Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 8. Mit Recht ist das Berufungsgericht auf der Grundlage des § 32 ZPO von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Streitsache ausgegangen. Die Vorschriften der Art. 6 und 7 des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe vom 10. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Arrest im vorläufigen Verfahren wegen fehlenden Arrestgrundes als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben wird, diese Entscheidung den über den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entscheidenden Richter bindet (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 145/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1 . 2. 3. 4. 5. 6. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 8. Januar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Mai 1983 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Mit Recht ist das Berufungsgericht auf der Grundlage des § 32 ZPO von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Streitsache ausgegangen. Die Vorschriften der Art. 6 und 7 des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe vom 10. Mai 1952 (BGBl. 1972 II S. 655) enthalten keine davon abweichende Regelung. Das folgt schon daraus, daß die Vertragsstaaten des Übereinkommens sich nicht auf eine Regelung der Schadensersatzpflicht des Gläubigers für den Fall der Aufhebung des Arrestes haben einigen können (BT-Drucks. VI/2224 S. 37, 39). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Arrest im vorläufigen Verfahren wegen fehlenden Arrestgrundes als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben wird, diese Entscheidung den über den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entscheidenden Richter bindet (vgl. Senat BGHZ 75, 1, 5; Teplitzky NJW 1984, 850, 851 f). Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Schmitz Bischoff