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BGH · VI ZR 445/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 445/64

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15» April 1964 wird zurückgewiesen. Über diese Straße, die gleichzeitig die Hauptstraße in Wehlen ist, wurden im Jahre I960 im Züge des Ausbaus der Moselstaustufe Zeltingen etwa 85 000 cbm Erdreich mit Lastkraftwagen von der Baustelle Zeltingen nach Graach transportiert. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger nunmehr die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz des ihm durch die Verschmutzung seines Hauses entstandenen Schadens in Anspruch. Eie beklagte Bundesrepublik sei als Bauherrin des Möselausbaus verpflichtet gewesen, sich um die vorauszusehende Gefährdung der Häuser zu kümmern und für AbhiIfemaßnahmen zu sorgen. Eer Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht nur wegen schuldhafter Vernachlässigung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, sondern auch aus dem Grundsatz der Entschädigung bei enteigungsgleichen Eingriffen von hoher Hand Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die zur Erstellung der Staustufe Zeltingen erforderlichen Arbeiten an eine aus drei großen Firmen bestehende Arbeitsgemeinschaft durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag übertragen. August 960 nicht gegeoen sind und daß die Beklagte auch nicht aus dem Rechtsgrund des enteignungsgleichen Bingriffs für die Folgen der Verschmutzung am Hause des Klägers einzustehen hat. Bein Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß sich die beklagte Bundesrepublik beim Ausbau der Mosel wie ein privater Bauherr betätigt hat und daß sich dementsprechend ihre Haftung für schädigende Auswirkungen der mit dem Moselausbau im Zusammenhang stehenden Arbeiten nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts /bemißt* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gemäß § .823 Abs. 2 in Verb, mit § 004 BGB für die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers verantwortlich, da sie den Schaden durch die von ihr in Auftrag gegebenen Ausbaumaßnahmen veranlaßt und die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, die vorauszusehenden schädigenden Einwirkungen durch sachgemäße Anweisungen an die beauftragten Baufirmen zu verhindern. Bie für die Abschnittsleitung der Mose1staustufe Zeltingen maßgebenden Personen der Beklagten hätten auch schuldhaft die Störung ües Eigentums der Straßenanlieger verursacht* Es hätte ihnen bekannt sein müssen, in welcher Weise die enge Ortsdurchfahrt in Wehlen durch die in ununterbrochener Folge fahrenden und mit nassem Aushube beladenen Transportfahrzeuge verschmutzt würde. Das kann aber schon anders sein, wenn Schlamm vom Grundstück des Bauherrn abtransportiert wird und es bei unzureichenden Wegeverhältnis-sen nahe liegt, daß Grundstücke der Nachbarn verschmutzt werden. auf Lastkraftwagen transportiert werden sollten, hatte die Beklagte als Veranlasserin dieser Transporte von ihrer Baustelle schon bei der J^ajiung des Projekts darauf zu achten, daß die Anwohner nicht ungebührlich beeinträchtigt wurden. Zura mindestem mußte sich die Beklagte während des Anlaufens des Abtransports darum kümmern, ob Schutzmaßnahmen zu veranl ssen waren, um einer übermäßigen Verschmutzung der Ortsdurchfahrt durch den von ihrer Baustelle abgefahrenen Irdaushub zu begegnen und damit auch einer Verschmutzung der Häuserfronten an der engen Ortsstraße entgegenzuwirken. Bas gilt auch dann, wenn die leitenden Personen des Neubauamts der Beklagten (§§ 31, 89 BGB) nicht ausdrücklich auf die Beeinträchtigungen aufmerksam gemacht waren, wie es der Kläger substantiiert behauptet hatte- Bonn bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätten den Bediensteten der Beklagten die schädigenden Auswirkungen der Transporte in Wehlen nicht entgehen können. War eine Umleitung dieser Transporte nicht möglich, so hätte von der Beklagten darauf gedrungen werden müssen, daß die Wagen mit geringeren Geschwind^ kettendurch Wehlen fuhren, daß man bei der Verladung und der Auswahl der Fahrzeugtypen auf die Verschmutzungsgefahr Rücksicht nahm oder daß die Räder der Fahrzeuge nach Verlassen der Baustelle abgespritzt wurden. Ber Standpunkt der Beklagten, sie habe ihrer Pflicht als Bauherrin durch Beauftragung einer sorgfältig ausgewählten Unternehmergruppe genügt und dieser a^les weitere überlas sen können, ist vom Berufungsgericht zutreffend als rechts- Demgemäß hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht, daß die Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers emstehen muß.

Zitierte Normen: § 823 BGB
engVerschmutzungStraßeHausLastkraftwagenBauherrinWehlenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein
BGB § 823 Bo, Ef
 Bringt es ein umfangreiches Bauprojekt (hier: Ausbau einer Moselstaustufe) mit sich, daß längere Zeit von der Baustelle große Mengen feuchten Erdaushubs durch eine enge Örtsstraße abgefahren werden, so kann der Bauherr verpflichtet sein, einer voraus zusehenden erheblichen Verschmutzung der anliegenden Häuser durch Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken. Die Beauftragung einer zuverlässigen Baufirma mit der Durchführung des Bauprojekts bedeutet noch keine Entlastung von dieser Pflicht.
BGH, tfrt. v* 30. November 1965 - VI ZR 445/64 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 145/64	URTEIL	Verkündet	am
30. November 19^5 Becker,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtdirektion MflB- Naubauab-teilung für den Ausbau der Mosel - in TI
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Recbtsanv/alt Br.
gegen
 den Weinkommissionär Edmund Hl Straße MB»
in m
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15» April 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar an der Bundes-stra!3e 53 gelegenen Hauses Nr. 103 in Wehlen. Über diese Straße, die gleichzeitig die Hauptstraße in Wehlen ist, wurden im Jahre I960 im Züge des Ausbaus der Moselstaustufe Zeltingen etwa 85 000 cbm Erdreich mit Lastkraftwagen von der Baustelle Zeltingen nach Graach transportiert. Da es sich bei den beförderten Erdmassen zu dem größten Teil um nassen Aushub aus der Mosel handelte, wurde die Straße durch die von den Lastkraftwagen herabgefallenen breiigen Erdraassen verschmutzt. Dieser Schmutz v/urde wiederum durch die in fast ununterbrochener Folge durch die enge Ortsdurchfahrt fahrenden Lastwagen gegen die an die Straße angrenzenden Häuser geschleudert. Hierdurch v/urde das erst im August 1959 frisch gestrichene Haus des Klagers so verunreinigt, daß es neu gestrichen werden mußte.
-Der Kläger hat vergeblich versucht, die zuständige AmtsVerwaltung, die Straßenverwaltung des Landes Rheinland-
 
Pfalz und die mit der Errichtung der Moselstaustufe Zeitingen, beauftragte Arbeitsgemeinschaft zu dem Ersatz der ihm durch die Erneuerung des Anstrichs seines Hauses entstehenden Kosten, die er auf i.56b,7 » EM beziffert, zu veranlassen.
Seinem im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat die Bezirksre-gierung frier als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger nunmehr die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz des ihm durch die Verschmutzung seines Hauses entstandenen Schadens in Anspruch.
Er hat vorgetragen:
Eie mit dem Transport des Erdreichs beauftragten, im Akkord arbeitenden Unternehmer seien mit ihren hierfür nicht geeigneten und meist überladenen Lastkraftwagen in laufender Folge rücksichtslos und ohne Beachtung der Geschwindigkeits-begrenzung von 3>kij/st durch die enge Ortsstraße von Wehlen gefahren. Infolge dieser Fahrweise hätten sich Teile der breiigen, dickflüssigen Ladung auf die Straße und die angrenzenden Häuser ergossen. Eie beklagte Bundesrepublik sei als Bauherrin des Möselausbaus verpflichtet gewesen, sich um die vorauszusehende Gefährdung der Häuser zu kümmern und für AbhiIfemaßnahmen zu sorgen. Sie habe es aber trotz wiederholter Aufforderungen unterlassen, den zuständigen Unternehmern gegenüber durchzugreifen und bei der Abstellung der Mißstände mitzuv/irken. Eie Beklagte habe nicht einmal die ihr eingeräumte Befugnis ausgenutzt, das Erdreich über den Leinpfad am linken Moselufer entlang abtransportieren zu lassen. Eer Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht nur wegen schuldhafter Vernachlässigung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, sondern auch aus dem Grundsatz der Entschädigung bei enteigungsgleichen Eingriffen von hoher Hand
 
für den Schaden zu haften hat.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe die zur Erstellung der Staustufe Zeltingen erforderlichen Arbeiten an eine aus drei großen Firmen bestehende Arbeitsgemeinschaft durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Diese Ar-jeibsgemeinschaft habe dann Transportfirmen zur Abfuhr des Krdaushubs zugezogen. Die Beklagte meint, ihre Verantwortung als Bauherrin müsse ebenso behandelt werden wie die Verantwortung eines privaten Bauherrn, der Fachfirmen mit der Errichtung eines Bauwerks beauftrage. Für einen Entschädigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Art fehlten daher die Voraussetzungen. Als Bauherrin treffe sie keine Verantwortung, da sie den Aushau der Staustufe Zeitingen zuverlässigen selbständigen Firmen übertragen habe. Die Beklagte selbst habe nicht rechtswidrig das Eigentum des Klägers beeinträchtigt.
Das Befahren einer Bundesstraße durch zahlreiche, mit Aushub beladene..; Lastkraftwagen liege im Rahmen des von den Anliegern einer öffentlichen Straße zu duldenden Gemeingebrauchs-Der an der Mosel entlangführende Leinpfad sei wegen der Schwere der Fahrzeuge als Transportweg ungeeignet gewesen. Da den Rädern der Lastkraftwagen Schmutz angehaftet habe, sei eine gewisse Verunreinigung der Straße wohl unausweichlich gewesen. Bei einer Benutzung von Kübelwagen würde de gleiche Verschmutzung auch eingetreten sein. Sollten die Fahrer der Lastkraftwagen durch rücksichtslose und unzulässige Fahrweise eine Verschmutzung des Hauses verursacht haben, so müsse sich der Kläger an die Transportunternehmer halten. Die Beklagte hat sodann die Höhe des Schadens bestritten und geltend gemacht, daß allenfalls am Sockel des Erdgeschosses ein Neuanstrich erforderlich gewesen sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
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Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuwelsen.
Entseheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat mit rechtlich zutreffender Begründung dargelegt, daß Schadensersatzansprüche des Klagers aus dem Wasserhaushaltsgesetzt in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz vom i. August 960 nicht gegeoen sind und daß die Beklagte auch nicht aus dem Rechtsgrund des enteignungsgleichen Bingriffs für die Folgen der Verschmutzung am Hause des Klägers einzustehen hat. Bein Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß sich die beklagte Bundesrepublik beim Ausbau der Mosel wie ein privater Bauherr betätigt hat und daß sich dementsprechend ihre Haftung für schädigende Auswirkungen der mit dem Moselausbau im Zusammenhang stehenden Arbeiten nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts /bemißt* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gemäß § .823 Abs. 2 in Verb, mit §	004	BGB	für
 die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers verantwortlich, da sie den Schaden durch die von ihr in Auftrag gegebenen Ausbaumaßnahmen veranlaßt und die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, die vorauszusehenden schädigenden Einwirkungen durch sachgemäße Anweisungen an die beauftragten Baufirmen zu verhindern. Maßnahmen der Bauherrin zu dem Schutz der Straßenanlieger von Wehlen seien nach Lage der Sache geboten gewesen. Bie für die Abschnittsleitung der Mose1staustufe Zeltingen maßgebenden Personen der Beklagten hätten auch schuldhaft die Störung ües Eigentums der Straßenanlieger verursacht* Es hätte ihnen bekannt sein müssen, in welcher Weise die enge Ortsdurchfahrt in Wehlen durch die in ununterbrochener Folge fahrenden und mit nassem Aushube beladenen Transportfahrzeuge verschmutzt würde. Bern hätten sie nicht untätig Zusehen dürfen-
Es mag dahinstehen, ob es der Ableitung der Sehadens-ersatzpflicht aus § =004 in Verb, mit § 823 Abs. 2 BGB bedarf. Entscheidend für die Beurteilung der Haftung der Beklagten ist, ob diese als Bauherrin die Rech^nflieht hatte, Sicherheitsvorkehrungen gegen Schädigung Dritter, die in engem Zusammenhang mit den Ausbauarbeiten standen, zu treffen oder gegen erkennbare Mißstände bei den in Auftrag gegebenen Arbeiten einzugreifen. Ist diese Rechtsverpflichtung zu bejahen, so ergibt sich die Haftung der Beklagten aus der fahrlässigen Schädigung des Eigentums des Klägers infolge einer unterlassenen, der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht (§823 Abs. i BGB). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Frage positiv zu beantworten, ob die Beklagte als Eauherrin verpflichtet war, Schutzmaßnahmen zugunsten der Straßenanlieger in Wehlen zu treffen. Zwar wird sich ein Bauherr, der eine zuverlässige Baufirma mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt, in der Regel nicht darum be*-sonders zu kümmern brauchen, ob die bei der An- und Abfahrt von Material und Erde eingesetzten Fahrzeuge ordnungsmäßig fahren und vermeidbare Beeinträchtigungen anderer Personen, insbesondere der Nachbarn, unterlassen. Das kann aber schon anders sein, wenn Schlamm vom Grundstück des Bauherrn abtransportiert wird und es bei unzureichenden Wegeverhältnis-sen nahe liegt, daß Grundstücke der Nachbarn verschmutzt werden. Nach der Rechtsprechung muß der Bauherr jedenfalls dann exngreifen, wenn er ernsten Anlaß zu Zweifeln hat, ob bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten dem Schutz dritter Personen ausreichend Rechnung getragen wird (BGH VI ZR 306/36 vom 21. Januar 1958 = NJW 1958, 627 = VersR 1958, 83; vom 17. Mai i960 - VI ZR 117/59 = VersR I960, 824; vom 30. Mai 1962 - V ZR 121/60 = NJW 962, 1342, 1344; vom 2 . September 1965 - VI ZR 34/64 « VersR 1965, .*098), Diese Lage war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eindeutig gegetetn. Denn wenn in fast pausenloser Folge großer Mengen von breiigen Erdaushub durch eine enge Ortsdurchfahrt
 
auf Lastkraftwagen transportiert werden sollten, hatte die Beklagte als Veranlasserin dieser Transporte von ihrer Baustelle schon bei der J^ajiung des Projekts darauf zu achten, daß die Anwohner nicht ungebührlich beeinträchtigt wurden.
Zura mindestem mußte sich die Beklagte während des Anlaufens des Abtransports darum kümmern, ob Schutzmaßnahmen zu veranl ssen waren, um einer übermäßigen Verschmutzung der Ortsdurchfahrt durch den von ihrer Baustelle abgefahrenen Irdaushub zu begegnen und damit auch einer Verschmutzung der Häuserfronten an der engen Ortsstraße entgegenzuwirken.
Bas gilt auch dann, wenn die leitenden Personen des Neubauamts der Beklagten (§§ 31, 89 BGB) nicht ausdrücklich auf die Beeinträchtigungen aufmerksam gemacht waren, wie es der Kläger substantiiert behauptet hatte- Bonn bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätten den Bediensteten der Beklagten die schädigenden Auswirkungen der Transporte in Wehlen nicht entgehen können. War eine Umleitung dieser Transporte nicht möglich, so hätte von der Beklagten darauf gedrungen werden müssen, daß die Wagen mit geringeren Geschwind^ kettendurch Wehlen fuhren, daß man bei der Verladung und der Auswahl der Fahrzeugtypen auf die Verschmutzungsgefahr Rücksicht nahm oder daß die Räder der Fahrzeuge nach Verlassen der Baustelle abgespritzt wurden. Als Bauherrin eines großen Bauprojektes hätte die Beklagte solche Binwirkungs-moglichkeiten über die beauftragten Baufirmen gehabt, wobei die Möglichkeit einer Verteuerung kein Grund gewesen wäre, von solchen Schutzmaßnahmen abzusehen. Ls steht auch nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, daß die Bigentums-oeeinträchtigungen der Anlieger vermieden worden wären, wenn die Beklagte sich pflichtmäßig rechtzeitig darum gekümmert hätte, daß der vorauszusehenden Gefährdung entgegengewirkt wurde. Ber Standpunkt der Beklagten, sie habe ihrer Pflicht als Bauherrin durch Beauftragung einer sorgfältig ausgewählten Unternehmergruppe genügt und dieser a^les weitere überlas sen können, ist vom Berufungsgericht zutreffend als rechts-
 
irrig zurückgewiesen worden. Bei einem Bauprojekt der hier vorliegenden Art, das schon wegen des Ausmaßes und der vielfachen Berührung mit Interessai anderer eine besonders umsichtige Planung erforderlich maehtyhätte die Bauherrin mehr zu tun. Da die Unternehraergemeinschaft ihrerseits die Verantwortung ablehnt und den Kläger auf die zahlreichen, angeblich sorgfältig ausgewählten Transportunternehmer verweist, läuft der Standpunkt der Beklagten darauf hinaus, daß sich der Kläger mit vielen Transportunternehmern darüber auseinandersetzen soll, wer im einzelnen für die Verschmutzungsschäden verantwortlich ist. Bas kann dem Kläger nicht zugemutet werden, der zutreffend die Verantwortung der Beklagten aus ihrer Untätigkeit gegenüber der von ihr geschaf-fenen Gefahrenquelle herleitet*
Demgemäß hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht, daß die Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers emstehen muß. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurüekzuweisen.
angels
 Meyer
Hanebeck	Dr. Hauß
 Dr• Rüßgens