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BGH · VI ZR 146/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 146/60

Der Schmerzensgeldanspruch wird nicht schon mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern erst mit ihrer Zustel^-lung an den Beklagten rechtshängig und damit vererbliche Recht sanv/alt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br, Hauß und Br, Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision dos Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14, Juni I960 aufgehoben. Tatbestand Der Ehemann der Klägerin, Wilhelm Afllpk, wurde am 16« September 1958 vom Beklagten, der ein Kraftrad steuerte, angefahren und schwer verletzte Am 18» September 1958 reichte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte namens des aBB eine Schadensersatzklage beim Landgericht ein, mit der u.a, ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert wurde. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ersatz des Sachschadens zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Regelung des § 847 Abs» 1 Satz 2 BGB, die die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs grundsätzlich ausschließt, ist aus dem persönlichen Charakter dieses Anspruchs zu verstehen. Soweit der Schmerzensgeldan-spruch einen Ausgleich bezweckt, erstreckt sich der Ausgleich auf in Geld nicht meßbare persönliche Güter, soweit mit dem Anspruch eine gewisse Genugtuung erreicht werden soll, wird an die durch den Schadensfall hervorgerufenen persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem angeknüpft (GSZ in BGHZ 18, 149)*» Beide Punktionen erfordern es nach dem Standpunkt des Gesetzgebers, daß der Anspruch grundsätzlich in der Hand des Betroffenen verbleibt» Nur wenn der Anspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist, soll er wie eine andere Geldforderung als Aktivposten dem Vermögen des Betroffenen als übertragbarer und vererblicher Vermögensbestandteil zugerechnet werden, dann aber auch dem Zugriff der Zwangs-Vollstreckung unterliegen (§ 851 ZPO, § 1 K0)o Gemäß § 263 Abs» 1 ZPO in Verbindung mit § 253 Abs» 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit einer Streitsache durch Zustellung der Klageschrift begi’ündet» Auch § 267 ZPO weist darauf hin, daß dieser Zeitpunkt im allgemeinen für die sachlich-rechtliche Wirkung der Klageerhebung entscheidend ist» Nach dem Wortlaut des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sollte ein Zweifel nicht möglich sein, daß die Rechtshängigkeit im Sinne des feststehenden verfahrensrechtlichen Begriffs zu verstehen ist, so daß der Anspruch erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten übertragbar und vererblich wird» Wenn die Zivilprozeßordnung ausnahmsweise sachlich-rechtliche Wirkungen der Klageerhebung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht zurück- Es kann aber auch nicht eingeräumt werden, daß der Sinn des § 847 Abs» 1 Satz 2 BOB eine Auslegung erfordert, die den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht entscheidend sein läßt« Gewiß will § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB es dem Erben verwehren, ein Schmerzensgeld zu fordern, dessen Geltendmachung vielleicht gar nicht in der Absicht des Erblassers lag (Motive zu dem Entwurf eines BGB Bd« II So 802). Angesichts des Standpunktes unserer Rechtsordnung, die den höchstpersönlichen Charakter des Schmerzensgeldanspruchs besonders betont, muß auch verneint werden, daß ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs weiter zu erleichtern, als es der Wortlaut des Gesetzes vorschreibt* Die Streitfrage gewinnt in der Regel Bedeutung, wenn der Betroffene alsbald nach dem Schadensereignis stirbt* Ra unser Recht einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen grundsätzlich ausschließt, stehen in diesem Palle zu demeist nur Forderungen von relativ geringer Höhe im Streit* Von der Möglichkeit, auf eine baldige Zustellung der Klage hinzuwirken, ist auch eine arme Partei nicht ausgeschlossen (vgl* § 111 Abs* 4 GKG)* sätzlich nur dem Betroffenen persönlich ein Schmerzensgeld zu-kommen lassen will«, Ein Vorziehen des maßgeblichen Zeitpunktes würde im übrigen auch die frühe Zugriffsmöglichkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge haben, an der dem Gläubiger nicht gelegen sein wirdo Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, die § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB seinem Wortlaut entsprechend dahin versteht, daß der Schmerzensgeldanspruch erst dann vererblich ist, wenn er im verfahrensrechtlichen Sinn rechtshängig gemacht wurde (so auch Stein/Jonas ZPOKomm 18« Aufl« §§ 267 II 5, 496 Amu«, IV 5; Rosenberg aaO § 72 I 1, § 97 III 2- BGB RGRIC 11« Aufl« § 847 Ann. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6o Aufl« TZ 923; Hofmann, VersR 1958, 434; a„M.

Zitierte Normen: § 851 ZPO
BetroffeneZeitpunktBGBRechtshängigkeitAnspruchRechtZPO

Volltext der Entscheidung

2203 oec
 Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 847; ZPO §§ 263, 267
Der Schmerzensgeldanspruch wird nicht schon mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern erst mit ihrer Zustel^-lung an den Beklagten rechtshängig und damit vererbliche
BGH, Urto ve 14 * März 1961 - VI ZR 146/60 - OLG Frankfurt (Main)
IG Frankfurt (Main)
VI 2R 146/60
Verkündet am 14. März 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im K amended Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Elektrikers Günter	in
 FrUH^EdB-Straße ■,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Katharina AflHi geb. Straße S?
in RI
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanv/alt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br, Hauß und Br, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision dos Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14, Juni I960 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Grundurteil der IO. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Juni 1959 teilweise abgeändert; der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wird abgewiesen.
Bie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der Ehemann der Klägerin, Wilhelm Afllpk, wurde am 16« September 1958 vom Beklagten, der ein Kraftrad steuerte, angefahren und schwer verletzte Am 18» September 1958 reichte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte namens des aBB eine Schadensersatzklage beim Landgericht ein, mit der u.a, ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert wurde. Am ■<
BP 1958 verstarb aBK an den Folgen des Unfalls. Die Klage ist dem Beklagten am 20. September 1958 zugestellt worden. Nach dem Tode des aBK ist dessen Witwe, seine Alleinerbin, in den Prozeß eingetreten.
Sie hat die Schmerzensgeldforderung aufrecht erhalten und Ersatz für den entstandenen Sachund Unterhaltsschaden verlangt. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ersatz des Sachschadens zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, der nur die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes angriff, zurückgev/iesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs weiter.
Ent s che i dungs gründe s
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schmerzensgeldanspruch sei durch Einreichung der Klageschrift beim
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Landgericht vererblich geworden» Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht angefochten»
Die Regelung des § 847 Abs» 1 Satz 2 BGB, die die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs grundsätzlich ausschließt, ist aus dem persönlichen Charakter dieses Anspruchs zu verstehen. Soweit der Schmerzensgeldan-spruch einen Ausgleich bezweckt, erstreckt sich der Ausgleich auf in Geld nicht meßbare persönliche Güter, soweit mit dem Anspruch eine gewisse Genugtuung erreicht werden soll, wird an die durch den Schadensfall hervorgerufenen persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem angeknüpft (GSZ in BGHZ 18, 149)*» Beide Punktionen erfordern es nach dem Standpunkt des Gesetzgebers, daß der Anspruch grundsätzlich in der Hand des Betroffenen verbleibt» Nur wenn der Anspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist, soll er wie eine andere Geldforderung als Aktivposten dem Vermögen des Betroffenen als übertragbarer und vererblicher Vermögensbestandteil zugerechnet werden, dann aber auch dem Zugriff der Zwangs-Vollstreckung unterliegen (§ 851 ZPO, § 1 K0)o Gemäß § 263 Abs» 1 ZPO in Verbindung mit § 253 Abs» 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit einer Streitsache durch Zustellung der Klageschrift begi’ündet» Auch § 267 ZPO weist darauf hin, daß dieser Zeitpunkt im allgemeinen für die sachlich-rechtliche Wirkung der Klageerhebung entscheidend ist» Nach dem Wortlaut des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sollte ein Zweifel nicht möglich sein, daß die Rechtshängigkeit im Sinne des feststehenden verfahrensrechtlichen Begriffs zu verstehen ist, so daß der Anspruch erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten übertragbar und vererblich wird» Wenn die Zivilprozeßordnung ausnahmsweise sachlich-rechtliche Wirkungen der Klageerhebung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht zurück-
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bezieht (§§ 207, 261 b Abs«, 3, 496 Abs» 3, 693 Abs«, 2 ZPO), so umschreibt sie dabei genau die Voraussetzungen und die Art der RückY/irkung* Nach Auffassung des Senats geht es nicht an, die für die Wahrung von Fristen und die Unterbrechung der Verjährung getroffene Ausnahmeregelung auf andere Fälle zu übertragen, in denen das sachliche Recht dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Bedeutung für die Bestimmung von Rechtsfolgen beimißt„ Mit Recht weist Rosenberg darauf hin, daß sich die rechtserhfrltende Wirkung der Rechtshängigkeit, um die es beim Fristablauf und der Verjährungsunterbrechung geht, deutlich von ihrer rechtsvermehrenden und rechtsstärkenden Wirkung abhebt (Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Auflo § 97 III 2).
Es kann aber auch nicht eingeräumt werden, daß der Sinn des § 847 Abs» 1 Satz 2 BOB eine Auslegung erfordert, die den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Gericht entscheidend sein läßt« Gewiß will § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB es dem Erben verwehren, ein Schmerzensgeld zu fordern, dessen Geltendmachung vielleicht gar nicht in der Absicht des Erblassers lag (Motive zu dem Entwurf eines BGB Bd« II So 802). Aber das Gesetz hat es für die Übertragbarkeit des Anspruchs nicht genügen lassen, daß der Erblasser den Willen der Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs in klarer weise kundgetan hatte« Es genügt nicht, daß er die Forderung ain den Beklagten stellte, sondern er muß in den Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, wie sie durchweg zunächst zv/ischen den Se-
traglichen Anerkenntnisses und der Begründung der Rechtshän-
Sinne der Begründung des Prozeßverhältnisses mit dem Beklagten
 teiligten stattfinden« die vertragliche Anerkennung des An-
spruchs
 Gleichbehandlung des ver-
gigkeit spricht aber dafür, daß die Rechtshängigkeit im
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zu verstehen ist«, Aus Billigkeitsmomenten des Einzelfalles mag man zunächst geneigt sein, den Zeitpunkt vorzuverlegen und die Verkehrsfähigkeit des Anspruchs auch dann zu bejahen, wenn die Verhandlungen über die Anerkennung des Anspruchs vor dem Abschluß standen oder wenn der Betroffene den Anwalt mit der Klageerhebung beauftragt oder ein Armenrechtsgesuch für die einzureichende Klage gestellt hatte* Solche Erwägungen rechtfertigen es aber nicht, die gesetzliche Grenze beiseite zu schieben und damit zwangsläufig Rechtsunsicherheit zu schaffen* Denn wenn der maßgebliche Zeitpunkt erst einmal entgegen dem Wortlaut des Gesetzes vorverlegt wird, ist es kaum einzusehen, weshalb es gerade auf die Einreichung der Klageschrift ankommen und aus welchem Grunde die Rechtswohltat nicht Platz greifen soll, wenn der Erblasser den Klageauftrag erteilt oder ein Armeni*echtsgesuch gestellt hatte*
Angesichts des Standpunktes unserer Rechtsordnung, die den höchstpersönlichen Charakter des Schmerzensgeldanspruchs besonders betont, muß auch verneint werden, daß ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Anspruchs weiter zu erleichtern, als es der Wortlaut des Gesetzes vorschreibt* Die Streitfrage gewinnt in der Regel Bedeutung, wenn der Betroffene alsbald nach dem Schadensereignis stirbt* Ra unser Recht einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen grundsätzlich ausschließt, stehen in diesem Palle zu demeist nur Forderungen von relativ geringer Höhe im Streit* Von der Möglichkeit, auf eine baldige Zustellung der Klage hinzuwirken, ist auch eine arme Partei nicht ausgeschlossen (vgl* § 111 Abs* 4 GKG)*
Daß es in einem kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht immer gelingt, den Anspruch vererblich zu machen, liegt in der Eigenart der gesetzlichen Regelung begründet, die grund-
 
sätzlich nur dem Betroffenen persönlich ein Schmerzensgeld zu-kommen lassen will«, Ein Vorziehen des maßgeblichen Zeitpunktes würde im übrigen auch die frühe Zugriffsmöglichkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge haben, an der dem Gläubiger nicht gelegen sein wirdo
 Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, die § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB seinem Wortlaut entsprechend dahin versteht, daß der Schmerzensgeldanspruch erst dann vererblich ist, wenn er im verfahrensrechtlichen Sinn rechtshängig gemacht wurde (so auch Stein/Jonas ZPOKomm 18« Aufl« §§ 267 II 5, 496 Amu«, IV 5; Rosenberg aaO § 72 I 1, § 97 III 2- BGB RGRIC 11« Aufl« § 847 Ann. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6o Aufl« TZ 923; Hofmann, VersR 1958, 434; a„M. Geigel, Haftpflichtprozeß 10«, Aufl«, Kap« 6 Nr« 16; Palandt BGBKomm 19* Aufl«, § 847 Anm« 5 b; Schneider, BR 1940, 1341; Münzel, VersR 1956, 207; OLG Karlsruhe, HJW 1959, 1372)«
Demgemäß war der Schmerzensgeldanspruch unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen« Die Kosten des Rechts-
 
mittelverfahrens waren gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen«, Uber die Kosten der ersten Instanz wird das Landgericht in dem Schlußurteil zu entscheiden haben«
Engels	Die	Bundesrichter	Dr« KoE«,Meyer
 und Hanebeck sind beurlaubt«
Engels
 Dr* Hauß
 Dr* Pfretzschner