Da der Beklagte Landwirtschaft und Schäferei einmal gegen Abfindung der Eltern und Geschwister übernehmen sollte, war er mit Frau und fünf Kindern auf dem Hofe geblieben; nach dem Tode der Mutter überließ ihm der Vater, der als Altbürgermeister über eine für seinen Lebensunterhalt ausreichende Pension verfügte, die selbständige Bewirtschaftung. Kernpunkt des einen war, daß der Beklagte den Hof und die Schäferei übernahm (PI H ^fl/60 des Notariats , in dem anderen (fl H f^P/60) a., an den Erblasser für die Übernahme seiner Anteile am Gesamtgut der Fahrnisgemeinschaft und am Nachlaß der Ehefrau ein Gleichstellungsgeld von 28.209,50 DM zu zahlen. Der Beklagte, der den Umfang des Nachlasses auf einer Heise in die Schweiz ermittelt hatte, wurde hernach vom Amtsgericht des Betruges zu dem Nachteil seiner Miterben für schuldig befunden, weil er bei der Beurkundung des Vertrages der Wahrheit zuwider behauptet hatte, es sei nur ein "Stalla" vorhanden. Dezember I960 vor dem Notariat in E^Pfll^p (fl H ^fl/60) namens des Erblassers mit sich selbst einen "Abfindungsvertrag", durch den er die im April 1946 vereinbarte Gleich Stellungsforderung des Erblassers von 28.209*50 DH mit der Begründung an sich selbst abtrat* daß er und seine Familie im bäuerlichen Betriebe der Eltern und in deren Schäferei Jahrzehnte hindurch gearbeitet' und Dienste geleistet hätten* ohne jemals auf eine angemessene Art lohn oder sonstige Entschädigungen erhalten zu haben; sie hätten niemals einen Verzicht auf Ansprüche aus dieser Arbeit ausgesprochen oder eine Vereinbarung darüber mit den Eltern getroffen; lege man ihren Dienstleistungen einen Mindestanspruch von täglich 3DM zugrundeQ so betrage der Gesaratanspruch* berechnet für 30 Jahre* 32.4Ö0 DM; durch, die Forderungsabtretung sollten diese Gegenansprüche befriedigt und getilgt werden. Sie haben behauptet* der Beklagte habe mit seiner 7-köpfigen Familie von der Landwirtschaft und Schäferei gelebt und seit Jahrzehnten den vollen Nutzen aus ihr gezogen; Ansprüche auf Arbeitsentschädigung hätten nicht bestanden. Er habe auch, nicht etwa im Einverständnis mit seinem Vollmachtgeber, sondern gegen dessen Willen unter Mißbrauch der Vollmacht gehandelt und ihn über den Inhalt der am 1. Er hat vorgetragen, aus dem Betriebe der Landwirtschaft habe er nur den Unterhalt für sich und seine Familie gezogen; auch die anderen Kinder hätten Vorempfänge erhalten. Vor Abschluß des Vertrages vom 8, April I960 habe er den Vater darüber unterrichtet, daß er den Anspruch auf Entschädigung für geleistete Dienste durch die Forderungsabtretung erfüllen wolle; der Vater sei hiermit einverstanden gewesen. Auch mit der Abhebung der 5 000 DM habe der Beklagte einem Wunsche des Erblassers entsprochen; dieser sei in den letzten Lebensjahren gebrechlich gewesen und von Gertrud St^P, einer Tochter des Beklagten, aufopfernd gepflegt worden; hierfür habe ihr der Erblasser etwas zuwenden wollene - Die Kläger haben dieses Vorbringen bestritten. Das Xandgericht hat der Klage stattgegeben Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung der Kläger verurteiltP außer den 33.209950 DM auch 4 # Zinsen von 28,209 5 50 DM seit dem 19. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und unangefochten erwogen hat* haben die Kläger an der von ihnen angostellten Klage ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse. Entgegen der Darstellung in dem Abfindungsvertrag hat dem Beklagten und seiner Familie nach Ansicht des Berufungsgerichts oin Vergütungsanspruch für geleistete Dienste nicht zugestanden. ganzen Jahre über auf dem Hof und in der .Schäferei ge-v/irt schäftet; die Beteiligten an dem Hach laß der Mutter hätten aus dessen Erträgen so gut wie nichts erhalten; auch habe der Vater vom Beklagten keinen Unterhalt bekommen; nicht für seine Eltern oder Geschwister? Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte auch selbst nicht an das Bestehen eines Anspruchs auf eine Entschädigung für seine Tätigkeit geglaubt. habe der Beklagte von einer Lohnforderung für sich und seine Familie nichts gesagt. Bei der Abhebung der 5 000 DM vom Sparkonto seines Vaters hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht als erwiesen anoieht, die ihm erteilte Vollmacht ebenfalls treuwidrig mißbraucht. Dem Beklagten sei es nicht darum gegangen, einen angeblichen Willen des Vaters zu vollziehen, sondern mit Hilfe der Vollmacht angesichts dos bevorstehenden Todes seines bereits bewußtlosen Vaters vollendete Tatsachen zu schaffen; er habe das Geld für eigene Zwecke verwendet. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen, als der Beklagte in dem “Abfindungsvertrag“ vom 8. Die Revision meint, eine Vergütung sei nach § 612 BGB geschuldet gewesen, da die langjährige Verwaltung des Gesamtgutes der Eltern durch den Beklagten und seine Ehefrau, welche die gesamte Last der Haushaltung mit den fremden Schäfern und den landwirtschaftlichen Arbeitskräften getragen habe, nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oine Vergütung für Dienstleistungen als vertraglich geschuldet gelten kann, wenn eine solche Annahme sich nach den Umständen des Falles rechtfertigt. Es hat aber festgestellt9 daß der Beklagte hier wie ein Eigentümer auf dem Hof und in der Schäferei gewirtschaftot hat und daß er und seine Ehefrau oder seine Kinder nicht für den Erblasser oder die anderen Abkömmlinge seiner Eltern gearbeitet haben, sondern für sich selbst und zu ihrem eigenen Hutzen. Daß der Beklagte und seine Familie bei dieser Sachlage für ihre Tätigkeit eine Vergütung hätten beanspruchen können, hat das Berufungsgericht mit Rocht verneint. Das schließe, so meint sie, die Annahme, daß ein Vollmachtsmißbrauch Vorgelegen habe schlechthin aus; der mit den Verhältnissen auf das genaueste vertraute Hotar würde sich sonst einer Pflicht-Widrigkeit schuldig gemacht haben. April I960 geregelten Verhältnisse zu seiner Kenntnis gekommen; unstreitig hat der Beklagte aber beim Abschluß dieses Vertrages und bei den voraufgegangenen Erörterungen nichts von einer Lohnforderung vorlauten lassen, die er für sich und seine Familie stelle; es kann daher nicht unterstellt worden«, daß der Notar von einer solchen Forderung gewußt und nur keinen sachlichen Anlaß gesehen habe, sie in die - nach der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Vertrag säusle- * gung des Berufungsgerichts - saldierende Regelung der gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten einzubeziehen« Mit dieser Forderung ist der Beklagte erst bei der Beurkundung des "Abfindungsvertrages" vom 8* April I960 sich selbst gegenüber hervorgetreten«, Die Angaben, mit denen, er in diesem Vertrage eine Arbeitsentschädigung für sich und seine Familie postulierte, hat er, nach, der Feststellung des Berufungsgerichts wider besseres Wissen gemacht« Baß der Notar dies erkannt hätte, kann wiederum nicht unterstellt werden* Bern Berufungsgericht ist hiernach, darin beizutreten, daß der Beklagte bei dem Abschluß des "Abfiadungsver-tragos" die ihm erteilte Vollmacht des Erblassers mißbraucht hat, Rechtairrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen des § 266 StGB für gegeben gehalten* Ba die GleichStellungsforderung des Erblassers von 28c209,50 BM, über die der Beklagte zu dessen Schaden mißbräuchlich verfügt hat, nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts am 51* März 1964 füllig wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nunmehr darin besteht, den genannten Betrag an die Erbengemeinschaft zu zahlen« b) Was die Abhebung der 5 000 DM betrifft, so steht nicht ein5rechtlicher Anspruch infrage, den die Tochter des Beklagten gegen den Erblasser auf Zahlung dieses Betrages gehabt hätte, vielmehr hat der Beklagte nach seiner Behauptung den Betrag von dem Sparkonto des Erblassers abgehoben, um den Willen des Erblassers zu erfüllen, daß die Enkelin aus seinem Ver-mögbii oine entsprechende Zuwendung erhalten solle«, Bür das Vorhandensein eines solchen Willens hat das Berufungsgericht jedoch keine Anhaltspunkte festzustcllen vermocht; das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten für widerlegt erachtet» Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch hier die ihm durch die Vollmacht des Erblassers eingeräumte Befugnis zur Verfügung über dessen Vermögen vorsätzlich mißbraucht hat, bestehen hiernach gleichfalls keine rechtlichen Bedenken.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZK 145/66
URTEIL
Verkündet am
20. Februar 1968 Kriegl,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Johannes
j
Straße 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Pr.
gegen
1. Karl-Heinz
9
2. Kurt B e > geb. am 1948,
gesetzlich vertreten durch die Mutter, Frau Fried a ßeflHB, _
sämtlich wohnhaft in NflflHHHVstr. •>
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Nüßgeno
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11, Zivilsenats des Qberlandesgorichts Karlsruhe vom 9* August 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am flBBBV 1961 starb der Altbürgermeister Karl Peter BefHP in M^|^. Auf Grund eines Erbvertrages, den er am 10. Januar 1958 mit dem Beklagten, einem seiner Söhne, geschlossen hatte, wurde er von diesem, seinem Sohn Karl und der Klägerin Uta Barbara BeflBK Tochter des für tot erklärten Sohnes Otto, zu je 1/4 und von den Klägern Karl-Heinz und Kurt Befliß? den Kindern des vorverstorbenen Sohnes Adolf, zu je 1/8 beerbt. Der Nachlaß ist noch nicht auseinandergesetzt, Testamentsvollstrecker ist Rechtsanwalt in
Der Erblasser hatte bis zu dem Tode seiner ami 1945 verstorbenen Ehefrau Gertrud BeHIV geh. Ra{ gemeinsam mit dieser im Güterstande der Fahrnisgemeinschaft eine Hofstelle mit Schäferei in betrieben.
Das Gesamtgut hatte aus Grundstücken und Schafställen mit Inventar und Zubehör bestanden; Gertrud ist
außerdem Eigentümerin mehrerer Schafherden und weiterer Grundstücke gewesen»
Da der Beklagte Landwirtschaft und Schäferei einmal gegen Abfindung der Eltern und Geschwister übernehmen sollte, war er mit Frau und fünf Kindern auf dem Hofe geblieben; nach dem Tode der Mutter überließ ihm der Vater, der als Altbürgermeister über eine für seinen Lebensunterhalt ausreichende Pension verfügte, die selbständige Bewirtschaftung.
Mit einer im Jahre 1956 erhobenen Klage verlangten die inzwisehen verstorbenen Söhne Berthold und Josef Be^|9 von ihrem Vater und dem Beklagten Rechnungslegung über die Verwaltung des Nachlasses der Mutter 0 ^P/56 LG K4HHP)9 •Der antragsgemäß verurteilte Beklagte legte für die Jahre 1945 bis 1956 eine Abrechnung vor, ohne die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen aufzuführen und zu belegen. Ein Antrag, ihn zu einer ordnungsmäßigen Abrechnung nach § 886 ZPO anzuhalten, wurde vom Landgericht durch Beschluß vom 7* November 1959 zurückgewiesen, da eine solche nicht mehr möglich sei.
Nachdem mehrere Versuche der Hinterbliebenen, sich über den Nachlaß der Mutter gütlich auseinander-zuoetzen, gescheitert waren, kam nach dem Tode von Josef
und Berthold Befl^P am 1. April I960 eine Einigung zustande, die zu dem Abschluß zweier notariell beurkundeter Verträge führte. Kernpunkt des einen war, daß der Beklagte den Hof und die Schäferei übernahm (PI H ^fl/60 des Notariats , in dem anderen (fl H f^P/60)
übernahm er auch den Nachlaß des verstorbenen Bruders Berthold. Der Beklagte handelte hierbei zugleich im Namen seines Vaters, des Erblassers, ohne ihn bei den Verhandlungen hinzugezogen zu haben; der Vater hatte ihm am 21. Dezember 1950 eine öffentlich-beglaubigte allgemeine Vollmacht erteilt, die ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite. In dem erstgenannten ,rIeilungs- und Übergabevertrag" verpflichtete sich der Beklagte u. a., an den Erblasser für die Übernahme seiner Anteile am Gesamtgut der Fahrnisgemeinschaft und am Nachlaß der Ehefrau ein Gleichstellungsgeld von 28.209,50 DM zu zahlen. Der Nachlaß des Bruders Berthold, den der Beklagte in dem zweitgenannten "Erbteilübertragungsvertrag" gegen Zahlung gewisser Gleichstellungsgelder übernahm, bestand im wesentlichen aus einigen Grundstücken im -
sogenannten "Stallas" -, beweglicher Habe und einem Bankguthaben. Der Beklagte, der den Umfang des Nachlasses auf einer Heise in die Schweiz ermittelt hatte, wurde hernach vom Amtsgericht des Betruges zu dem Nachteil seiner
Miterben für schuldig befunden, weil er bei der Beurkundung des Vertrages der Wahrheit zuwider behauptet hatte, es sei nur ein "Stalla" vorhanden.
Am 8. April I960 schloß der Beklagte kraft der ihm erteilten Vollmacht vom 21. Dezember I960 vor dem Notariat in E^Pfll^p (fl H ^fl/60) namens des Erblassers mit sich selbst einen "Abfindungsvertrag", durch den er die im
,fTeilungs- und Übergabevertrag11 vom 1. April 1946 vereinbarte Gleich Stellungsforderung des Erblassers von 28.209*50 DH mit der Begründung an sich selbst abtrat* daß er und seine Familie im bäuerlichen Betriebe der Eltern und in deren Schäferei Jahrzehnte hindurch gearbeitet' und Dienste geleistet hätten* ohne jemals auf eine angemessene Art lohn oder sonstige Entschädigungen erhalten zu haben; sie hätten niemals einen Verzicht auf Ansprüche aus dieser Arbeit ausgesprochen oder eine Vereinbarung darüber mit den Eltern getroffen; lege man ihren Dienstleistungen einen Mindestanspruch von täglich 3DM zugrundeQ so betrage der Gesaratanspruch* berechnet für 30 Jahre* 32.4Ö0 DM; durch, die Forderungsabtretung sollten diese Gegenansprüche befriedigt und getilgt werden.
Am ■* 1961* einen Tag vor dem Tode des
bereits bewußtlosen Erblassers* hob der Beklagte ferner unter Vorlage der genannten Vollmacht 5 000 DM von dem Sparbuch des Erblassers bei der BezirkaSparkasse in Malsch ab.
Die Kläger sind diesen Maßnahmen des Beklagten entgegengetreten und haben als Mitorben des Altbürgermeisters Be^HB fcit Zustimmung des Testamentsvollstreckers gegen den Beklagten auf Zahlung von 33.209*50 DM zu Händen des Testamentsvollstreckers geklagt.
Sie haben behauptet* der Beklagte habe mit seiner 7-köpfigen Familie von der Landwirtschaft und Schäferei gelebt und seit Jahrzehnten den vollen Nutzen aus ihr gezogen; Ansprüche auf Arbeitsentschädigung hätten nicht bestanden. Im Jahre 1936 habe der Beklagte außerdem ein
Grundstück von jetzt acht Bauplätzen und im Jahre 1948 die Stammherde der Schäferei mit 220 Mutterschafen zu alleinigem Eigentum erhalten. Nicht der Erblasser, «on-dern dessen Ehefrau sei bis zu ihrem Tode Eigentümerin der Schafherden gewesen; die angeblichen Ansprüche des Beklagten hätten also nicht gegen den Erblasser, sondern gegen die Erbengemeinschaft in den Nachlaß der Ehefrau Gertrud Be^B^ gerichtet werden müssen; bei der Auseinandersetzung dieses Nachlasses habe der Beklagte aber von solchen Ansprüchen und der Absicht, sie heimlich durch Insichgeschäft zu erfüllen, nichts verlauten lassen. Er habe auch, nicht etwa im Einverständnis mit seinem Vollmachtgeber, sondern gegen dessen Willen unter Mißbrauch der Vollmacht gehandelt und ihn über den Inhalt der am 1. und 8. April I960 protokollierten Verträge nicht einmal unterrichtet.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweioen.
Er hat vorgetragen, aus dem Betriebe der Landwirtschaft habe er nur den Unterhalt für sich und seine Familie gezogen; auch die anderen Kinder hätten Vorempfänge erhalten. Vor Abschluß des Vertrages vom 8, April I960 habe er den Vater darüber unterrichtet, daß er den Anspruch auf Entschädigung für geleistete Dienste durch die Forderungsabtretung erfüllen wolle; der Vater sei hiermit einverstanden gewesen. Auch mit der Abhebung der 5 000 DM habe der Beklagte einem Wunsche des Erblassers entsprochen; dieser sei in den letzten Lebensjahren gebrechlich gewesen und von Gertrud St^P, einer Tochter des Beklagten, aufopfernd gepflegt worden; hierfür habe ihr der Erblasser etwas zuwenden wollene - Die Kläger haben dieses Vorbringen bestritten.
Das Xandgericht hat der Klage stattgegeben
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlußberufung der Kläger verurteiltP außer den 33.209950 DM auch 4 # Zinsen von 28,209 5 50 DM seit dem 19. November 1964 und 4 # Zinsen von 5 000 DM> seit dem 17. Oktober 1962 an die Erbengemeinschaft auf Ableben des Altbürgermeistcrs Karl Beter zu Händen des- Testamentsvollstreckers
Rechtsanwalt in zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin? die Kläger mit ihren Ansprüchen abzuv/eisen.
Die Kläger beantragen? die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe %
1, Die Kläger machen als Miterben des Altbürger-me ist er o BeflBI einen zu dem Machlaß gehörenden Anspruch geltend. Da Testamentsvollstreckung besteht? könnte nach § 2212 BOB nur der Testamentsvollstrecker den Anspruch gerichtlich geltend machen. Unstreitig hat der Testamentsvollstrecker jedoch der Prözeßfübrung der Kläger zugestimmt. Die Kläger verlangen die Beratung auch nur zü Händen des Testamentsvollstreckers. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und unangefochten erwogen hat* haben die Kläger an der von ihnen angostellten Klage ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse. Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen? daß die Kläger zur Rührung des Prozesses befugt sind. Wie nach den Grundsätzen gewillkürter Prozeßstandschaft
t- o
der Konkursverwalter den Genieinschuldner (BGHZ 35 , 180, 182) und der Nachlaßverwaiter den Erben (BGHZ 38, 281,
283 f) ermächtigen kann, ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, 30 ist dies auch im Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu dem Erben zulässig und wirksam (vgl, BGHZ 38, 281, 287; Bange, Behrbuch des Erbrechts § 29 VI 4 f; £alandt-Keidcl,BGB 27* Aufl. § 2212 Anm. 3; Erman-Hense BGB 4. Aufl. § 2212 Anm. 1; jetzt auch Xipp-Coing, Erbrecht 12. Bearbeitung § 71 I 1; a.A. noch Staudinger-Bittmann, BGB 10/11. Aufl. § 2212 Anm. 3)* Anders mag es soin, wenn der Testamentsvollstrecker sich, hierdurch mit einem vom Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung erklärten Willen erkennbar in Widerspruch setzte (vgl. Johannsen in LH zu § 1984 BGB Nr. 1; Nirk in NJW 1963? 297? 298 a.E.); für eine derartige Annahme liegt aber hier nichts vor.
2. Bas Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB für begründet gehalten, da der Beklagte durch den Abschluß des “Abfindungs-Vertrages” vom 8. April I960 und die Abhebung der 5 000 DM die ihm durch die Vollmacht vom 21. Bezember 1950 eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des Erblassers zu verfügen, zu dessen Schaden vorsätzlich mißbraucht habe.
Entgegen der Darstellung in dem Abfindungsvertrag hat dem Beklagten und seiner Familie nach Ansicht des Berufungsgerichts oin Vergütungsanspruch für geleistete Dienste nicht zugestanden. Es sei mit den Eltern weder vereinbart worden, daß er entschädigt werden solle, noch habe sich dies nach den Umständen des Falles von selbst verstanden. Der Beklagte habe wie ein Eigentümer die
ganzen Jahre über auf dem Hof und in der .Schäferei ge-v/irt schäftet; die Beteiligten an dem Hach laß der Mutter hätten aus dessen Erträgen so gut wie nichts erhalten; auch habe der Vater vom Beklagten keinen Unterhalt bekommen; nicht für seine Eltern oder Geschwister? sondern für sich selbst habe der Beklagte mit seiner Familie gearbeitet; der Erfolg sei ihm und seiner Familie im wesentlichen allein zugute gekommen. Seine Erwartung? einmal Hof und Schäferei zu günstigen Bedingungen zu . übernehmen? sei eingetroffen; dazu habe er in erheblichem Umfange auch Vorempfänge erhalten. Daß ein Ausgleich seiner Leistungen einer sittlichen Pflicht? einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht qder gar einpr Rechtspflicht entsprochen habe? komme, nicht infrage.
Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte auch selbst nicht an das Bestehen eines Anspruchs auf eine Entschädigung für seine Tätigkeit geglaubt. Der Vater habe eine derartige Forderung nicht anerkannt. In dem Erbvertrag? den der Beklagte mit seinem Vater am 10. Januar 1958 geschlossen habe? sei nichts von ihr erwähnt. Auch im 11 lei lungs- und Übergabevertrag” vom 1. April I960 finde eine Lohnforderung keine Erwähnung. Eine solche Forderung würde sich im wesentlichen gegen die Erbengemeinschaft nach der Mutter gerichtet haben? da sie die Eigentümerin der Schafherden gewesen sei? für die der Beklagte angeblich, den Hauptteil seiner Arbeit aufgewendet habe. Obwohl in dem Vertrage vom 1. April I960 die Haeblaßverbindlichkeiten einzeln auf-gezäblt worden seien und alle Haeblaßschulden bei der Auseinandersetzung vom Beklagten übernommen worden seien? habe der Beklagte von einer Lohnforderung für sich und seine Familie nichts gesagt. Im Gegenteil habe sich der
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Beklagte bei der Saldierung äller gegenseitigen Ansprüche dazu bekannt* dem Vater ein Gleichstellungsgeld von 28.209950 DM zu schulden. Daß er mit dem Väter seine Absicht besprochen habe, diese Forderung zu dem Ausgleich einer Lohnforderung an sich, selbst abzutreten, und daß der Vater sich hiermit einverstanden erklärt babe, sei widerlegt; der Vater habe die am 8. April I960 vorge-nommene Abtretung auch nicht genehmigt. Vielmehr habe der Beklagte die Gleicbstellungsforderung des Vater3 ohne Wissen und gegen den Willen des Vaters an sich ab-getreten und sei sich dessen auch'bewußt gewesen; die Erklärungen in dem Abfindungsvertrag über die Entschä-digungsforderung habe er wider besseres Wissen abgegeben.
Bei der Abhebung der 5 000 DM vom Sparkonto seines Vaters hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht als erwiesen anoieht, die ihm erteilte Vollmacht ebenfalls treuwidrig mißbraucht. Daß der Vater durch Hergabe von 5 000 DM -besondere Verdienste seiner Enkelin Gertrud Staub - der Tochter des Beklagten - habe belohnen wollen, sei widerlegt. Dem Beklagten sei es nicht darum gegangen, einen angeblichen Willen des Vaters zu vollziehen, sondern mit Hilfe der Vollmacht angesichts dos bevorstehenden Todes seines bereits bewußtlosen Vaters vollendete Tatsachen zu schaffen; er habe das Geld für eigene Zwecke verwendet.
3o Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Durch die allgemeine unbeschränkte Vollmacht, die der Erblasser dem Beklagten erteilt hatte, war diesem die Befugnis eingeräumt worden, Uber das Vermögen
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dos Erblassers nach außen hin rechtsgeschäftlich wirksam zu verfügen. Solche Verfügungen durfte er aber nur troffen, soweit dies mit den Pflichten vereinbar war«, die ihm im Innenverhältnis dem Erblasser gegenüber oblagen. Er handelte pflichtwidrig, wenn er namens seines Vollmachtgebers eine nicht bestehende Forderung anerkannte und aus dem seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden Vermögen erfüllte. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen, als der Beklagte in dem “Abfindungsvertrag“ vom 8. April I960 die in dem "Teilungs- und Ubergabevertrag11 vom 1. April I960 fest-gelegte Glcicbstellungsforderung des Erblassers von 28.209,50 DM namens des Erblassers an sich selbst abtrat, um auf diese Weise einen Anspruch auf Arbeitsentschädigung zu erfüllen, den er in dem “Abfindungsvertrag sich und seiner Familie zuschrieb. Ein derartiger Anspruch hat, wie das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festgestellt hat, nicht bestanden.
Die Revision meint, eine Vergütung sei nach § 612 BGB geschuldet gewesen, da die langjährige Verwaltung des Gesamtgutes der Eltern durch den Beklagten und seine Ehefrau, welche die gesamte Last der Haushaltung mit den fremden Schäfern und den landwirtschaftlichen Arbeitskräften getragen habe, nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei. Das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 612 BGB übersehen.
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oine Vergütung für Dienstleistungen als vertraglich geschuldet gelten kann, wenn eine solche Annahme
sich nach den Umständen des Falles rechtfertigt. Es hat aber festgestellt9 daß der Beklagte hier wie ein Eigentümer auf dem Hof und in der Schäferei gewirtschaftot hat und daß er und seine Ehefrau oder seine Kinder nicht für den Erblasser oder die anderen Abkömmlinge seiner Eltern gearbeitet haben, sondern für sich selbst und zu ihrem eigenen Hutzen. Hach der Feststellung dos Berufungsgerichts hat es sich, also nicht um Dienstleistungen sondern um eigenbezwecktc und selbstbestimmte Tätigkeit gehandelt. Daß der Beklagte und seine Familie bei dieser Sachlage für ihre Tätigkeit eine Vergütung hätten beanspruchen können, hat das Berufungsgericht mit Rocht verneint.
Die Revision weist weiter darauf hin, daß der ,rAb-findungsvertrag” vom 8, April I960 von demselben Hotar beurkundet worden ist, wie der "Teilungs- und Übergabe-vertrag” vom 1. April I960. Das schließe, so meint sie, die Annahme, daß ein Vollmachtsmißbrauch Vorgelegen habe schlechthin aus; der mit den Verhältnissen auf das genaueste vertraute Hotar würde sich sonst einer Pflicht-Widrigkeit schuldig gemacht haben. Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß es für die Beurteilung der Handlungsweise des Beklagten nicht darauf ankommt, wie der Hotar die Dinge angesehen hat, geht die Revision von einer unzulässigen Unterstellung aus; was der Hotar im einzelnen über die hier ont-scheidungserheblichen Umstände gewußt hat, steht nicht fest. Allerdings sind die im "Teilungs- und Übergabe-Vertrag” vom 1. April I960 geregelten Verhältnisse zu seiner Kenntnis gekommen; unstreitig hat der Beklagte aber beim Abschluß dieses Vertrages und bei den voraufgegangenen Erörterungen nichts von einer Lohnforderung
vorlauten lassen, die er für sich und seine Familie stelle; es kann daher nicht unterstellt worden«, daß der Notar von einer solchen Forderung gewußt und nur keinen sachlichen Anlaß gesehen habe, sie in die - nach der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Vertrag säusle- * gung des Berufungsgerichts - saldierende Regelung der gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten einzubeziehen« Mit dieser Forderung ist der Beklagte erst bei der Beurkundung des "Abfindungsvertrages" vom 8* April I960 sich selbst gegenüber hervorgetreten«, Die Angaben, mit denen, er in diesem Vertrage eine Arbeitsentschädigung für sich und seine Familie postulierte, hat er, nach, der Feststellung des Berufungsgerichts wider besseres Wissen gemacht« Baß der Notar dies erkannt hätte, kann wiederum nicht unterstellt werden*
Bern Berufungsgericht ist hiernach, darin beizutreten, daß der Beklagte bei dem Abschluß des "Abfiadungsver-tragos" die ihm erteilte Vollmacht des Erblassers mißbraucht hat,
Rechtairrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch die subjektiven Voraussetzungen des § 266 StGB für gegeben gehalten*
Ba die GleichStellungsforderung des Erblassers von 28c209,50 BM, über die der Beklagte zu dessen Schaden mißbräuchlich verfügt hat, nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts am 51* März 1964 füllig wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten nunmehr darin besteht, den genannten Betrag an die Erbengemeinschaft zu zahlen«
-H-
b) Was die Abhebung der 5 000 DM betrifft, so steht nicht ein5rechtlicher Anspruch infrage, den die Tochter des Beklagten gegen den Erblasser auf Zahlung dieses Betrages gehabt hätte, vielmehr hat der Beklagte nach seiner Behauptung den Betrag von dem Sparkonto des Erblassers abgehoben, um den Willen des Erblassers zu erfüllen, daß die Enkelin aus seinem Ver-mögbii oine entsprechende Zuwendung erhalten solle«, Bür das Vorhandensein eines solchen Willens hat das Berufungsgericht jedoch keine Anhaltspunkte festzustcllen vermocht; das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten für widerlegt erachtet»
Dieses Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung ist für das Revisionsverfahren bindend; die Revision überschreitet die ihr gezogenen Grenzen, indem sic oine andere Auffassung an seine Stelle zu setzen sucht»
Festgestelltermaßen hat der Beklagte zudem das abgehobene Geld für eigene Zwecke verwendet»
Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch hier die ihm durch die Vollmacht des Erblassers eingeräumte Befugnis zur Verfügung über dessen Vermögen vorsätzlich mißbraucht hat, bestehen hiernach gleichfalls keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist unbegründet»
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Engels
Hanebeck Br« Bode
Br« Hauß
Br. Nüßgens