenne der Scheune nicht auf diese Weise gesäubert hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen.
Von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht gegen § 4 Abs. 5 der Verordnung verstoßen, weil der freie Luftraum Uber dem Motor und über dem Auspuffrohr mindestens 3 m betragen habe. Dabei wird übersehen, daß den Anforderungen dieser Bestimmung nicht schon dann genügt ist, wenn nur senkrecht Uber dem Motor und der Aus-mündung seines Auspuffrohres ein Bereich von 3 m frei von leicht brennbaren Stoffen ist. Der Sicherheitsabstand von 3 m muß vielmehr auch schräg nach oben eingehalten sein. Ob das hier der Fall war, ist bisher nicht geklärt.
Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, zu denen allein der Tatsachenrichter berufen ist. Allerdings steht fest, daß der Beklagte die Fahrbahn der Zugmaschine nicht ordnungsgemäß gesäubert, also einer der Brandverhütung dienenden Anordnung zuwider gehandelt hat. Es kann auch schon jetzt gesagt werden, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. Dagegen ist zur Beurteilung der Frage, ob der Brand durch die Pflichtverletzung des Beklagten ausgeläst worden ist, noch die Feststellung erforderlich, ob der Brand, wie die Klägerin behauptet, an der Gefahrenstelle, also in der Scheune entstanden ist. Da der Beklagte das bestreitet, muß zunächst der Tatrichter entscheiden, ob er die Behauptung der Klägerin für bewiesen hält. Hur dann würde, wie schon dargelegt wurde, eine Vermutung dafür sprechen, daß der Verstoß gegen die Verordnung vom 28. August 1930 ursächlich für die Entstehung des
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Brandes war. Daher war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab. Sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Engels	Dr.	Kleinewefers	Hanfcboek
 Dr. Bode	Heinrich	Meyer
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