Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Februar 1973 bei dem Berufungsgericht eingegangen, Dieses hat gemäß § 238 Abs, 1 Satz 2 ZPO das Verfahren auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt und diesen Antrag durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Gegen 16,00 Uhr, noch bevor er mit dem Diktat hatte beginnen können, erhielt er jedoch einen telefonischen Anruf seiner Verlobten, die ihn um eine sofortige persönliche Unterredung bat; sie hatte einen Arzt aufgesucht und wollte ihren Verlobten über das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, Rechtsanwalt S. Aus Aufregung über das ihm von seiner Verlobten mitgeteilte Ergebnis der ärztlichen Untersuchung kehrte er nicht ins Büro zurück und vergaß, daß die Berufungsbegründungsschrift noch anzufertigen und einzureichen war. habe den Streitfall selbständig und nicht nur als bloßer juristischer Hilfsarbeiter behandelt, dessen Verschulden sich die Revisionskläger wie für sonstiges Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten nicht anrechnen zu lassen brauchten, a) Das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts wird dem Prozeßbevollmächtigten dann nicht zugerechnet, wenn <fer Rechtsanwalt an der Bearbeitung des Rechtsstreits lediglich als Hilfsarbeiter der Praxis mitgewirkt hat (vgl. Hingegen kann der Prozeßbevollmächtigte sich nicht auf ein mangelndes Verschulden berufen, wenn dieses einen mitarbeitenden Rechtsanwalt trifft, dem er die selbständige Bearbeitung der Sache übertragen hat (BGH Beschluß v. Es wird stets auf den Einzelfall ankommen, ob der angestellte Rechtsanwalt bloßer Hilfsarbeiter oder selbständig arbeitender Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten ist, der sich - und damit auch die Partei -ein Verschulden dieses Mitarbeiters wie ein eigenes anrechnen lassen muß (BGH Urteil v. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Prozeßbevollmächtigte die Stellung des angestellten Rechtsanwalts in der Praxis im allgemeinen ausgestaltet hat und wie weit dessen Befugnisse gingen. Nicht entscheidend ist, ob er einen vielleicht besonders einfach gelagerten Einzelfall einmal selbständig und ohne Weisungen des Prozeßbevollmächtigten bearbeitet hat, ebensowenig, ob er, der an sich selbständig arbeitet, einmal einen Fall dem Prozeßbevollmächtigten vorträgt und dessen Rat oder gar Weisungen einholt. Auch sind der Umstand, daß der angesteilte Rechtsanwalt nicht bei demjenigen Gericht zugelassen ist, bei dem Prozeßhandlungen vorzunehmen sind, und die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte auch in Fällen, in denen an sich die Postulations fähigkeit des angestellten Anwalts gegeben wäre, sich die Unterzeichnung von Schriftsätzen Vorbehalten hat, für sich allein noch keine Merkmale, daß es sich um einen unselbständigen Hilfsarbeiter gehandelt hat (vgl. im Wiedereinsetzungsgesuch gemacht haben, nicht als ausreichend angesehen, sondern in der mündlichen Verhandlung eine weitere eidesstattliche Versicherung des ebenfalls bei dem Prozeßbevollmächtigten "angestellten" Rechtsanwalt R.herbeigeführt. Im Streitfall hatte er die Weisung zur Einlegung der Berufung gegeben, wenn diese Anordnung dem Rechtsanwalt S. nicht die Stellung innehatte, wie sie ein selbständiger Anwaltsmitarbeiter haben muß, um als Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO angesehen werden zu können. Deshalb brauchen sich die Revisionskläger ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts S. Der Senat hat auch die Frage geprüft, ob den Prozeßbevollmächtigten selbst insofern ein Verschulden trifft, als er für den Fall, daß einer seiner "Angestellten” aus zwingendem persönlichen Grund das Büro verließ, Anweisung hätte geben müssen, was dieser in solchen Notfällen tun mußte. Deswegen war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Verhandlung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. Mai 1974 K r i e g 1 , Amt s inspek to r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 145/73 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. der Frau Anke Klägerin und Viderbeklagten zu 1) und Revisionsklägerin, 2. des Kaufmanns Eike Z t Widerbeklagten zu 2) und Revisionsklägers, beide wohnhaft in H t - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Ri Bj panwait Jörg I, K^pstraße W 9 Beklagten, Widerkläger und Revi s ionsbekla gten, Recht und wälte Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Kullmann für Recht erkannt: I. Auf die Revision wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 1973 aufgehoben. Den Revisionsklägern wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts gewährt. II. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Kraftfahrzeugunfall geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) und deren Ehemann, den Widerbeklagten zu 2), verurteilt. Am 9. Januar 1973 haben die Klägerin und ihr Ehemann Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründving ist zusammen mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-frist am 16. Februar 1973 bei dem Berufungsgericht eingegangen, Dieses hat gemäß § 238 Abs, 1 Satz 2 ZPO das Verfahren auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt und diesen Antrag durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin und ihres Ehemannes. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Revisionskläger hatten im ersten und zweiten Rechtszug zu ihrem Prozeßbevollmächtigten einen Rechtsanwalt bestellt, der in seiner Praxis mehrere Rechtsanwälte als MAngestellte" beschäftigte. Einen von diesen, den lediglich beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt S., hatte er mit der Bearbeitung der vorliegenden Berufungssache beauftragt. Rechtsanwalt S. wußte, daß die Berufungsbegründungsfrist am 9. Februar 1973 ablief; im Fristenkalender waren auch Vorfristen notiert. Er wartete aber noch auf eine Weisung des hinter den Revisionsklägem stehenden Haftpflichtversicherers. Als von diesem am letzten Tag noch keine Nachricht eingegangen war, beabsichtigte er,die Berufungsbegründungs- schrift zu diktieren und nach Unterschrift durch den Prozeßbevollmfichtigten noch an demselben Tag zu dem Gericht bringen zu lassen. Gegen 16,00 Uhr, noch bevor er mit dem Diktat hatte beginnen können, erhielt er jedoch einen telefonischen Anruf seiner Verlobten, die ihn um eine sofortige persönliche Unterredung bat; sie hatte einen Arzt aufgesucht und wollte ihren Verlobten über das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, Rechtsanwalt S. verließ sofort das Büro. Aus Aufregung über das ihm von seiner Verlobten mitgeteilte Ergebnis der ärztlichen Untersuchung kehrte er nicht ins Büro zurück und vergaß, daß die Berufungsbegründungsschrift noch anzufertigen und einzureichen war. II. 1. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt S. habe den Streitfall selbständig und nicht nur als bloßer juristischer Hilfsarbeiter behandelt, dessen Verschulden sich die Revisionskläger wie für sonstiges Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten nicht anrechnen zu lassen brauchten, a) Das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts wird dem Prozeßbevollmächtigten dann nicht zugerechnet, wenn <fer Rechtsanwalt an der Bearbeitung des Rechtsstreits lediglich als Hilfsarbeiter der Praxis mitgewirkt hat (vgl. Stein/Jonas/Ibhle, ZPO 19. Aufl. § 232 Bern. II 3 bei Fn. 27; RG Warn 1936 Nr. 164). Hingegen kann der Prozeßbevollmächtigte sich nicht auf ein mangelndes Verschulden berufen, wenn dieses einen mitarbeitenden Rechtsanwalt trifft, dem er die selbständige Bearbeitung der Sache übertragen hat (BGH Beschluß v. 5. Oktober 1973 - VII ZB 13/72 - VersR 1973, 38 m.w.Nachw.). Es wird stets auf den Einzelfall ankommen, ob der angestellte Rechtsanwalt bloßer Hilfsarbeiter oder selbständig arbeitender Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten ist, der sich - und damit auch die Partei -ein Verschulden dieses Mitarbeiters wie ein eigenes anrechnen lassen muß (BGH Urteil v. 19. Februar 1957 - VIII ZR 284/56 - LM § 233 ZPO Nr. 72). Allgemeingültige Regeln, ob der eine oder andere Fall gegeben ist, lassen sich nicht aufstellen. Vor allem läßt sich entgegen der Ansicht des Kammergerichts nichts für seinen Schluß, Rechtsanwalt S. müsse unabhängig, weisungsfrei, daher selbständig gearbeitet haben, daraus herleiten, daß ein Rechtsanwalt nach den standesrechtlichen Richtlinien die Freiheit seiner anwaltlichen Tätigkeit zu bewahren habe. Ohne maßgebende Bedeutung ist auch die Erwägung, daß es sich bei Rechtsanwalt S. um keinen unerfahrenen, noch der Anleitung bedürftigen Anwalt gehandelt habe. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Prozeßbevollmächtigte die Stellung des angestellten Rechtsanwalts in der Praxis im allgemeinen ausgestaltet hat und wie weit dessen Befugnisse gingen. Nicht entscheidend ist, ob er einen vielleicht besonders einfach gelagerten Einzelfall einmal selbständig und ohne Weisungen des Prozeßbevollmächtigten bearbeitet hat, ebensowenig, ob er, der an sich selbständig arbeitet, einmal einen Fall dem Prozeßbevollmächtigten vorträgt und dessen Rat oder gar Weisungen einholt. Auch sind der Umstand, daß der angesteilte Rechtsanwalt nicht bei demjenigen Gericht zugelassen ist, bei dem Prozeßhandlungen vorzunehmen sind, und die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte auch in Fällen, in denen an sich die Postulations fähigkeit des angestellten Anwalts gegeben wäre, sich die Unterzeichnung von Schriftsätzen Vorbehalten hat, für sich allein noch keine Merkmale, daß es sich um einen unselbständigen Hilfsarbeiter gehandelt hat (vgl. BGH-BeSchluß vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 - LM ZPO § 232 /Ca7 Nr. 23 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt. Zu Recht hat es die an Eidesstatt versicherten Angaben, die der Prozeßbevollmächtigte und Rechtsanwalt S. im Wiedereinsetzungsgesuch gemacht haben, nicht als ausreichend angesehen, sondern in der mündlichen Verhandlung eine weitere eidesstattliche Versicherung des ebenfalls bei dem Prozeßbevollmächtigten "angestellten" Rechtsanwalt R. herbeigeführt. Diese Glaubhaftmachung hat der Senat selbständig zu würdigen (BGHZ 6, 369» 370). Hiernach hat der Prozeßbevollmächtigte alle Fäden in der Hand behalten. Er überwachte den Posteingang, verfügte Rücksprachen, soweit er solche für erforderlich hielt und behielt sich die Unterzeichnung der Schriftsätze vor, die er inhaltlich prüfte und die er notfalls anhielt, wenn er glaubte, daß noch etwas mit dem Verfasser zu besprechen war. Im Streitfall hatte er die Weisung zur Einlegung der Berufung gegeben, wenn diese Anordnung dem Rechtsanwalt S. auch nur durch die Bürovorsteherin übermittelt worden ist. Jedenfalls geht daraus hervor, daß die Frage, ob Berufung eingelegt werden sollte, nicht Rechtsanwalt S. - zu demindest nicht allein - entscheiden durfte. Auch das zeigt, daß Rechtsanwalt S. nicht die Stellung innehatte, wie sie ein selbständiger Anwaltsmitarbeiter haben muß, um als Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO angesehen werden zu können. Deshalb brauchen sich die Revisionskläger ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts S. nicht anrechnen zu lassen. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob den Rechtsanwalt S. deswegen, weil er das Büro verließ und sich um das Schicksal der Berufungsbegründungsschrift nicht mehr kümmerte, ein Verschulden trifft oder nicht. 2. Der Senat hat auch die Frage geprüft, ob den Prozeßbevollmächtigten selbst insofern ein Verschulden trifft, als er für den Fall, daß einer seiner "Angestellten” aus zwingendem persönlichen Grund das Büro verließ, Anweisung hätte geben müssen, was dieser in solchen Notfällen tun mußte. Dies zu verlange würde indes eine Überspannung der zu fordernden Voraussicht und Sorgfalt bedeuten. Gegenüber einem seit 1969 zugelassenen und seit etwa zwei Jahren in der Praxis tätigen Rechtsanwalt bedurfte es keiner besonderen Anweisung, was er zu veranlassen habe, wenn er aus dring» dem Grunde das Büro verlassen und dabei eine unerledig Fristensache zurücklassen muß. III. Da ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst nicht vorliegt, die Revisionskläger indes für ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts S. nicht einzustehen brauchen, mußte ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs-begründungsfrist gewährt werden (§ 233 Abs. 1 ZPO). Deswegen war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur Verhandlung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird. Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Dunz Dr. Kullmann