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BGH

Gericht: BGH

Die Erstbeklagte ließ am 29- funi 1953 durch den in ihren Diensten stehenden Zweitbtklagten einen alten Postomnibusj der nach seinem Umbau nur noch zur Güterbeförderung verwendet wurde, von dem Standort Lauda nach Hard-heim bringen, damit er in ihrer dortigen Reparaturwerkstatt aüf Mängel untersucht würde, deren Ursache ihr Instandsetzungstrupp bei einer oberflächlichen Nachschau in Lauda nicht hatte feststellen können« Lei Zweitbeklagte fuhr mit dem Wagen auf der Straße Dittigheii* - TauberbiBchofsheim mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st* Kurz vor einer leichten Linkskurve bei km 3,9 bren.&te er, viuil er an einen vor ihm fahrenden Radfahrer he range kommen war, den er nicht in der Kurve überholen wollte. Sie haben vorgebracht, an dem Wagen hätten sich vor dem Unfall keine solchen Mängel gezeigt, daß er nicht nach Hardheira habe überführt werden können« Der Zweitbeklagte habe vor der Abfahrt eine Probubrearnung vorgenommen und auch unterwegs vor c m Unfall schon einmal zu bremsen gehabt, ohne daß hierbc i eine mangelhafte Bremswirkung in Erscheinung getreten 3ti. Die Beklagten haber die Ansicht vertreten, daß den Kläger ein eigenes Veit, ehulden an seinem Unfall treffe« Wegen Unübersichtlichkeit der Kurve habe er langsamer und noch weiter rechts fahren müssen9 als er es getan habe; bei größerer Aufmerksamkeit hätte er das seitliche Abweichen des PostomnibusBes re mitzeitig bemerken und den Zusammenstoß vermeiden können» 1„ Wie das Berufungsgericht auf Grund des Befundes der von dem Sachverständigen Dietl nach dem Unfall vorgenommenen Untersuchung und der Zeugeraussagen der mit dem Wagen befaßt gewesenen Bediensteten der Erstbeklagten aüis erwiesen angesehen hat, hat es sicn cei dem Postomnibus um ein Fahrzeug gehandelt, das aus tarn Baujahr 1939/40 stammte und infolge Alterserscheinursen technisch verbraucht war. In der Nacht zu dem 10- April 1953 hatten bei einer Fahrt nach Würzburg aber auch die Bremsen bereits cerartig versagt, daß der Wagen zur Reparatur hatte abgenchleppt werden müssen. den seien, Dietl als Sachverständigen - und nicht lediglich als sachverständigen Zeugen - ml vernehmen, so war das Berufungsgericht doch nicht gehindert, sich dessen Prüfungsbefund zu eigen zu machen» laß die Sachkunde des Sachverständigen von den Beklagten in Zweifel gezogen worden sei, geht aus ihrem Schriftsatz vom 23» September 1955 nicht hervor» Abgesehen davon würde sich durch die Ersetzung von Teilen des Fahrzeugs schwerlich etwas daran gewidert haben, daß dieses in seiner Gesamtheit dennoch verbraucht und technisch nicht mehr zuverlässig war, Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beweise rdigung auf die Bekundungen sämtlicher von der Revision iwähnten Zeugen bezogen und sie daher keineswegs unberücksichtigt gelassen. 2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Auffassung gebangt, daß die Beklagten dem Kläger nicht nur nach dem 3 ;: aßenverkehrsgesetz Soweit ihm zu dem Vorwurf gemacht worütr ist, vor Antritt der Fahrt keine Bremsprüfung vorgenoimic n zu haben, hat das Berufungsgericht allerdings keinen hinreichenden Beweis dafür als • erbracht angesehen, daß die ]remsen des Fahrzeuges in gleicher Weise wie bei dem Unfal]geschehen auch bei einem vorherigen Bremsversuch bereite versagt haben würden. Das Berufungsgericht hat aber ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er auf der Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st gefahren ist und mit dieser Geschwindigkeit obendrein vor der für ihn wenig übersichtlicnen Kurve zu dem Überholen des vor ihm fahrenden Radfahrers angesetzt hat, obwohl er den unzuverlässigen Zustand des Fahrzeugs gekannt habe und mit plötzlich auftretenden Störungen habe rechnen müssen. Biese Beweiswürdigung leidet sich nicht darunter, daß nicht das Berufungsgericht noch besonders auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen ist, in Hardheim seien nur kleinere P.eparaturen aus gefühlt worden. Seine Schadensersatzpflicht ist daher nach § 823 BGB begründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob das Berufungsgericht mit Recht ein für den Unfall ursächlichei, schuldhaftes Verhalten auch darin erblickt hat, daß er nicht sofort zu bremsen aufgehört und das Fahrzeug nach ;eohts zurückgelenkt hat, als der Wagen beim Bremsen nach links zog« b) Die Schadensersatspflicht der Erstbeklagten ist vom Berufungsgericht auf Grund des § 823 BGB mit der Erwägung bejaht worden, es sei ein allgemeiner Organisationsfehler gewesen, daß die Weiterbenutzung des Wagens angeordnet worden sei, obwohl seine Verbrauchtheit und'leichte Anfälligkeit den leitenden orellen der Erstbeklagten habe bekannt sein müssen und sie sich darüber hätten im klaren sein müssen, daß so plötzliche schwerwiegende Störungen wie das Ausfallen der Bremsen bei der Fahrt nach Würzburg im April 1953 jederzeit wieder auftreten konnten. Der Wagen sei dem Postamt Lauda im he/ember 1952 zugewiesen worden, damit er als Gepäckwagen noch seine letzten etwa 20.000 km in diesem Bezirk abfahren seilte« Wenn man schon, nur um einem gewissen Schema der Ausnutzung eines Wagens bis zu einer gewissen Kilometerzahl zu genügen, einen solchen Wagen in Verkehr bringe und trotz ständiger Reparaturbedürftigkeit darin belasse, co müsse man in vollem Umfange die sich daraus ergebenden Je:,ähren und zivilrechtlichen Haftungsfolgen auf sich nehmen. Soweit nicht die Revision ihnen gegenüber auf die bereits erwähnten unbegründeten Angriffe gagen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückkommt, bemängelt sie auch nur, es sei übersehen, de3 die Erstbeklagte eine ständige Überwachung ihrer Kraftfahrzeuge vorsehe, die nach den Aussagen der vernommenen beugen auch bei dem am Unfalltage benutzten Omnibus ständig durchgeführt worden sei. 3. Da sich der Unfall des Klägers beim Betrieb sowohl des Postkraftwagens als auch seines eigenen Motorrades ereignet hat, würde er nach § 17 A.»u 1 StVG zur Schadensausgleichung verpflichtet sein und sich gegebenenfalls eine Minderung seiner Schadensersätzen*] gliche gefallen lassen müssen, wenn er nicht beweist, daß der Unfall ein für ihn unabwendbares Ereignis gewesen ist (§ 7 AbB 2 StVG). Wie sich das Landgericht bei dieser Prüfung auf Grund der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen und der Lichtbilder bei den Strai akten HflB Cs 175/53 AG Tauberbischof sheim mit den aus ihnen ersichtlichen Bremsspuren beider Fahrzeuge ein anschauliches Bild von der Unfallörtlichkeit und dem Unfallgeschehen gemacht hat, so auch das Berufungsgericht, das der Beurteilung der Fahrweise des Klägers durch das Landgericht mit ergänzender Betrachtung beigetreten ist und an ihr ai ;h bei Berücksichtigung deB Berufungsvorbringens festgelir .ten hat. Ob der Kläger bei Anwendung äußerster Sorgialt seine Fahrgeschwindigkeit bei seiner Annäherung an die leichte Kurve mit der für ihn gegebenen Sichtweite von 90 bis 100 m hätte vermindern müssen oder vor dem Omnibus i ach rechts auf den mit Steinen eingefaßten Gehv/eg hätte aus; riehen können und müssen, ist von den Vordergerichten * ;prüft und ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint worden Soweit sie zu dem Ausdruck gebracht haben, daß ihm ein de: artiges Ausweichen nicht ”zu- ' zu demuten” gewesen sei, ist di: r damit begründet worden, daß der Kläger andernfalls gc tlirzt oder in den Graben hinter dem schmalen Gehv/eg geraten wäre.

Zitierte Normen: § 2 ZPO § 823 BGB § 7 StVG
FeststellungWagenUnfallBerufungsgerichtFahrzeugZweitbeklagteKlägerLaudaRevision

Volltext der Entscheidung

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23M) OSO
Verkündet
 am 30* April 1957 Kriegl, Justizobersekretär , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen dec Volkes
 In dem Rechtss treit
1. der Deutschen Bundespost, rartreten duroh die Oberpostdirektion Karlsruhe,
2« des Kraftfahrers Karl H HIM in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionakläger, - Prozeßbevollmächtigters Recitsenwalt Prof«Dr*
gegen
 in
den Mtl Kl
r Josef D traße,
 Kläger, Berufungsbekla p:en und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rec'itsanwali
 hat der VI* Zivilsenat des Bu Uesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. .April r'57 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Cleinewefers, Dr. Engels, Dr.K,E. Meyer, Hanebeck und 10 % Eauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der 2jklagten cegen das Erteil des 1. Zivilsenats des Jberlan sagerichts in Karlsruhe vom 11* Apri . 1956 vnrd zurückgewissen.
Die Kosten der Rev jion werden den Beklagten auferlegt.
Von ' chts wagen
/ft
 
Tatbestand i
Die Erstbeklagte ließ am 29- funi 1953 durch den in ihren Diensten stehenden Zweitbtklagten einen alten Postomnibusj der nach seinem Umbau nur noch zur Güterbeförderung verwendet wurde, von dem Standort Lauda nach Hard-heim bringen, damit er in ihrer dortigen Reparaturwerkstatt aüf Mängel untersucht würde, deren Ursache ihr Instandsetzungstrupp bei einer oberflächlichen Nachschau in Lauda nicht hatte feststellen können« Lei Zweitbeklagte fuhr mit dem Wagen auf der Straße Dittigheii* - TauberbiBchofsheim mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st* Kurz vor einer leichten Linkskurve bei km 3,9 bren.&te er, viuil er an einen vor ihm fahrenden Radfahrer he range kommen war, den er nicht in der Kurve überholen wollte. Da cie Bremsen auf die Räder ungleich wirkten, wurde der Wa^en nach links gezogen.
Der Kläger kam dem Omnibus auf seinem Motorrad mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/at entgegen. Er fuhr in seiner Fahrtrichtung ziemlich rechte, bremste sofort ab und wich noch weiter nach rechts au- Dennoch kam es zu einem Zusammenstoß« Der Kläger wurt £ Uber eie Straßenböschung geschleudert und erlitt schwere VerletZungen«
Wegen der Unfallfolgen hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz ii Anspruca genommen. Er hat der Erstbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, den Wagen auf die Fahrt geschickt zu haben, obwoll er nicht mehr verkehrssicher gewesen sei; dabei sei der Zkeitbeklagte nicht einmal zu besonderer Vorsicht ermahnt worden. Dam Zweitbeklagten hat der Kläger vorgeworfen * die Fahrt auegeführt zu haben und hierbei obertdrein zu schnell gefahren zu sein,
 obwohl er die Mängel des Wagent gekannt habe; zu demindest habe er es unterlassen, sich v< i Antritt der Fahrt ven der* Bremswirkung zu überzeugen. Der Kläger hat Zahlung von 25-118,08 DM einschließlich 20.000 DM Schmerzensgeld verlangt und festzustellen beantragt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch allen zukünftig noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen«
Die Beklagten sind den Sc l uldvorwürfen des Klägers entgegengetreten. Sie haben vorgebracht, an dem Wagen hätten sich vor dem Unfall keine solchen Mängel gezeigt, daß er nicht nach Hardheira habe überführt werden können« Der Zweitbeklagte habe vor der Abfahrt eine Probubrearnung vorgenommen und auch unterwegs vor c m Unfall schon einmal zu bremsen gehabt, ohne daß hierbc i eine mangelhafte Bremswirkung in Erscheinung getreten 3ti. Er habe daher auch nicht besonders langsam zu fahren brauchen. Hilfsweise- hat sich die Erstbeklagte zu ihrer Entlastung darauf berufen, daß sich der Zweitbeklagte bei sorgfältiger Auswahl und ständiger Überwachung al3 guter unci zuverlässiger Fahrer erwiesen habe. Die Beklagten haber die Ansicht vertreten, daß den Kläger ein eigenes Veit, ehulden an seinem Unfall treffe« Wegen Unübersichtlichkeit der Kurve habe er langsamer und noch weiter rechts fahren müssen9 als er es getan habe; bei größerer Aufmerksamkeit hätte er das seitliche Abweichen des PostomnibusBes re mitzeitig bemerken und den Zusammenstoß vermeiden können»
Das Landgericht hat vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsia Oger den bezifferten Klageanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen.
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 Mit der Berufung haben die Beklagten das Ziel verfolgt, ihre Haftung auf 3/4 des naet dem Straßenverkehrsgesetz ;orse tzbaren Schadens zu beschränken«
Das Oberlandesgericht hat den bezifferten Klagean-,Spruch zu einem Teilbetrag von 1895,40 DM (abgetretener
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 Anspruch des Vaters des Klägers) abgewiesen, im übrigen aber das landgerichtliche Urteil bestätigt«
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre Anträge aus der Berufungsinstanz wiederholen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«
EntscheidungsgrÜnC:%
1„ Wie das Berufungsgericht auf Grund des Befundes der von dem Sachverständigen Dietl nach dem Unfall vorgenommenen Untersuchung und der Zeugeraussagen der mit dem Wagen befaßt gewesenen Bediensteten der Erstbeklagten aüis erwiesen angesehen hat, hat es sicn cei dem Postomnibus um ein Fahrzeug gehandelt, das aus tarn Baujahr 1939/40 stammte und infolge Alterserscheinursen technisch verbraucht war. Fast täglich, so hat dt e Berufungsgericht festgestellt, waren kleinere Reparaturen notwendig. In der Nacht zu dem 10- April 1953 hatten bei einer Fahrt nach Würzburg aber auch die Bremsen bereits cerartig versagt, daß der Wagen zur Reparatur hatte abgenchleppt werden müssen. In der zweiten Woche vor dem Unfall hatte sich erneut gezeigt, daß die Bremsen nicht mehr in Ordnung waren. Der
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Leiter der Kraftfahrzeugstelle Lauda hatte dies der Oberpostdirektion in Karlsruhe fernmündlich gemeldet und ein Ersatzfahrzeug angefordert« Ali der Omnibus am 26. Juni 1953 durch den Instandsetzung! trupp des Direktionshezirks in Lauda überprüft wurde, ergec sich, daß der Wagen bei Vollbremsung einen kleinen Kuck machte. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, der leuge	einer der Fahrer
 des Wagens, habe öfter verlangt, den Wagen aus dem Verkehr zu ziehen: jedesmal wenn er den Wagen gefahren habe, habe er sich besorgt gefragt, was vwieder passieren würde.
Die Revision wendet siel gegen diese Feststellungen mit Verfahrensrügen aus §§ 2üi, 139 ZPO. Indessen vermögen ihre Angriffe die Feststellungen nicht zu erschüttern.
a)	Es kann dahingestellj bleiben, ob das Berufungsgericht aus der Aussage des ge igen	daß die Post-
fahrzeuge der vorliegenden Art aus dem Baujahr 1939/40 im Kriege bei der Fronthilfe der deutschen Bundespost eingesetzt gewesen seien, ohne weit ires schließen durfte, daß dies auch bei dem hier in Reet stehenden Wagen der Fall gewesen ist. Selbst wenn diese Annahme des Berufungsgerichts in den Bekundungen des Zeuger ceine hinreichende Grundlage fände, blieben die tatst! Glichen J-st Stellungen über die schlechte Beschaffenheit c 33 Wagens zur Unfallzeit hiervon unberührt«
b)	Die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte der Beurteilung des Widens durch den Sachverständigen Dietl nicht widersproche /1 habe, ist ersichtlich in dem Sinne gemeint gewesen, dai der Beurteilung sachlich nichts habe entgegengesetzt \t:den können. Mögen die Beklagten auch erklärt haben, sie nicht damit einverstan-
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den seien, Dietl als Sachverständigen - und nicht lediglich als sachverständigen Zeugen - ml vernehmen, so war das Berufungsgericht doch nicht gehindert, sich dessen Prüfungsbefund zu eigen zu machen» laß die Sachkunde des Sachverständigen von den Beklagten in Zweifel gezogen worden sei, geht aus ihrem Schriftsatz vom 23» September 1955 nicht hervor»
c)	Für das Berufungsgericht hat kein Anlaß bestanden, das richterliche Pragerecht dahin auszuüben, ob Teile des alten Fahrzeuges erneuert worden sind. Mit dem neuen Vorbringen, daß von 1946 bis 1955 fbi rund 12.000 DM Brsatz-beschaffungen vorgenommen worden seien, können die Beklagten im Revisionsverfahren nicht meh * gehört werden. Abgesehen davon würde sich durch die Ersetzung von Teilen des Fahrzeugs schwerlich etwas daran gewidert haben, daß dieses in seiner Gesamtheit dennoch verbraucht und technisch nicht mehr zuverlässig war,
d)	Zu Unrecht rügt die Revision, daß einzelne Zeugenaussagen nicht gewürdigt worden ctien. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beweise rdigung auf die Bekundungen sämtlicher von der Revision iwähnten Zeugen bezogen und sie daher keineswegs unberücksichtigt gelassen.
Sie zu werten, unterlag seiner frei u: tatrichterlichen Beurteilung; es war nicht genötigt, cie von den Beklagten gewünschten Schlüsse aus ihnen zu jcehen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über die ; ieschaffe}.heit des Wagens sind für das Revisionsgericn bindend.
2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Auffassung gebangt, daß die Beklagten dem Kläger nicht nur nach dem 3 ;: aßenverkehrsgesetz

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in dem beschränkten Rahmen seiner Bestimmungen haften, wie sie es allein gelten lassen wollen, Bondern daß sie ihm auch unter dem rechtlicher Gesichtspunkt der Haftung aus unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet sind.
Ohne Rechtsirrtum ist es davon ausgegangen, daß die Überführung d§s Fahrzeugs nett Hardheim zur Untersuchung und Reparatur keinen hoheitl.. eben Charakter getragen hat, die Grundsätze der Haftung hi r Amtspflichtverletzungen daher nicht eingreifen, soncUrn die allgemeinen Bestimmungen der §§ 823 ff BGB zur Anwendung gelangen,
a) Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Zweitbeklagte den.Unfall schuldhaft verursacht hat. Soweit ihm zu dem Vorwurf gemacht worütr ist, vor Antritt der Fahrt keine Bremsprüfung vorgenoimic n zu haben, hat das Berufungsgericht allerdings keinen hinreichenden Beweis dafür als • erbracht angesehen, daß die ]remsen des Fahrzeuges in gleicher Weise wie bei dem Unfal]geschehen auch bei einem vorherigen Bremsversuch bereite versagt haben würden. Das Berufungsgericht hat aber ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er auf der Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st gefahren ist und mit dieser Geschwindigkeit obendrein vor der für ihn wenig übersichtlicnen Kurve zu dem Überholen des vor ihm fahrenden Radfahrers angesetzt hat, obwohl er den unzuverlässigen Zustand des Fahrzeugs gekannt habe und mit plötzlich auftretenden Störungen habe rechnen müssen. Er habe gewußt, daß an dem Wagen, etwas nicht in Ordnung gewesen sei, daß der Instandst^angstrupp hei der Nachschau in Lauda die Ursache der Märi ji nicht habe finden können und der Wagen nach Hardheim Lase gebracht werden sollen, *
 
um dort genauer untersucht zu werden. Nach der durch die Aussagen der Zeugen BuH^und Hü£I3/hes tätig ten allgemeinen Lebenserfahrung sei überdies anzunehmen, daß die drei Fahrer der Postwagen in Lauda (Bu£iJ[f* HÜMBlund der Zweitbeklagte) über Fehler, die sich an len nur 8 Wagen zeigten, miteinander gesprochen hätten, numal sie nicht immer denselben Wagen hätten fahren müssen., und der Zweitbeklagte daher auch gewußt habe, dab u-r Wagen nach links zog und die Bremsen nicht- richtig 'u.ktionierten,
 Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der von der 'Revision vertretenen Meinung sind es nicht bloße Vermutungen, von denen das Berufungsgericht hinsichtlich der Kenntnis des Zweitbeklagten von dem mangelhaften ZuBtand des Postfahrzeugs sich hat leiten lassen, vielmehr lassen seine Ausführungen erkennen, daß es auf Grund der erwähnten Zeugenbekundunjsn in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung dii cargelegte Kenntnis des Zweitbeklagten trotz seines BesJreitens tatsächlich für gegeben gehalten hat.
Biese Beweiswürdigung leidet sich nicht darunter, daß nicht das Berufungsgericht noch besonders auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen ist, in Hardheim seien nur kleinere P.eparaturen aus gefühlt worden. Bs trifft nicht zu, daß der Zweitbeklagte aus der Überführung des Fahrzeugs nach Hardheim habe schließen nüssen, es lägen keine wesentlichen Mängel an dem Omnibus /er. Abgesehen davon, daß auch einschneidende Mängel zu i 11-er Behebung nicht immer umfangreiche Reparaturen erfordern, tollte ja in Hardheim überhaupt erst untersucht und fest retellt werden, welche Reparatur notwendig war.
 
Der vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß der Zweitbeklagte die von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen und hierdurch die Körperverletzung des Klägers verursacht hat. Seine Schadensersatzpflicht ist daher nach § 823 BGB begründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob das Berufungsgericht mit Recht ein für den Unfall ursächlichei, schuldhaftes Verhalten auch darin erblickt hat, daß er nicht sofort zu bremsen aufgehört und das Fahrzeug nach ;eohts zurückgelenkt hat, als der Wagen beim Bremsen nach links zog«
b) Die Schadensersatspflicht der Erstbeklagten ist vom Berufungsgericht auf Grund des § 823 BGB mit der Erwägung bejaht worden, es sei ein allgemeiner Organisationsfehler gewesen, daß die Weiterbenutzung des Wagens angeordnet worden sei, obwohl seine Verbrauchtheit und'leichte Anfälligkeit den leitenden orellen der Erstbeklagten habe bekannt sein müssen und sie sich darüber hätten im klaren sein müssen, daß so plötzliche schwerwiegende Störungen wie das Ausfallen der Bremsen bei der Fahrt nach Würzburg im April 1953 jederzeit wieder auftreten konnten. Der Wagen sei dem Postamt Lauda im he/ember 1952 zugewiesen worden, damit er als Gepäckwagen noch seine letzten etwa 20.000 km in diesem Bezirk abfahren seilte« Wenn man schon, nur um einem gewissen Schema der Ausnutzung eines Wagens bis zu einer gewissen Kilometerzahl zu genügen, einen solchen Wagen in Verkehr bringe und trotz ständiger Reparaturbedürftigkeit darin belasse, co müsse man in vollem Umfange die sich daraus ergebenden Je:,ähren und zivilrechtlichen Haftungsfolgen auf sich nehmen.
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
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Soweit nicht die Revision ihnen gegenüber auf die bereits erwähnten unbegründeten Angriffe gagen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückkommt, bemängelt sie auch nur, es sei übersehen, de3 die Erstbeklagte eine ständige Überwachung ihrer Kraftfahrzeuge vorsehe, die nach den Aussagen der vernommenen beugen auch bei dem am Unfalltage benutzten Omnibus ständig durchgeführt worden sei. Indessen besteht kein Grund z : der Annahme, daß dem Berufungsgericht der hierauf bezügliche Teil der Zeugenaussagen entgangen sein sollte, hat c doch von UberprÜfungs-und Reparaturmaßnahmen dieses technischen Dienstes berichtet. Auch wenn die Fahrzeuge der Erstbs.:lagten einer regelmäßigen technischen Überwachung unterzogen wurden, hat es das Berufungsgericht mit Recht als fehlerhaft angesehen, ein Fahrzeug um der Ausnutzung bis zu vorgegebener Kilometer-? zahl halber auch dann noch im Verkehr zu belassen, wenn es so verbraucht und anfällig war, daß jederzeit mit plötzlichen schwerwiegenden Störungen w e dem Versagen der Bremsen zu rechnen war.
3. Da sich der Unfall des Klägers beim Betrieb sowohl des Postkraftwagens als auch seines eigenen Motorrades ereignet hat, würde er nach § 17 A.»u 1 StVG zur Schadensausgleichung verpflichtet sein und sich gegebenenfalls eine Minderung seiner Schadensersätzen*] gliche gefallen lassen müssen, wenn er nicht beweist, daß der Unfall ein für ihn unabwendbares Ereignis gewesen ist (§ 7 AbB 2 StVG). In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht diesen Beweis jedoch für geführt e:achtet.
Dem kann von der Revision nie ht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Rechtsbeg iff des unabwendbaren Ereignisses verkannt worden sei. Lu Landgericht hat in

seinen vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen die Voraussetzungen für das Vorlagen eines unabwendbaren Ereignisses zutreffend gekennzeichnet und folgerichtig darauf abgestellt, ob der Kläger äußerste Sorgfalt angewendet hat. Wie sich das Landgericht bei dieser Prüfung auf Grund der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen und der Lichtbilder bei den Strai akten HflB Cs 175/53 AG Tauberbischof sheim mit den aus ihnen ersichtlichen Bremsspuren beider Fahrzeuge ein anschauliches Bild von der Unfallörtlichkeit und dem Unfallgeschehen gemacht hat, so auch das Berufungsgericht, das der Beurteilung der Fahrweise des Klägers durch das Landgericht mit ergänzender Betrachtung beigetreten ist und an ihr ai ;h bei Berücksichtigung deB Berufungsvorbringens festgelir .ten hat. Zweifel daran, daß es das Berufungsgericht an st chentsprechonder Beurteilung habe fehlen lassen, sind daher nicht begründet. Ob der Kläger bei Anwendung äußerster Sorgialt seine Fahrgeschwindigkeit bei seiner Annäherung an die leichte Kurve mit der für ihn gegebenen Sichtweite von 90 bis 100 m hätte vermindern müssen oder vor dem Omnibus i ach rechts auf den mit Steinen eingefaßten Gehv/eg hätte aus; riehen können und müssen, ist von den Vordergerichten * ;prüft und ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint worden Soweit sie zu dem Ausdruck gebracht haben, daß ihm ein de: artiges Ausweichen nicht ”zu- ' zu demuten” gewesen sei, ist di: r damit begründet worden, daß der Kläger andernfalls gc tlirzt oder in den Graben hinter dem schmalen Gehv/eg geraten wäre. Festgestelltermaßen hat er, wie dies auch die Fahrspuren auf den Lichtbildern zeigen, unter scharfem Brems: i auf der äußersten rechten Straßenseite knapp am Straße}reand an dem Omnibus vorbei-zukommen gesucht. Es ist frea von rechtlichen Bedenken, daß die Vordergerichte zu de: Auffassung gelangt sind, er habe damit das äußerste geta: ; was er habe tun können,
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um bei Erkennbarkeit des auffallenden Abv/eichens des Postfahrzeugs nach links der ihm drohenden Gefahr zu. entgehen .
Eine Mitbeteiligung des Klägers an der fragung der Uhfallschäden ist hiernach mit Hecht abgelehnt worden.
Die Kostenentscheidung beruh auf § 97 2K>.
Dr. Kleinewefers	Dr.	Engel?	Dr.K.B.Meyer
 Hanebec.kr	Dr.	Hauß

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