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BGH

Gericht: BGH

Februar 1954 hat das Landgericht don Schadenoersatzanspruch der Klägerin zu 3/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Dezember 1955 auf die Berufung der Klägerin den Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Das Landgericht hat der Klägerin 1.752,94 DM an Beerdigungskosten und 7-293,60 DM als Ersatz für Unterhaltsschaden für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1958 zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabv/eisung, soweit sie zu dem Ersatz von entgangenem Unterhalt verurteilt worden sind«, Bio Klägerin hat mit ihrer Berufung Zahlung weiterer Beerdigungskosten, weiterer 2„916 DM als Ersatz von Unterhaltsschaden für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1958 und für die Folgezeit eine monatliche Rente von 120 DM verlangt. Da das Berufungsgericht über die Berufung der Klägerin noch nicht entschieden hat, ist im vorliegenden Rechtszug nur die Präge im Streit, ob die der Klägerin zuerkannton Unterhaltsschaden für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31* Dezember 1958 der Höhe nach gerechtfertigt sind. Dezember 1955 davon aus, daß die Beklagten nach §§ 823, 831» 844 Abs, 2 BGB alle Unfallschäden der Klägerin zu ersetzen haben, auch soweit diese nicht durch das Grundurteil erfaßt sind. Auch gegen die Bemessung der Höhe des der Klägerin nach den Einkommensverhältnissen ihres verstorbenen Ehemannes zustehenden Unterhalts erhebt die Revision keine Bedenken. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, war der Klägerin, obwohl sie in dem fraglichen Zeitraum 2 Kinder zu versorgen hatte, mit Rücksicht auf ihre frühere Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes der Betrieb des Pleisch-warenvorkaufs zur Schadensminderung nach Treu und Glauben zu demutbar. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Klägerin mehr als diesen Betrag aus den Fleischv/arenverkauf nicht hat erlösen können. In dem Schreiben der Stcuerhelferin sei anschaulich dargelegt, daß wegen der relativ hohen Kosten für die Unterhaltung des Ladens und der geringen Verkaufsmengen ein nennenswerter Reingewinn nicht erzielt werden könne. Diese Erklärung enthalte einen einleuchtenden Grund für das Verhalten der Klägerin, die ein schutzwürdiges Interesse daran habe, das Ladengeschäft ihres verstorbenen Ehemannes bis zur Selbständigkeit des Sohnes aufrecht zu erhalten. Diese Rüge scheitert schon daran, daß die für den Einwand des Vorteilsausgleichs be-hauptungs- und beweispflichtigen Beklagten in den Vorinstanzen diesen Einwand nicht vorgebracht, insbesondere nichts dafür vorgetragen haben, daß die Klägerin in der Lage war, den Laden mit einem Reingewinn von mehr als 60 DM monatlich zu vermieten. Daß es der Klägerin mit Rücksicht auf die Interessen ihres Sohnes nicht zuzu demuten war, den Laden zu schließen, um ihre Arbeitskraft für eine andere Erwerbstätigkeit zu dem Zweck der Schadensminderung freizu demachen, hat das Berufungsgericht rechtoirrtumsfrei dargelegt. Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Lieferanten N^H^fe als Zeugen und der Klägerin als Partei über die Umsätze ihrer Verkaufsstelle und die erzielten Einkünfte nicht entsprochen hat; sie meint, die Bescheinigung

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtBrKlägerinVerkaufsstelleRevision

Volltext der Entscheidung

2186 072
VI 2H H6/61
Verkündet am 19* Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1» des Bierverlegers Josef 0 JflHHBi Str .^B
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
BHHIB Landkreis
 der Firma Si
 Brauerei, JH, , Landkreis
 Sohn,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe Anna M^Bi_goborene	B MBB,	Kreis
 SflBBBBBB, VBPstraße mtm
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Juni 1962 unter Mitwirkung des Senat sprlisi dent en Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Köln vom 26. April 1961 wird zurückgewiesen-
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlogt o
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, der als selbständiger Ilotz-germeister in	Krs.	SfllBHP, eine Metzgerei be-
trieb, ist am 11. März 1952 in Eschv/eiler, während er neben seinem am rechten Fahrbahnrand haltenden Lastwagen stand, von einem vom Er3tbeklagten gesteuerten Lastwagen der Zweitbeklagten angefahren und getötet worden» Die Klägerin, die das Geschäft ihres Mannes in Form einer Verkaufsstelle für Fleischwaren weiterführt, verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe»
Mit der am 10, Juni 1952 zugestellten Klage hat sie einen Teilbetrag der Beerdigungskosten in Höhe von 2.000 DM nebst 6 # Zinsen verlangt. Durch Urteil vom 5. Februar 1954 hat das Landgericht don Schadenoersatzanspruch der Klägerin zu 3/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Das Oberlandeogericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 1955 auf die Berufung der Klägerin den Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil ict rechtskräftig gev/orden.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1957 hat die Klägerin das Vorfahren zur Höhe aufgenommen und außer den Beerdigungskosten Ersatz für entgangenen Unterhalt sov/ie unfallbedingte Geschäftsverluste verlangt. Sie hat u.a, vorgetragen, die Metzgerei ihres Ehemannes sei ein gutgehendes Geschäft gewesen. Entsprechend seinem Einkommen habe er für sie
 an Unterhalt monatlich 400 DIJ aufwenden können und müs-
sen.
Die Beklagten haben Klageabv/eisung beantragt und geltend gemacht, die verlangten Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden seien übersetzt. Das Geschäft des Ehemannes der Klägerin habe sich abwärts entv/ickelt. Bei einem Schulden-stand von mindestens 24*000 DM sei es sozusagen konkursroix gewesen. Im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Sozialver-sichorungsträger und das Einkommen der Klägerin aus dem Betrieb der Verkaufsstelle stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts nicht mehr zu. Für den Anspruch auf Ersatz von Geschäftsschäden fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im übrigen seien alle Ansprüche, die die Klägerin erstmalig nach dem Abschluß des BerufungsVerfahrens über den davon erfaßten Teilbetrag von 2.ooo DM hinaus geltend gemacht habe, verjährt.
Die Klägerin hat entgegnet, aus dem Fleischwärenver-kauf erziele sie keinen nennenswerten Gewinn. Sie betreibe die Verkaufsstelle nur, um wenigstens das Geschäft für ihren Sohn bis zu seiner Selbständigkeit zu erhalten.
Das Landgericht hat der Klägerin 1.752,94 DM an Beerdigungskosten und 7-293,60 DM als Ersatz für Unterhaltsschaden für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1958 zugesprochen.
Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
 
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabv/eisung, soweit sie zu dem Ersatz von entgangenem Unterhalt verurteilt worden sind«,
Bio Klägerin hat mit ihrer Berufung Zahlung weiterer Beerdigungskosten, weiterer 2„916 DM als Ersatz von Unterhaltsschaden für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1958 und für die Folgezeit eine monatliche Rente von 120 DM verlangt.
Das Oberlandesgericht hat durch l’eilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«,
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klage abv/ei sung hinsichtlich der Unterhalts schaden weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe s
Da das Berufungsgericht über die Berufung der Klägerin noch nicht entschieden hat, ist im vorliegenden Rechtszug nur die Präge im Streit, ob die der Klägerin zuerkannton Unterhaltsschaden für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31* Dezember 1958 der Höhe nach gerechtfertigt sind.
Zutreffend geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem rechtskräftig gewordenen
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Grundurteil vom 2. Dezember 1955 davon aus, daß die Beklagten nach §§ 823, 831» 844 Abs, 2 BGB alle Unfallschäden der Klägerin zu ersetzen haben, auch soweit diese nicht durch das Grundurteil erfaßt sind. Mit rechtsirrtumsfreien, von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen hat es die Einrede der Verjährung als nicht gerechtfertigt erachtet, weil ihr im Hinblick auf die Vergleichsverhandlungen, die bis kurz vor Geltendmachung der erweiterten Klageansprüche geschwebt haben, der Einv/and der Arglist ent-gegenoteht. Auch gegen die Bemessung der Höhe des der Klägerin nach den Einkommensverhältnissen ihres verstorbenen Ehemannes zustehenden Unterhalts erhebt die Revision keine Bedenken. Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich auf die Unterhaltsschadensrente nicht die Beträge anrechnen zu lassen, die sie als Einkommen aus dem Fleischwarenverkauf erzielt habe.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, war der Klägerin, obwohl sie in dem fraglichen Zeitraum 2 Kinder zu versorgen hatte, mit Rücksicht auf ihre frühere Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes der Betrieb des Pleisch-warenvorkaufs zur Schadensminderung nach Treu und Glauben zu demutbar. Die hieraus erzielten Einkünfte braucht sie sich aber nur insoweit anrechnen zu lassen, als sie den von ihr nach dem Grundurteil zu tragenden Schadensanteil von 1/4 übersteigen (vgl. BGHZ 16, 265, 274 f). Der auf die Klägerin entfallende Schadensteil ihres monatlichen Unterhalts beträgt nach der Bemessung des Berufungsgerichts 60 DM, da es von einem Unterhaltsanspruch der Klägerin
 
von mindestens 240 DM monatlich ausgeht. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Klägerin mehr als diesen Betrag aus den Fleischv/arenverkauf nicht hat erlösen können. Es gründet seine Überzeugung auf die Bescheinigung des Finanzamts Gemünd (Eifel) vom 5« Dezember 1957 und das Schreiben der Steucrhelferin J^^vom 17„ März I960 an den Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin, Aus diesen Unterlagen ergebe sich, so erwägt das Berufungsgericht, daß der Rohgewinn aus dem Fleischwarenverkauf im Jahre 1955 nur 1,100 DM und im Jahre- 195S rund 1,350 DM betragen habe. In dem Schreiben der Stcuerhelferin sei anschaulich dargelegt, daß wegen der relativ hohen Kosten für die Unterhaltung des Ladens und der geringen Verkaufsmengen ein nennenswerter Reingewinn nicht erzielt werden könne. Die V/eiterführung der Verkaufsstelle sei zwar, vom Standpunkt der wirtschaftlichen Rentabilität betrachtet, wenig sinnvoll. Hierzu habe die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat glaubhaft erklärt, sie betreibe den Verkauf nur deshalb weiter, um den väterlichen Laden für den zur Zeit noch auswärts arbeitenden Sohn zu erhalten. Diese Erklärung enthalte einen einleuchtenden Grund für das Verhalten der Klägerin, die ein schutzwürdiges Interesse daran habe, das Ladengeschäft ihres verstorbenen Ehemannes bis zur Selbständigkeit des Sohnes aufrecht zu erhalten. Es würde gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wolle man von ihr die Schließung der Verkaufsstelle verlangen, um durch eihe gewinnbringendere Tätigkeit die Schädiger zu entlasten.
Diese Ausführungen halten entgegen der Meinung der
 
Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg rügt diese unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 8, 325, 330, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin sich die Erträgnisse der ihr vorzeitig angefallenen Erbschaft im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse; sei der Betrieb der Verkaufsstelle, wie das Berufungsgericht feststelle, unrentabel, so habe die Klägerin den Laden vermieten müssen. Diese Rüge scheitert schon daran, daß die für den Einwand des Vorteilsausgleichs be-hauptungs- und beweispflichtigen Beklagten in den Vorinstanzen diesen Einwand nicht vorgebracht, insbesondere nichts dafür vorgetragen haben, daß die Klägerin in der Lage war, den Laden mit einem Reingewinn von mehr als 60 DM monatlich zu vermieten.
Daß es der Klägerin mit Rücksicht auf die Interessen ihres Sohnes nicht zuzu demuten war, den Laden zu schließen, um ihre Arbeitskraft für eine andere Erwerbstätigkeit zu dem Zweck der Schadensminderung freizu demachen, hat das Berufungsgericht rechtoirrtumsfrei dargelegt. Die Beklagten haben zudem nichts dafür vorgetragen, daß der Klägerin im Palle der Schließung der Verkaufsstelle eine Gelegenheit zu einer ihr zu demutbaren anderweiten Erwerbstätigkeit außerhalb des Hauses offengestanden hätte.
Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Lieferanten N^H^fe als Zeugen und der Klägerin als Partei über die Umsätze ihrer Verkaufsstelle und die erzielten Einkünfte nicht entsprochen hat; sie meint, die Bescheinigung
 
dos Finanzamts und das Schreiben der Steuerhelferin Just an den Anwalt der Klägerin stellten keine zuverlässigen Beweismittel dar; auf sie allein habe das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht stützen dürfen. Die Rüge greift nicht durch* Nach § 287 ZPO bleibt es dem freien Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei. Wenn das Berufungsgericht aus den angeführten Unterlagen, wie es darlegt, die volle Überzeugung geschöpft hat, daß die Einkünfte der Klägerin aus der Verkaufsstelle im Durchschnitt den Betrag von 60 DM monatlich nicht überschritten haben, und wenn es deshalb von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere keine Überschreitung des Rahmens des ihm nach § 287 ZPO zukommenden freien Ermessens ersichtlich.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr.	Pfretzschner
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